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Urteil

1 A 1254/20 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0316.1A1254.20SN.00
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Leitsätze
1. Die DS-GVO (juris: EUV 2016/679) bestimmt die Verantwortlichkeiten eigenständig. Es findet keine Erweiterung der Verantwortlichkeit über § 166 BGB statt.(Rn.71) 2. Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO (juris: EUV 2016/679) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen gegen die Aufsichtsbehörde dahingehend, dass ein Anspruch auf Befassung mit einer eingereichten Beschwerde in angemessenem Umfang und Mitteilung in angemessener Frist über das Ergebnis der Untersuchung besteht.(Rn.52) 3. Art. 57 Abs. 1 lit. a. DS-GVO (juris: EUV 2016/679) vermittelt hingegen kein subjektiv-öffentliches Recht.(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die DS-GVO (juris: EUV 2016/679) bestimmt die Verantwortlichkeiten eigenständig. Es findet keine Erweiterung der Verantwortlichkeit über § 166 BGB statt.(Rn.71) 2. Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO (juris: EUV 2016/679) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen gegen die Aufsichtsbehörde dahingehend, dass ein Anspruch auf Befassung mit einer eingereichten Beschwerde in angemessenem Umfang und Mitteilung in angemessener Frist über das Ergebnis der Untersuchung besteht.(Rn.52) 3. Art. 57 Abs. 1 lit. a. DS-GVO (juris: EUV 2016/679) vermittelt hingegen kein subjektiv-öffentliches Recht.(Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist auf Grund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG bei der Geltendmachung von Rechten gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DS-GVO eröffnet. a. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) sowie § 61 BDSG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Was unter rechtsverbindlichem (englische Sprachfassung: „legally binding“) Beschluss zu verstehen ist, ist nicht legal definiert. Jedoch fallen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG M-V und nach § 35 VwVfG unproblematisch darunter. Das Klagerecht aus Art. 78 Abs. 1 besteht auch gegen die Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO. Dies ergibt sich aus dem 143. Erwägungsgrund, in dem dort die Klagemöglichkeit im Falle der Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden explizit benannt wird (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 7). Eine förmliche Ablehnungsentscheidung stellt regelmäßig einen ablehnenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG M-V dar (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 7; Paal/Pauly/Körffer, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 78 Rn. 5). b. Entsprechend richtet sich die Klage vorliegend gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde (Abschlussmitteilung des Beklagten vom 16. Juni 2020) (siehe auch hierzu 2. b.). c. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrechtsweg auch bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 58 DS-GVO nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. a. Die Verpflichtungsklage ist das statthafte Rechtsmittel, wenn die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt wird. b. Die vorliegende Abschlussentscheidung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG M-V dar. aa. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist gemäß § 35 S. 1 VwVfG M-V. bb. Gemessen an diesen Kriterien ist in dem Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2020 ein ablehnender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG M-V zu sehen. Der Beklagte hat über die Beschwerde vom 17. Oktober 2019 des Klägers dahingehend entschieden, dass er im konkreten Beschwerdefall keinen Verstoß sieht und entsprechend keine weiteren Maßnahmen in Form der Anordnung der Herausgabe der geforderten Daten oder die Verhängung von Sanktionen gegen die Beigeladene ergreifen wird. Insoweit ist in der Ablehnung bzw. Abweisung auch eine regelnde Entscheidung über den Fortgang des weiteren Verfahrens bezüglich der konkreten Beschwerde des Klägers enthalten. Im Verhältnis Kläger zum Beklagten entfaltet diese Entscheidung auch Rechtswirkung, da sie den Abschluss des Verfahrens markiert und so etwa einer eigenständigen Klage nach § 79 Abs. 2 DS-GVO entgegensteht (so auch: BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 7; in diese Richtung: OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 279/17, BeckRS 2019, 36126 Rn. 63; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19, BeckRS 2020, 5419 Rn. 26). Hinzu kommt, dass der Beklagte im Verhältnis zwischen Beigeladener und dem Kläger keinen rechtlichen Verstoß sieht, mithin auch diesbezüglich ein feststellendes Element enthalten ist. c. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung in diesem Sinne konkretisiert. Er begehrt zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 16. Juni 2020 und zum anderen die Verpflichtung des Erlasses einer neuen Abschlussentscheidung mit dem Inhalt, dass die dem Kläger von der Beigeladenen erteilte Auskunft unvollständig war und ein Verstoß gegen Art. 15 der DS-GVO vorliegt. 3. Es besteht eine Klagebefugnis für den Kläger aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO. Der Kläger ist ebenso klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. a. Die Klagebefugnis richtet sich regelmäßig nach § 42 Abs. 2 VwGO und ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Art. 78 DS-GVO verlangt indes nur, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss eine Person betreffen muss. Der Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 1 DS-GVO ist somit weiter gefasst als der des § 42 Abs. 2 VwGO. Art. 78 Abs. 1 DS-GVO genießt als Unionsrecht gegenüber §42 VwGO grundsätzlich Anwendungsvorrang (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 35. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 12 - 14). Daher ist fraglich, ob überhaupt noch § 42 Abs. 2 VwGO in diesem Bereich anwendbar ist, da die Betroffenheit in subjektiv-öffentlichen Rechtspositionen eine nationale Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage darstellt. Jedoch könnte § 42 Abs. 2 VwGO eigenständige Bedeutung bezüglich der begehrten Maßnahmen des Art. 58 DS-GVO erlangen, weil diese gegebenenfalls eine eigenständige Rechtsposition vermittelt. b. Die abschließende Klärung des Verhältnisses kann vorliegend dahinstehen, da auch die engeren Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO erfüllt sind. Der Beklagte hat nicht die vom Kläger begehrten Maßnahmen ergriffen. Dies ist – wie oben dargestellt – in Form eines Verwaltungsakts geschehen. 4. Die Monatsfrist des § 74 VwGO ist gewahrt, indem der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 – eingegangen bei Gericht am selben Tag – Klage gegen den Bescheid vom 16. Juni 2020 – der ihm am 22. Juni 2020 zugestellt wurde – erhoben hat. Ein Vorverfahren ist gemäß § 20 Abs. 6 BDSG nicht durchzuführen. 5. Gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 BDSG sind die Beteiligten eines Verfahrens nach § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG der Kläger als natürliche Person sowie die Aufsichtsbehörde als Beklagter. § 20 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BDSG ist lex specialis zu § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020 Rn. 5, BDSG § 20 Rn. 5). 6. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwerin ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG als Sondervorschrift zu § 52 VwGO. Gemäß § 20 Abs. 3 BDSG ist für ein Verfahren nach § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG - wie hier - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Dies ist bei dem Beklagten Schwerin. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu der von ihm begehrten Feststellung verpflichtet wird, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf Art. 78 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. Art. 57 DS-GVO stützen. Der Aufgabenbereich des Art. 57 DS-GVO ist zwar eröffnet. Der Beklagte hat gemäß Art. 78 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO die Beschwerde des Klägers jedoch in angemessenem Umfang geprüft und dem Kläger rechtzeitig Bescheid gegeben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht. a. Der Anwendungsbereich der DS-GVO ist eröffnet. aa. Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist eröffnet. Die Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Vorliegend sind personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Gegenstand der Untersuchung des Beklagten. Der Kläger begehrte ursprünglich Auskunft über seine bei der Beigeladenen i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO vorhandenen personenbezogenen Daten und erbat die Hilfe des Beklagten bei der Durchsetzung. bb. Der räumliche Anwendungsbereich gemäß Art. 3 DS-GVO ist eröffnet, da die Tätigkeit der Beigeladenen innerhalb der europäischen Union stattfindet. b. Der Beklagte ist die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemäß § 19 DSG-M-V i.V.m. Art. 51 DS-GVO und § 40 BDSG. c. Dem Kläger steht nur ein subjektiver Anspruch auf Befassung des Beklagten in angemessenem Umfang und Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu gemäß Art. 78 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO. aa. Nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hat der Kläger grundsätzlich ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Abschlussentscheidung des Beklagten. Was unter „wirksam“ zu verstehen ist, ist nicht legaldefiniert, ergibt sich jedoch aus den gesetzlichen Vorgaben insbesondere den daraus resultierenden Handlungsoptionen des Beklagten. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO muss sich jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Art. 80 DS-GVO befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist. bb. Ob hieraus überhaupt ein gerichtlich einklagbarer subjektiver Rechtsanspruch auf die Ergreifung von konkreten Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde resultiert, ein Anspruch nur auf eine dahingehend fehlerfreie Ermessensausübung existiert oder es überhaupt keinen eigenständigen einklagbaren Anspruch gibt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand Paal/Pauly/Körffer, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 78 Rn. 5; Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 78 Rn. 1; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20.OVG; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 12919 1 K 129/19.MZ). Zur Bestimmung, ob ein subjektiv-öffentliches Recht in der Vorschrift enthalten ist, stellt das Gericht vorliegend auf die Schutznormtheorie ab. Nach dieser begründen Rechtsnormen ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn die einschlägige Norm nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern gerade auch den Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. HK-VerwR/Michael Fehling, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 58 Rn. 11). Nach diesem Maßstab enthält Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO subjektiv-öffentliche Rechte. Zwar wird in Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO ausschließlich die Aufsichtsbehörde adressiert. Jedoch wird in der Norm auf Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes abgestellt. Hierin liegt eine Abgrenzung zur Allgemeinheit. Die Untersuchungspflicht des Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO ist auch im Kontext der DS-GVO zu sehen. Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO enthält detaillierte Vorgaben zum Verfahren und dessen Umfang. Über Art. 78 Abs. 1 DS-GVO können diese zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen, denn jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf berufen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DS-GVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat (so auch Kühling/Buchner/Boehm, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 57 Rn. 12; BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 77 Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.00272, ZD 2020, 217). Entsprechend des eindeutigen Wortlauts besteht der Anspruch jedoch nur dahingehend, dass sich der Beklagte in angemessenem Umfang mit der Beschwerde befasst und in angemessener Frist den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet. Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen resultieren hieraus nicht. Der Terminus „befassen“ muss als „ausreichend befasst“ verstanden werden. Dies wird durch die Formulierung „in angemessenem Umfang“ in Art. 57 Abs. 1 lit. f. DS-GVO deutlich. Der Prüfungsumfang besteht hinsichtlich der Mittel und Möglichkeiten in einer sachdienlichen Vorgehensweise. Hierdurch ergibt sich auch, dass die Maßnahmen im Verhältnis zur Schwere des Eingriffs bzw. Verstoßes stehen müssen; wobei der Behörde ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – 14 K 19.00272, BeckRS 2019, 30069 Rn. 37, beck-online). cc. Nach Auffassung der Kammer hat sich der Beklagte in angemessenem Umfang mit der Beschwerde des Klägers befasst und somit den Anspruch des Klägers erfüllt. Vorliegend stand nur ein einzelner datenschutzrechtlicher Verstoß im Raum, der zudem im Spektrum der ahndungswürdigen Verstöße im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Beklagte hat die Beigeladene umgehend nach Eingang der Beschwerde mit dem Sachverhalt konfrontiert und mehrfach Nachfragen gestellt sowie Unterlagen und Stellungnahmen von der Beigeladenen bzw. deren Rechtsanwalt angefordert. Es wurde zudem die Akte eines anderen, aber mit dieser Sache in näherem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren (Az. d. Beklagten: x/x) gesichtet und die Angaben abgeglichen. Der Kläger wurde über den laufenden Stand durch den Beklagten informiert und seine Äußerungen in die Handhabung der Beschwerde kontinuierlich einbezogen. Bereits nach dem ersten Schriftwechsel waren keine Anhaltspunkte für einen Verstoß ersichtlich. Die weiteren Äußerungen und Vorhalte des Klägers konnten im Fortgang durch die Beigeladene bzw. deren Prozessbevollmächtigten plausibel ausgeräumt werden. In der Gesamtschau bestand daher keine Veranlassung für weitergehende Maßnahmen, weshalb das Tätigwerden des Beklagten als im angemessen Umfang einzustufen ist. dd. Aus Art. 57 Abs. 1 lit. a. DS-GVO ergibt sich hingegen kein subjektiv-öffentliches Recht für den Kläger. In der Norm ist nur eine allgemeine Aufgabenbeschreibung zu sehen, die keinen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis adressiert. 2. Aus Art. 78 Abs. 2 DS-GVO ergibt sich auch kein weitergehender Anspruch. Denn nach der Vorschrift hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Es gelten insoweit die Ausführungen unter II. 1. dd. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO. Zum einen scheidet ein solcher Anspruch bereits deshalb aus, weil sich nach Befassung und Prüfung i.R.d. Art. 57 DS-GVO keine Anhaltspunkte ergeben haben, die ein Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO nahelegten; ein Datenschutzrechtsverstoß der Beigeladenen hat sich nicht aufgedrängt. Zum anderen ist im Katalog des Art. 58 DS-GVO keine Regelung enthalten, die dem Begehren des Klägers entspricht, mithin fehlt es an einer konkreten Anspruchsgrundlage. a. Zwar regelt Art. 58 DS-GVO das Verhältnis von Aufsichtsbehörde zu Datenverantwortlichem. Ein Anspruch auf Einschreiten kann jedoch für einen Dritten bestehen, wenn dieser in eigenen Rechten verletzt ist sowie (kumulativ) eine Reduktion des Ermessens auf Null vorliegt. Ansonsten besteht regelmäßig nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – 14 K 19.00272, BeckRS 2019, 30069 Rn. 38 ff.; vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19, BeckRS 2020, 5419 Rn. 36 m.w.N. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 7; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 13). Neben dem Auswahlermessen besteht für den Beklagten auch hinsichtlich des Entschlusses zum Tätigwerden ein Entschließungsermessen (vgl. Wortlaut „gestattet“ in Art. 58 Abs. 1 und 2 DS-GVO). Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob und in welchem Umfang sie von ihren Rechten gebraucht macht. Sie ist nicht verpflichtet, die mildeste Maßnahme anzuwenden, sondern entscheidet nach der Sachlage im Einzelfall (vgl. BeckOK DatenschutzR/Eichler, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 58 Rn. 18; Ehmann/Selmayr/Selmayr, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 58 Rn. 18; Gola DS-GVO/Nguyen, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 58 Rn. 17, 18). Diese Entscheidung unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nur in Betracht, wenn ein Datenschutzrechtsverstoß naheliegt bzw. sich aufdrängen muss, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wahrscheinlich erscheinen lassen und dieser Verstoß muss von einer Schwere sein, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nur in einer einzigen Form als erforderlich erscheinen lässt respektive keine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre (vgl. Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020 Rn. 8, VwGO § 114 Rn. 8; Paal/Pauly/Körffer, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 78 Rn. 5 mit dem Hinweis, dass viele Detailfragen noch strittig sind). b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist das Beschwerdeverfahren in rechtmäßiger Weise durchgeführt und beendet worden, da sich nach Befassung und Prüfung i.R.d. Art. 57 DS-GVO bereits keine Anhaltspunkte ergeben haben, die ein Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO nahelegten. Ein Datenschutzrechtsverstoß der Beigeladenen hat sich hinsichtlich der streitigen notariellen Verträgen vom 27. September 2017 (UR-Nr.: x und UR-Nr.: y) weder aufgedrängt noch gegeben. Die Abschlussmitteilung des Beklagten ist inhaltlich nicht zu beanstanden. aa. Die Beigeladene hat die streitigen notariellen Verträge vom 27. September 2017 (UR-Nr.: x und UR-Nr.: y) weder als Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO verarbeitet i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO noch ist ihr Prozessbevollmächtigter ein ihr zurechenbarer Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. bb. Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Rechtsanwälte verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten aufgrund eines Mandats, der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt jedoch auf der berufsständisch verankerten unabhängigen Tätigkeit. Ein Rechtsanwalt ist daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortlicher einzuordnen (vgl. Kühling/Buchner/Hartung, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 28 Rn. 47). Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Rechtsstellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 Abs. 1 BRAO und seiner unabhängigen Berater- und Vertretereigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 BRAO. Der Anwalt trägt selbst die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze hinsichtlich der Haftung und der Gestaltung (vgl. BeckOK DatenschutzR/Spoerr, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 28; Reinelt, ZAP 2014, 483; Gündel, ZWE 2018, 429; Ziegenhorn/Fokken, ZD 2019, 194; Lapp NJW 2019, 345; Kurzpapier Nr. 13 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, Anhang B 4, abrufbar unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/dsgvo/kurzpapiere/DSK_KPNr_13_Auftragsverarbeitung.pdf). Eine Wissenszurechnung im Verhältnis Mandant und Rechtsanwalt erfolgt zwar regelmäßig über § 166 BGB (vgl. BeckOK BGB/Schäfer, 57. Ed. 1. Februar 2021, BGB § 166 Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.Oktober 2018 – IX ZR 168/17, BeckRS 2018, 30604), daraus folgt jedoch keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. DS-GVO. Diese ist eigenständig anhand der in der DS-GVO enthaltenen Regelungen zu bestimmen. Wie dargelegt ist der Rechtsanwalt regelmäßig eigenständig und unabhängig Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Erst wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten personenbezogene Daten aushändigt und dieser diese dann eigenständig i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet, kann eine Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 4 Nr. 7 oder Nr. 8 DS-GVO entstehen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schild, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 4 Rn. 36; Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 4 Abs. 2 Rn. 21). cc. Dies macht der Kläger aber gerade vorliegend nicht geltend, er begehrt lediglich, dass eine Wissenszurechnung des Anwalts der Beigeladenen bezüglich der notariellen Verträge über § 166 BGB zur Beigeladenen erfolgen müsse. Vorliegend wurden die streitgegenständlichen notariellen Verträge der Beigeladenen jedoch - unstreitig - nicht übergeben. Sie waren dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen einer umfangreichen Bevollmächtigung eines Mandats der A-Stadt übermittelt worden. Eine Aushändigung an die Beigeladene hat auch nach den Nachforschungen des Beklagten nicht stattgefunden; Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Dass die Unterlagen von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in einem anderen Prozess vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Az.: 2 B 1964/18 SN) verwendet wurden, indem sie mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 in den Prozess eingeführt und in Auszügen dem Gericht vorgelegt wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass diese Daten nicht von der Beigeladenen oder in einer ihr zurechenbaren Weise verarbeitet wurden i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Denn wie dargelegt, ist der Prozessverantwortliche der Beigeladenen eigenständig und unabhängig Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, eine Zurechnung zur Beigeladenen findet nicht über Art. 4 Nr. 8 DS-GVO statt. dd. Zudem hat sich die Beigeladene und ihr Prozessbevollmächtigter im Beschwerdeverfahren zu den Vorwürfen und der konkreten Situation umfassend erklärt. Diese Erklärungen sind dem Kläger auch mitgeteilt worden. Dieser Vortrag ist auch unstreitig. Mithin wurden ihm spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sämtliche Zusammenhänge bezüglich seiner personenbezogenen Daten bekannt. Wenn die begehrten Informationen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch mitgeteilt werden, ist der Anspruch auf Auskunft auch als solcher erfüllt. ee. Mangels ersichtlichem Verstoß kommt somit ein Anspruch auf Einschreiten nicht in Betracht. c. Im Katalog des § 58 DS-GVO ist zudem keine Regelung enthalten, die ein Tätigwerden im Sinne des Klageantrags ermöglichen würde. Die Aufsichtsbehörde kann vielmehr nach Art. 58 Abs. 1 lit. d. DS-GVO lediglich auf einen vermeintlichen Verstoß hinweisen. Nach Art. 58 Abs. 2 lit. a. und b. DS-GVO besteht die Möglichkeit einer Verwarnung und nach Art. 58 Abs. 2 lit. c. – g. und j. DS-GVO die Möglichkeit den Verantwortlichen zu einer bestimmten Handlung anzuweisen. Nach Art. 58 Abs. 2 lit. i. DS-GVO kann eine Geldbuße verhangen werden. Aus diesem Katalog ergibt sich jedoch nicht, dass die bloße Feststellung eines datenschutzrechtlichen Verstoßes als eigenständige Konsequenz vorgesehen ist. III. Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Beschwerdeentscheidung. Im Rahmen einer vorangehenden gerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers gegen den L. (Az.: 2 B 1964/18 SN) vor dem Verwaltungsgericht Schwerin war die hiesige Beigeladene ebenfalls beigeladen worden. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen – der identisch mit dem hiesigen Prozessbevollmächtigten ist – Auszüge aus notariellen Verträgen vom 27. September 2017 (UR-Nr.: x und UR-Nr.: y), die unter anderem den Kläger als Vertragspartei ausweisen, in den Prozess eingeführt. Im Rahmen des hier streitgegenständlichen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens teilte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Januar 2020 mit, dass seiner Kanzlei die Verträge im Zuge eines Mandatsverhältnisses von der - hier nicht beteiligten -Stadt A-Stadt im Rahmen einer umfangreichen Bevollmächtigung zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Aushändigung der Verträge an die Beigeladene sei nicht erfolgt. Im Nachgang des gerichtlichen Verfahrens und zwar am 27. September 2019 forderte der Kläger die Beigeladene auf, ihm Auskunft über seine bei der Beigeladenen vorhandenen persönlichen Daten nach Art. 15 DS-GVO bis zum 15. Oktober 2019 zu erteilen. Da dies nicht erfolgte, reichte der Kläger beim Beklagten am 17. Oktober 2019 Beschwerde per E-Mail ein. Er führte aus, dass seinem Anspruch auf Auskunft nicht nachgekommen worden sei und er daher das Tätigwerden des Beklagten im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion begehre, damit dieser veranlasse, dass die geforderte Auskunft erteilt und bei Weigerung etwaige Sanktionen verhangen würden. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2019 bestätigte der Beklagte den Eingang der Beschwerde und wies darauf hin, dass gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO eine Monatsfrist zur Bearbeitung und vor Tätigwerden der Aufsichtsbehörde abzuwarten sei. Er bat um weitere Auskunft nach Ablauf dieser Frist. Am 30. Oktober 2019 teilte der Kläger mit, dass bis zum 27. Oktober 2019 keine Auskunft erteilt worden sei. Am 11. November 2019 teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail mit, dass zwischenzeitlich eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei. Die Auskunft sei unvollständig, da sich aus einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 18. Oktober 2018 (vgl. Blatt 19 - 21 d.BA.) in dem eingangs erwähnten Verfahren mit dem Az.: 2 B 1964/18 SN ergebe, dass die Beigeladene über weitere persönliche Daten verfüge. Dies betreffe insbesondere Daten, die sich aus den notariellen Verträgen vom 27. September 2017 (UR-Nr.: x und UR-Nr.: y) ergäben. Mit Schreiben vom 25. November 2019 forderte der Beklagte die Beigeladene auf, sich zu dem Sachverhalt bis zum 6. Januar 2020 zu äußern. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Kläger mit, dass eine vollständige Auskunft erteilt worden sei und dass keine weiteren personenbezogenen Daten bei der Beigeladenen vorlägen. Bei dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 handele es sich um einen anwaltlichen Schriftsatz des hiesigen Prozessbevollmächtigten für die bevollmächtigte Kanzlei. Der Kläger erhob am 13. Januar 2020 Untätigkeitsklage beim hiesigen Gericht (Az.: 1 A 197/20 SN sowie Az.: 1 AR 52/20 SN) gegen den Beklagten. Das Verfahren wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen nach Mitteilung des Beklagten an den Kläger über den Stand der Ermittlungen per Mail vom 25. Februar 2020 mit Beschluss vom 14. April 2020 eingestellt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte der Beklagte dem Kläger seine abschließende Entscheidung mit. Nach seiner Ansicht sei kein Verstoß gegeben und daher seien keine weiteren Maßnahmen geboten. Das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am 19. Juni 2020. Zur Begründung wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die notariellen Verträge zu keinem Zeitpunkt der Beigeladenen vorgelegen hätten. Diese seien von der Stadt A-Stadt ausschließlich der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen als umfangreich Bevollmächtigte zur Verfügung gestellt worden. Eine Weiterleitung an die Beigeladene sei nicht erfolgt. Dies werde auch durch die Sichtung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Übermittlung der notariellen Verträge zwischen der Stadt A-Stadt an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen (Az. d. Beklagten: x/x) bestätigt. Bezüglich der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 21 - 22 d.GA. verwiesen. Der Kläger hat am 13. Juli 2020 die streitgegenständliche Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Verträge zwischen ihm, seiner Frau und der A-Stadt dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen durch die A-Stadt zur Verfügung gestellt worden seien. Da dieser die Verträge in einem anderen Verfahren für die Beigeladene vorgelegt habe, müsse sich diese gemäß § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Beigeladenen die Verträge selbst unbekannt gewesen seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juni 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass die dem Kläger von der B. erteilte Auskunft unvollständig war und ein Verstoß gegen Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet. Zunächst sei es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich die gerichtliche Überprüfung auf eine inhaltliche Kontrolle der Beschwerdeentscheidung einer Aufsichtsbehörde überhaupt erstrecke. Jedoch bestehe, gleich welcher Auffassung vorliegend gefolgt werde, kein Anspruch im Sinne des Klageantrags. Vorliegend sei weder ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmung gegeben noch dränge sich der Verdacht auf. Die Ansicht des Klägers, dass eine Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zur Beigeladenen über § 166 BGB erfolge, treffe nicht auf die datenschutzrechtliche Bewertung zu. Eine Zurechnung der Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten sei auch datenschutzrechtlich nicht geboten, da ein Auskunftsanspruch nur gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO aufgrund eines Vertrages nach Art. 28 DS-GVO bestehe. Rechtsanwälte würden personenbezogene Daten zwar regelmäßig aufgrund eines Mandats verarbeiten, der Schwerpunkt liege jedoch auf der berufsständischen verankerten unabhängigen Tätigkeit. Rechtsanwälte würden demnach selbstständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmen und seien daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortliche und nicht als Auftragsverarbeiter einzuordnen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt vor, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2020 nicht zu beanstanden sei. Die Auskunft an den Kläger sei ordnungsgemäß erfolgt. Aus dem Wortlaut des Art. 15 DS-GVO ergebe sich, dass die Auskunft sich nur auf die im Besitz des Verantwortlichen befindlichen Daten erstrecke. Dies sei bezüglich der notariellen Verträge jedoch nicht gegeben, da diese der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.