Urteil
1 A 721/19 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0827.1A721.19SN.00
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Leitsätze
1. Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein.(Rn.17)
2. Die Bestimmtheit der Fragestellung kann auch entscheidend dafür sein, ob das Bürgerbegehren einen Gegenstand nach § 20 Abs. 2 KV M-V (juris: KVDV MV) betrifft und deshalb unzulässig ist und ob eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V (juris: KVDV MV) vorliegt.(Rn.20)
3. Gegenstände, die in einem baurechtlichen Planungsverfahren zu behandeln sind, sind umfassend von einem Bürgerbegehren ausgenommen.(Rn.22)
4. Zu den Voraussetzungen des Kostendeckungsvorschlags.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein.(Rn.17) 2. Die Bestimmtheit der Fragestellung kann auch entscheidend dafür sein, ob das Bürgerbegehren einen Gegenstand nach § 20 Abs. 2 KV M-V (juris: KVDV MV) betrifft und deshalb unzulässig ist und ob eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V (juris: KVDV MV) vorliegt.(Rn.20) 3. Gegenstände, die in einem baurechtlichen Planungsverfahren zu behandeln sind, sind umfassend von einem Bürgerbegehren ausgenommen.(Rn.22) 4. Zu den Voraussetzungen des Kostendeckungsvorschlags.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens die statthafte Klageart, vgl. § 42 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung eines Bürgerbegehrens stellt gegenüber den Klägern einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG M-V dar (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 1 M 43/96 –, Rn. 29, juris). Die zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch darauf, dass das Bürgerbegehren zugelassen wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V können wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). Die durch ein Bürgerbegehren nach § 20 Abs. 4 und 5 KV M-V eingebrachte Frage ist dabei so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Fragestellung muss das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen (vgl. § 14 Abs. 1 KV-DVO). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Fragestellung der hinreichenden Bestimmtheit bedarf, was in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist. Zunächst müssen die Bürger erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Mitwirkung sich nicht auf eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen beschränkt, sondern eine konkrete Sachentscheidung betrifft. Deshalb muss es ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat. Insofern kommt auch eine wohlwollende Auslegung im Hinblick auf die große Bedeutung der Bestimmtheit der Fragestellung nicht in Betracht. Vielmehr muss die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen. Eine klare und eindeutige Fragestellung ist auch deshalb notwendig, weil der erfolgreiche Bürgerentscheid der Umsetzung durch die Verwaltung bedarf und diese wissen muss, was von ihr erwartet wird. Es ist daher eine Fragestellung zu verlangen, deren Formulierung zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss. Der konkrete Inhalt der Fragestellung muss sich aber aus der Sicht der Bürger und der Gemeindevertretung, die über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 4 KV M-V) und das Bürgerbegehren abwenden kann, wenn es die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 5 KV M-V), mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 10 ME 204/08 –, Rn. 22, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 10 ME 277/08 –, Rn. 20, juris). Daraus folgt, dass subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuternde Vorstellungen der Initiatoren oder der Vertreter des Bürgerbegehrens sowie außerhalb des Bürgerbegehrens von ihnen zur Verfügung gestellte Informationen – etwa weitergehende Erläuterungen in der Presse, in Informationsschriften oder auf einer Internetseite – für die Auslegung der Fragestellung ohne Belang und nachträgliche Änderungen des Bürgerbegehrens ausgeschlossen sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 10 ME 204/08 –, Rn. 22, juris). Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann auch auf eine Grundsatzentscheidung gerichtet sein, die dann ihrerseits von der Gemeinde bei späteren Ausführungsbeschlüssen zu beachten ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 10 ME 204/08 –, Rn. 23, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. März 2019 – 2 M 172/17 OVG –, S. 4, 5 d. Umdr.). Aber auch auf Grundsatzfragen gerichtete Bürgerbegehren müssen ein Mindestmaß an Konkretheit aufweisen und ebenfalls in sich widerspruchsfrei, inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 10 ME 204/08 –, Rn. 23, juris). Eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung ist in einem solchen Fall dann zu verneinen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nicht alle in der Fragestellung aufgeführten Anliegen vollständig umgesetzt werden können, etwa weil ein ungelöster (nicht geregelter) Konflikt zwischen den verschiedenen Anliegen besteht. Auch die Verknüpfung mehrerer Anliegen in einer Fragestellung hat im Regelfall zur Folge, dass die Unzulässigkeit eines der Anliegen zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens insgesamt führt. Die nachträgliche Erforschung des „wahren“ Willens der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens verbietet sich jedenfalls im Regelfall, weil die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und demokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des tatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die Annahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils der getroffenen Entscheidung richtet, schon mit Blick auf die notwendige Berechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den unverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden besonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 10 ME 204/08 –, Rn. 23, juris). Diese Vorgaben zugrunde gelegt ist die im Bürgerbegehren bezeichnete Fragestellung auch unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls im vorliegenden Fall wäre es erforderlich gewesen, dass erläutert wird, in welcher Weise das Ziel der Höhenbegrenzung erreicht werden soll. Weder ergibt sich aus der Fragestellung selbst noch aus der beigefügten Begründung des Bürgerbegehrens, welche konkreten Schritte für das Erreichen des begehrten Ziels, einer Höhenbegrenzung der Bebauung seit dem 1. Juli 2018 auf 12 m, die Gemeinde ergreifen soll. Insoweit kommt eine Vielzahl möglicher Handlungsoptionen in Betracht, ohne dass für die Bürger oder die Gemeinde deutlich wird, welche Schritte unternommen werden müssen. So könnte nach der Fragestellung etwa zu verlangen sein, dass die Gemeinde von der Aufstellung eines Bebauungsplans absieht oder einen solchen aufstellt, der eine Bebauung mit einer Höhe über 12 m ausschließt. Des Weiteren könnte nach der Fragestellung in Betracht kommen, dass das gemeindliche Einvernehmen für Bauanträge nach § 36 BauGB zu versagen ist. Schließlich verweisen die Kläger im Klageverfahren darauf, dass die Höhenbegrenzung durch den Erlass örtlichen Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V erreicht werden könnte (vgl. zur Zulässigkeit einer Höhebegrenzung durch örtliche Bauvorschriften: Bayerischer VGH, Urteil vom 18. März 2003 – 15 N 98.2262 –, Rn. 34, juris; VG Göttingen, Urteil vom 22. November 2018 – 2 A 129/16 –, Rn. 43, juris; Große-Suchsdorf, Niedersächsisches Bauordnung, 10. Aufl. 2020, § 84 Rn. 60). Hinzu kommt, dass diese Regelungen – etwa in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften – mit Rückwirkung ab dem 1. Juli 2018 erlassen werden müssten, um der Fragestellung genüge zu tun. Nach diesem Zeitpunkt erteilte Baugenehmigungen müssten zurückgenommen und gegebenenfalls bereits errichtete Gebäude wieder beseitigt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich weder der Fragestellung noch der beigefügten Begründung entnehmen lässt, auf welchem Wege das Ziel der Höhenbegrenzung (auch für die Vergangenheit) realisiert werden soll. Träte eine Entscheidung im Rahmen eines Bürgerentscheids entsprechend des Begehrens der Kläger an die Stelle eines Beschlusses der Gemeindevertretung, so verbliebe der ausführenden Stelle ein zu großer Spielraum eigener Entscheidungen zur Umsetzung (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2004 – 10 ME 76/04 –, Rn. 5, juris). Dies gilt jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall, in dem eine Vielzahl der oben beschriebenen Handlungsoptionen nicht Gegenstand eines Bürgerentscheides sein können, wie nachfolgend erläutert wird. Die Bestimmtheit der Fragestellung ist damit auch entscheidend dafür, ob das Bürgerbegehren einen Gegenstand nach § 20 Abs. 2 KV M-V betrifft und deshalb unzulässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2004 – 10 ME 76/04 –, Rn. 3, juris) und ob eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V vorliegt. Da weder in der Fragestellung, die Gegenstand des Bürgerbescheides sein soll, noch in der beigefügten Begründung eine Abgrenzung zu Maßnahmen vorgenommen wird, die nach dem Ausschlusstatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V nicht Gegenstand eines Bürgerbescheides sein können bzw. die keine wichtigen Entscheidungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V betreffen, liegt eine hinreichende Bestimmtheit nicht vor. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V ist Voraussetzung eines Bürgerbescheides, dass es sich um eine wichtige Entscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln. Insoweit ist anerkannt, dass die gemeindliche Entscheidung wichtig sein muss, nicht die Angelegenheit selbst. Ein Bürgerentscheid scheidet damit aus, wenn die gemeindliche Entscheidung nur unbedeutenden Einfluss auf eine an sich wichtige Angelegenheit nimmt (vgl. LT-Drs. 2/2358, S. 63). Wenn die Gemeinde überhaupt nicht entscheidungsbefugt ist, sondern die Entscheidungskompetenz bei einer anderen Körperschaft liegt, ist ein Bürgerentscheid unzulässig (vgl. Glaser in: Darsow u.a., Schweriner Kommentierung zur KV M-V, 4. Aufl. 2014, § 20 Rn. 2). Knüpft die im Bürgerbegehren genannte Fragestellung an die Erteilung oder Versagung von Baugenehmigungen oder den Erlass von Beseitigungsverfügungen an, fehlt es an einer entsprechenden Kompetenz der Gemeinde. Insoweit ist vielmehr die Bauordnungsbehörde zuständig, so dass es sich nicht um eine „wichtige Entscheidung“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V handelt. Gleiches gilt für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da dieses nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. März 2019 – 2 M 172/17 OVG –, S. 5 d. Umdr.). Des Weiteren sind die Ausschlussgründe nach § 20 Abs. 2 KV M-V zu beachten. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Entscheidungen nach § 36 BauGB, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 7. März 2019 – 2 M 172/17 OVG – ausgeführt, dass Gegenstände, die in einem baurechtlichen Planungsverfahren zu behandeln sind, umfassend von einem Bürgerbegehren ausgenommen sind. Zulässiger Gegenstand eines Bürgerentscheids könnten zwar nicht die konkrete Änderung eines Bebauungsplans, wohl aber Grundsatzentscheidungen zur baulichen Entwicklung einer Gemeinde sein. Solange die Fragestellung eines Bürgerentscheids die allgemeine bauliche Entwicklung einer Gemeinde betreffe, sei sie zulässig. Wenn die Fragestellung aber die Einzelheiten eines konkreten, in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren zu prüfenden Vorhabens betreffe, sei sie unzulässig. Die Fragen, die im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens zu klären seien, seien zu komplex, um sie in der allein zulässigen Form einer Ja/Nein-Frage zusammenzufassen. Zudem sei für die Aufstellung eines Bebauungsplans eine Bürgerbeteiligung gesondert und abschließend im Baugesetzbuch geregelt. Dabei sei unerheblich, ob die Gemeinde im konkreten Fall bereits einen Aufstellungsbeschluss gefasst habe. Der Ausschluss müsse an einem anderen, konkreten und von den Zeitabläufen unabhängigen Punkt ansetzen. Als Anknüpfungspunkt eigne sich deshalb nur die Fragestellung, ob für ein an die Gemeinde herangetragenes Vorhaben eine gemeindliche Zuständigkeit bestehe, ob also eine Baugenehmigung nach § 30 BauGB erteilt werden könne oder ob bauplanerische Schritte, einschließlich des Einvernehmens nach § 36 BauGB, erforderlich seien. Im ersten Fall bestehe keine Entscheidungskompetenz der Gemeinde, im zweiten Fall sei der Bürgerentscheid nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V ausgeschlossen. Damit seien – wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern weiter ausführt – wiederum alle baurechtlichen Fragestellungen einem Bürgerentscheid entzogen, unabhängig von der letztlich anwendbaren Vorschrift des Baugesetzbuches. Nur diese Auslegung der Vorschrift führe zu in sich konsistenten und in der Praxis handhabbaren Ergebnissen. Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt ist das Bürgerbegehren jedenfalls im Hinblick auf einen Großteil der oben genannten Handlungsoptionen der Gemeinde – etwa die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans mit einer Höhenbegrenzung – unzulässig. Soweit das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, Grundsatzentscheidungen zur baulichen Entwicklung einer Gemeinde könnten zulässiger Gegenstand eines Bürgerentscheids sein (vgl. hierzu auch Schoch, NVwZ 2014, 1473, 1477), hat es diesen Grundsatz in der weiteren Begründung der Entscheidung wieder eingeschränkt und ausgeführt, dass alle baurechtlichen Fragestellungen einem Bürgerentscheid entzogen seien. Als zulässige Frage eines Bürgerentscheids hat es daher lediglich Fragestellungen angeführt, die über die Bauleitplanung hinausgehen, etwa die Förderung eines Projektes durch die Gemeinde oder der Verkauf von Grundstücken an einen Investor (vgl. auch Schoch, NVwZ 2014, 1473, 1478). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Soweit die Kläger geltend machen, die Gemeinde könne die Höhenbegrenzung durch den Erlass örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO regeln, haben sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dies zwingend mit der Änderung bestehender Bebauungspläne verbunden ist, etwa wenn diese eine bestimmte Geschosszahl für zulässig erklären. Der Umsetzung einer Höhenbegrenzung steht ferner entgegen, dass dieses Ziel nach der insoweit eindeutigen Fragestellung auch für die Vergangenheit erreicht werden soll. Insoweit steht dem Bürgerentscheid die Regelung in § 20 Abs. 2 Nr. 7 KV M-V entgegen, da ein gesetzwidriges Ziel verfolgt wird. Hinsichtlich der nach dem 1. Juli 2018 bereits genehmigten bzw. errichteten Gebäude wäre zum einen der Erlass eines Rücknahmebescheides und einer Rückbauverfügung erforderlich, wofür jedoch – wie oben dargestellt wurde – nicht die Gemeinde, sondern die Bauaufsichtsbehörde zuständig wäre. Zum anderen müssten Bebauungspläne mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, was nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB zulässig wäre (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Februar 2020, § 10 Rn. 144). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift darf die Gemeinde einen Bebauungsplan nicht rückwirkend in Kraft setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 – 4 BN 51/05 –, Rn. 10, juris). Die Durchführung des Bürgerentscheides ist ferner nicht zuzulassen, da das Bürgerbegehren nicht den nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KV M-V erforderlichen Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthält. Der Kostendeckungsvorschlag besteht aus zwei Elementen, nämlich aus der Kostenangabe und dem eigentlichen Deckungsvorschlag. Das Erfordernis eines Deckungsvorschlages bewirkt, dass die Bürger und Bürgerinnen sich darüber Klarheit verschaffen müssen, welchen Aufwand die gewünschte Maßnahme erfordert, welche Mittel-Zweck-Relation sich daraus ergibt und ob insofern die Maßnahme für die Gemeinde finanziell tragbar ist (vgl. Glaser in: Darsow u.a., Schweriner Kommentierung zur KV M-V, 4. Aufl. 2014, § 20 Rn. 2). Damit die Bürger und Bürgerinnen sich ihrer Verantwortung bei der Abstimmung bewusst werden, ist eine möglichst umfassende Information über die finanziellen Folgen eines Projekts unerlässlich. Dies schließt die Beschreibung der Mittel und Wege ein, auf denen sie aufgebracht werden sollen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2003 – 10 ME 82/03 –, Rn. 2, juris). Zwar dürfen die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen. Für einen hinreichenden Kostendeckungsvorschlag genügend, aber auch erforderlich ist, dass über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt überschlägige, aber schlüssige Angaben gemacht werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2004 – 10 ME 76/04 –, Rn. 8, juris). Die Initiatoren sind damit gehalten, sich über die Höhe der Kosten bei sachkundigen Stellen zu informieren und sich mit der Haushaltslage vertraut zu machen. So kann erwartet werden, dass sie notwendige Informationen bei der Verwaltung erfragen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 10 ME 204/08 –, Rn. 28, juris). Hieran fehlt es vorliegend. Dem Bürgerbegehren ist kein solcher Kostendeckungsvorschlag zu entnehmen. Soweit in der beigefügten Begründung ausgeführt wird, ein Kostendeckungsvorschlag sei entbehrlich, da die geplante Maßnahme keine Kosten für die Gemeinde verursache, ist dies unzutreffend. So können insbesondere bei der Aufstellung von Bauleitplänen umfangreiche Planungskosten entstehen, etwa durch die Beauftragung eines Planungsbüros oder eine erforderliche Bestandsaufnahme der bestehenden Bebauung. Auch aus anderen Gründen war ein Kostendeckungsvorschlag im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Soweit die Kläger ausführen, es sei vollkommen ungewiss, welche Kosten in Zukunft entstehen könnten, wäre jedenfalls eine grobe Schätzung der möglichen Kosten erforderlich gewesen. Sollten die Kläger nicht über den hierfür erforderlichen Sachverstand verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 KV M-V i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO eine Beratungspflicht der Gemeinde besteht, welche die Kläger in Anspruch nehmen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ein Bürgerbegehren zuzulassen und einen entsprechend ablehnenden Bescheid aufzuheben. Am 20. Juli 2018 beantragten die Kläger beim Beklagten die Durchführung eines Bürgerentscheids. Zuvor war bekannt geworden, dass ein Investor die Errichtung mehrerer Gebäude mit einer Höhe bis zu 67 m in der Gemeinde plante; ein förmlicher Aufstellungsbeschluss oder weitere Beschlüsse über die Aufstellung eines hierfür erforderlichen Bebauungsplans sind allerdings noch nicht ergangen. Nach der von den Klägern mit dem Bürgerbegehren eingereichten Unterschriftenliste mit insgesamt 336 Unterschriften soll folgende Frage Gegenstand des Bürgerentscheides sein: „Sollen Gebäude in der Gemeinde I., die nach dem 01.07.2018 errichtet werden, in der Höhe auf 12 m beschränkt werden?“ Zur Begründung des Bürgerbegehrens wird ausgeführt, dass die Bebauung der letzten Jahre, besonders im Bereich des W-gebietes, berechtigten Anlass zur Sorge für die Errichtung weiterer hoher Gebäude gebe, was den dörflichen Charakter der Gemeinde weiter zerstören würde. Die Gemeinde solle die Bebauung daher zukünftig in der Höhe auf 12 m begrenzen. Es handele sich um eine grundsätzlich bedeutsame Entscheidung für die Gemeinde. Deshalb solle sie durch einen Bürgerentscheid herbeigeführt werden. Die Gemeindevertretung werde aufgefordert, diese wichtige Entscheidung den Bürgern zu übertragen. Ein Kostendeckungsvorschlag sei entbehrlich, da die geplante Maßnahme keine Kosten für die Gemeinde verursache. Die Gemeindevertretung der Gemeinde I. lehnte die Durchführung eines Bürgerentscheides nach Einholung einer Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 ab. Mit Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 wurde der beantragte Bürgerentscheid für unzulässig erklärt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bürgerbegehren nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V unzulässig sei. Das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel sei nicht hinreichend klar und deutlich, da nicht erkennbar sei, ob mit der Höhe die Trauf- oder die Firsthöhe von Gebäuden gemeint sei. Die Fragestellung enthalte ferner eine unzulässige Rückwirkung. Zudem sei das Ziel des Bürgerbegehrens auf die Verhinderung eines konkreten Vorhabens gerichtet. Es fehle auch an einem Kostendeckungsvorschlag, da in der Folge Planungskosten entstehen könnten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2019 zurück. Die Kläger haben am 23. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, es handele sich um eine Fragestellung, die grundsätzlich einem Bürgerentscheid zugänglich sei. Dem Bürgerentscheid stehe auch nicht § 20 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V entgegen, da sich die Fragestellung nicht ausdrücklich auf eine Entscheidung auf Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB oder auf die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen beziehe. Zwar könne die Höhenbegrenzung Auswirkungen auf die Bauleitplanung haben, da sie einer Festsetzung größerer Gebäudehöhen entgegenstehe und möglicherweise einen Planungsbedarf auslöse. Grundsatzentscheidungen zur baulichen Entwicklung einer Gemeinde könnten allerdings Gegenstand eines Bürgerentscheides sein. Die Gemeinde sei für die Umsetzung der Fragestellung auch unmittelbar zuständig. Es sei zu beachten, dass die Höhenbegrenzung nicht nur im Rahmen der Bauleitplanung und konkreten Baugenehmigungsverfahren auch durch den Erlass örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 LBauO M-V umgesetzt werde könne. Zwar gebe es Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn bereits eine Bauleitplanung eingeleitet worden sei, auf welche der Bürgerentscheid abziele. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Bürgerbegehrens keinen Aufstellungsbeschluss und damit kein eingeleitetes Bauleitplanverfahren gegeben habe, das dem Ziel einer Höhenbegrenzung auf 12 m entgegenstehe. Die Fragestellung ziele auch nicht auf ein einzelnes Vorhaben ab, sondern nehme die allgemeine städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in den Blick. Die Frage sei hinreichend bestimmt; eine Auslegung dahingehend, dass die Traufhöhe gemeint sein könne, sei abwegig. Das Rückwirkungsverbot stehe dem Bürgerentscheid nicht entgegen, da auf Seiten der Betroffenen wegen der durchgeführten Unterschriftensammlung kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe. Ein Kostenvoranschlag sei entbehrlich, da völlig ungewiss sei, ob die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen erforderlich sei. Der Ursachenzusammenhang sei jedenfalls unterbrochen, weil zwischen dem Bürgerentscheid und Planungskosten weitere Entscheidungen stünden. Es stehe daher nicht in der Gewalt der Kläger, Kosten zu vermeiden. Örtliche Bauvorschriften seien von der Verwaltung selbst zu entwerfen, so dass auch insoweit kein Kostendeckungsvorschlag erforderlich gewesen sei. Es bestehe weiterhin ein Interesse an der Durchführung des Bürgerentscheids. Zwar habe der Investor zwischenzeitlich mitgeteilt, das Vorhaben verworfen zu haben und die Bauleitplanung werde auch nicht weiter betrieben. Der hier streitgegenständliche Bürgerbescheid beziehe sich jedoch nicht auf ein einzelnes Vorhaben, sondern auf die bauliche Entwicklung in der gesamten Gemeinde. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bekanntmachung der Entscheidung der Gemeindevertretung I. vom 11. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2019 zu verpflichten, das Bürgerbegehren zu der Fragestellung „Sollen Gebäude in der Gemeinde I., die nach dem 1. Juli 2018 errichtet werden, in der Höhe auf 12 m beschränkt werden?“ zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Fragestellung sei nicht hinreichend konkret. Die „Gebäudehöhe“ könne je nach Ausgestaltung des Daches deutlich unter der Firsthöhe liegen. Soweit das Bürgerbegehren die Bauleitplanung betreffe, sei es nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V unzulässig. Die Gemeinde habe vielmehr im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieser Abwägungsprozess könne nicht Gegenstand eines Bürgerentscheids sein. Dieser dürfe auch nicht dazu verhelfen, einen subjektiven Anspruch auf eine bestimmte Planung zu begründen. Die Frage, ob die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen solle, richte sich allein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung der eigenen Interessen bestehe nur im Rahmen der Abwägung bei Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans. Unschädlich sei dabei, dass ein Planaufstellungsbeschluss noch nicht gefasst worden sei. Zwar nehme die Fragstellung nicht explizit Bezug auf ein bereits in der Bauleitplanung befindliches Vorhaben. Ziel sei jedoch die Verhinderung der Errichtung des von dem Investor geplanten Vorhabens mit einer Höhe von 67 m. Durch frühzeitige Bürgerbeteiligung habe bereits eine Verdichtung hin zu einer bauplanerischen Angelegenheit vorgelegen; lediglich der Aufstellungsbeschluss fehle. Ein Kostendeckungsvorschlag sei nicht entbehrlich, da die Beantwortung des Bürgerentscheides mit „Ja“ ein Planungserfordernis mit Kosten auslöse. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.