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Beschluss

4 MB 14/22

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2022:0422.4MB14.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt und die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. März 2022 zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie die nachfolgenden Gründe zeigen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2 II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2022 ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung in der Beschwerdeinstanz sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 3 Im Streit ist die Vollziehbarkeit einer auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützten Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben wird, „sich ab sofort für die Dauer von drei Monaten von 23:00 und 05:00 Uhr in Ihrer Meldeanschrift (…) aufzuhalten“. Sofern Sie beabsichtige, sich im genannten Zeitraum andernorts aufzuhalten (gestaffelt nach Aufenthalt innerhalb des Stadtgebietes, des Landes oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland), habe sie dies unter Angabe des beabsichtigten Zeitraums und Aufenthaltsortes (Referenzperson, Adresse) unter Einhaltung näher bestimmter Fristen (gestaffelt je nach Aufenthalt) bei der Zuwanderungsabteilung anzuzeigen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben, dass die Antragstellerin ihrer Ausreisepflicht bislang nicht freiwillig nachgekommen sei und hiermit nach einer fünfmonatigen Überschreitung auch nicht mehr zu rechnen sei. Um die Erfüllung der Ausreisepflicht sicherzustellen bzw. deren Vollziehung zu fördern, müsse sie für die Zuwanderungsabteilung erreichbar sein. Die Antragstellerin habe durch die nicht erfolgte melderechtliche Anzeige der neuen Wohnanschrift gezeigt, dass sie für die Behörden nicht greifbar sei. Bei einer Adressüberprüfung sei ihr Name weder in der D…straße noch in der M…straße auf dem Briefkasten festzustellen gewesen. 4 Das Verwaltungsgericht hat diese Verfügung als offensichtlich rechtmäßig bestätigt. 5 1. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf einen angeblichen Verfahrensfehler, weil ihr in der ersten Instanz kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (Beschl. des Senats v. 22.01.2019 - 4 MB 132/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.). In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (Beschl. des Senats v. 07.11.2019 - 4 MB 72/19 - m.w.N., n.v.). Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen. 6 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, stellt die Beschwerde nicht mit Erfolg in Frage. Die Antragstellerin ist nach Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2021 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; der dagegen gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bzw. der Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg (dazu Beschl. des Senats v. 08.04.2022 - 4 MB 13/22 -). 7 Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass Maßnahmen zur Förderung der Ausreise wie die nach § 46 Abs. 1 AufenthG während des Laufs einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Regelfall nicht zulässig sind (vgl. Hruschka in: BeckOK AuslR, 32. Ed. 01.07.2020, AufenthG § 46 Rn. 3), doch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die der Antragstellerin im Bescheid vom 21. September 2021 gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise betrug einen Monat. Eine Fristverlängerung ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Insbesondere enthält die E-Mail vom 23. September 2021 keine konkludente Fristverlängerung. Gründe für ein derart gebotenes Verständnis nennt die Beschwerde nicht. Die Ausländerbehörde reagiert lediglich auf die Tatsache, dass sich der Ablehnungsbescheid vom 21. September 2021 mit dem Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. September 2021 auf das Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2021 überschnitten hatte. Mitgeteilt wird, dass man deshalb „auf eine erneute Reaktion Ihrerseits warten und in der Sache erstmal nicht mehr tätig werde“. Eine hinreichend bestimmte, den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genügende Verlängerung der Ausreisefrist ist darin bei objektiver Betrachtung nicht zu erkennen. Eine neue Frist wird nicht genannt. Naheliegender erscheint es, dass die Antragsgegnerin lediglich zum Ausdruck bringen wollte, mit der für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohten Abschiebung noch zuwarten zu wollen. 8 3. Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, dass die der Antragstellerin aufgegebene Anzeigepflicht nicht über die nach § 46 Abs. 1 AufenthG zulässigen Maßnahmen hinausgehe und verhältnismäßig sei, ist dies auf der Grundlage der Beschwerdebegründung und nach Maßgabe der dem Senat bei der Überprüfung des Beschlusses durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gesetzten Grenzen nicht zu beanstanden. 9 Wesentlicher Inhalt des Antrages ist laut Beschwerdebegründung die Frage, ob eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG dann erforderlich ist, wenn der ausreisepflichtige Ausländer nachweislich angegeben hat, freiwillig auszureisen, sofern der Rechtsweg - gemeint sei der Eilrechtsweg - ausgeschöpft ist. Damit setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 AufenthG könnten nicht dazu dienen, die freiwillige Ausreise des Ausländers zu fördern, sondern höchstens, die erzwungene Ausreise zu fördern; dies ergebe sich bereits anhand des Gesetzestextes und auch der Gesetzesüberschrift. Eine verpflichtende Maßnahme sei deshalb nur dann erforderlich, wenn der Adressat sich seiner Verpflichtung entziehen wolle oder entziehe. 10 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass im Rahmen des § 46 Abs. 1 AufenthG alle Maßnahmen in Betracht kommen, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (unter Verweis auf Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 46 AufenthG Rn. 6). Eine Beschränkung auf die ein oder andere Variante ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht, nach der alle Maßnahmen in Betracht kommen, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausreise des Ausländers zu fördern (BT-Drs. 15/420, S. 88). Weder der Standort (Kapitel 4: Ordnungsmaßnahmen) noch die Überschrift („Ordnungsverfügungen“) oder der Wortlaut der Norm („Maßnahme zur Förderung der Ausreise“) geben etwas für die Annahme her, dass es nur um die Förderung einer erzwungenen Ausreise durch Abschiebung (geregelt in Kapitel 5: Beendigung des Aufenthalts, Abschnitt 2: Durchsetzung der Ausreisepflicht) geht. Ob die Ausreise freiwillig erfolgt oder im Wege der Abschiebung erzwungen werden muss, ist daher nicht relevant. Die Maßnahmen können entweder dazu dienen, die ausländische Person zur Ausreise zu veranlassen und damit eine Abschiebung zu vermeiden oder auch dazu, eine erforderliche Abschiebung zu erleichtern und durchzuführen, indem die Erreichbarkeit der ausreisepflichtigen Person sichergestellt wird (Hruschka in: BeckOK AuslR, 32. Ed. 01.07.2020, AufenthG § 46 Rn. 1 m.w.N.). Maßgeblich ist allein, dass die gewählte Maßnahme im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist, um der Ausreise förderlich zu sein. 11 Davon ausgehend, dass die Maßnahme hier der Sicherung einer beabsichtigten Abschiebung dient, hat das Verwaltungsgericht deren Verhältnismäßigkeit bejaht. Insbesondere sei hierfür kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. Nachvollziehbar stütze sich die Antragsgegnerin insoweit unter anderem auf die nicht hinreichend geklärte Wohnanschrift der Antragstellerin. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ungeklärten Wohn- und Meldeanschrift greift die Beschwerde nicht an. 12 Die weitergehende Frage, ob die gewählte Maßnahme auch zur Sicherung einer freiwilligen Ausreise erforderlich sein könnte, stellt sich nicht (mehr), da nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand von einer freiwilligen Ausreise nicht ausgegangen werden kann. Die Antragstellerin verweist zwar darauf, dass sie erklärt habe, freiwillig ausreisen zu wollen, wenn der (Eil-)Rechtsschutz erschöpft sei, doch ist nicht ersichtlich, dass diese Erklärung noch Bestand hat. Zwar dürfte die der Antragstellerin insoweit entgegengehaltene eigene Äußerung vom 21. Oktober 2021, wonach sie nicht freiwillig ausreisen, sondern eine Ausbildung absolvieren wolle, nach Verstreichen des avisierten Ausbildungsbeginns am 1. Februar 2022 nicht mehr belastbar sein. Allerdings ist das parallel betriebene Eilrechtsschutzverfahren, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 11 A 99/22 gegen den die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin mittlerweile durch den o.g. Beschluss vom 8. April 2022 (im Verfahren 4 MB 13/22) negativ und unanfechtbar abgeschlossen. Mit Schreiben vom 19. April 2022 teilt die Antragsgegnerin daraufhin mit, dass eine freiwillige Ausreise der Antragstellerin bisher nicht erfolgt und auch nicht angekündigt worden sei. Weder durch die Antragstellerin selbst noch durch ihren Verfahrensbevollmächtigten sei bislang eine diesbezügliche Kontaktaufnahme erfolgt; ein neuer, innerhalb der durch die Ordnungsverfügung definierten Drei-Monats-Frist liegender Termin zur Abschiebung stehe deshalb bereits fest. 13 Hiervon ausgehend wirft die Beschwerde keine weitergehenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf, dass die angegriffene Maßnahme geeignet ist, die Erreichbarkeit der Antragstellerin zwecks Abschiebung zu fördern und dass es zur Erreichung dieses Zwecks kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel gibt; mit der weitergehenden Frage nach der Angemessenheit der Maßnahme befasst sie sich nicht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).