Beschluss
1 LA 43/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0817.1LA43.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 5. März 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), Antrag auf Zulassung der Berufung hat mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG keinen Erfolg. 2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (st. Rspr. des Senats, Beschluss vom 07.05.2021 - 1 LA 195/20 -, juris Rn. 17 m.w.N.). 3 An diesen Grundsätzen gemessen genügt das Zulassungsvorbringen bereits weder vollständig den Darlegungsanforderungen, die an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer (Rechts-)Frage zu stellen sind, noch kommt der von der Beklagten für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage, 4 „ob hinsichtlich des Zeitpunktes einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III Verordnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, in diesem Falle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder auf den Zeitpunkt einer bestands- und rechtkräftigen Entscheidung über den internationalen Schutz abzustellen ist?“, 5 im Übrigen die ihr beigemessene Grundsatzbedeutung im vorgenannten Sinne zu. 6 Zwar bezeichnet die Beklagte mit der vorstehend wiedergegebenen Fragestellung eine konkrete Frage und legt auch deren Entscheidungserheblichkeit dar. Zudem nennt sie eine Reihe von Argumenten, weshalb der in der angefochtenen Entscheidung mit ihrem (bloßen) Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28) und Trier (Urteil vom 19.09.2019 - 7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.) vertretenen Rechtsauffassung, die eine die Zuständigkeit nach Artikel 10 Dublin III-Verordnung ausschließende „Erstentscheidung in der Sache“ erst bei einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz annimmt, nicht zu folgen sei. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund indes meint, eine Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage folge bereits aus dem Umstand, dass sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zu dieser Thematik noch nicht geäußert habe, verfängt dies als Darlegung eines Klärungsbedarfs allein nicht, zumal es bereits mit der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg obergerichtliche Rechtsprechung hierzu gibt. Ebenso wenig überzeugt insoweit der weitere für einen Klärungsbedarf angeführte Argumentationsansatz der Beklagten, die angefochtene Entscheidung habe sich mit beachtlichen, entscheidungserheblichen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt bzw. sie sei erheblichen neuen Gegenargumenten ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil zu der aufgeworfenen Rechtsfrage zwar keine eigenen Argumente an; mit seinem Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zu der Thematik macht es sich indes die jenen Entscheidungen zugrundliegende Argumentation ersichtlich zu eigen. Da sich insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit der Rechtsauffassung der Beklagten und deren dafür angeführten Gründen, die exakt denjenigen im vorliegenden Zulassungsverfahren entsprechen, auseinandersetzt, fehlt es mithin auch insoweit an der Darlegung eines Klärungsbedarfs. Aber selbst wenn man der aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund sie divergierend beurteilender Rechtsprechung, die zwar nicht die Beklagte anführt, die aber das Verwaltungsgericht zitiert (im Sinne des angefochtenen Urteils u.a. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 19.09.2019 -7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.; a.A. im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach es hinsichtlich des Zeitpunkts einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III-Verordnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, VG München, Beschluss vom 12.09.2019 - M 19 S7 19.50715 -, juris Rn. 13 ff. und Beschluss vom 12.02.2020 - M 5 E 19.51331 -, juris Rn. 28 ff.; in diesem Sinne im Übrigen auch die Literaturmeinung: Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 29 Rn. 18; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2021, B 2 § 29 Rn. 98; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand August 2021, § 29 Rn. 140; Klärungsbedarf beimessen und überdies, auch wenn sich die Beklagte hierzu ebenfalls nicht verhält, eine über den Einzelfall hinaus gegebene Bedeutung nicht absprechen wollte (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 09.06.2020 - 1 LA 14/20 -, n.v.), fehlt es ihr gleichwohl an einer grundsätzlichen Bedeutsamkeit im o.g. Sinne. Die Frage kann nämlich bereits anhand des Wortlauts des Artikels 10 Dublin III-Verordnung und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne der zweiten Variante beantwortet werden. 7 Nach Artikel 10 Dublin III-Verordnung ist, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Ausgangspunkt einer Auslegung dieser Vorschrift nach den eingangs genannten Kriterien ist dabei zunächst ihr Regelungskontext im Gesamtgefüge der Dublin III-Verordnung. Diese Verordnung legt nach ihrem Artikel 1 die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Eines dieser streng hierarchisch gestaffelten Zuständigkeitskriterien, die sich an der Feststellung der Verantwortung des Mitgliedstaats zu dem (internationalen) Schutz Suchenden orientieren (vgl. Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Kapitel III. Dublin III-VO, Rn. 1), ist es, Schutzanträge von Familienangehörigen gemeinsam bzw. in der Zuständigkeit ein und desselben Mitgliedstaats zu behandeln. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellt in seinem bereits wiederholt angeführten Beschluss vom 3. September 2019 (OVG 6 N 58.19) deutlich heraus, dass dies nicht nur in dem vorliegend in Rede stehenden Artikel 10 zum Ausdruck kommt, sondern dass sich dieser Leitgedanke durch eine Reihe weiterer Vorschriften des III. Kapitels zieht. So befasst sich Artikel 8 der Verordnung – i.V.m. Artikel 7 Abs. 3 –, der den Umgang mit minderjährigen Antragstellern regelt, in wesentlichen Teilen mit der Ermittlung etwaiger Familienangehöriger und deren Zusammenführung mit dem Minderjährigen und knüpft insofern an das im Rahmen der „Garantien für Minderjährige“ in Artikel 6 als vorrangige Erwägung herausgestellte Wohl des Kindes an, dem durch auszulotende Möglichkeiten der Familienzusammenführung gebührend Rechnung zu tragen ist (Artikel 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a) Dublin III-Verordnung). Artikel 11 der Verordnung sieht vor, dass bei Antragstellung mehrerer Familienangehöriger in großer zeitlicher Nähe die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können und enthält Maßgaben, die verhindern sollen, dass die Zuständigkeitsbestimmung eine Trennung der Familienangehörigen zur Folge haben könnte. Den Schutzgedanken einer gemeinsamen Durchführung der Antragsverfahren mehrerer Familienangehöriger sieht die Verordnung sogar dann vor, wenn bereits ein Teil der Familienangehörigen aus deren Anwendungsbereich entlassen ist. Insoweit nämlich bestimmt Artikel 9, dass in dem Fall, dass ein Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 12). 8 Die vorgenannten Vorschriften, mithin auch Artikel 10 Dublin III-Verordnung, dienen der Umsetzung der der Dublin III-Verordnung vorangestellten Erwägungsgründe und sind dementsprechend in deren Licht auszulegen. Das gilt namentlich zunächst für den Erwägungsgrund 14, wonach im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der die Verordnung anwendenden Mitgliedstaaten sein sollte. Diesem Ziel wird eine Auslegung der fraglichen Norm des Artikels 10 Dublin III-Verordnung nur dann gerecht, wenn eine gemeinsame Zuständigkeit für alle Familienangehörigen während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens angenommen wird. Denn anderenfalls droht den Familienangehörigen die Trennung bis zum (möglicherweise divergierenden) Abschluss eines oder gar beider Asylverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Erwägungsgrund 15. Soweit Artikel 10 der Dublin III-Verordnung im Besonderen seinen Gedanken aufgreift, der darauf verweist, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden, kann auch diesbezüglich zum einen der Aspekt der „Familieneinheit“ bei der Normauslegung im Lichte der Artikel 8 EMRK bzw. Artikel 7 GRC nur in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinn verstanden werden, dass die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats des Familienangehörigen lediglich dann endet, wenn dessen Verfahren bereits bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist, dieser also keinen potenziellen Anspruch mehr auf internationalen Schutz hat. Die Regelung des Artikels 10 Dublin III-Verordnung will zum anderen aber gerade auch den Vorteil nutzen, der sich für die Mitgliedstaaten daraus ergibt, dass mehrere Familienangehörige zur gleichen Zeit im Asylverfahren stehen, damit wechselweise als Auskunftspersonen herangezogen werden können und die gemeinsame Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz eine genauere und kohärente Prüfung ermöglicht. Das Ziel der besonders informierten Entscheidungsfindung durch Einbeziehung sämtlicher Familienangehöriger wird indes nicht bereits dann obsolet, wenn die Behörde – hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – eine Entscheidung getroffen hat; die gemeinsame Antragsbearbeitung ist vielmehr ebenso für ein noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren von Vorteil und bietet auch insoweit die Möglichkeit einer genaueren und kohärenten Prüfung durch das Gericht. Für dieses Verständnis von Artikel 10 Dublin III-Verordnung spricht nicht zuletzt auch die Legaldefinition des Artikels 2 Buchst. d) Dublin III-Verordnung, wonach unter der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Gesamtheit der Prüfvorgänge, die Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen sind. 9 Dem vermag die Beklagte nicht mit Erfolg mit dem Argument entgegenzutreten, auch ihr (abweichendes) Normverständnis dahin, dass maßgeblicher Zeitpunkt einer Erstentscheidung im Sinne von Artikel 10 Dublin III-Verordnung derjenige der behördlichen Entscheidung sei, stehe mit beiden Erwägungsgründen 14 und 15 im Einklang. Soweit sie diesbezüglich im Zulassungsantrag (Seite 4 des Schriftsatzes vom 29. März 2021) darauf verweist, Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) kodifiziere kein schrankenloses Menschenrecht und demgemäß sehe auch die Dublin III-Verordnung kein uneingeschränktes Recht auf Familienzusammenführung vor, namentlich Artikel 2 Buchst. g) mit seinem einschränkenden Regelungsinhalt „sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“, oder Artikel 16, der von „rechtmäßigem Aufenthalt“ spreche, sowie Artikel 7 Abs. 3, der ebenfalls mit der Formulierung „sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme stattgegeben hat“, eine Einschränkung enthalte, machten dies deutlich, legt sie keine nach Sinn und Zweck des Artikels 10 Dublin III-Verordnung gebotene Lesart ihrem Normverständnis entsprechend dar. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 18) zu diesem auch im dortigen Verfahren vorgebrachten Einwand der Beklagten zu folgen, dass durch die Möglichkeit zur Einschränkung des Rechts aus Artikel 8 EMRK durch die Mitgliedstaaten für sich genommen für die streitgegenständliche Auslegungsfrage nichts gewonnen ist. Das gilt auch für den Hinweis auf Artikel 2 Buchst. g) Dublin III-Verordnung, der den Begriff „Familienangehörige“ im Sinne der Verordnung definiert und davon abhängig macht, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, zumal diese Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 10 Dublin III-Verordnung ohnehin erfüllt sein muss (vgl. Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Art. 10 Dublin III-VO, Rn. 1). Ebenso wenig ist der Hinweis auf Artikel 16 Dublin III-Verordnung ergiebig. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit zur Durchführung von Schutzanträgen sog. abhängiger Personen. Die Zuständigkeit richtet sich für den von dieser Norm erfassten Personenkreis danach, ob das Familienmitglied, von dem die Person abhängig ist, sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält. Dieser Mitgliedstaat ist danach der zuständige. Die Vorschrift schränkt das Ziel, Familien zusammenzuführen, daher nicht ein, sondern konkretisiert im Gegenteil Kriterien, nach denen dieses Ziel verfolgt werden soll (vgl. Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Art. 16 Dublin III-VO, Rn. 2). 10 Auch dem weiteren Hinweis der Beklagten auf Artikel 17 Dublin III-Verordnung, wonach es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, lässt sich für die Auslegung des Begriffs „Erstentscheidung in der Sache“ im Sinne des Artikels 10 Dublin III-Verordnung nichts entnehmen (OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 19). 11 Soweit die Beklagte schließlich aus dem Wortlaut bzw. Wortsinn des Artikels 10 Dublin III-Verordnung eine vom verwaltungsgerichtlichen Urteil abweichende Auslegung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts einer „Erstentscheidung in der Sache“ herzuleiten meint, verfängt auch dies nicht. Eine Auslegung anhand des bloßen Wortlauts „Erstentscheidung in der Sache“ erweist fraglos allein, dass es sich um eine Entscheidung nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern um eine Sachentscheidung handeln muss. Für die dem Begriff „Erstentscheidung“ zudem beigemessene rein zeitliche Komponente, begrenzt auf den Zeitpunkt ausschließlich bis zum Ergehen der behördlichen Entscheidung, gibt der Wortlaut als solcher demgegenüber nichts her. Auch der Verweis der Beklagten darauf, dass der Unionsgesetzgeber im Wortlaut zwischen „Erstentscheidung“ (in der englischsprachigen Originalfassung „first decision“) in den Artikeln 7, 10, 17 und 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung und einer „endgültigen Entscheidung“ (engl. „final decision“) in Artikel 29 der Verordnung und in Artikel 2 Buchst. d) – gemeint sein dürfte Buchst. e) – der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes unterscheide, stützt das mit dem Zulassungsantrag vertretene Normverständnis der Beklagten nicht. Abgesehen davon, dass Artikel 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nicht den Begriff „Erstentscheidung“ („first decision“), sondern „Entscheidung in der Sache in erster Instanz“ (decision on the substance […] at first instance“) verwendet, lässt die Argumentation der Beklagten insbesondere den Regelungskontext des Art. 29 Dublin III-Verordnung gänzlich unberücksichtigt. Artikel 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung regelt die Überstellung eines Antragstellers im Sinne von Artikel 18 Abs. 1 Buchst. c) oder d) der Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat, die spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten u.a. nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf zu erfolgen habe. Aus dieser Regelungssystematik lässt sich für die vorliegend in Rede stehende Auslegung des Artikels 10 der Verordnung nichts gewinnen. Insbesondere lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass der Normgeber die behördliche Entscheidung mit „Erstentscheidung in der Sache“ und eine (letztinstanzliche) gerichtliche Entscheidung mit „endgültige Entscheidung“ bezeichnet hätte (OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 20). 12 Eine (vermeintliche) Stütze ihrer Rechtsauffassung vermag die Beklagte auch nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Juli 2018 (C 213/17) herzuleiten. Sie macht insoweit geltend, der Begriff der Ablehnung „in erster Instanz“ des Artikels 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sei in jener Entscheidung in dem Sinne verstanden worden, dass er insbesondere Fälle erfasse, „in denen der Antrag auf internationalen Schutz durch eine Entscheidung dieser Behörde abgelehnt wurde, die noch nicht bestandskräftig geworden ist.“ Ungeachtet des Umstands, dass die Begriffe „Erstentscheidung in der Sache“ und „Entscheidung in der Sache in erster Instanz“ nicht identisch sind, lässt sich aus der Verwendung beider Begriffe in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen daher eher die gegenteilige Auffassung begründen, dass nämlich der Verordnungsgeber bewusst formuliert, wenn er auf eine Entscheidung „in erster Instanz“, also einer Entscheidung durch die zuständige Behörde, abstellt (OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 21) und beide Begriffe dementsprechend nicht als Synonym versteht. 13 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 15 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).