Beschluss
2 MB 9/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0813.2MB9.21.00
12Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 25. Juni 2021 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.402,75 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2021 hat Erfolg; die Streitsache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Abgabenbescheid vom 12. Februar 2021 in Höhe von 5.610,99 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021, der die Festsetzung von Gebühren für Wasser, Schmutzwasser und die Beherbergung in den Jahren 2020 sowie deren Vorauszahlung für das Jahr 2021 betrifft, abgelehnt und dies sinngemäß damit begründet, dass der Antrag unzulässig sei. Die Antragstellerin habe bei der Behörde zuvor den dafür erforderlichen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht gestellt. Auch habe zum Zeitpunkt ihres Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Vollstreckung des Abgabenbescheides nicht gedroht, sodass ein solcher Antrag nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich gewesen sei. 3 Die zur Begründung der Beschwerde dagegen dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nach übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 4 Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich entgegenstehenden Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise möglich ist und insbesondere dann in Betracht kommt, wenn – wie hier – das Verwaltungsgericht nicht, auch nicht nur hilfsweise iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden hat (vgl. zur Anwendbarkeit von § 130 VwGO auf die Eilverfahren nach §§ 80, 80a, 123 VwGO nur Rudsile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2020, § 130, Rn 2 mwN; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 9 CS 14.220 –, Ls 2 und Rn 17 f. und 20 ; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 1 B 2038/12 – Ls und Rn 2 ff. ; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 2 S 7/02 –, juris Leitsätze und Rn 7 ff. ; OVG Münster, Beschluss vom 3. April 1997 – 11 B 498/97 –, Ls 3 und Rn 11 ff. ; jeweils juris). 5 Noch nicht in der Sache entschieden iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat ein Verwaltungsgericht, wenn es bei einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hat und deshalb zu den wesentlichen Fragen des Rechtsstreits keine Stellung genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 – VI C 39.68 –, juris Rn 35). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat (vgl. Happ in: Eyermann/ Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 130 Rn 12). 6 So liegt es in entsprechender Anwendung auf das Eilverfahren hier. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abzulehnen sei, weil die Antragstellerin zuvor bei der Behörde keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt habe und dieses Erfordernis auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen durch die Behörde drohender Vollstreckung entfallen sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 Es kann dahinstehen, ob – wie die Antragstellerin rügt und wofür Überwiegendes spricht – schon die beiden Schreiben der Antragstellerin vom 3. Mai 2021 und der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2021, die sie mit der Antragsschrift als Anlagen V und VI eingereicht hat und die dem Verwaltungsgericht bei Eingang des Antrages am 18. Mai 2021 vorgelegen haben, nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) als Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO und deren Ablehnung auszulegen gewesen wären. Darin – im Schreiben vom 3. Mai 2021 – hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen bereits eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen zur Vermeidung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum 10. Mai 2021 aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass sie – die Antragsgegnerin – keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wegen des aus der Hauptforderung bestehenden Rückstandes iHv 2.759,13 € betreiben möge, und angekündigt, dass er nach fruchtlosem Fristablauf einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen werde. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mitgeteilt, dass sie derzeit keine Gründe sehe, das Vollstreckungsverfahren gegen die Antragstellerin einzustellen. 8 Denn nach diesem Schriftwechsel kann nicht zweifelhaft sein, dass – wie die Antragstellerin im Weiteren erfolgreich einwendet – zum Zeitpunkt des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Vollstreckung des Abgabenbescheides nicht nur gedroht, sondern sogar schon begonnen hat (vgl. zur Parallelnorm des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO und Erfüllung der Zugangsvoraussetzung erst recht in diesem Fall: Seer in:Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lieferung 05.2021, § 69 FGO, Rn 79 mwN; juris) und der Eilantrag damit nicht der besonderen Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unterlegen hat. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 18. März 2004 (2 MB 20/04, juris Rn 2) zwar zutreffend an, dass der Beginn der Vollstreckung angekündigt sein müsste bzw. wenigstens aus Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für die alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheides vorliegen müssten, erklärt dann im Folgenden aber nicht, warum dies nach dem oben ausgeführten Inhalt der beiden Schreiben nicht der Fall sein sollte. Soweit dem Verwaltungsgericht die Schreiben vom 3. und 6. Mai 2021 zur Glaubhaftmachung einer drohenden Vollstreckung nicht ausreichten, hätte es den weiteren Sachverhalt aufklären müssen (vgl. den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO) anstelle – wie geschehen und wie von der Antragstellerin als Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gerügt – sie am 22. Juni 2021 ohne nähere Ausführungen auf die Unzulässigkeit ihres Eilantrages hinzuweisen. In diesem Fall hätte die Antragstellerin – wie im Beschwerdeverfahren dann geschehen – die Benachrichtig des Amtes … als Vollstreckungsbehörde (Anlage VIII zur Beschwerdeschrift) über eine bevorstehende Zwangsvollstreckung eingereicht. Danach hat der der Vollstreckungsbeamte am 29. April 2021 bei der Antragstellerin, die er an diesem Tage nicht angetroffen hat, vergeblich versucht hat, die rückständige Forderung aus dem streitgegenständlichen Abgabenbescheid der Antragsgegnerin in Höhe von 2.759,13 € beizutreiben. Daraus hätte sich dann noch klarer ergeben, dass die Vollstreckung bereits begonnen hatte und nicht nur für einen bestimmten Termin angekündigt war (vgl. Beschluss des Senats, a. a. O.) und damit unmittelbar bevorstand (vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 19. März 2014 – III S 22/13 –, juris Rn 13 mwN). Dass ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen – wie hier – fruchtlos verlaufen sind, ändert so lange nichts, als die Behörde nicht die Absicht erklärt hat, sie einzustellen (BFH, Beschluss vom 11. August 2000 – I S 5/00 –, juris Rn 7). Eine solche Absicht lässt sich auch nicht der im Beschwerdeverfahren als Anlage IX eingereichten E-Mail der Antragsgegnerin an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. Mai 2021 entnehmen. Denn danach soll die Vollstreckung nur für einen begrenzten Zeitraum – hier: bis zum 15. Juni 2021 – und nur für einen bestimmten Zweck – hier: zur Stellung eines Eilantrages bei dem Verwaltungsgericht – ruhen. Gänzlich eingestellt – wie dies erforderlich wäre – hat sie die Behörde damit aber nicht. 9 Vor diesem Hintergrund hält es der Senat, auch um dem Antragsteller keine Tatsacheninstanz zu nehmen, für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da dort noch nicht über die Begründetheit des Antrages entschieden worden ist. Die danach im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung ist sachgerecht, um den Beteiligten nicht wegen des Verlustes einer Tatsacheninstanz den Rechtsweg zu verkürzen. Insoweit haben beide Beteiligte mit ihren Anträgen vom 10. August 2021 (Antragstellerin) und 9. August 2021 (Antragsgegnerin) zu erkennen gegeben, dass sie auf eine materiell-rechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht verzichten wollen. Zudem ist der Abgabenstreit, nachdem die Behörde bis zur Entscheidung in beiden Rechtszügen zugesichert hat, von Zwangsmaßnahmen abzusehen, nicht so eilbedürftig, dass einer Zurückverweisung bereits die damit verbundene zeitliche Verzögerung bis zur endgültigen Entscheidung entgegenstünde (vgl. dazu auch VGH Kassel, Beschluss vom 13. März 2007 – 5 TG 185/07 –, juris Rn 5). 10 Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtetem Verwaltungsakt den anzunehmenden Streitwert für das Hauptsacheverfahren viertelt (vgl. Ziffer 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 1/4 von 5.610,99 € (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2018 – 2 MB 1/18 –, juris, Rn 25). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).