Beschluss
1 LA 195/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0507.1LA195.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 5. Kammer, Einzelrichter – vom 30. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§ 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt nicht vor. 3 Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Antrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Urteil muss auf dieser Abweichung auch beruhen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz des angefochtenen Urteils präzise herausgearbeitet werden und einem abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 29. Ed., Stand 1. Januar 2021, § 78 Rn. 21). Auf eine Divergenz gegenüber einem „obiter dictum“ kann eine Abweichungsrüge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 B 51.14 –, Rn. 7 bei juris, zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). 4 Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger macht geltend, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 30. November 2020 bereits abgelaufen gewesen sei, weil die Beklagte den nach dessen Auffassung zuständigen Mitgliedstaat Niederlande nicht unverzüglich über den am 22. Mai 2020 im Verfahren 5 B 55/20 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterrichtet und damit gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, verstoßen habe. 5 Ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen, habe das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass es auf eine entsprechende Mitteilung der Beklagten an die niederländische Dublin-Behörde nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass die Überstellungsfrist bereits durch die (rechtzeitige) Stellung des Eilantrags unterbrochen werde. Es habe in den Entscheidungsgründen entsprechend ausgeführt, dass die Beklagte auch nicht nachträglich aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) zuständig geworden sei (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist sei durch die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 5 B 55/20 unterbrochen worden und ende somit frühestens mit Ablauf des 24. Januar 2020. 6 Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung mithin folgenden Rechtssatz formuliert: 7 Eine Verlängerung der sechsmonatigen Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO wird durch die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem zuständigen Dublin-Vertragsstaat die Einlegung des Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung mitgeteilt wurde. 8 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 – demgegenüber den Rechtssatz aufgestellt: 9 Eine Verlängerung der Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO kann nur vorliegen, wenn der zuständige Mitgliedstaat über die Einlegung des Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung unverzüglich unterrichtet wurde. 10 Hätte das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, hätte es feststellen müssen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt habe, weil die Beklagte die niederländische Dublin-Behörde nicht über die Einlegung dieses Rechtsbehelfs unterrichtet habe. Aufgrund der mit Schreiben vom 24. März 2020 erklärten Zustimmung der niederländischen Dublin-Behörde sei die Überstellungsfrist bereits am 24. September 2020 abgelaufen. 11 Dieses Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. 12 Zum einen hat der Kläger dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtssatz zugeschrieben, der sich so der von ihm zitierten Entscheidung schon nicht entnehmen lässt. In der vom Kläger angeführten Stelle zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus seinem Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 16 bei juris, in dem es Folgendes ausgeführt hat: 13 „1.2.1 In Fällen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller aufhält, regelt Art. 29 Dublin III-VO die Modalitäten und Fristen der Überstellung. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Verzögert sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung, ist der zuständige Mitgliedstaat hierüber unverzüglich zu unterrichten (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.“ 14 Entgegen der Annahme des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht hier keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich die Regelungen für einen Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfristen des Art. 29 Dublin III-VO wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der zitierten Entscheidung auch keinen Anlass, sich zur rechtlichen Bedeutung eines Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 zu äußern. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte nämlich – wie sich aus dem nachfolgenden Absatz der zitierten Entscheidung ergibt – das Bundesamt die österreichischen Behörden über den fristgemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung informiert. 15 Zum anderen ist die vom Kläger geltend gemachte Divergenz für die angefochtene Entscheidung aber auch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger geht hier offenkundig von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er behauptet, das Bundesamt habe die niederländische Dublin-Behörde nicht über seinen am 22. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterrichtet. Aus dem im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgelegten Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die niederländische Dublin-Behörde vom 3. Juni 2020 (Bl. 44 d. Gerichtsakte) ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte die Niederlande unverzüglich über das „Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 22.05.2020“ unterrichtet hat. 16 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. 17 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substantiiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 8. September 2020 – 1 LA 88/20 – n.v.). 18 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger macht in der Zulassungsbegründung geltend, dass die durch seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 22. Mai 2020 zunächst ausgelöste fristwahrende Wirkung aufgrund der beiderseitigen Erledigungserklärungen und des sich hieraus ergebenden nachträglichen Wegfalls der Rechtshängigkeit entfallen sei. Folgerichtig sei auch die Aussetzungswirkung nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin III-VO entfallen, da der Antrag gerade nicht zu einem wirksamen Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht“ im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO geführt habe. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Überstellungsfrist unabhängig von der Frage einer Sachentscheidung in diesem Verfahren unterbreche. Es stelle sich deshalb die Rechtsfrage: 19 Unterbricht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die reguläre Dublin-Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auch dann, wenn das Verfahren nach beiderseitiger Erledigungserklärung für erledigt erklärt und das Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt wird? 20 Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 17 bei juris, bereits höchstrichterlich geklärt, indem es dort ausgeführt hat, dass die Überstellungsfrist wegen des kraft Gesetzes damit verbundenen, verfahrenssichernden Überstellungsverbots gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG auch in solchen Fällen unterbrochen wird, in denen ein gerichtlicher Eilantrag im Ergebnis ohne Erfolg bleibt oder nicht beschieden wird. Die Überstellung wird nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die rechtzeitige Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und damit auch unabhängig davon unterbrochen, ob eine Sachentscheidung ergeht oder das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung oder Antragsrücknahme beendet wird. Weder aus den vom Kläger zitierten jüngeren Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte noch aus den angeführten, vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Entscheidungen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs und des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich nach dem klägerischen Vorbringen Gesichtspunkte, welche die grundsätzliche Bedeutung der formulierten Rechtsfrage erneut aufwerfen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/18, Petrosian – Rn. 40 ff., 44 bei juris) darauf abgestellt, dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes lediglich zeitweise ausgeschlossen war, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 17 bei juris). Weder der Kläger noch die von ihm angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dieser überzeugenden Begründung auseinander. 21 Die vom Kläger weiter formulierten Rechtsfragen: 22 Handelt es sich beim Widerruf der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebemaßnahme um einen Verwaltungsakt und um eine Maßnahme und/oder Entscheidung nach dem AsylG i.S.d. § 11 AsylG? Hat ein erfolgter Widerspruch gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung? 23 führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger hat zu diesen Fragen schon nicht dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt die Rechtsnatur der Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein soll. Tatsächlich enthält der Gerichtsbescheid vom 30. November 2020 hierzu keine Ausführungen, da das Verwaltungsgericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon aufgrund des vom Kläger gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren 5 B 55/20 von einer Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ausgegangen ist (S. 5 des Gerichtsbescheides). Die Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 und deren spätere Aufhebung spielten für das Verwaltungsgericht ebenso wenig eine Rolle wie deren Rechtnatur und die Wirkung des vom Kläger erhobenen „Widerspruchs“. Im Übrigen lassen sich die aufgeworfenen Fragen bereits anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur der Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern sie vielmehr einen Verwaltungsakt voraussetzt und lediglich dessen Vollziehung regelt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 – Rn. 40 bei juris). Ausgehend hiervon handelt es sich auch bei der behördlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Annex (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 107). Gleiches gilt für die Aufhebung einer Aussetzung der Vollziehung als „actus contrarius“. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 25 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 3 VwGO). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).