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Beschluss

5 LA 1/20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0423.5LA1.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 30. Dezember 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor oder ist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 Ohne Erfolg stellt der Kläger die Voraussetzungen für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in Abrede. Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsordnung allgemein regelt, können durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – VII C 48.69 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 9. Juni 1981 – 7 CB 94.80 –, juris Rn. 4). Hiervon gehen sowohl der Widerspruchsbescheid als auch das angefochtene Urteil aus. In diesem Zusammenhang war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob für den streitigen Straßenabschnitt kraft Gesetzes ein Parkverbot besteht. Der Kläger verwechselt das Parkverbot mit dem tatsächlich angeordneten eingeschränkten Haltverbot, welches mit einem Parkverbot nicht identisch ist (vgl. § 12 Abs. 2 StVO einerseits, Anlage 2 Nr. 63 StVO andererseits). 3 Im Einzelfall kann es im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend erforderlich sein, ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein mit dem Zeichen 286 angeordnetes eingeschränktes Haltverbot zu verdeutlichen. Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 11 ZB 20.2176 –, juris Rn. 21). 4 Dass das angeordnete Haltverbot eine in diesem Sinne „enge Straßenstelle“ betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit Gründen bejaht, die vom Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden. Die Breite der Fahrbahn beträgt – ohne Berücksichtigung der Entwässerungsrinne oder der Bankette – im Haltverbotsbereich zwischen 5,10 m und 4,30 m. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Straßenstelle aber schon bei einer Breite von 5,10 m eng, weil dann neben einem geparkten Fahrzeug von höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein bis zu 2,55 m breites Fahrzeug zuzüglich 50 cm Seitenabstand nicht ausreichen würde. Demgegenüber bezieht sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO. Das verfängt schon deshalb nicht, weil – wie der Kläger selbst einräumt – die Begriffe der „schmalen Fahrbahn“ in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO und der „engen Straßenstelle“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 3 C 7.17 –, juris Rn. 21). Auch der Hinweis auf die Möglichkeit, das Fahrzeug auf dem Bankett zu parken, führt nicht weiter. Der rechte Seitenstreifen ist nur dann zum Parken zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO). Wie auf den vom Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichten Fotos unschwer zu erkennen ist, gibt es auf dem betroffenen Straßenabschnitt keinen befestigten Seitenstreifen. Dementsprechend heißt es in der E-Mail des Bürgermeisters der Gemeinde … vom 15. Januar 2017, das Parken auf der gegenüberliegenden Seite sei nicht praktiziert worden und auch keine Option, weil die Bankette viel zu weich sei (Beiakte B, Bl. 29). Die Behauptung des Klägers, der Seitenstreifen sei durch Beton befestigt, bleibt ohne Substanz. 5 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung des Haltverbots zwingend erforderlich, da anderenfalls wegen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge die Gefahr besteht, dass – entgegen § 2 Abs. 1 StVO – die Bankette befahren werden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 6 Fehler bei der Ausübung des Ermessens sind ebenfalls nicht dargelegt. Zu Unrecht hält der Kläger der Widerspruchsbehörde vor, sie habe schon keine Gefahrenlage angenommen und damit die Voraussetzungen verneint, unter denen das Ermessen eröffnet ist. Der Widerspruchsbescheid benennt die Gefahr, das insbesondere Feuerwehrfahrzeuge, Schulbusse, landwirtschaftliche und andere Fahrzeuge mit Überbreite bei Passieren geparkter Fahrzeuge gehalten sind, die Fahrbahn zu verlassen. Hiermit setzt sich – wie erwähnt – das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 7 Der Kläger macht – allerdings in anderem Zusammenhang – geltend, die in der Tempo 30-Zone bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung werde besser dadurch eingehalten, dass auf beiden Straßenseiten vereinzelt geparkt werde. Sollte dies ein Argument gegen die ordnungsgemäße Ermessensausübung sein, wäre es nicht stichhaltig. Verkehrsbehinderndes Parken lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass es zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beiträgt. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 10 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).