Beschluss
3 MB 14/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0415.3MB14.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 13. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Anordnung, wonach ihr Autohaus von der Kundschaft nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden darf. 2 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021 mit dem Antrag, 3 „unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 Ziffer 1a) anzuordnen,“ 4 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Senat geht davon aus, dass bei summarischer Betrachtungsweise Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg (besondere Maßnahmen zum Einzelhandel bei Überschreitung einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen) vom 8. April 2021 nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. 5 § 1a der Allgemeinverfügung lautet: 6 1. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ergänzend zu § 8 Absatz 1 der Corona-BekämpfVO folgende Regelungen getroffen: 7 a) Kundinnen und Kunden dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erheben. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Regelungen nach Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). 8 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. 9 Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, die sich – wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen – auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.02.2021 – 20 NE 21.395 –, juris Rn. 19f., mit weiteren Nachweisen auf die Rspr. des BVerfG und des BayVerfGH). 10 Zur Überzeugung des Senats ergeben sich nach den Darlegungen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 nicht im Einklang mit den vorstehenden Maßgaben hält, die entsprechend für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des Coronavirus gelten. Vielmehr hält der Senat die angegriffene Regelung noch vom Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt und stuft sie bei summarischer Prüfung als rechtmäßig ein. 11 Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit den in der streitgegenständlichen Regelung aufgeführten privilegierten Verkaufsstellen des Einzelhandels, die auch nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehen ist. Denn nach § 28a Abs. 6 Satz 3 InfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) nicht zwingend erforderlich ist. 12 Der sachliche Grund für die vorgenommene Differenzierung, unbeschränkte Öffnung einerseits – nicht nur von Einzelhandelsgeschäften, die zur Ernährung und Gesunderhaltung von Mensch und Tier täglich notwendig sind, sondern auch von Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucentern, Baumärkten und Buchläden – und Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminvereinbarung andererseits, ist dadurch gerechtfertigt, dass die von der Beschränkung ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe der Deckung eines häufiger auftretenden und in der Regel durch schnellen Einkauf zu deckenden Bedarfs dienen. Sie dienen damit der Grundversorgung im weiteren Sinne. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck, Seite 13 ff.), worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird. So heißt es in der angegriffenen Entscheidung, Baumärkte erfüllten mit Blick auf Wartung und Reparatur bei Privatpersonen und Materialversorgung von Gewerbetreibenden einen besonderen Versorgungsbedarf der Bevölkerung. Spontan auftretender Bedarf könne durch kurzfristiges Verweilen im Geschäft effektiv gedeckt werden. Entsprechendes gelte für Gartenbaucenter und Blumenläden. Buchhandlungen, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel seien für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen einzustufen (zu Büchern als Grundbedarf: vgl. bereits Beschl. des Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41). 13 Ein Autokauf ist demgegenüber nicht alltäglich und findet in der Regel auch außerhalb von Pandemiezeiten im normalen Geschäftsbetrieb nach Verabredung zu einem Verkaufsgespräch statt. Sollte ausnahmsweise zur Erhaltung der Mobilität ein „Spontankauf“ erforderlich sein, ist dies nach kurzfristiger Terminvereinbarung unkompliziert möglich, zumal in der Regel eine Vielzahl von gebrauchten Kraftfahrzeugen im Außenbereich des Autohändlers frei zugänglich auch ohne vorherige Anmeldung zu besichtigen sind. 14 Nach dem aktuellen Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom heutigen Tage wird aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 14.04.2021). Dies rechtfertigt weiterhin, nur schrittweise Lockerungen vorzunehmen und bei Auswahl der Lockerungsschritte zu berücksichtigen, ob es für bestimmte Tätigkeiten und Dienstleistungen ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis gibt (vgl. seinerzeit Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. Februar 2021, GVOBl. S. 264, 276). 15 Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin dürfe sich bei der Aufhebung von Schließungen und Beschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht aussuchen, welche Einzelhandelsbetriebe sie öffne, weil unterschiedliche Warensortimente des Einzelhandels nicht als unterschiedliche Lebensbereiche einzustufen seien, dringt die Antragstellerin damit nicht durch. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG lässt auch eine Differenzierung bezogen auf „einzelne wirtschaftliche Bereiche“ zu. Die in §§ 5 bis 19 der Corona-Bekämpfungsverordnung aufgeführten „Lebensbereiche“ sind insoweit nicht abschließend. Der Verkauf von Kraftfahrzeugen ist einem anderen wirtschaftlichen Bereich zugehörig als etwa der Handel mit Blumen oder Büchern. 16 Der Einwand der Antragstellerin, auch der Bedarf an Büchern, Blumen und Baumarktartikeln, der regelmäßig nicht kurzfristig entstehe, könne bei einem Termineinkauf gestillt werden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Denn maßgebend für die unbeschränkte Öffnung des privilegierten Einzelhandels ist der Gesichtspunkt, dass die betreffenden Geschäfte zur Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung dienen (vgl. Beschl. des Senats vom 14. April 2021 – 3 MB 13/21 – noch nicht veröffentlicht zu Möbelhäusern bei einer Inzidenz von über 100). Dabei kann – wie ausgeführt – dem besonderen gesellschaftlichen Bedürfnis im Wege von Lockerungsschritten Rechnung getragen werden. 17 Dass die Antragsgegnerin Baumärkte zum Grundbedarf zählt, ist nach Vorstehendem von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt, sodass es auf die von der Antragstellerin insoweit entgegneten Argumente nicht ankommt. 18 Sollte die Antragsgegnerin ihrer Begründungspflicht nicht schon Genüge getan haben – etwa durch die Verweisung auf § 8 Abs. 1 Corona-Bekämpfungsverordnung, den Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19. März 2021 und den Hinweis in der Allgemeinverfügung auf die aktuelle 7-Tage-Inzidenz –, führt die Rüge der Antragstellerin, die angegriffene Allgemeinverfügung hätte eine Begründung für die Ungleichbehandlung des Publikumsverkehrs von Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucentern, Baumärkten und Buchläden gegenüber anderen Einzelhandelsbetrieben enthalten müssen, zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren ergibt, gibt es eine tragfähige Begründung, die gemäß § 114 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LVwG, § 114 VwGO jedenfalls noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden könnte. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).