Beschluss
3 MR 73/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:1120.3MR73.20.00
12mal zitiert
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 im Wege der einstweiligen Anordnung die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus Sars-Cov-2 vom 1. November 2020 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit diese den Betrieb von Sonnenstudios untersagt, 3 ist unzulässig. 4 Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann begehrt werden, dass im Wege der einstweiligen Anordnung eine untergesetzliche Rechtsvorschrift vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist, dass nach summarischer Prüfung ein Normenkontrollantrag zulässig wäre (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47, Rn. 387 m.w.N.). Zulässig wäre der Antrag in der Hauptsache, wenn die Antragstellerin die zumindest teilweise Feststellung der Unwirksamkeit des § 10 Abs. 1 Corona-BekämpfVO begehren würde und könnte. Das ist aber nicht der Fall. Die Antragstellerin begehrt dem Wortlaut ihres Antrags nach die vorläufige Außervollzugssetzung von § 10 Abs. 1 Corona-BekämpfVO, soweit diese den Betrieb von Sonnenstudios untersagt. Zwar kann auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO die teilweise Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Rechtsnorm begehrt werden, ebenso wie es zulässig ist, im Hauptsacheverfahren die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Rechtsnorm zu beantragen (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 – 4 N 3.87 -, juris Rn. 26; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 47, Rn. 285 m. w. N.). Voraussetzung ist aber, dass die Norm teilbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die übrigen Teile der Vorschrift auch ohne den angegriffenen Teil der Norm Bestand haben können (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991, 4 NB 3.91, juris Rn. 16 f; Ziekow, a. a. O.). 5 Die angegriffene Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, dass neben den in Ziffern 1 bis 6 des § 10 Abs. 1 Corona-BekämpfVO genannten Freizeiteinrichtungen auch Sonnenstudios schließen müssen. Einen abtrennbaren Teil des § 10 Abs. 1 Corona-BekämpfVO, der die Schließung von Sonnenstudios anordnet, und der außer Vollzug gesetzt werden könnte, enthält die Vorschrift nicht. Ob Sonnenstudios Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 CoronaBekämpfVO und daher zu schließen sind, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. Entsprechend ist der gestellte Antrag auch nicht darauf gerichtet, einen abgrenzbaren Teil der Norm vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das Begehren der Antragstellerin wäre auch keiner Tenorierung zugänglich, weil in einem Beschlusstenor nicht umschrieben werden könnte, welcher Teil der angegriffenen Norm außer Vollzug gesetzt werden soll. 6 Das Begehren der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung ihrer Antragsbegründung vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sie auch unter Geltung des aktuellen § 10 Abs. 1 Corona-BekämpfVO ihre Sonnenstudios betreiben möchte. Erreichen könnte sie dies durch eine Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Sonnenstudios zu schließen. Eine solche Verpflichtungbestünde nicht, wenn die Vorschriften der Coronabekämpfungsverordnung dahingehend auszulegen wären, dass der Betrieb eines Sonnenstudios durch sie - die Verordnung - nicht untersagt wird. Eine derartige Entscheidung könnte die Antragstellerin nicht im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO erreichen. Das prozessual hierzu zur Verfügung stehende Instrument dürfte im Eilrechtsschutz das einstweilige Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sein. 7 Der nach den vorstehenden Ausführungen unzulässige ausdrücklich auf vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm gemäß § 47 Abs. 6 VwGO formulierte und auch in der Antragsbegründung so bezeichnete Antrag kann nicht in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Feststellung, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sonnenstudios zu schließen, ausgelegt werden. Auch eine Umdeutung in einen solchen Antrag kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der Auslegung des Antragsbegehrens entsprechend § 88 VwGO hat das Gericht das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln, wobei dafür das gesamte Beteiligtenvorbringen, insbesondere die Antragsbegründung, maßgebend ist. Bei anwaltlicher Vertretung kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 -, juris Rn. 7). Der Hauptsache- und der Eilantrag sind ausdrücklich als Normenkontrollantrag bzw. als Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO formuliert. Auch in der Antragsbegründung wird dieses Verfahren als eines zur Normenkontrolle bezeichnet. Das Begehren ist daher keiner anderen Auslegung zugänglich. Die Antragstellerin hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine nur auf sie bezogene Ausnahme von der Anwendung der Verordnung begehrt, sondern die Verordnung als solche zur Überprüfung des Gerichts stellt. 8 Auch eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht möglich. Im Fall anwaltlicher Vertretung sind die Grenzen, in welchen zulässigerweise ein ausdrücklich formuliertes Begehren umgedeutet werden kann, eng. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine erfolgsorientierte Auslegung des anwaltlich formulierten Antrags den Weg für das Obsiegen zu ebnen (OVG Berlin, Beschl. v. 12.05.2003 – 3 S 22.02 -, juris Rn. 6). Eine Umdeutung des Begehrens eines anwaltlich vertretenen Beteiligten kommt grundsätzlich nicht, allenfalls ausnahmsweise, in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1962 – II C 83.60 -, NJW 1962, 882; Beschl. v. 13.06.1994 – 9 B 374.94 -, juris Rn. 2; BayVGH, Urt. v. 23.09.1981 –4 B 81 A 1274 – NJW 1982, 1474). Solche Ausnahmen sind nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nur gerechtfertigt, wenn ohne Herbeiführung einer gerichtlichen Sachentscheidung eine erhebliche durch eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende Verletzung der Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden droht (OVG Berlin, a. a. O., Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin kann nach Abschluss dieses Verfahrens noch den Weg eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beschreiten. 9 Auch aus Gründen der – vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen – Verfahrensökonomie kommt hier eine Umdeutung nicht in Betracht. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Rahmen des anhängigen Verfahrens eine abschließende Sachentscheidung herbeigeführt werden könnte. Das ist hier nicht möglich. Voraussetzung hierfür wäre, dass der vorliegende Antrag nach entsprechender Umdeutung an das für das einstweilige Anordnungsverfahren zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden könnte. Das Normenkontrollverfahren einerseits und das Klageverfahren andererseits sowie auch die diesen Verfahrensarten jeweils zugeordneten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind jedoch verschiedene Verfahrensarten, sodass eine Verweisung an das für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Das gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich für den Fall, dass ein Klageantrag in einen Antrag auf Normenkontrolle umzudeuten wäre (Hessischer VGH, Beschl. v. 17.01.1964 – B II 1/64 -, DÖV 1964, 640 (641); BayVGH, Urt. v. 23.09.1981, a. a. O.). Für den umgekehrten Fall eines in einen Klageantrag umzudeutenden Normenkontrollantrags kann nichts Anderes gelten. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).