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Beschluss

4 LA 26/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0527.4LA26.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 2 Der Senat bemisst den Streitwert in Verfahren, in denen um eine Waffenbesitzkarte gestritten wird, grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) und insoweit nach dem aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entsprechend Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs legt er deshalb den Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) über 5.000,- Euro (für eine Waffenbesitzkarte und eine erste Waffe) zuzüglich 750,- Euro für jede weitere Waffe zugrunde (vgl. etwa Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 53/16 - juris Rn. 11). 3 Anders als bei dem Widerruf oder der Rücknahme einer Waffenbesitzkarte steht die Anzahl der einzutragenden Waffen bei einer Sammlererlaubnis nach §§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 1 WaffG allerdings noch nicht fest, so dass eine Wertbestimmung anhand der konkreten Anzahl der in die Waffenbesitzkarte (noch) einzutragenden Waffen kein maßgebliches Kriterium für die Gewichtung des klägerischen Interesses darstellt und nicht praktikabel erscheint. Hinzu kommt, dass die abstrakte Berechtigung zum Erwerb von Sammlerwaffen zunächst nur ideeller Natur ist und keinen Bezug zu konkret fassbaren wirtschaftlichen Interessen des Klägers erkennen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.12.1999 - 21 C 99.3078 – juris Rn. 2 und v. 24.09.2019- 21 C 18.883 -, juris Rn. 7; ähnlich OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2002 - 20 E 269/02 -juris Rn. 4 und v. 22.09.2005 - 20 A 3321/04 -, juris Rn. 18). Insofern spricht vieles dafür, bezogen auf ein bestimmtes Sammelgebiet auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (so auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 27.12.2012 - 1 E 320/12 -, juris Rn. 9), statt Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges auch auf Sammlerwaffenbesitzkarten anzuwenden (so aber OVG Koblenz, Beschl. v. 08.01.2002 - 2 E 10023/02 -, juris Rn. 3 und OVG Bautzen, Beschl. v. 15.05.2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 6 m.w.N., das allerdings den Betrag von 750,- Euro für jede weitere Waffe halbiert) oder nach eigenen Kriterien und losgelöst von jeglichen Normierungen eine freie Bewertung vorzunehmen (so OVG Münster, a.a.O.und Beschl. v. 23.06.2010 - 20 B 45/10 -, juris Rn. 29). 4 Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Erteilung einer Sammlerwaffenbesitzkarte zum Erwerb einer nicht näher konkretisierten Vielzahl von Waffen berechtigt und ihr deshalb eine größere Bedeutung zukommt als die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer einzelnen Waffe. Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des OVG Bremen (Beschl. v. 08.07.2003 - 1 S 229/03 -, juris) an und verdoppelt in diesen Fällen den Auffangwert, um zunächst die ideelle Berechtigung zum Anlegen einer Waffensammlung abzubilden und darüber hinaus die damit gegebene Möglichkeit, in den Besitz einer noch unbestimmten Anzahl von Waffen zu gelangen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein Sammelplan vorliegt und die Anzahl der theoretisch in eine Sammlung passenden Waffen bestimmbar ist. Denn auch in diesen Fällen steht keinesfalls fest, ob es dem Kläger gelingt, entsprechende Stücke zu erwerben und für wie viele Waffen die Waffenbesitzkarte letztlich gelten wird. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).