Beschluss
3 MR 27/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0513.3MR27.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragstellerin, 2 1. „Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, das „… Maislabyrinth“ ab dem 15.05.2020 entgegen des Verbotes der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 04.05.2020 durchzuführen; 3 2. es wird festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, den „… Markt“ am 29.08.2020 bis 30.08.2020 entgegen des Verbotes der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 04.05.2020 durchzuführen“, 4 sind unzulässig. Sie stellen keine statthaften Normenkontrollanträge im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 47 Abs. 6 VwGO dar. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 5 Die von der Antragstellerin (schriftsätzlich) gestellten Anträge haben nicht die gerichtliche Überprüfung der streitbefangenen Landesverordnung bzw. einzelner abstrakter Regelungen davon (im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO) zum Gegenstand, sondern sind ausdrücklich darauf gerichtet feststellen zu lassen, ob die Antragstellerin berechtigt ist, entgegen den in der Landesverordnung enthaltenen Verbotsanordnungen das von ihr betriebene „… Maislabyrinth“ und den „… Markt“ durchzuführen. Zwar verbindet das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO Elemente eines objektiven Beanstandungsverfahrens mit solchen der Gewährung individuellen Rechtsschutzes. Es dient dem Zweck, eine allgemeinverbindliche gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift herbeizuführen und beschleunigt den Rechtsschutz des Bürgers, da der Betroffene nicht gezwungen ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Rechtsnorm inzidenter in einem Klageverfahren gegen eine auf die Norm gestützte konkrete Verwaltungsentscheidung herbeizuführen. Hierdurch wird zugleich eine Entlastung der Verwaltungsgerichte herbeigeführt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1987 – 7 N 1.87 -, juris Rn. 8). Die für dieses Verfahren gegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Erfordernis eines Nachteils, haben allein die Funktion, den Anstoß für ein Normenkontrollverfahren in bestimmtem Maße von einer subjektiven Betroffenheit des Antragstellers abhängig zu machen. Für die materielle Entscheidung des Normenkontrollgerichts haben sie keine Entsprechung. Gerade darin kommt die objektive Seite des Normenkontrollverfahrens zum Ausdruck (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 – 4 N 3.87 -, juris Rn. 27). 6 Dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gerade nicht auf das In-Gang-setzen eines objektiven Überprüfungsverfahrens mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung der streitbefangenen Landesverordnung bzw. einzelner Regelungen davon gerichtet ist, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2020. Hierin hat sie erklärt, dass sie nicht etwa abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtslage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts begehre. Vielmehr mache sie geltend, dass sie durch die Landesverordnung SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordung des Landes Schleswig-Holstein unmittelbar in ihren Rechten betroffen sei. Der Betrieb ihrer oben genannten Veranstaltungen stelle sich nach der streitigen Landesverordnung nämlich als eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit ist ihr Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet, bezogen auf ihre oben bezeichneten Veranstaltungen und gerade nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen, die Rechtswidrigkeit der SARS-CoV-2-Bekämpf-VO feststellen bzw. die Normen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug setzen zu lassen. Dies hätte sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich klären lassen können; für einen solchen Antrag wäre der Antragsgegner jedoch nicht passivlegitimiert. Dies wäre diejenige Behörde, die für den Vollzug der Regelungen der streitbefangenen Landesverordnung zuständig ist. 7 Der Antrag war daher zu verwerfen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da es sich um zwei Anträge mit jeweils selbständiger wirtschaftlicher Bedeutung handelt, ist der Auffangwert addiert worden (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 GKG). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).