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Beschluss

2 MB 20/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:1220.2MB20.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. November 2019 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 1780,61 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. 2 Sie genügt nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen die Antragstellerin nicht zählt. 3 Auf das Vertretungserfordernis ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Auf den hierzu ergangenen gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 hat die Antragstellerin nicht reagiert, sodass davon ausgegangen werden muss, dass auch ihr Prozessbevollmächtigter nicht zu diesem Personenkreis zählt. 4 Zudem ist die Beschwerde – ungeachtet einer nicht nachgewiesenen Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten – auch unzulässig, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelaufen war (1.) und die Beschwerdeschrift nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt (2.). Hierauf war die Antragstellerin angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht gesondert hinzuweisen. 5 1. Angesichts der Beschlusszustellung am 13. November 2019 (vgl. Postzustellurkunde, Gerichtsakte Bl. 24) war die Beschwerde bei ihrer Einlegung am 29. November 2019 bereits verfristet (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit der Beschwerde geltend gemachte tatsächliche Kenntnisnahme des Beschlusses am 23. November 2019 ist insoweit unbeachtlich (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 166, 168 Abs. 1, § 176, 180 Satz 2 ZPO). Soweit die Antragstellerin – unsubstantiiert – vorträgt, der Umschlag habe das Datum der Zustellung nicht aufgewiesen, lässt dies weder den Beweiswert der Postzustellurkunde entfallen noch steht es der Wirksamkeit der Zustellung entgegen. Vielmehr wird bereits durch sie – als öffentliche Urkunde – gemäß § 418 Abs. 1 ZPO der Vollbeweis der Einlegung des Schriftstückes zu dem angegebenen Zeitpunkt erbracht (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 1986 – 4 CB 8.86 –, Juris Rn. 3 und vom 19. März 2002 – 2 WDB 15.01 –, Juris Rn. 6). Durch den Vermerk auf dem Umschlag, in dem sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts befand, wird dem Empfänger der Sendung lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht (vgl. § 180 Satz 3 ZPO; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 4 ZB 10.3088 –, Juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 6 S 1870/15 –, Juris LS 1 und Rn. 4 m.w.N.; a.A. BFH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – GrS 2/13 –, Juris LS und Rn. 74; offengelassen: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012 – 2 M 58/12 –, Juris Rn. 12 ff.). 6 2. Zuletzt genügt die Beschwerde auch nicht dem Schriftformerfordernis (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht auf elektronischem Wege, sondern herkömmlicherweise - wie hier - mittels Telefax übermittelt, müssen die übermittelte Telekopie und/oder der per Post aufgegebene Originalschriftsatz die Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 1 B 31.03 –, Juris Rn. 1; ebenso BFH, Beschluss vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02 –, Juris Rn. 8 ff.; wohl abweichend, aber im Ergebnis offengelassen: BFH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VIII R 38/08 –, Juris Rn. 33). 7 Diesen Anforderungen entspricht die mit (eingescannter) Faksimile-Unterschrift versehene – ausschließlich per Telefax übermittelte – Beschwerdeschrift (wie auch bereits die Antragsschrift vom 30. September 2019 sowie die mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 erklärte Rücknahme der Beschwerde) nicht. Eine solche Unterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt auch kein Ausnahmefall des Computerfaxes vor, bei welchem ein körperliches Schriftstück – mit der Folge, dass eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, Juris Rn. 15 ff; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 6 C 12.15 –, Juris Rn. 22) – nicht existiert. Dasselbe gilt für die nur mit einer Faksimile-Unterschrift versehene Rücknahmeerklärung vom 18. Dezember 2019, die daher unbeachtlich ist. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (ein Viertel der Summe der in den Bescheiden bezifferten Geldleistungen; hier € 7.122,44 / 4 = € 1780,61). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).