Beschluss
3 MB 3/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0207.3MB3.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 11. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 1. Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 auf der Rechtsgrundlage § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HSG i. V. m. § 22 Abs. 3 Nr. 2 EinschreibO der CAU zu A-Stadt verfügte Exmatrikulation deshalb nicht vorliegen würden, weil die Antragsgegnerin nicht nachweisen könne, das nach § 19 Abs. 3 Satz 2 EinschreibO erforderliche Mahnschreiben vom 6. September 2018 versandt zu haben. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie zwar grundsätzlich die Beweislast dafür trifft, den Zugang des Mahnschreibens nachzuweisen, dies hier aber deshalb keine Geltung beanspruchen könne, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und ihn deshalb das Mahnschreiben auch nicht habe erreichen können. 3 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EinschreibO werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber durch die Einschreibung Mitglieder der Universität mit den sich aus dem Hochschulgesetz ergebenden Rechten und Pflichten. Das Hochschulgesetz sieht in § 40 Abs. 3 vor, dass Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, sich bei der Hochschule zurückmelden. Das Rückmeldeverfahren mit den sich daraus ergebenden Anforderungen (Rückmeldung innerhalb einer bestimmten, von der Universität festgesetzten Frist unter Vorlage von bestimmten Unterlagen) ist wiederum in § 19 EinschreibO geregelt. Hierbei trifft den Studierenden die Pflicht, der Hochschule zu ermöglichen, das Rückmeldeverfahren, das ein sogenanntes Massenverfahren ist, ordnungsgemäß, das heißt an den Anforderungen des § 19 EinschreibO orientiert, durchzuführen. Damit ihn das nach § 19 Abs. 3 Satz 2 EinschreibO erforderliche Mahnschreiben erreichen kann, ist der Studierende gehalten, einen wirksamen Zugang an seine aktuelle Wohnanschrift zu ermöglichen. Tut er dies nicht, kann er nicht damit gehört werden, eine Zugangsvereitelung setze denklogisch voraus, dass das Mahnschreiben nachweisbar versendet worden sei. Der Antragsteller hat im Rahmen seines Widerspruchsschreibens auch eingeräumt, seine aktuelle Wohnanschrift – er war Ende August 2018 in eine neue Wohnung gezogen – nicht mitgeteilt, sondern offenbar erst nach Erhalt des Exmatrikulationsbescheides Ende Oktober 2018 online hinterlegt zu haben. Somit hat er seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen seiner bei der Antragsgegnerin bestehenden Mitgliedschaft nicht genügt. 4 Im Übrigen mussten dem Antragsteller, der sich Ende Oktober 2018 im 22. Hochschulsemster und im 10. Fachsemester Pharmazie befand, die Umstände der von ihm halbjährlich vorzunehmenden Rückmeldung für das kommende Semester bekannt sein, zumal er sich bereits bei der Rückmeldung zum Wintersemester 2016/17 verzögert zurückgemeldet hatte. Auf die Umstände in seiner alten elterlichen Wohnanschrift in Hamburg kommt es nach alledem nicht mehr an. 5 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen auch ordnungsgemäß betätigt. Zwar lassen sich dem Ausgangsbescheid vom 8. Oktober 2018 keine Ermessenserwägungen entnehmen. Der nachfolgend ergangene Widerspruchsbescheid vom 19. November 2018 setzt sich hingegen mit den Umständen des Einzelfalles auseinander, indem er den Gang des trotz mehrfacher Anschreiben und E-Mails seitens der Antragsgegnerin erfolglos begleiteten Rückmeldeverfahrens darstellt und sich mit dem Widerspruchsschreiben und den dabei zur Erklärung abgegebenen Ausführungen des Antragstellers auseinandersetzt. Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 9. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), dass der Antragsteller die Umstände der Nichteinhaltung der Rückmeldefrist (schlichtes Vergessen der im Rahmen der Rückmeldung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EinschreibO zu leistenden Zahlung) zu vertreten habe. Ein ordnungsgemäßer Ablauf des Rückmeldeverfahrens sei indes aufgrund des massenhaft durchgeführten Verfahrens und der damit verbundenen studien- und prüfungsorganisatorischen Vorkehrungen geboten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass es sich bei dem von dem Antragsteller studierten Studiengang der Pharmazie um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt und die sich aus der Exmatrikulation für den Antragsteller ergebenden Konsequenzen erwogen. 6 3. Die bei der Ermessensbetätigung angestellten Erwägungen erweisen sich entgegen der Annahme des Antragstellers als verhältnismäßig. Denn dem im 10. Fachsemester studierenden Antragsteller musste - zumal in Anbetracht des zulassungsbeschränkten Studienfachs Pharmazie - bewusst sein, welche Konsequenzen eine nicht fristgemäße Rückmeldung für den weiteren Verlauf seines Studiums nach sich ziehen kann. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Exmatrikulation - zumal bei zulassungsbeschränkten Studiengängen - regelmäßig einen empfindlichen Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (so auch schon Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 09.02.1996 – Bs III 126/95 -, juris Rn. 12). Die Frage, ob ausnahmsweise, das heißt trotz nicht erfolgter Rückmeldung, einmal von der Konsequenz der Exmatrikulation abgesehen werden kann, hat sich indes primär an Umständen auszurichten, die in der Sphäre des Studierenden liegen. Mithin ist in erster Linie die Frage zu stellen, ob die Umstände von dem Studierenden zu vertreten waren oder nicht. Es ist wegen der dargestellten Grundrechtsbezogenheit auch in den Blick zu nehmen, ob etwa die Exmatrikulation dazu führen könnte, dass der Studierende sein Studium an der Hochschule nicht mehr fortsetzen bzw. dieses überhaupt nicht mehr erfolgreich zu einem Ende führen könnte. Derartige besondere Umstände sind hier indes – davon ist auch die Antragsgegnerin zutreffend ausgegangen – nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen hat sich der Antragsteller für das anstehende Sommersemester nicht bei der Antragsgegnerin beworben, so dass eine Einschätzung, wie groß die Chance ist, im Rahmen der frei werdenden Studienplätze zeitnah wieder einen Studienplatz zu erlangen, derzeit nicht möglich ist. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).