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Beschluss

2 LA 95/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2018:0711.2LA95.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 4. August 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.187,58 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es seine Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheides vom 21. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 über die Heranziehung zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.187,58 Euro abgewiesen hat, ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger stützt, sind nicht in hinreichendem Maße dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – juris, Rn. 21). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838; OVG Schleswig, stRspr., zuletzt Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LA 61/16 – juris, Rn. 9. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 1 ZB 05.614 – juris, Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz in Bezug auf den Umgang mit den dem Kläger anvertrauten Ausrüstungsgegenständen zum einen damit begründet, dass er diese in einem hierfür nicht vorgesehenen Aktenlagerraum eingelagert hat. Dem Kläger hätte sich insoweit der Gedanke aufdrängen müssen, dass die Gegenstände dort nicht dauerhaft sicher untergebracht seien. Diese – rechtlich vertretbare – Begründung des Verwaltungsgerichts wird vom Kläger nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt. Der Kläger wiederholt insoweit lediglich seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und ist der Auffassung, dass es unter Berücksichtigung dieses Vortrags extrem fernliegend sei, von einer groben Fahrlässigkeit in Bezug auf die abhanden gekommenen Dienstgegenstände auszugehen. Eine schlüssige Gegenargumentation liegt hierin nicht. 4 Soweit der Kläger zur Ausräumung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit erneut darauf abstellt, die Unterbringung der Ausrüstungsgegenstände in dem Aktenlagerraum beruhe auf einer Anweisung seiner Dienstvorgesetzten, hat das Verwaltungsgericht diesen Vortrag des Klägers als unglaubhaft bewertet. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander. Die schlichte Wiederholung des erstinstanzlichen wiedergegebenen Vortrags genügt auch hier nicht den Darlegungsanforderungen. 5 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz damit begründet, dass sich der Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht über die Bedingungen der Unterbringung der betroffenen Gegenstände erkundigt habe. Angesichts dieses langen Zeitraums hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass die Gegenstände aus dem Raum entfernt werden könnten und sich weiter um eine sichere Unterbringung bemühen müssen. Ist ein Urteil in dieser Weise auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch selbständig tragen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund für jede dieser Begründungen vorliegt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2010 – 8 S 2322/09 – juris, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 26 ZB 04.2051 – juris, Rn. 4). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dem soeben angeführten Begründungselement des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und genügt schon aus diesem Grund nicht den dargestellten Darlegungsanforderungen. Der Kläger hätte diese Argumentation des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage stellen müssen. 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch nicht durch die Ausführungen in der Zulassungsschrift zur Schadenshöhe dargelegt. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass es unverständlich sei, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt sei, die Beklagte habe zunächst den Neuwert der abhanden gekommenen Gegenstände ermittelt und anschließend einen Abzug von 30 Prozent für die eingetretene Wertminderung vorgenommen. Es sei nicht nachvollziehbar, woher das Gericht die Kenntnis nimmt, dass die in Ansatz gebrachten Beträge dem Neuwert entsprechen würden. Das Gericht hätte bezüglich der in der Aufstellung der Beklagten angeführten Anschaffungspreise Aufklärungsmaßnahmen vornehmen müssen. 7 Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Prüfung der Schadenshöhe ausgeführt, dass bei Verlusten von Ausrüstungsgegenständen regelmäßig vom Durchschnittsbeschaffungspreis auszugehen und hiervon eine Wertminderung in Höhe von 30 Prozent abzusetzen sei. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berechnung eines Abzugs „neu für alt“ ist vom Zeitwert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schädigung auszugehen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 – VIII ZR 270/94 - juris). Der Zeitwert ist dabei grundsätzlich auf der Basis des Anschaffungswertes zu ermitteln, von dem der Wertverlust abzuziehen ist, der bis zum Schadensereignis eingetreten ist (vgl. statt vieler OLG Celle, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 14 U 93/02 – juris). Bei der Bestimmung der Schadenshöhe ist das Tatsachengericht im Hinblick auf den abzuziehenden Wertverlust zudem berechtigt, Schätzungen nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Entstehen und die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 – 3 C 15.04 – juris, Rn. 26). Schlüssige Gegenargumente gegen diese Methode der Bestimmung der Schadenshöhe wurden mit dem Zulassungsvorbringen nicht vorgetragen. 8 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte tatsächliche Feststellungen zum Neuwert der abhanden gekommenen Gegenstände treffen müssen, macht er einen Verfahrensmangel in Form einer Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO geltend. Dafür aber ist die substantiierte Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem die Unterlassung von Beweisanträgen zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 – 4 B 30.11 –, juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. 9 Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich insoweit darauf, dass der Kläger die Angemessenheit der Neuwertbeträge in der mündlichen Verhandlung bestritten habe. Hiermit genügt der Kläger nicht den dargestellten Darlegungsanforderungen. Der Kläger trägt nicht einmal ansatzweise vor, aus welchen (konkreten) Gründen die von der Beklagten angegebenen Werte für die streitgegenständlichen Ausrüstungsgegenstände fehlerhaft gewesen sein könnten und vom Verwaltungsgericht daher nicht hätten herangezogen werden dürfen. Allein aufgrund des schlichten Bestreitens der Angemessenheit der Neuzeitwerte war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Mögliche Aufklärungsmaßnahmen werden vom Kläger auch nicht bezeichnet. Darüber hinaus hat der Kläger in der erstinstanzlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, warum sich die weitere Aufklärung bezüglich der Höhe der Beschaffungswerte hätte aufdrängen müssen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 12 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).