Beschluss
4 MB 61/18
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2018:0620.4MB61.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2018 hat keinen Erfolg. Die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2018, mit welchem die Anträge der Antragsteller auf Erteilung je einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs abgelehnt, die Antragsteller bis zum 18. März 2018 zur Ausreise aufgefordert wurden und ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Mazedonien (oder einen anderen Staat) angedroht wurde. Die Antragsteller zu 1 bis 3 erhoben dagegen am 10. März 2018 Widerspruch. Ihren am 16. März 2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht als zulässig bewertet, wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides aber als unbegründet abgelehnt. Für die Antragstellerin zu 4 sei nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, mangels Bestehens eines Anordnungsanspruches aber ebenfalls unbegründet. 3 Gemäß Antrag in der Beschwerdebegründungsschrift wenden sich die vier Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt. In der Beschwerdebegründung erfolgen lediglich Ausführungen zum verneinten Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass der Senat sich wegen der Vorgaben aus § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO auf die sich insoweit ergebenden Fragen zu beschränken hat. 4 1. Das Verwaltungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht davon auszugehen sei, dass der in Deutschland geborene minderjährige Sohn der Antragstellerin zu 1 – und ihres im Kreisgebiet des Antragsgegners lebenden Ehemannes – deutscher Staatsangehöriger sei. Vielmehr sei anhand der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG mit Bescheid vom 24. Januar 2018 das Gegenteil festgestellt worden. In Anbetracht der Regelung in § 30 StAG komme es nicht darauf an, dass über den dagegen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden sei. Die Beschwerde weist demgegenüber darauf hin, dass „die Entscheidung des Verlustes der Deutschen Staatsangehörigkeit“ noch nicht rechtskräftig sei; die Rechtskraft sei abzuwarten. Damit sind weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt noch muss die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Januar 2018 abgewartet werden. 5 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 StAG kann das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag oder – bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses – von Amts wegen festgestellt werden. Dabei handelt es sich um einen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG der Verbindlichkeit fähigen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 17/14 -, juris Rn. 13; Marx in: GK Staatsangehörigkeitsrecht, § 30 Rn. 29 ff.). Die Verbindlichkeit meint die Rechtsbeständigkeit insbesondere gegenüber anderen Behörden (VG Köln, Urt. v. 04.02.2015 - 10 K 7733/13 -, juris Rn. 70). An der erforderlichen Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt es vorliegend. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der Sohn mazedonischer Staatsangehöriger ist und damit seinerseits dem Ausländerrecht unterfällt. Der Bescheid vom 24. Januar 2018 stellt nicht das Bestehen, sondern das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, weil es an den Erwerbsvoraussetzungen fehlt. Ohne vorangehenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann nicht von deren Verlust gesprochen werden. Solange es an einer verbindlichen Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt, kommt es im Übrigen auch nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Januar 2018 an. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, dass die Erwerbsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben wären und die Ausländerbehörde, weil insoweit noch keine verbindliche Feststellung vorliegt, aufgrund eigener Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. 6 2. Das Verwaltungsgericht verneint auch einen Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Ehemann verfüge zwar über eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 3a), doch sei weder nachgewiesen noch dargelegt, dass sich die Antragstellerin zu 1 als nachzugswillige Ehefrau zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (Nr. 2). Die demgegenüber mit der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass die Antragstellerin zu 1 die Kriterien für den Erwerb eines Zertifikats Deutsch A1 erfülle und ihre Sprachkenntnisse offensichtlich seien, genügt wiederum nicht dem Mitwirkungsgebot des gemäß § 82 Abs. 2 AufenthG auch im Widerspruchsverfahren geltenden § 82 Abs. 1 AufenthG und auch nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Entsprechende Belege oder Nachweise werden weder vorgelegt noch benannt. 7 3. Selbstständig tragend weist das Verwaltungsgericht schließlich darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 im Übrigen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle, weil sie nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum eingereist ist und der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneint habe. Insbesondere eine Pflegebedürftigkeit ihres lt. Diagnose an verschiedenen Krankheiten leidenden Ehemannes sei nicht erkennbar. Ohne dass es hierauf nach Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen unter 1. und 2. noch ankäme, bleibt festzustellen, dass sich auch aus den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Attesten vom 22. Mai 2017 und 14. Mai 2018 nichts anderes ergibt. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der offensichtlich berufstätige Ehemann (Attest vom 22.05.2017: „Herr D. hat seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und versorgt in seinem Haushalt zwei Kinder“) nicht in der Lage sein sollte, während der vorübergehenden Abwesenheit der vier Antragsteller (nur) für sich und seinen fast 16-jährigen Sohn zu sorgen. Mangels Entscheidungserheblichkeit muss das im letzten Schriftsatz des Antragsteller-Vertreters vom 5. Juni 2018 angekündigte weitere Attest – welches „in den nächsten Tagen“ nachgereicht werden sollte, bis zum Tag der Beschlussfassung aber nicht eingegangen ist – nicht abgewartet werden. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)