OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 MB 79/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:1116.4MB79.17.00
1mal zitiert
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2017 (Az. 4 MB 60/17) und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens sind statthaft, bleiben aber ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung legt der Antragsteller nicht schlüssig dar (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 2 Der Antragsteller ist der Ansicht, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sein Beschluss vom 29. September 2017 (Az. 4 MB 60/17, veröff. in juris) eine offenkundig unrichtige (Überraschungs-)Entscheidung darstelle, mit der er nicht habe rechnen müssen. Die offenkundige Unrichtigkeit ergebe sich aus einer eklatanten Verkennung des einfachen Rechts, namentlich der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BDSG. Eine Anhörungsrüge kann hierauf nicht gestützt werden. 3 1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, hat das Gericht auch die Äußerungen zur Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings muss das Gericht vor der Entscheidung grundsätzlich nicht auf seine Rechtsauffassung hinweisen. Vielmehr ist es Sache des Verfahrensbeteiligten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann oder wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Kammerbeschl. v. 01.09.1995 - 1 BvR 632/94 -, NJW-RR 1996, 253 ff., juris Rn. 16 m.w.N.). 4 Hiervon ausgehend kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. Bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 25.09.2017 im Verfahren 4 MB 60/17 war dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus dem Parallelverfahren 4 MB 56/17 durch den am 20.09.2017 per Fax übermittelten Beschluss (veröff. in juris) bereits bekannt, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte der Senat in diesem Zusammenhang abstellt. Dieses Wissen muss sich der Antragsteller zurechnen lassen. Dessen ungeachtet liegt es im Rahmen anwaltlicher Sorgfalt, damit zu rechnen, dass im Falle einer streitgegenständlichen Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in Anwendung kommen, sofern das bereichsspezifische Recht keine passenden Rechtsgrundlagen bietet. 5 Ergänzend sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass Art. 103 Abs. 1 GG auch keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, in denen das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2009 - 9 B 64/08 -, NVwZ 2009, 329, LS und Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 19.10.2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20). 6 2. Des Weiteren schützt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht vor einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts (VerfG Bbg., Beschluss vom 09.09.2016 - 24/16 -, juris Rn. 12). Die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung – unabhängig davon, ob es sich um angeblich nicht zutreffende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Bewertungen handelt – kann deshalb auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden (Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2016, § 152a Rn. 18a). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.04.2006 - 2 BvR 459/065 -, juris Rn. 2 m.w.N.; VerfG Bbg., Beschl. v. 19.05.2017 - 15/17 -, juris Rn. 16) – auch dann nicht, wenn mit der Anhörungsrüge umfangreich neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 B 24/09 -, juris Rn. 4). Zweck des Anhörungsrügeverfahrens ist es nicht, eine fehlende Darlegung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 VwGO) nachzuholen oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2010 - 8 B 126/09 -, juris Rn. 1). 7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde selbst ein offenkundiger Verstoß gegen materielles Recht keine Gehörsverletzung indizieren. Die von ihm als Beleg zitierte und insoweit auch nur aufzufindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dort, wo im Zusammenhang mit der Rüge einer Gehörsverletzung auf eine „offenkundige Unrichtigkeit“ abgestellt wird, ausschließlich die Handhabung von Verfahrensvorschriften zum Gegenstand (insbesondere Präklusionsvorschriften, aber auch solche zu Form und Fristen), denen wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung und ihrer einschneidenden Folgen für die betroffene Partei ein strenger Ausnahmecharakter beigemessen wird und die deshalb einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen wird, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts – mit der Willkürgrenze – geschieht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 903/85 -, BVerfGE 75, 302 ff., NJW 1987, 2734, juris Rn. 28 f.; Kammerbeschl. v. 19.01.1994 - 1 BvR 1919/92 -, juris Rn. 12; stattg. Kammerbeschl. v. 23.06.2004 - 1 BvR 496/00 -, juris Rn. 8; zuletzt Nichtannahmebeschl. v. 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rn. 9). 8 In Bezug auf die Frage, ob der Beschluss vom 29. September 2017, wie der Antragsteller meint, eine Überraschungsentscheidung darstellt, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BDSG „eklatant verkannt“ wurden, teilt der Senat zwar die Zweifel der Antragsgegnerin, doch bedarf es insoweit keiner weiteren Befassung. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).