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Beschluss

4 LA 98/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0928.4LA98.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 5. Kammer, Einzelrichterin – vom 4. April 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … (B-Stadt) werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, 3 ob § 71a AsylG für die Asylverfahren, die nach der Richtlinie 2005/85/EG zu behandeln sind, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass eine Sachprüfung nur im Falle eines identischen Antrags unterbleiben darf. 4 Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig ist. Die Klärungsfähigkeit einer Frage setzt voraus, dass sie auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts entscheidungserheblich ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 1 Q 19/99 –, juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Antragsteller in Schweden keinen identischen Asylantrag gestellt hat. 5 Die Klärungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist allerdings dann zu bejahen, wenn das Unterbleiben der maßgeblichen Feststellung auf einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht beruht (VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 19 ZB 07.107 –, juris Rn. 4). Insofern kommt es nicht – wie sonst bei der Aufklärungsrüge – auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts an.Der Einwand fehlender Klärungsfähigkeit ist vielmehr schon dann entkräftet, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Zulassungsantragsteller beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 – 8 B 287/99 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1/13 –, juris Rn. 7). Darauf kann sich der Kläger indessen nicht berufen, denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Aufklärung der Frage, ob er in Schweden einen identischen Asylantrag gestellt hat, nicht beantragt, jedenfalls macht er dies mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend. Die Äußerung in der mündlichen Verhandlung, es sei bereits fraglich, inwieweit tatsächlich nachgewiesen sei, dass das Asylverfahren in Schweden endgültig abgelehnt worden sei, bezieht sich nicht auf die Identität des Asylantrags und erfüllt im Übrigen nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag. 6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).