Beschluss
1 MB 13/17
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0922.1MB13.17.00
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 01. August 2017 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.02.2017 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.02.2017 zur Errichtung von vier Reihenhäusern auf dem Grundstücken … in …. Sie sind Eigentümer des Grundstücks … . 2 Ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.03.2017 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2017 nach entsprechender Antragsauslegung (§ 88 VwGO) hinsichtlich des Grundstücks … stattgegeben, da sich die Sach- und Rechtslage als offen erweise. Zwar sei die Nutzung des Baugrundstücks als Parkfläche nicht schützenswert, aber der Umstand, dass durch die Errichtung des Hauses … ein Fenster am Gebäude der Antragsteller zugemauert werde, könne rücksichtslos sein. Es sei möglich, dass dieses Fenster zur Zeit seines Einbaus dem materiellen Baurecht entsprochen habe und Bestandsschutz genieße. Die weitere Klärung sei insoweit dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Interessen des Beigeladen müssten insoweit zurückstehen. 3 Gegen diesen, ihnen am 28.06. bzw. 03.07.2017 zugestellten Beschluss haben der Antragsgegner am 11.07.2017 und der Beigeladene am 17.07.2017 Beschwerde eingelegt. 4 Der Antragsgegner ist der Ansicht, das Fenster im Haus der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt seit der Genehmigung des Hauses im Jahr 1956 zulässigerweise eingebaut werden dürfen. Das Dachgeschoss dieses Hauses sei nur 1,70 m hoch, also kein Aufenthaltsraum; dem entsprechend liege kein notwendiges Fenster i. S. d. § 48 Abs. 2 LBO vor. Das sei auch nach den Fassungen der Landesbauordnung 1950, 1983 und 1994 der Fall. Das Fenster sei eine unzulässige Öffnung in einer Brandwand; auch insoweit sei die Rechtslage nach den Fassungen der Landesbauordnung 1950, 1983, 1994, 2000 und 2009 gleichlautend. Bis zur Landesbauordnung 2009 sei für das Fenster eine Baugenehmigung erforderlich gewesen, die nicht vorliege. Das Fenster genieße somit keinen Bestandsschutz. Gegen den Beigeladenen sei zwischenzeitlich eine Baustilllegungsverfügung ergangen. 5 Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, das Fenster könne keinen Bestandsschutz beanspruchen. Auch nach den früheren Fassungen der Landesbauordnung - einschließlich derjenigen von 1967 - seien Öffnungen in Brandwänden unzulässig gewesen. Es müsse (daher) davon ausgegangen werden, dass das Haus der Antragsteller ohne Giebelfenster errichtet worden sei, wie es auch bei den benachbarten Reihenhäusern der Fall sei. Eine Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. 6 Die Antragsteller haben sich nicht geäußert. 7 Auf Anfrage des Senats hat der Antragsgegner eine Kopie des „Durchführungsplans Nr. 2“ der Stadt … vom 14.10.1960 übersandt. II. 8 Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2017 sind begründet. Der Beschluss ist dementsprechend zu ändern und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen. 9 1. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - zunächst - darin zu folgen, dass die Überbauung des von den Antragstellern (faktisch) als Parkfläche genutzten Baugrundstücks zu keiner Nachbarrechtsverletzung führt. Insoweit wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (S. 3 des Beschl.-Abdr.) Bezug genommen. 10 Der Senat hat - im Hinblick darauf, dass im Bauschein vom 24.07.1964 zur „Lage des Baugrundstücks“ ein „Bebauungsplan Nr. 2“ angegeben worden ist - ergänzend die planungsrechtliche Situation erforscht; dazu hat der Antragsgegner eine Kopie des „Durchführungsplans Nr. 2“ der Stadt … vom 14.10.1960 übersandt. Daraus ergibt sich - im Ergebnis - keine andere Beurteilung. 11 Der nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz vom 21.05.1949 (GVOBl. S. 95 ff.) festgestellte Durchführungsplan gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 BBauG als übergeleiteter Plan fort (vgl. Runderlasse des Ministeriums für Arbeit pp. vom 04.11.1960 [Amtsbl. S. 558] und vom 28.03.1961 [Amtsbl. SH S. 230], zu c.), sofern er (szt.) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Bei Fehlen einer öffentlichen Bekanntmachung wäre der Durchführungsplan nicht wirksam und könnte - folglich - nicht fortwirken (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.09.2016, 10 A 2670/15, Juris [Rn. 16, m. w. N. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen]). Die Frage, ob zum Durchführungsplan Nr. 2 eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt ist, kann hier offen bleiben: Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre das Vorhaben des Beigeladenen nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es würde sich dann seiner Art nach und nach der (geschlossenen) Bauweise und der überbauten Fläche, die im Eigentum des Beigeladenen steht, einfügen. Wäre der Plan bekannt gemacht worden und damit wirksam (und übergeleitet), stünde er dem Vorhaben nicht entgegen, da er keine Festsetzungen enthält, die der genehmigten Bebauung entgegenstehen. Insbesondere die - erstinstanzlich vorgetragene - Annahme, dass für das Baugrundstück (Flurstück …) Parkplätze „ausgewiesen“ worden sind, wird durch die Planzeichnung des „Durchführungsplans Nr. 2“ nicht bestätigt; diese enthält insoweit allenfalls eine Andeutung für Garagen, aber keine „Ausweisung“. Unabhängig davon würde sich die nachbarschützende Wirkung dieses Plans allein auf die Baugebietsfestsetzung - lt. Legende zum Durchführungsplan: „Reine Wohnbauten“ - beschränken, da er allein im öffentlichen Interesse erlassen worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2007, 2 Bs 344/06, Juris [Rn. 14 m. w. N.]). Damit ergibt sich aus planungsrechtlicher Sicht kein Einwand gegen die angefochtene Baugenehmigung. 12 2. Soweit das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf eine evtl. Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens als offen beurteilt hat, weil das Fenster in der nördlichen Giebelseite des Hauses der Antragsteller zur Zeit seines Einbaus dem materiellen Baurecht entsprochen haben und (deshalb) Bestandsschutz genießen könnte, kann dies im Hinblick auf die - überzeugenden - Beschwerdebegründungen des Antragsgegners und des Beigeladenen nicht aufrechterhalten werden. Danach ist davon auszugehen, dass dieses Fenster keinen Bestandsschutz genießt. 13 Der Senat folgt der Beurteilung, dass das Fenster zu keinem Zeitpunkt seit der Genehmigung (und Errichtung) des Hauses der Antragsteller vom 03.04.1956 zulässigerweise eingebaut werden durfte. Es ist weder ein „notwendiges Fenster“ für einen Aufenthaltsraum, da der (genehmigte) Dachraum mit 1,70 m die dafür nach – allen – Landesbauordnungen seit 1950 erforderliche Höhe nicht erreicht (vgl. Beiakte D Bl. 4), noch eine zulässige Öffnung in einer Brandwand. Als solche ist die nördliche Giebel-/Gebäudeabschlusswand des Hauses der Antragsteller anzusehen. Selbst wenn das Fenster (erst) unter Geltung der LBO 2009 – und damit verfahrensfrei (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. b LBO SH 2009) – eingebaut worden wäre, würde es – materiell – gegen § 31 Abs. 8 S. 1 LBO 2009 verstoßen. Die gleiche materielle Rechtslage galt zuvor nach allen Fassungen der Landesbauordnung (§ 71 Abs. 1 S. 2 LBO 1950, § 37 Abs. 1 LBO 1967, § 28 Abs. 7 LBO 1983, § 35 Abs. 7 S. 1 LBO 1994, § 35 Abs. 7 LBO 2000); hinzu kam danach in formeller Hinsicht ein Genehmigungserfordernis (§§ 7, 8 LBO 1950, § 61 LBO 1983, § 68 LBO 1994 und 2000). Eine Genehmigung des Fensters liegt nicht vor. Damit fehlt den Antragstellern für einen Schutz ihres (Giebel-)Fensters eine geschützte Rechtsposition gegen dessen mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenes „Zumauern“. 14 3. Soweit sich der Widerspruch und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch auf die Genehmigung der auf den Flurstücken …, … und … (…) genehmigten Vorhaben des Beigeladenen beziehen sollten, sind sie unzulässig, da insoweit nicht die „Reihenhauszeile“ der Antragsteller betroffen ist und damit die Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung ausscheidet. 15 4. Den Beschwerden ist nach alledem - wie aus dem Tenor ersichtlich - stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei für das erstinstanzliche Verfahren außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht anfallen, weil er sich daran nicht beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).