Beschluss
1 LA 23/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0622.1LA23.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2016 am 15.04.2016 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig; diejenigen der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 310.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger sind Eigentümer des im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2., OT …, mit einem Wohn- und Geschäftshaus (4 Läden, 16 Wohnungen, 11 Ferienapartments, 3 oberirdische Stellplätze und 28 über einen Aufzug zu erreichende Tiefgaragenstellplätze) bebauten Grundstücks … . Sie wenden sich gegen ein der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigtes Vorhaben eines neu zu errichtenden Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem nordöstlich ihres Grundstücks gelegenen Grundstück … . Insoweit ist mit streitgegenständlichem Bauschein vom 29.11.2013 ursprünglich eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 6 Läden und 31 Wohnungen sowie einer 55 Pkw-Einstellplätze umfassenden Tiefgarage erteilt worden. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt von der von Süden in Richtung Norden als Einbahnstraße angelegten … aus unmittelbar nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzend über das Grundstück … und verläuft dabei parallel zu deren Tiefgaragenzufahrt. Die insgesamt etwa 31 m lange Zufahrt verfügt auf einer Länge von ca. 14 m über eine Breite von (nur) 2,37 m – 2,39 m, im Übrigen ist sie einschließlich einer Ausweichfläche (Wartebucht für aus dem Aufzug ausfahrende Fahrzeuge) breiter. Mit weiterem Bauschein vom 20.06.2014 ist eine 1. (modifizierende) Nachtragsbaugenehmigung für neben den 6 Läden nun (nur) noch 26 statt bisher 31 Wohnungen und insgesamt noch 50 statt bisher 55 Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage erteilt worden, davon 4 Einzelstellplätze und 22 Plätze als sog. „Doppelstellplätze“, bei denen die unteren Stellplätze mittels kraftbetriebener Hebebühnen in Parkgruben abgesenkt werden können. Mit zwei weiteren, ebenfalls in das gerichtliche Verfahren einbezogenen Nachtragsbaugenehmigungen vom 03.03.2016 ist die Anzahl der Wohnungen erneut, nunmehr von 26 auf 22 Wohnungen reduziert worden (2. Nachtragsbaugenehmigung) und es wurde die Errichtung einer Sauna auf einer Terrasse im ersten Obergeschoss genehmigt (3. Nachtragsbaugenehmigung). Bestandteil aller Genehmigungen sind u.a. die gutachterliche Stellungnahme zur Organisation der Zufahrt der geplanten Tiefgarage (erstellt durch Schmeck-Junker Ingenieurgesellschaft mbH, Hamburg) vom April 2013, das ergänzende Gutachten hierzu (erstellt durch ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung, Hamburg) vom 18.06.2013 sowie deren beiden weiteren Stellungnahmen vom 11.07.2013 und 28.08.2013 (fortgeltende Auflage Nr. 7 zur Baugenehmigung vom 29.11.2013) sowie ferner die gutachterliche Stellungnahme zur Prognose der Schallpegelimmissionen und Beurteilung nach TA Lärm (erstellt durch ita-Ingenieurgesellschaft für technische Akustik Weimar mbH) vom 22.01.2013 mit ihren Ergänzungen vom 10.07.2013 und 13.09.2013 und der weiteren Stellungnahme vom 12.11.2013 (fortgeltende Auflage Nr. 8 zur Baugenehmigung vom 29.11.2013). 2 Die nach erfolglos durchgeführtem Eilrechtsschutzverfahren (Beschluss vom 22.07.2014 - VG 8 B 18/14 - und Beschluss vom 13.10.2014 - OVG 1 MB 28/14 -) am 28.11.2014 ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene und sodann unter Einbeziehung sowohl des die Widersprüche der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 29.11.2013 und die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 20.06.2014 zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 als auch der beiden weiteren Nachtragsbaugenehmigungen vom 03.03.2016 weitergeführte Dritt-Anfechtungs-Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15.04.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung vom 29.11.2013 in der Fassung der Änderungen durch Bescheide vom 20.06.2014 und 03.03.2016 verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Dies gelte im Besonderen in Bezug auf die in Betracht zu ziehende drittschützende bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO zur Anordnung und Ausführung von Stellplätzen und Garagen. Die von den Klägern in diesem Kontext in erster Linie gerügte Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt und der Verkehrsregelung für die Tiefgarage führten für diese nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Das genehmigte Verkehrskonzept, das einfahrende Fahrzeuge gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtige und für den „Begegnungsfall“ für aus dem Aufzug ausfahrende Fahrzeuge eine ausreichend groß bemessene Wartebucht vorsehe, diene dem Ziel, ein reibungsloses Einfahren in die Tiefgarage zu ermöglichen, ohne dass es zu einem Rückstau in die … komme. Es bestünden keine Zweifel an der Tauglichkeit bzw. technischen Durchführbarkeit dieses mit entsprechender fachlicher Kompetenz erstellten Konzepts. Die zwar enge Zufahrt erfordere insbesondere angesichts der Breite „sylttypischer“ Fahrzeuge eine umsichtige Fahrweise, um Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Gleichwohl eventuell an den Fahrzeugen entstehende Schäden berührten indessen keine Rechte der Kläger. Das Konzept werde auch nicht durch die von den Klägern in Bezug genommenen Kurzstellungnahmen der Masuch und Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH vom 19.02.2014 und der 1. Ergänzung vom 23.07.2014 in Frage gestellt. Dort werde von offensichtlich unzutreffenden Rahmenbedingungen ausgegangen, namentlich von einer die Wartebucht baulich begrenzenden Linie, obgleich es sich hierbei lediglich um eine noch abschließend zu planende, bloß exemplarische Begrenzungslinie handele. Zudem sei die Warteposition zu Unrecht auch für einfahrende Fahrzeuge betrachtet worden, obwohl diese lediglich für aus dem Pkw-Aufzug ausfahrende Fahrzeuge vorgesehen sei. Von den Klägern befürchtete „chaotische Zustände“ auf der Zufahrt und Unfallszenarien könnten als unwahrscheinliche Umstände außer Betracht bleiben; Anlass, von Amts wegen eine weitere Aufklärung zu betreiben, bestehe insoweit daher nicht. Dies gelte auch hinsichtlich der klägerischen Befürchtung, es werde zu einem die Nutzung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigenden Rückstau auf die … kommen. Jene Befürchtung sei nach der gutachtlichen Stellungnahme der Schmeck-Junker Ingenieurgesellschaft mbH und des ergänzenden Gutachtens der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung vom 18.06.2013 unbegründet. Die Gutachter hätten ein erwartetes Verkehrsaufkommen in Bezug auf ursprünglich geplante 60 Stellplätze beurteilt, von denen 20 Plätze als tatsächlich von den 6 Läden genutzte Plätze in die Betrachtung eingestellt worden seien. Ferner hätten sie zugrunde gelegt, dass bei einem in der Zufahrt zur Verfügung stehenden Stauraum von 21 m sich maximal vier Fahrzeuge in der Einfahrt befinden könnten, bevor ein Stau auf öffentlichem Grund entstehe. Einen solchen hätten sie für den ungünstigsten Belastungsfall eines auf 20 Minuten konzentrierten morgendlichen Verkehrs verneint. Die Genehmigungslage stelle sich zwischenzeitlich jedoch noch günstiger dar, da die Stellplatzanzahl auf 50 reduziert worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die meisten Angestellten der 6 Läden Pendler seien und die Tiefgarage nicht nutzten. Eine Verletzung des § 50 Abs. 9 LBO durch unzumutbaren Lärm sei ebenfalls nicht zu erwarten. Mit dem Parkgeschehen verbundene impulshaltige Geräusche fänden in der Garage statt und würden somit vom Grundstück der Kläger bereits abgeschirmt. Der allein durch Fahrgeräusche verursachte Lärm resultiere aus einer rechtlich zulässigen Bebauung und überschreite den Bereich der Sozialadäquanz zudem auch deshalb nicht, weil die konkrete Ausgestaltung der zwar beengten, aber geraden Zufahrt ohnedies nur Schrittgeschwindigkeit zulasse. Überdies seien die Lärmgutachter (ita-Ingenieurgesellschaft für technische Akustik Weimar mbH) in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2013 nebst Ergänzungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte der TA-Lärm eingehalten (unterschritten) werden. Weitere nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, deren Verletzung die Kläger (erfolgreich) rügen könnten, seien nicht zu erkennen. Sowohl § 50 Abs. 8 LBO (verkehrssichere Anordnung u.a. von Stellplätzen und Garagen) als auch § 50 Abs. 11 Satz 1 LBO (verkehrssichere Erreichbarkeit von Stellplätzen und Garagen auf möglichst kurzem Wege) seien allein im Kontext zur allgemeinen Verkehrssicherheit zu sehen, ohne dass ihnen drittschützende Wirkung zukomme. Desgleichen verhalte es sich mit der Garagenverordnung, die mit ihren speziellen Anforderungen an Garagen ebenfalls allein der Verkehrssicherheit diene. Eine Verletzung drittschützenden Planungsrechts sei ebenso wenig gegeben. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 BauGB) werde zwar durch die bauordnungsrechtlichen drittschützenden Vorschriften nicht verdrängt; aus tatsächlichen Gründen bestehe jedoch regelmäßig wenig Anwendungsspielraum, wenn die in Frage kommenden Belange durch bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben, was hier mit Blick auf die Feststellungen zu § 50 Abs. 9 LBO der Fall sei, diesen Anforderungen genüge. 3 Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 03.06.2016 begründen die Kläger mit am Montag, dem 04.07.2016 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe, obgleich es sich bei der streitgegenständlichen Tiefgarage bei Berücksichtigung der (doppelten) Stellplatzfläche der sog. „Doppelparker“ um eine sog. Großgarage im Sinne der Garagenverordnung (GarVO) handele, die aus diesem Umstand resultierenden Verstöße gegen § 3 Abs. 4 GarVO (Notwendigkeit getrennter Fahrbahnen) und gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 GarVO (Zufahrtsbreite von mindestens 2,75 m), der auch bei sog. Mittelgaragen Anwendung finde, nicht mit der gebotenen Konsequenz zu ihren Gunsten gewürdigt. Jene Vorschriften hätten neben verkehrlichen Belangen auch nachbarliche Interessen im Blick. Nachbarliche Relevanz sei zudem deshalb gegeben, weil der Beklagte eine Abweichung gemäß § 71 Abs. 1 LBO zugelassen habe, ohne erforderliche Ermessenserwägungen anzustellen, in die ihre nachbarlichen Belange einzustellen gewesen wären. Das verkenne das Verwaltungsgericht. Bei zutreffenden Ausgangsannahmen hätte das Verwaltungsgericht zudem sowohl einen Verstoß gegen § 50 Abs. 9 LBO als auch einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO erkennen müssen. Statt sich auf fehlerhafte und einseitig geprägte privatgutachterliche Stellungnahmen zu stützen, hätte das Verwaltungsgericht vielmehr ihren Anträgen entsprechend eine gerichtliche sachverständige Prüfung vornehmen und sich etwa zur Maßigkeit der Zu-/Abfahrt im Rahmen des vor Ort durchgeführten Verhandlungstermins von den Gutachtenannahmen überzeugen müssen. Die nicht in gebotener Weise vorgenommene Aufklärung von Amts wegen begründe mithin auch den geltend gemachten Verfahrensmangel. 4 Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. treten dem Zulassungsvorbringen - die Beigeladene zu 1. mit eigenem Zurückweisungsantrag - entgegen. II. 5 Die Zulässigkeit des Zulassungsantrags unterliegt keinen Zweifeln. Wenngleich ein Nachweis über die Zustellung des am 02.05.2016 mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis zur Post gegebenen Urteils an den bisherigen Bevollmächtigten der Kläger nicht vorliegt, ist von einer fristgerechten Antragstellung am 03.06.2016 und einer dementsprechend am 04.07.2016, einem Montag, fristgerecht vorgenommenen Antragsbegründung (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO) auszugehen. 6 Die Kläger können die Zulassung der Berufung indessen nicht beanspruchen, denn die - allein - geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. 7 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 8 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 9 a) Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe objektiv vorliegende Verstöße gegen zwingende Vorschriften der Garagenverordnung (GarVO) nicht mit der gebotenen Konsequenz zu ihren Gunsten gewürdigt, rechtfertigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im v.g. Sinne. Das Verwaltungsgericht hat die Regelungen der Garagenverordnung mit ihren speziellen Anforderungen an Garagen als allein der Verkehrssicherheit dienend beurteilt und ihnen daher im Ergebnis zu Recht nachbarschützende Funktionen abgesprochen. Wenngleich die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der GarVO (§ 83 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 LBO) uneingeschränkt auf § 3 LBO und damit auch auf das Verbot unzumutbarer Beeinträchtigungen in § 3 Abs. 2 LBO verweist, ergibt der Gesamtzusammenhang der hier in Rede stehenden Vorschrift (§ 3 GarVO) mit ihren Regelungen über Länge, Breite und Radius von Zu- und Abfahrten vor Garagen, dass sie ausschließlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet soll und die Norm daher eine solche zum Schutz der Verkehrssicherheit ist (so auch Bay. VGH zu vergleichbaren Regelungen in Bayern: Beschluss vom 20.11.2000 - 25 ZS 00.2719 -, juris [Rn. 2]). Für einen darüber hinausgehenden Nachbarschutz bietet der Normwortlaut keinerlei Anhaltspunkte. Insofern bedurfte es mithin auch keiner Auseinandersetzung mit den von den Klägern thematisierten Fragen, ob die Berechnung der Nutzfläche der Tiefgarage, bei der auch die Garageneinstellplätze für die sog. „Doppelparker“ nur einfach angesetzt wurden, zutreffend nach § 1 Abs. 9 GarVO erfolgt ist, die Garage - wie der Beklagte meint - (bloß) eine Mittelgarage im Sinne des § 1 Abs. 10 Nr. 2 GarVO darstellt oder vielmehr - so die Auffassung der Kläger - nach § 1 Abs. 10 Nr. 3 GarVO bereits als Großgarage einzustufen ist und demgemäß den Anforderungen an die Zu- und Abfahrt nach § 3 Abs. 3 bis 5 GarVO zu entsprechen hätte. Diese Fragen sind in Ermangelung drittschützender Regelungen hier ohne Bedeutung. 10 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von den Klägern bemühten Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO herleiten, wonach eine Abweichung von Anforderungen der LBO oder aufgrund der LBO erlassener Vorschriften nur zugelassen werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind. Entgegen der Behauptung der Kläger wurde mit den streitgegenständlichen Baugenehmigungen keine Abweichung gemäß § 71 Abs. 1 LBO hinsichtlich der Regelungen des § 3 Abs. 3 bis 5 GarVO erteilt; mit der Baugenehmigung vom 29.11.2013 ist allein eine Abweichung von den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 LBO hinsichtlich der Errichtung eines Kinderspielplatzes zugelassen worden. Aber selbst wenn man der Argumentation der Kläger folgend eine Abweichungsentscheidung von den nicht nachbarschützenden Regelungen des § 3 Abs. 3 bis 5 GarVO für erforderlich hielte, könnte Nachbarschutz aus dem Unterbleiben einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden (zur Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 09.01.2013 - AN 3 S 12.02161 -, juris [Rn. 43] m.w.N.). 11 b) Ernstliche Richtigkeitszweifel folgen auch nicht aus der ferner gerügten Verneinung eines Verstoßes der angefochtenen Baugenehmigungen gegen § 50 Abs. 9 LBO. Das Verwaltungsgericht stellt unter Rückgriff auf die Kommentierung (noch) von Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein (3. Aufl., 14. Lfg. 2012) und die dort zitierte Rechtsprechung die allgemeinen Grundsätze dar, anhand derer es die Frage entschieden hat, ob die Anordnung und Ausführung der genehmigten Tiefgarage so erfolgt ist, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung, namentlich auf dem Grundstück der Kläger, durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Insoweit hebt die Entscheidung hervor, dass dies eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation erfordert und es dabei insbesondere auf die Gebietsart, den konkreten Standort, die Zahl und Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum und die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze ankommt, wobei die durch notwendige Stellplätze ausgelösten Immissionen grundsätzlich als sozial-adäquat hinzunehmen und nur unter besonderen Umständen unzumutbar seien. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht sich entgegen der klägerischen Rüge nicht auf die Feststellung von den Klägern grundsätzlich hinzunehmender Emissionen der genehmigten Tiefgarage beschränkt, sondern hat sehr wohl die konkreten Verhältnisse eines (faktischen) Mischgebietes in belebter Innenbereichslage in den Blick genommen mit einerseits einem auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls befindlichen Wohn- und Geschäftshaus mit seinerseits 27 Wohnungen, 4 Läden, 3 Stellplätzen auf dem Grundstück und 28 Tiefgaragen-Stellplätzen (Urt.-Abdr. S. 13 f.) und auf der anderen Seite der an deren Grundstück unmittelbar entlang führenden engen Zufahrt (Urt.-Abdr. S. 15) zu der mit 50 (notwendigen) Stellplätzen genehmigten Tiefgarage der Beigeladenen zu 1. (Urt.-Abdr. S. 16 f.). Auch hat das Verwaltungsgericht die durch die Tiefgaragenzulassung mit 50 Stellplätzen bedingte Veränderung / Zunahme des Verkehrs gegenüber der Bestandssituation gesehen und mit einem Verweis auf das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme der ita-Ingenieurgesellschaft für technische Akustik Weimar mbH vom 22.01.2013 nebst Ergänzungen vom 10.07.2013 und 13.09.2013 deshalb als zumutbar gewürdigt, weil die Werte der TA-Lärm für Misch- wie auch für Kerngebiete eingehalten (unterschritten) würden (Urt.-Abdr. S. 18). Die im Tatbestand des Urteils (Urt.-Abdr. S. 5 f.) wiedergegebenen Aussagen jener Schallpegel-Immissionsprognose, auf die sich das Verwaltungsgericht bezieht, stellen die Kläger nicht schlüssig in Frage. Der Umstand, dass es sich bei jener Stellungnahme der „Lärmgutachter“ um eine von der Bauherrin in Auftrag gegebene privatgutachterliche Stellungnahme handelt, mindert als solches weder deren Aussagegehalt, noch ändert dies grundsätzlich etwas an deren Schlüssigkeit und Gültigkeit. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die von den Klägern angegriffene Prognose Prämissen bzw. Eingangsparameter berücksichtigt, die sich aus der von der Bauherrin vorgenommenen konkreten Zuordnung einzelner Tiefgaragenstellplätze zu den genehmigten Nutzungseinheiten ergeben. Dass namentlich gewerblicher Fahrverkehr während der Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr infolge der Nutzung der Gewerbeflächen (Ladengeschäfte) hinsichtlich der diesen Nutzungseinheiten zugeordneten 20 Stellplätzen „quasi“ nicht stattfindet, erklärt sich mithin bereits aus der entsprechenden Nutzungskonzeption; in jenen Einheiten wird zur Nachtzeit regelmäßig keine Gewerbetätigkeit entfaltet und entsprechender Fahrverkehr wird demzufolge allenfalls minimal ausgelöst. Zudem ist beabsichtigt, durch organisatorische Maßnahmen gewerblichen Fahrverkehr während der Nachtzeit auszuschließen (vgl. ergänzende Stellungnahme der ita-Ingenieurgesellschaft mbH vom 10.07.2013). Auch die weiteren gutachterlichen Prämissen zur Frequentierung der Stellplätze mit durchschnittlich 7 Fahrbewegungen/Stunde während der Tageszeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr und 5 Fahrbewegungen/Stunde während der lautesten Nachtstunde greifen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert an. Sie vermissen eine Untersuchung der konkreten Zunahme der zu erwartenden Emissionen durch die zu erwartenden Verkehre, lassen mit dieser Kritik indessen unberücksichtigt, dass die Schallimmissionsprognose der ita-Ingenieurgesellschaft mbH methodisch dergestalt vorgegangen ist, dass sie voraussetzt, dass die vom Bauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen den jeweils heranzuziehenden Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und daher der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen ist (Abschnitt 3.2.1, Abs. 2 TA-Lärm). 12 Auch die Kritik der Kläger an der erstinstanzlichen Einschätzung, die genehmigte Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt sowie die genehmigte Verkehrsregelung führten zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigen, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht erachtet die Bestandteil der Baugenehmigungen gewordene Organisation der Zu- und Abfahrt der Tiefgarage entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme der Schmeck-Juncker Ingenieurgesellschaft mbH aus April 2013 nebst ergänzendem Gutachten und weiteren Stellungnahmen der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung, die zur Vermeidung eines Rückstaus in die … derart erfolgen soll, dass einfahrende Fahrzeuge gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt abgewickelt werden, für technisch durchführbar und funktionabel. Dabei sieht das Verwaltungsgericht angesichts der Enge der Zufahrt zwar die Notwendigkeit einer umsichtigen Fahrweise, erachtet aber wegen einer im Bereich der Ausfahrt für den Fall des „Begegnungsverkehrs“ vorgehaltenen Ausweichstelle für ein aus dem Aufzug ausfahrendes Fahrzeug und mit Blick auf einen ganz überwiegend festen bzw. beschränkten Kreis von Stellplatznutzern keine hinreichenden Anhaltspunkte für von den Klägern befürchtete „chaotische Verhältnisse“ auf der Zufahrt. Jene Feststellungen stellen die Kläger nicht überzeugend in Frage. Die von ihnen in diesem Kontext gerügte, den Nutzerkreis betreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die den Wohnungen zugeordneten Stellplätze ausschließlich von Wohnungseigentümern, nicht aber von Mietern genutzt würden, basiert auf entsprechendem Vortrag der Beigeladenen zu 1), der - wie vom Verwaltungsgericht ausdrücklich angeführt - auch bereits Gegenstand in einem parallel zivilrechtlich geführten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Flensburg (3 O 356/14) gewesen ist. Nach der dortigen Konkretisierung wird bei der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung der entsprechende Ausschluss der Mitvermietung des Stellplatzes durch Gemeinschaftsanordnung geregelt. An möglichen Maßnahmen der Umsetzung jener Nutzungsbeschränkung mangelt es entgegen der Ansicht der Kläger mithin nicht; vielmehr streitet jenes eingeschränkte Nutzungskonzept für die erstinstanzliche Einschätzung, dass insoweit jedenfalls keine erhöhte Unfallgefahr mit nachteiligen Folgen für die Kläger durch ständig wechselnde Nutzer einer ihnen unbekannten Tiefgaragenzufahrt gegeben ist. Diese Einschätzung wird gestützt durch die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass nur ein geringer Teil der Angestellten der Ladengeschäfte, soweit diese keine Pendler seien, die diesen zugeordneten Stellplätze nutzen werden und allenfalls die Nutzer der vier Ferienwohnungen im Haus … als wechselnde Nutzer in Frage kommen. 13 Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigen die Kläger auch nicht hinsichtlich der erstinstanzlichen Ausführungen zur - verneinten - Frage einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks infolge des von ihnen befürchteten Rückstaus auf die … auf. Dass die Zu- und Abfahrt nur für jeweils ein Fahrzeug vorgesehen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass ausgehend von einem vorhandenen Stauraum vor dem Tiefgaragenaufzug von 21 m sich maximal vier Fahrzeuge in der Einfahrt befinden können, bevor überhaupt ein Stau auf öffentlichem Grund entsteht. Insoweit stützt sich das Verwaltungsgericht auf das ergänzende Gutachten der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung vom 18.06.2013, das selbst für den ungünstigsten Belastungsfall eines auf 20 Minuten konzentrierten morgendlichen Verkehrs einen Rückstau ausschließt. Jene gutachterliche Aussage greifen die Kläger insoweit an, als das Gutachten - entsprechend der Stellungnahme der Schmeck und Junker Ingenieurgesellschaft mbH von April 2013 - von 20 am Morgen in die Tiefgarage einfahrenden Fahrzeugen innerhalb eines 2-Stundenintervalls ausgeht. Sie halten dies für realitätsfremd, da die den Gewerbeeinheiten zugeordneten 20 Stellplätze zu den Öffnungszeiten „auf einen Schlag“ angefahren würden. Die Kritik greift im Ergebnis zu kurz; sie lässt insbesondere die im Gutachten angeführten Grundlage jenes Ansatzes - die Tagesganglinie für den Kfz-Verkehr „Berufsverkehr“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens nach Gebietstypen, 2006) - außer Acht. Zweifel am Aussagegehalt jener Schätzungen sind bereits nicht dargelegt. Überdies setzen sich die Kläger ungeachtet ihrer v.g. Kritik nicht mit den weiteren - nachvollziehbaren - Relativierungen des Gutachtenergebnisses durch das Verwaltungsgericht (Urt.-Abdr. S. 17 f.) des Inhalts auseinander, dass anstelle der im Gutachten angenommenen 60 Stellplätze nur noch 50 Stellplätze genehmigt seien und dass im Gutachten von 20 tatsächlich genutzten (gewerblichen) Stellplätzen ausgegangen wird, obgleich angesichts eines großen Pendleranteils nicht alle Ladenangestellten ihre Arbeitsstelle mit dem Pkw aufsuchen werden. Ernstliche Zweifel, die insoweit auf die Richtigkeit des Ergebnisses der gerichtlichen Entscheidung durchschlagen, werden mithin nicht dargetan. Hinsichtlich der Ermittlung der Bewohnerverkehre weicht das ergänzende Gutachten der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung vom 18.06.2013 mit seinen Prämissen von der „gängigen Tagesganglinie“ ab und legt - ebenso wie Stellungnahme der Schmeck und Junker Ingenieurgesellschaft mbH von April 2013 - ein abweichendes Nutzungsverhalten zugrunde. Dies rügen die Kläger ebenfalls; weshalb jenes - abweichend - berücksichtigte Nutzungsverhalten, das von 3 morgens in die Tiefgarage einfahrenden und 18 am Vormittag die Tiefgarage verlassenden Bewohnern (ca. 50 %) ausgeht, davon 1/3 der Fahrten in der morgendlichen Spitzenstunde, indessen objektiv unzutreffend sein soll, legen sie nicht dar. Auch setzten sich die Kläger in diesem Kontext ebenso wenig mit der bereits erwähnten „Relativierung des Gutachtenergebnisses“ durch das Verwaltungsgericht auseinander, namentlich mit der gegenüber dem Gutachten reduzierten Anzahl an Stellplätzen für die Wohneinheiten. 14 Soweit die Kläger unter Hinweis auf die von ihnen im Verwaltungsverfahren beigebrachte Kurzstellungnahme zur Befahrbarkeit der Tiefgaragenanbindung der Masuch und Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH vom 19.02.2014 geltend machen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es keine „Wartepositionen“ in der Tiefgarage gebe und es sei zu Unrecht der Einschätzung der Beigeladenen zu 1. gefolgt, die „Wartebucht“ sei ausreichend bemessen, ruft auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hervor. Die Frage nach Wartepositionen in der Tiefgarage für ausfahrende Fahrzeuge betrifft Vorgänge in der Tiefgarage, die sich auf das Grundstück der Kläger nicht auswirken können und denen das Verwaltungsgericht mangels einer etwaigen Nachbarrechtsrelevanz daher nicht weiter nachzugehen brauchte. Hinsichtlich der Ausweichstelle für aus dem Aufzug ausfahrende Fahrzeuge und deren Bemessung setzt sich das erstinstanzliche Urteil eingehend mit dem aus einer in der genannten Kurzstellungnahme der Masuch und Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH dargestellten Schleppkurvensimulation abgeleiteten Einwand der Kläger auseinander, die Bucht sei zu eng, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Insoweit legt das Verwaltungsgericht dezidiert dar, dass es jener Stellungnahme deshalb nicht folgen könne, weil sie offensichtlich unzutreffende Rahmenbedingungen zugrunde lege (Urt.-Abdr. S. 16 f.). So werde zum einen davon ausgegangen, dass die Begrenzungslinie der Wartebucht eine baulich begrenzte Linie sei und nicht nur eine exemplarische Linie darstelle. Zum anderen werde nicht berücksichtigt, dass die Warteposition lediglich für aus dem Pkw-Aufzug ausfahrende Fahrzeuge vorgesehen sei. Der bloß pauschale Angriff der Kläger gegen die nachvollziehbar und unmittelbar aus den vorgelegten Unterlagen ableitbaren Kritikpunkte an deren vorgelegten Kurzstellungnahme als unzutreffend, ist ungeeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Würdigung zu begründen. 15 Ebenso verhält es sich hinsichtlich der allgemein gehaltenen Rügen, die Dauer der Ein- und Ausfahrtszeiten des Fahrstuhls der Tiefgarage sowie die Maßigkeit der Zu-/Abfahrt, insbesondere diejenige der Zufahrtsbreite seien unzutreffend berücksichtigt worden, ohne eine erforderliche sachverständige Überprüfung oder jedenfalls eine Kontrolle vor Ort vorzunehmen. Auch in diesem Punkt führen die Kläger für ihre bloßen Behauptungen keinerlei nachvollziehbaren Argumente an, die ernstliche Richtigkeitszweifel hervorzurufen geeignet wären. Entgegen deren Ansicht lässt sich der Stellungnahme der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung vom 10.04.2014 auch nicht entnehmen, dass ein in der Wartebucht befindliches Fahrzeug mehrmals rangieren müsse, um die … zu erreichen. Die Erläuterung zu Abbildung 3 der Anlage zu jener Stellungnahme führt ausdrücklich an, dass das ausfahrende Fahrzeug „zurücksetzt und Richtung … fährt“; eine Einschätzung, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist und die die Kläger nicht substantiiert in Frage stellen. 16 Der Umstand, dass alle vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten eine „optimierte Fahrweise“ der zu- und abfahrenden Fahrzeuge voraussetzen, stellt die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht ernstlich in Frage. Gegenstand der Bestandteil der Baugenehmigungen gewordenen Untersuchungen und deren Überprüfung im gerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen, aus der konkreten Situation - hier einer beengten Tiefgaragen-Zu- und Abfahrt - abgeleiteten Annahmen. Was die Kläger demgegenüber unter realitätsnahen, „normalen“ Fahrbedingungen verstehen und wie sich diese von der im angegriffen Urteil für erforderlich erachteten „umsichtigen Fahrweise“ unterscheiden, ist nicht dargelegt. 17 c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 BauGB) verneint, treten die Kläger dem mit derselben Argumentation entgegen, die sie hinsichtlich der erstinstanzlichen Würdigung des § 50 Abs. 9 LBO angeführt haben. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich daraus, wie vorstehend unter II. 1. b) ausgeführt, nicht. 18 2. Die Berufungszulassung kann ferner nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. 19 Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht die in der Sache gebotene Aufklärung von Amts wegen walten lassen und sei schriftsätzlich vorgetragenen substantiierten Beweisantritten nicht nachgegangen, obgleich sich eine Beweisaufnahme angesichts der streitbefangenen und auf der Hand liegenden Umstände, namentlich der unzutreffenden Ausgangsannahmen in den von der Beigeladenen zu 1. beigebrachten verkehrlichen und immissionsrechtlichen Gutachten hätte aufdrängen müssen, rechtfertigt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Amtspflichtermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt erachtet und von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 1 B 37.15 -, juris [Rn. 11]). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.04.2016 haben die anwaltlich vertretenen Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht - wie auch bereits die obigen Ausführungen unter II. 1. a) bis c) erweisen - auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausdrücklich betont und erläutert, dass und aus welchen Gründen nach seiner Rechtsauffassung an der technischen Durchführbarkeit des genehmigten Verkehrskonzepts und den diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen zur genehmigten Ausgestaltung der Zufahrt keine durchgreifenden Zweifel bestünden und insoweit auch kein Anlass bestehe, von Amts wegen weitere Aufklärung zu betreiben (Urt.-Abdr. S. 15 ff.; S. 17 f.). 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, diejenigen der Beigeladenen zu 2. sind demgegenüber nicht erstattungsfähig; Letzteres erscheint schon deshalb billig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).