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Urteil

4 LB 24/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0928.4LB24.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichterin – wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.016,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2014 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen gemäß § 4 Nr. 2 DepV im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 änderte der Beklagte die Verfügung in der Weise ab, dass die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen, die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen, untersagt werde. 2 Mit Bescheid vom 10. November 2014 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld von 5.000,00 Euro nebst Kosten in Höhe von 16,95 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 6.000,00 Euro an. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Die Zahlung des Zwangsgeldes ist am 13. Januar 2015 erfolgt. 3 Die Klägerin hat zu erkennen beantragt: 4 Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben. 5 Der Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 ergangenen Urteil hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig und aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbar. Die Klägerin habe gegen die Untersagungsverfügung verstoßen. Aufgrund dieser Erwägungen sei der Beklagte auch berechtigt gewesen, ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen. 8 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Mit der am 29. April 2016 eingegangenen Berufungsbegründung hat die Klägerin die Klage um einen Zahlungsantrag erweitert. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 – 4 MR 1/16 – (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 wiederhergestellt und angeordnet. 9 Die Klägerin trägt vor, die Grundverfügung sei rechtswidrig und nicht vollstreckbar. Die Höhe der Zinsforderung ergebe sich daraus, dass weder die Klägerin noch der Beklagte Verbraucher seien. 10 Die Klägerin beantragt zu erkennen: 11 Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. November 2015 wird aufgehoben. Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.016,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Zahlung am 9. Januar 2015 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Er ist der Auffassung, die Klägerin habe durch die fortdauernde Bewerbung der Lehrgänge gegen die Anordnung im Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 verstoßen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Berufung hat überwiegend Erfolg. 18 Die Anfechtungsklage ist begründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die allgemeine Vollzugsvoraussetzung des § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht erfüllt ist. Die Klage gegen die Grundverfügung hat auf Grund des Beschlusses vom 13. Juli 2016 aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung ist auf den Tag zurückzubeziehen, an dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt zu der an sich durch § 80 Abs. 1 VwGO geschaffenen normativen Lage, wenn er – wie hier – keine anderweitige Regelung enthält (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 171; Schoch, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2016, § 80 Rn. 535). 19 Die Leistungsklage ist hinsichtlich der Hauptforderung ebenfalls begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Nachdem die Klägerin das festgesetzte Zwangsgeld nebst Kosten bezahlt hat, kann sie unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 B 14/15 –, juris Rn. 8) die Rückgewähr verlangen. 20 Die Zinsforderung ist nur zum Teil begründet. Auf einen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemachten bezifferten Zahlungsanspruch ist § 291 BGB entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 – 8 C 27/97 –, juris Rn. 22). Der Zinssatz beläuft sich jedoch lediglich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem Folgenbeseitigungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt (§ 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BGB). Zudem können Zinsen gemäß § 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 24. März 1999, a.a.O.), d.h. hier seit dem 29. April 2016. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 22 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.