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Urteil

1 LB 14/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0608.1LB14.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Genehmigung zum Abbau von Kies und zur teilweisen Wiederverfüllung in der Gemeinde Dannewerk. 2 Der Kläger beantragte am 14. Juni 1995 bei dem Beklagten eine Genehmigung zum Kiesabbau auf dem Flurstück … sowie teilweise auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … . Die beantragte Fläche – so der Erläuterungsbericht – sei die Erweiterung der bereits genehmigten Abbauflächen auf den Flurstücken …, … und … . Sie sei rund 4,3 ha groß. Es sei vorgesehen, im Zuge des Kiesabbaus auf dem Flurstück … die drei vorhandenen bzw. genehmigten Abbaugebiete mit in eine große Fläche einzubinden. Die Flächen sollten bis ca. 10,0 m unter Grundwasserstand ausgebeutet werden. Eine Wiederauffüllung der in Anspruch genommenen Flächen einschließlich Oberbodenandeckung sei auf ca. 1,0 m über Grundwasserstand mit nicht verwertbarem Sand- und Kiesmaterial vorgesehen. 3 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06. Juli 1995 mit, dass die betreffende Fläche im Landschaftsschutzgebiet „Haithabu-Danewerk“ liege. Nach § 58 c Abs. 1 Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Haithabu-Danewerk“ vom 04. April 1989 (KreisVO) sei es verboten, die Bodengestalt durch größerflächige Abgrabungen im Sinne des § 13 Landschaftspflegegesetz vom 19. November 1982 zu verändern. Gemäß § 58 c Abs. 3 LNatSchG könne er eine Befreiung von dem vorgenannten Verbot erteilen, wenn die Versagung der Genehmigung zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sei. Härtegründe seien dem Antrag nicht zu entnehmen. 4 Der Kläger stellte daraufhin am 09. August 1995 einen Antrag auf Befreiung von den Verbotstatbeständen der Landschaftsschutzverordnung gemäß § 58 c Abs. 3 LNatSchG. 5 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. September 1995 mit, dass nach nochmaliger Prüfung von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO keine Befreiungsmöglichkeit bestehe, da der § 58 c Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG nicht über die Regelungen der Kreisverordnung hinausgehe. 6 Mit Bescheid vom 08. Februar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Befreiung vom Kiesabbauverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO iVm § 58 c Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO verboten sei, die Bodengestalt durch größerflächige Abgrabungen, Aufschüttungen usw. im Sinne des § 13 Landschaftspflegegesetz (LPflegG) zu verändern. Die betreffende Fläche liege im Schutzgebiet. Eine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot sehe die Kreisverordnung nicht vor. Die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet falle aber nicht unter die Vorschrift des § 58 c Abs. 3 LNatSchG, da sie dem § 58 c Abs. 1 LNatSchG entsprechende Regelungen bereits enthalte. Auch die Anwendung des § 54 Abs. 2 LNatSchG führe zu keiner Befreiungsmöglichkeit, denn die Durchführung der Vorschrift führe nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte. 7 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2000 zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass nach § 13 Abs. 1 LNatSchG der Bodenabbau einer Genehmigung bedürfe, wenn ein bestimmtes Ausmaß überschritten werde. Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 LNatSchG sei vorliegend nicht beantragt worden. Nach § 13 Abs. 4 LNatSchG sei die Genehmigung ohnehin zu versagen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften in Form des § 4 KreisVO entgegen stünden. Das Vorhaben befinde sich in der Nähe des Danewerkes. Gemäß § 3 Abs. 2 KreisVO sei es der Zweck der Unterschutzstellung, die Landschaftszonen mit den hier befindlichen Kulturdenkmälern (Danewerk, Haithabu mit Hochburg, Königshügel) in ihren typengerechten Erscheinungsbildern auch im topographischen Bezug vor negativen Entwicklungen zu schützen bzw. solche Entwicklungen ggfs. zu korrigieren. Das Kiesabbauvorhaben stelle aufgrund des gravierenden Eingriffs in Natur und Landschaft eine negative Entwicklung im topographischen Bezug zum Danewerk im Sinne des § 3 Abs. 2 KreisVO dar und laufe somit dem Schutzzweck dieser Landschaftsschutzverordnung zuwider. § 5 Abs. 1 S. 1 KreisVO stelle alle Handlungen, die geeignet seien, die in § 4 Abs. 1 S. 1 KreisVO genannten Wirkungen hervorzurufen, unter einen Genehmigungsvorbehalt. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 KreisVO sei einschränkend auszulegen mit dem Ergebnis, dass eine Genehmigung nach dieser Vorschrift nicht für Vorhaben erteilt werden dürfe, die in § 4 Abs. 1 S. 3 KreisVO namentlich als Verbote aufgeführt seien. Eine Ausnahme oder Befreiung nach Maßgabe des § 58 c LNatSchG komme hier nicht in Betracht. Anders als bei vielen anderen Landschaftsschutzverordnungen gehe der Schutz dieser Landschaftsschutzverordnung relativ weit, so dass es für diese Verordnung des § 58 c LNatSchG nicht bedurft hätte. Wie sich aus § 58 c Abs. 1 LNatSchG ergebe, habe der Gesetzgeber allein eine Auffangvorschrift für die Altverordnungen schaffen wollen, deren Schutzregime relativ weitgehende Eingriffe zugelassen hätten. Da die Verbote des § 4 Abs. 1 S. 3 KreisVO somit von den Verboten des § 58 c Abs. 1 LNatSchG unberührt blieben und Ausnahmen und Befreiungen nach § 58 c Abs. 2 und 3 LNatSchG in der Folge nicht in Frage kämen, bleibe allein die Möglichkeit der Ausnahme oder Befreiung nach § 54 Abs. 1 und 2 LNatSchG. Eine Ausnahme nach § 54 Abs. 1 LNatSchG könne nicht gewährt werden. Ebenso könne auch eine Befreiung von dem Verbot nicht erteilt werden. 8 Der Kläger hat am 14. November 2000 Klage erhoben. 9 Mit Beschluss vom 07. November 2002 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat am 06. Juli 2006 mitgeteilt, dass das Verfahren fortgeführt werden solle. Das Gericht hat auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nach einer mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den Beteiligten Gelegenheit für eine gütliche außergerichtliche Einigung zu geben. 10 Mit Schreiben vom 16. September 2008 stellte der Kläger beim Beklagten einen neuen Antrag auf Kiesabbau, der unter Einbeziehung der bisher beantragten streitgegenständlichen Flächen weitere benachbarte Flächen für den Kiesabbau vorsah. Diesen Antrag lehnte der Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 ab und führte zur Begründung an, nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz bedürfe die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. 11 Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Genehmigung zur Herstellung von Heideflächen auf einem Teil des Flurstücks … der Flur … der Gemeinde … - Größe 0,8 ha -. Im Erläuterungsbericht wird eine vorgesehene Entsteinung des Bodens sowie eine vollständige Wiederverfüllung des Geländes mit Material aus dem Abbau als möglich und praktisch umsetzbar dargestellt. 12 Der Beklagte lehnte als untere Denkmalschutzbehörde den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung für diese Maßnahme mit Bescheid vom 7. Juli 2010 ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Erhebung einer Untätigkeitsklage – 8 A 155/12 – mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 zurück. Dagegen ist bei dem Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen 8 A 85/13 Klage erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden ist. 13 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25. Januar 2012 nach dem angeordneten Ruhen des vorliegenden Verfahrens die Wiederaufnahme und machte geltend, dass es um die Genehmigung des Kiesabbaus einschließlich der Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung gehe, sofern diese überhaupt notwendig sein sollte. Nach seiner Auffassung könne eine Ausnahme erteilt werden. Die geplante Erweiterung des bereits begonnenen Kiesabbaus widerspreche nicht dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung. Unabhängig davon sei zu klären, ob sich der in § 3 KreisVO erwähnte Schutzzweck auf die hier betroffenen Flächen bezöge. Insbesondere erscheine zweifelhaft, ob die Unterschutzstellung der betroffenen Fläche überhaupt geeignet sei, das Danewerk in seinem „typengerechten Erscheinungsbild auch im topographischen Bezug“ vor negativen Entwicklungen zu schützen bzw. solche Entwicklungen ggfs. zu korrigieren. Die gesetzlichen Einschränkungen der Grundstückseigentümer durch Landschaftsschutzverordnungen seien nur deshalb und soweit mit Art. 14 GG vereinbar, als jedenfalls im Rahmen der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von den geltenden Verboten auch die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer berücksichtigt werden müssten. Das beantragte Vorhaben biete sich als Fortführung des bereits begonnenen Kiesabbaus nach Lage der Dinge objektiv an. 14 Die für den Kiesabbau vorgesehene Fläche liege in einem Bereich, der in den ursprünglich vorgelegten Entwürfen nicht vom geplanten Landschaftsschutzgebiet erfasst gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung habe noch das Landschaftspflegegesetz in der Fassung vom 19. November 1982 gegolten. In § 17 Abs. 1 seien die Voraussetzungen für Landschaftsschutzgebiete genannt worden. Keiner der dort genannten Voraussetzungen liege für die hier genannte Fläche vor. Es handele sich vielmehr um schlichtes Ackerland, auf dem zum Teil Kiesabbau bereits durchgeführt worden sei. Das allein denkmalschutzrechtlich zu beurteilende Ziel, die Umgebung eines Kulturdenkmals zu schützen, finde in dieser Regelung keinen Niederschlag. Die Verordnung gehe also, zumindest was den hier genannten Bereich angehe, über die Verordnungsermächtigung hinaus. Eine Ausnahme oder eine Befreiung von der Verordnung sei also gar nicht erforderlich. 15 Die noch im Antrag vom 14. Juli 1995 dargestellte künftige Geländegestaltung im Anschluss an den Rohstoffabbau sei für ihn kein Dogma und kein zwingender Bestandteil seines mit der Klage weiterverfolgten Genehmigungs- und Befreiungsantrages. 16 Die herangezogenen Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung vom 4. April 1989 seien unwirksam. Die Landschaftsschutzverordnung nenne in ihrer Präambel § 17 Abs. 1 LPflegG in der Fassung vom 19. November 1982 als ermächtigende Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift könnten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft (1.) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzbarkeit der Naturgüter, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sei, zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Kein einziges Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift sei erfüllt. 17 Die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung verstießen auch gegen das Bestimmtheitsgebot. 18 Schon die Generalklausel in § 4 Abs. 1 KreisVO begegne durchgreifenden Bedenken. Der Adressat könne nicht abschätzen, welche Handlungen im Detail der Verordnungsgeber mit seinen Verboten habe untersagen wollen. Was der Verordnungsgeber mit den mannigfachen topographischen Bezügen und den nicht mehr wegzudenkenden naturnahen Elementen im Umfeld des Emporiums Haithabu und des Königshügels zum Ausdruck habe bringen wollen, sei zweifelhaft. Eine inhaltlich unbestimmte Verordnung mit bußgeldbewehrten Vorschriften sei verfassungswidrig. 19 Für die insbesondere in § 4 Abs. 1 Satz 2 KreisVO aufgezählten Verbote gelte nichts anderes. Denn die Kulturdenkmale im Landschaftsraum zwischen der Schlei und der Treene prägten weder die Landschaft in dieser Region in ihrer Gesamtheit noch die unmittelbare Umgebung der Kulturdenkmale. Unbestimmt sei der von dem Verordnungsgeber geregelte besondere Verbotstatbestand des Eingriffs in die topographischen Bezüge zwischen Landschaft und Denkmälern sowie das Landschaftsbild im Übrigen. Es sei auch unklar, was mit dem unter Geldandrohung gestellten Verbot der Beeinträchtigung des Naturgenusses und des Naturhaushalts konkret gemeint sei. 20 Sogar die Einzelaufzählungen der Verbote in § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung seien nur dem äußeren Anschein nach von den Bestimmtheitszweifeln frei. Unklar sei, was größer-flächige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen seien. 21 Der Landschaftsschutz sei nur zum Vorwand genommen worden, die Rohstoffgewinnung selbst in solchen Bereichen zu unterbinden, wo eine Gefährdung der historischen Danewerk-Anlagen nicht einmal entfernt zu besorgen sei. 22 Der Kläger hat beantragt, 23 den Bescheid des Beklagten vom 08. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Oktober 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Kiesabbaugenehmigung zu erteilen, 24 hilfsweise, 25 die Befreiung vom Kiesabbauverbot zu erteilen, 26 weiter hilfsweise, 27 ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 28 weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Kiesabbaugenehmigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass das ursprüngliche Geländeniveau des Abbaugebietes wiederhergestellt wird. 29 Der Beklagte hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er hat die Auffassung vertreten, dem beantragten Vorhaben stehe § 4 KreisVO entgegen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung von diesem Verbot sei schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. § 5 KreisVO sehe keine Befreiung von den ausdrücklichen Verboten des § 4 KreisVO vor. § 58 c Abs. 2 LNatSchG (jeweils 2003) sei vorliegend nicht anwendbar. Ebenfalls nicht anwendbar sei § 54 LNatSchG. 32 § 54 Abs. 1 LNatSchG gelte nur für Verbote des Landesnaturschutzgesetzes selbst oder solcher in Rechtsverordnungen, die aufgrund jenen Gesetzes erlassen worden seien. Bei der Landschaftsschutzverordnung handele es sich um eine Rechtsverordnung, die nicht auf der Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes erlassen worden sei, sondern vielmehr aufgrund des Landschaftspflegegesetzes. Sie gelte nach § 58 a Abs. 1 LNatSchG fort. 33 Aber auch eine Anwendung des § 54 LNatSchG würde nichts am Ergebnis ändern. § 54 Abs. 1 LNatSchG lasse Ausnahmen nur von Regel- oder Sollvorschriften in Rechtsverordnungen zu. Dazu sei festzustellen, dass das Verbot der Abgrabung in § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KreisVO als absolutes Verbot ausgestaltet sei. Auch eine Befreiung nach § 54 Abs. 2 LNatSchG scheide bei dessen Anwendbarkeit aus, da dies eine unbeabsichtigte Härte oder überwiegende Gründe für das Allgemeinwohl voraussetze, was aber beides nicht vorliege. 34 Der Verordnungsgeber habe bei der Schaffung der streitigen Landschaftsschutzverordnung von seiner weiten Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht und dabei die überwiegenden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen der Grundstückseigentümer an der Rohstoffausbeutung hinreichend und in verhältnismäßiger Weise miteinander abgewogen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung im Jahre 1989 und seiner Antragstellung im Jahre 1995 könne sich der Kläger nicht auf einen überwiegenden Vertrauensschutz berufen, zumal er nicht selbst Grundstückseigentümer sei. Soweit er Pächter oder dergleichen sein sollte, wäre er lediglich in einer nicht besonders verfassungsrechtlich geschützten Gewinnerwartung geschützt. 35 Durch Urteil vom 09.09.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 36 Die Klage sei mit Ausnahme des auf eine vollständige Wiederverfüllung zielenden Hilfsantrages zulässig. Der von dem Kläger gestellte Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Kiesabbaugenehmigung in der im Jahre 1995 bei dem Beklagten beantragten Gestalt zu erteilen, sei abweichend von § 68 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, da sich der Beklagte insoweit auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt habe. Hingegen sei der neue Hilfsantrag, der auf die vollständige Wiederverfüllung (ursprüngliches Geländeniveau) gerichtet sei und damit einen anderen Streitgegenstand betreffe, mangels eines vorherigen Antrages bei dem Beklagten unzulässig. Diese teilweise Klageänderung durch die hilfsweise zur Entscheidung gestellte Klageerweiterung sei durch die Zustimmung des Beklagten ungeachtet der Frage, ob diese Klageänderung sachdienlich sei, zwar nicht schon aufgrund der Vorschrift des § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. Der Zulässigkeit der Klagänderung stehe jedoch der fehlende Antrag bei dem Beklagten entgegen. Eine Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes sei nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend mache, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setze neben der erforderlichen Klagebefugnis einen vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts voraus. Liege kein gegenüber der Behörde gestellter Antrag vor, so fehle es an einer Sachurteilsvoraussetzung. Davon strikt zu trennen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Wenn eine Klage bereits wegen Fehlens des erforderlichen Antrages nicht zulässig sei, komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzung für die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens vorliegen. Bei dem neuen Hilfsantrag, der auf eine vollständige Wiederverfüllung gerichtet sei, handele es sich nicht nur um eine unwesentliche Änderung. Durch diesen neuen Hilfsantrag würden die Grundlagen des Verfahrens teilweise geändert. Darüber hinaus sei der geänderte (erweiterte) Hilfsantrag nicht ohne weiteres prüfungsfähig. 37 Die Klage sei im Hauptantrag und im zulässigen Hilfsantrag nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Kiesabbaugenehmigung. Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch sei jetzt § 11 Abs. 2 des LNatSchG 2010. Danach stehe dem Kläger kein Anspruch auf die beantragte Genehmigung zu. Das Vorhaben des Klägers sei genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig. Nach § 9 Abs. 3 LNatschG 2010 dürfte ein Eingriff auch dann nicht zugelassen werden, wenn andere Vorschriften des Naturschutzrechtes dem entgegenstünden. Dies sei hier der Fall. Dem beantragten Vorhaben stünde die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 KreisVO entgegen. Danach sei es in dem Landschaftschutzgebiet namentlich verboten, die Bodengestalt durch größerflächiger Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen im Sinne von § 13 LPflegG oder auf andere Arten zu verändern, ausgenommen seien nur wasserwirtschaftlich notwendige Nachklärteiche. Das beantragte Vorhaben, das sowohl größerflächige Abgrabungen als auch Aufschüttungen im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes vorsehe, sei von dem Verbot dieser Vorschrift erfasst. Es handele sich bei der geplanten größerflächigen Abgrabung bzw. Aufschüttung nicht um eine im Einzelfall genehmigungsfähige erlaubnispflichtige Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 KreisVO. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KreisVO seien Handlungen umschrieben, die grundsätzlich verboten und nicht genehmigungsfähig seien. Danach seien größerflächige Abgrabungen und Aufschüttungen grundsätzlich verboten und lediglich andere als größerflächige Abgrabungen und Aufschüttungen genehmigungsfähig. Die geplante Abbaufläche sei vorliegend etwa 4,3 ha groß; bei dieser Größe könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung, die Landschaftszonen mit den hier befindlichen Kulturdenkmälern in ihren typengerechten Erscheinungsbildern auch im topographischen Bezug vor negativen Entwicklungen zu schützen, um eine größerflächige Abgrabung handele. 38 Es bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kreisverordnung, die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG 2007 und § 59 Abs. 1 LNatSchG 2010 weitergelte. Die Verordnung erfülle die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 LPflegG, wonach der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks im einzelnen erforderlichen Gebote, Verbote und Genehmigungsvorbehalte sowie die Ermächtigung zur Durchführung der notwendigen Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen bestimmt sein müssten. Die Vorschrift des § 4 der Landschaftsschutzverordnung verstoße auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 KreisVO gebe den Gesetzeswortlaut des § 26 Bundesnaturschutzgesetz 2009 wieder. Diese Bestimmung der Landschaftsschutzverordnung werde durch nachfolgende Bestimmungen konkretisiert, der Anwendungsbereich sei damit vorhersehbar und hinreichend bestimmt. Das Verbot größerflächiger Abgrabungen und Aufschüttungen in § 4 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 KreisVO widerspreche auch nicht dem Ermächtigungsrahmen des § 17 Abs. 1 LPflegG. Der Bezug der in § 3 Abs. 1 KreisVO beschriebenen Landschaftszonen mit den Kulturdenkmälern, insbesondere mit dem Danewerk, stelle eine Eigenart des Landschaftsbildes im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LPflegG dar. Das hier einschlägige Verbot des § 4 KreisVO widerspreche auch nicht dem Ermächtigungsrahmen des § 26 Bundesnaturschutzgesetz sowie dem § 15 LNatSchG 2010 und sei nach § 59 Abs. 1 LNatSchG 2010 weiterhin gültig. Die Regelungen dieser Landschaftsschutzverordnung verstießen schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. An die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen knüpfe der Gesetzgeber bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen. Welche Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden könnten, liege grundsätzlich im "Normsetzungsermessen" des naturschutzrechtlichen Normgebers. Diesen weiten Gestaltungsspielraum habe der Beklagte hier nicht überschritten. Auch der Schutzgegenstand der Verordnung, gemessen an den in § 3 KreisVO festgelegten Schutzzwecken, sei hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Das Verbot größerflächiger Abgrabungen und Aufschüttungen stelle eine geeignete, aber auch erforderliche Maßnahme dar, um die Eigenart der geschützten Landschaft zu erhalten. Größerflächige Kiesabbauvorhaben veränderten zwangsläufig zumindest für einen gewissen Zeitraum die typische geomorphologische Struktur dieser geschützten Landschaft. Der Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung könne in rechtlich zulässiger Weise auch die Verhinderung vorübergehender Veränderungen zum Ziel haben. Mit dem Hauptantrag des Klägers sei vorgesehen, nach Wiederverfüllung ein Geländeniveau von ca. 5 m unter dem heutigen Niveau herzustellen. Damit werde dauerhaft und erheblich in die geomorphologische Struktur der Landschaft eingegriffen. Nichts anderes gelte im Hinblick auf das generelle Verbot der Verordnung, wenn eine Wiederherstellung der Landschaft nach Beendigung eines Kiesabbaus durch praktisch vollständige Wiederverfüllung beim Kiesabbau geplant sei. Der Landschaftsschutz bezwecke die Erhaltung natürlicher Gebiete in ihrer Eigenart, nicht deren spätere Wiederherstellung. Das Verbot größerflächiger Abgrabungen und Aufschüttungen wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Verbot führe nicht zu einer solchen Beeinträchtigung der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten, die in einem offenbaren Missverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehe. Das in der Landschaftsschutzverordnung enthaltene grundsätzliche Verbot von Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen stelle auch eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Grundgesetz dar. Eine Ausnahme oder eine Befreiung entsprechend dem zulässigen Hilfsantrag von dem Verbot größerflächiger Abgrabungen komme auch nach § 51 LNatschG 2010 nicht in Betracht. Auch eine Ausnahme nach § 61 Abs. 1 und 2 LNatSchG 2010 könne nicht erteilt werden. Zweck der Vorschrift des § 61 LNatschG 2010 sei es, in einem Landschaftsschutzgebiet einen bestimmten Mindestschutz zu erreichen, nicht jedoch weitergehende Regelungen der Landschaftsschutzverordnung einzuschränken. Schließlich komme im vorliegenden Fall auch keine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Betracht. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, so dass auch ein Ermessen des Beklagten nicht eröffnet sei. Die Durchführung der Vorschriften der Verordnung führe vorliegend nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers im Sinne dieser Vorschrift. Die Beschränkung der streitigen Flächen für den Kiesabbau sei eine typische und vom Verordnungsgeber gewollte Folge der Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung. 39 Auf Antrag des Klägers hat der Senat seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 22. Juli 2015 im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 9.9.2013 zu Protokoll erklärten Hilfsantrag 40 "weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Kiesabbaugenehmigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass das ursprüngliche Geländeniveau des Abbaugebietes wiederhergestellt wird" 41 zugelassen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. 42 Der Kläger hält zur Begründung seiner Berufung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Verwaltungs-und erstinstanzlichen Klagverfahren an der Auffassung fest, dass der vom Senat zugelassene Hilfsantrag nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - unzulässig gewesen sei. Er ist der Ansicht, der zugelassene Hilfsantrag erfülle entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den Tatbestand der Klagänderung. Die klagabweisenden Argumente des Verwaltungsgerichts hielten einer Überprüfung nicht stand. Die hier streitige Kreisverordnung lasse keine Zustimmung und Genehmigung der betroffenen Kommunen erkennen. Im Übrigen werde im Hinblick auf die Kreisverordnung ein Ausfertigungsfehler gerügt, weil die Regelung des § 56 Abs. 1 Ziffer 3 LVwG nicht eingehalten worden sei. 43 Selbst wenn die Kreisverordnung formell fehlerfrei zustande gekommen sein sollte, sei sie nicht rechtmäßig auf der Grundlage des § 17 LPflegG erlassen worden. Der Urheber der Verordnung habe keinen Landschaftsschutz bezweckt. Die in § 4 der Kreisverordnung aufgeführten Verbote seien viel zu unbestimmt, der in § 3 der Kreisverordnung definierte Schutzzweck sei zu pauschal und ebenfalls zu unbestimmt und damit verfassungswidrig im Sinne des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz. Dieser Fehler färbe auf die Regelung des § 4 der Kreisverordnung ab. Das Genehmigungsgesuch des Klägers und die darin vorgreiflich liegende Befreiung vom Kiesabbau-Verbot verstoße nicht gegen das von § 4 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 KreisVO abgeleitete Verbot größerflächiger Abgrabungen und Aufschüttungen. Der Genehmigungsantrag vom 14.6.1995 in modifizierter Fassung der Folgeanträge vom 16.9.2008 und 20.5.2010 stehe in punkto Wiederherstellung der ursprünglichen Geländegestalt nicht im Konflikt mit dem Abgrabungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 KreisVO. Diese Vorschrift habe ausschließlich nur die Verhinderung dauerhafter Veränderungen der Bodengestalt im Schutzgebiet zum Ziel; gegen zeitlich begrenzte vorübergehende Eingriffe in die Bodengestalt mit anschließender Restitution machten die Regelungen der §§ 3 und 4 KreisVO bei einer verfassungskonformen Auslegung nicht Front. Das mit Schriftsatz vom 25.1.2012 dargestellte Gewinnungsverfahren geschehe weitgehend unterhalb des Sichthorizonts, die Veränderung der unter Schutz gestellten Bodengestalt sei mit der eingesetzten Technik zeitlich äußerst begrenzt; nach der Kiesgewinnung führe dies zu einer nicht mehr verbleibenden Änderung der Bodengestalt. §§ 3 und 4 KreisVO würden - auch unter Einbeziehung des § 13 LPflegG 1982 - vorübergehende, anschließend jedoch nicht mehr wahrnehmbare Eingriffe in die Bodengestalt des Verordnungsgebietes nicht ausschließen, sondern nur diejenigen Eingriffe, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung würden. Die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 KreisVO wäre wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nichtig, sollte sie sogar bloß vorübergehende, später als solche nicht mehr auszumachende Eingriffe in die vorhandene Bodengestalt untersagen wollen. Mit seinen Anträgen aus 2008 und 2010, spätestens jedoch mit seiner Erläuterung der Technik des Kiesabbaus im Jahre 2010, habe er klargestellt, dass er an der Muldengestaltung im Sinne des Antrages aus dem Jahre 1995 nicht mehr festhalte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verbotsnorm des § 4 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 KreisVO habe selbst dann die Abweisung seines Klagebegehrens zur Konsequenz, wenn die ursprüngliche Bodengestalt nach der Beendigung der Kiesentnahme wiederhergestellt werde, unterstütze die Verfassungswidrigkeit der Kreisverordnung. Die verwaltungsgerichtliche Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 KreisVO stehe im Konflikt zu der Ermächtigungsgrundlage des § 17 LPflegG 1982 und dem vom § 4 KreisVO in Bezug genommenen § 13 LPflegG. Die Entstehungsgeschichte der Kreisverordnung zeige den Willen des Verordnungsgebers, das Verordnungsgebiet nicht allgemein und selbst vor vorübergehenden Störungen und Eingriffen zu bewahren. Im Übrigen treffe die Klagabweisung den Kläger besonders hart, weil er unter dem Eindruck der bis in die Neunzigerjahre hinein erteilten Kiesabbaugenehmigungen im April 1995 das Flurstück … mit einer Fläche von 4,7583 ha gekauft habe. Eine Nichtgenehmigung würde dieses zu einer nutzlosen Investition machen, ohne die in Art. 14 des Grundgesetzes für Eingriffe jenseits der Sozialbindung vorgeschriebene Entschädigung. Schließlich sei die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Ortstermins im September 2013 festgestellte Darstellung der Landschaft und deren besondere Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes fehlerhaft. Die Landschaftsbeschreibung sei, um eine besondere Beziehung zwischen dem Bodendenkmal und der Umgebungslandschaft zu rechtfertigen, nicht ausreichend, da nirgendwo im Urteil des Verwaltungsgerichts besondere Landschaftsbezüge zwischen den Bodendenkmalen und dem allgemeinen Landschaftsbild ausgemacht worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weise die Landschaft keinen besonderen landschaftlichen Reiz auf, wie die von ihm vorgelegten Unterlagen und Gutachten aufzeigten. Die Kreisverordnung stehe seinem Antrag nicht entgegen, da es keine besondere Schutzbedürftigkeit des Verordnungsgebietes gebe und eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet objektiv nicht erforderlich gewesen sei, wie dies jedoch von § 17 des Landschaftspflegegesetzes gefordert werde. Dies belegten die von ihm bereits vorgelegten Gutachten der Firma leguan (Dipl.-Biol. …) und die Expertise des Dipl.-Ing. …, sowie die dem Gericht übermittelten Bilder mit den begleitenden Ausführungen dazu. Danach lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 LPflegG für den Erlass der streitigen Kreisverordnung nicht vor. Die Feststellungen in der Expertise … vermittelten eindrucksvoll ein Bild von der landschaftlichen und natürlichen Entstehungsgeschichte des jetzt angeblich wirksam angeordneten Schutzgebietes. Seine Feststellung, dass sich das Landschaftsbild in drastischer Art und Weise bereits vor 1989 in die heutige Erscheinungsform gewandelt habe, zeige auf, dass, von allen anderen Einwendungen gegen die Kreisverordnung abgesehen, die Ablehnung des Genehmigungsgesuches vom 14. Juni 1995 nicht zuletzt deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil der gewünschte Landschafts- und Naturschutz durch die Gestaltung von Auflagen der beantragten Genehmigung ohne weiteres hätte gesichert werden können. Aus welchen der im Übrigen in § 17 LPflegG genannten besonderen Gründe das überall in Schleswig Holstein anzutreffende Landschaftsbild des Verordnungsgebietes gerade im zerstörten Vorland des Danewerks besonders schutzwürdig sei und deshalb eine Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet objektiv erforderlich gewesen sein solle, lasse weder das angefochtene Urteil noch der Zulassungsbeschluss des Senats erkennen. Die biologischen Gutachten der Firma leguan zeigten, dass es sich nicht um eine besonders schützenswerte Landschaft handele. Entgegen der Auffassung des Senates dokumentiere die Verfahrensakte B die Motive zum Erlass der Kreisverordnung. Dort seien angeblich landschaftsprägende Wallanlagen als maßgebliches Motiv für den Erlass der Verordnung nicht erwähnt worden. Auch die Duldung der angesprochenen Planung einer zivilen Nutzung des direkt neben dem Verordnungsgebiet liegenden Flughafens Jagel zeige zusammen mit der Genehmigung einer ausgedehnten Biogasanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zum Verordnungsgebiet, dass es dem Beklagten in Wirklichkeit nicht um den Landschaftsschutz und schon gar nicht aus solchen Gründen, mit denen sich § 17 LPflegG befasse, gegangen sei. Die Kreisverordnung mit den in § 4 aufgenommenen Verboten verstoße deswegen gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Rohstoffgewinnung in jenem Verordnungsgebiet vollkommen untersagen zu wollen, sei ein Verstoß gegen dieses Prinzip, aber auch gegen Art. 14 des Grundgesetzes und außerdem gegen die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung. Schließlich sei die Fortdauer der Kreisverordnung über den in § 2 Abs. 3 LVwG bestimmten Zeitraum hinaus zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen. Selbst wenn die Zeitbestimmung des § 62 LVwG hier nicht zum Tragen kommen sollte, bleibe die Verordnung als deutliche Überschreitung der in § 17 LPflegG verankerten Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, weil das in Wirklichkeit politisch verfolgte Ziel der Unterbindung der Rohstoffgewinnung mit dem Denkmalschutz nicht zu realisieren sei. Die Vorschriften der Verordnung stünden im Übrigen im Widerspruch zu dem ungeheuren und verfassungsrechtlich bedeutsamen Kiesbedarf der öffentlichen Hand. Die Kies- und Sandgewinnung im Genehmigungsbereich werde bei einer Genehmigung im Übrigen keineswegs ewig andauern, sondern zügig vonstatten gehen; es werde auch keine industrielle Geschäftigkeit mit störenden Auswirkungen entstehen. 44 Der Kläger beantragt, 45 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen seines Antrages vom 14. Juni 1995 eine Kiesabbaugenehmigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass das ursprüngliche Geländeniveau des im Antrag vom 14. Juni 1995 beschriebenen Abbaugebietes wiederhergestellt wird, und die Revision zuzulassen. 46 Der Beklagte beantragt, 47 die Berufung zurückzuweisen. 48 Er ist der Ansicht, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen sei. Er sehe keine Notwendigkeit, zu dem erneuten Vortrag des Klägers zur angeblichen Unwirksamkeit der Kreisverordnung und dem dort in § 4 geregelten Verbot der Veränderung der Bodengestalt durch größerflächige Abgrabungen Stellung zu nehmen. Insoweit verweise er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Senats vom 22.07.2015. Der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellte Hilfsantrag des Klägers sei unzulässig. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei diesem Hilfsantrag nicht nur um eine unwesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages handele und dieser geänderte Hilfsantrag nicht ohne weiteres prüfungsfähig gewesen sei. Entscheidungserheblich werde diese Erkenntnis auch durch den Befund, dass für das streitgegenständliche Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung nach dem Landesgesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Eine solche standortbezogene Vorprüfung könne mangels einer behördlichen Antragstellung durch den Kläger und der Vorlage entsprechender prüffähiger Unterlagen nicht vorgenommen werden. Eine solche Vorprüfung könne auch nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Neben der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung unterliege das Vorhaben auch der Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Alle Verfahrenshandlungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätten aufgrund eines fehlenden Antrages bisher nicht stattgefunden. Da das Gesetz erst im Jahre 2003 in Kraft getreten sei, habe auch zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidungen keine Notwendigkeit zur Vornahme einer Vorprüfung oder gar einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Schon wegen der Notwendigkeit einer standortbezogenen Vorprüfung fehle es an einer Überprüfungsfähigkeit des Hilfsantrages im Gerichtsverfahren. Dies gelte umso mehr wegen der notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben des UVPG. Eine neue behördliche Antragstellung sei auch nicht deswegen entbehrlich gewesen, weil der Beklagte in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts der Klageänderung hinsichtlich des Hilfsantrags zugestimmt habe. Dies ändere nichts an der fehlenden Prüfungsfähigkeit dieses Antrages, weil darin kein Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gesehen werden könne. Eine ohne vorherige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erhobene Verpflichtungsklage sei nach der Rechtsprechung selbst dann unzulässig, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache eingelassen habe. Im Übrigen stünden dem streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers auch denkmalrechtliche Aspekte entgegen. 49 Der Antrag des Klägers sei auch unbegründet, weil ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Kiesabbaugenehmigung bzw. kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung vom Kiesabbau-Verbot zustehe. Das Vorhaben sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und 6 LNatSchG 2010 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 LNatSchG 2010 und § 4 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 KreisVO genehmigungsbedürftig, jedoch gemäß § 9 Abs. 3 LNatSchG nicht genehmigungsfähig. Dem stehe hier die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 KreisVO entgegen. Das beantragte Vorhaben werde auch in seiner modifizierten Ausführungsart von dem in § 4 KreisVO postulierten Veränderungsverbot erfasst. Die Darlegungen des Klägers dazu, dass vorübergehende, nicht dauerhaft verbleibende Veränderungen der Bodengestalt vom Abgrabungsverbot nicht erfasst würden, seien nicht tragfähig. Im Erläuterungsbericht zum Antrag 2010 werde dargestellt, dass der Boden durch das gewählte Abbauverfahren bis in das Grundwasser hinein abgegraben sowie nach dem Waschen entsteint werde und es danach faktisch zu einer sofortigen Wiederverfüllung komme, die den Vorgaben der Kreisverordnung entspreche, da die Bodengestalt nach Beendigung des Abbaus wiederhergestellt werde. Diese Darstellung des Klägers treffe nicht zu. Der Eingriff habe vielmehr erhebliche und auch dauerhafte Auswirkungen für das Landschaftsbild. Entgegen der wiederholt vorgetragenen Auffassung des Klägers sei die Kreisverordnung auch wirksam. Die Befristungspflicht des § 62 Abs. 1 LVwG gelte nur für Rechtsverordnungen, die ab dem 1.1.2004 erlassen worden seien. Die Kreisverordnung falle daher nicht in den Anwendungsbereich des § 62 LVwG. Die Argumentation des Klägers übersehe die eindeutige Regelung des § 59 LNatSchG 2010, wonach die auf dem Landschaftspflegegesetz basierte Kreisverordnung auch unter Geltung des Landesnaturschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung fortgelte. 50 In der mündlichen Verhandlung des Senates hat der Kläger erklärt, dass für den Abbau pro Hektar Fläche ein Zeitraum von 4 Wochen benötigt werde. Die von ihm im Hinblick auf den Abbau geschilderte Volumenvergrößerung sei dauerhaft, weil beim Abbau Lehm und Sand getrennt würden. Material oberhalb einer Korngröße von 2 mm werde von ihm verwendet, der Rest werde für die Wiederverfüllung verwendet. 51 Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hat der Senat abgelehnt und dies in der mündlichen Verhandlung begründet. 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 53 Die mit Beschränkung auf den in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 9. September 2013 zu Protokoll erklärten Hilfsantrag, der eine vollständige Wiederverfüllung beinhaltet, zugelassene Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 54 Der vom Kläger auf diesem Hilfsantrag fußende, in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen seines Antrages vom 14. Juni 1995 eine Kiesabbaugenehmigung mit der Maßgabe zu erteilen, dass das ursprüngliche Geländeniveau des im Antrag 1990 beschriebenen Abbaugebietes wiederhergestellt wird, ist zwar zulässig, aber unbegründet. 55 1. Dieser vormals als Hilfsantrag in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten zulässig. 56 Der Antrag des Klägers vom 16.09.2008 umfasste die Erteilung einer Kiesabbaugenehmigung auf einer Fläche von ca. 14 ha, darunter die streitgegenständlichen Flächen (FlSt … und teilw. …) des Hauptantrages aus 1995, auf die sich der vom Senat zugelassene Hilfsantrag bezieht. Allerdings sah der Antrag 2008 keine vollständige Wiederverfüllung vor. Eine solche - aus Sicht des Klägers auf eine "vollständige Wiederverfüllung" - gerichtete Kiesabbaugenehmigung beinhaltete zwar sein beim Beklagten eingereichter Antrag vom 25.05.2010, allerdings betraf dieser Antrag nur eine 0,8 ha große Teilfläche der Flächen des Ursprungsantrages, nämlich FlSt … der Flur … der Gemarkung … . Für die nach Maßgabe des zur Berufung zugelassen Hilfsantrages betroffene Fläche von 4,3 bzw. 4,7 ha ist demgegenüber bisher kein Antrag gestellt worden, der eine vollständige Wiederverfüllung vorsieht. 57 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist insoweit kein erneuter - vorheriger - Antrag beim Beklagten bzw. ein Vorverfahren erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht mehr der Verzicht der Behörde auf das Vorverfahren durch rügelose Einlassung entscheidend, sondern die verobjektivierte (richterliche) Einschätzung. Komme das Gericht - so das Bundesverwaltungsgericht - nach Lage der Dinge zu dem Ergebnis, dass das Vorverfahren funktionsloslos und überflüssig sei, weil es erfolglos bleiben werde bzw. seine Zwecke schon durch eine anderweitige Prüfung erfüllt worden seien, sei die Klage ohne Vorverfahren zulässig (so zuletzt BVerwG, U. vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - m.w.N. - zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist selbst für den Fall, dass der Kläger erneut einen Antrag bei dem Beklagten stellen würde, nach Einschätzung des Senates mit einem unveränderten Ausgang des Vorverfahrens – Ablehnung – durch den Beklagten zu rechnen. Eine Verweisung des Klägers auf einen neuen Antrag beim Beklagten würde bei dieser Sachlage und in Fortführung der prozessökonomisch orientierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögern würde. 58 Der auf den in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Hilfsantrag gestützte - inhaltlich identische - Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats ist daher zulässig. 59 2. Die Klage ist mit dem zulässigen Antrag jedoch nicht begründet. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung des nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Zulassungs- und Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführten neuen Vorbringens keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. 60 Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch ist nunmehr § 11 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301) in der Fassung vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 225) . 61 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht; maßgebend ist danach, ob dem Kläger nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 ein Anspruch auf die beantragte Genehmigung zusteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben des Klägers in der Gestalt des auf der Grundlage des zugelassenen Hilfsantrages gestellten Antrages ist genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig. 62 Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 6 LNatSchG ist eine Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen auch erforderlich, wenn die betroffene Grundfläche – wie vorliegend - größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG gelten mit einem Antrag auf Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen oder für Aufschüttungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen als gestellt. 63 Nach § 9 Abs. 3 LNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht zugelassen werden, wenn andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. 64 Dem beantragen Vorhaben stehen Regelungen der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Haithabu-Danewerk“ vom 04. April 1989 (KreisVO) entgegen. 65 a. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen unverändert keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Kreisverordnung. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 27 ab 2. Absatz - S. 35 bis Ende 2. Absatz) nimmt der Senat ebenso Bezug, wie auf die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 22.07.2015 - 1 LA 84/13 - Umdruck S. 3 letzter Absatz - S. 8 bis Ende des 1. Absatzes). Ergänzend ist hinzuzufügen: 66 Die vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Kreisverordnung vom 04. April 1989 wiederholen im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen, ohne zu überzeugen. Soweit der Kläger insbesondere (erneut) rügt, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO nur die Verhinderung einer dauerhaften Veränderung der Bodengestalt erfasst, nicht jedoch zeitlich begrenzte Eingriffe, kann dies offen bleiben. Die im zugelassenen Hilfsantrag mit der beschriebenen Abbautechnik "vorgesehene Wiederverfüllung" des Bodens im Abbaugebiet führt zur Überzeugung des Senats - dazu nachfolgend - zu einer dauerhaften Veränderung der Bodengestalt. Aus dem gleichen Grunde kann die Frage, ob das Verwaltungsgericht unzutreffend festgestellt hat, dass § 4 KreisVO auch dann Eingriffe verbiete, wenn die ursprüngliche Bodengestalt wiederhergestellt werde, hier offen bleiben. Auch die wiederholten Darlegungen des Klägers dazu, dass die Voraussetzungen für den Erlass der hier streitigen Kreisverordnung nach Maßgabe des § 17 LPflegG 1982 wegen einer fehlenden Schutzbedürftigkeit des Verordnungsgebietes nicht vorgelegen hätten, wie dies das Gutachten des Dipl.-Ing. … und die Gutachten des Planungsbüros leguan - Dipl.-Biologe … - zeigten, weil das politische Ziel in Wirklichkeit eine Unterbindung der Rohstoffgewinnung gewesen sei, überzeugt angesichts der Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 22.07.2015 (Umdruck S. 4 ff), auf die Bezug genommen wird, nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das weite Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers. Soweit der Kläger erneut rügt, dass ihn die Klagabweisung besonders hart treffe, hat der Senat dies bereits in seinem Beschluss als nicht überzeugend gewürdigt. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats (S. 9 unten und 10 oben) wird Bezug genommen. Der Kläger hat zu der dort geforderten Möglichkeit einer Differenzbetrachtung anhand prüfungsfähiger Unterlagen keinerlei Angaben gemacht. 67 Die vom Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 62 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) - Geltungsdauer von Verordnungen - insbesondere im Hinblick auf dessen Absatz 3 zur Unwirksamkeit der Kreisverordnung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger verkennt, dass die Befristungspflicht des § 62 Abs. 1 LVwG nur für Rechtsverordnungen gilt, die ab dem 01.01.2004 erlassen wurden. Dies zeigt der Vergleich zur Regelung in § 62 Abs. 3 LVwG (so auch Friedersen: in Praxis der Kommunalverwaltung, A 15 SH, Stand: 6/2014, § 62 LVwG, S. 196 b). Gleichermaßen fällt die Kreisverordnung auch nicht in den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 S. 1 LVwG, wonach abweichend von Absatz 1 Verordnungen, die bis zum 01.01.2004 erlassen worden sind, mit Ablauf des 31.12.2009 ihre Gültigkeit verlieren. Im Hinblick auf die Weitergeltung der Kreisverordnung stehen dieser Regelung des § 62 Abs. 3 S. 1 LVwG bereits die eindeutige Regelung des § 70 LNatSchG in der Fassung vom 06.03.2007 und nachfolgend die wortgleiche Regelung des § 59 LNatSchG in der Fassung vom 24.02.2010 als lex specialis entgegen. Zutreffend hat insoweit bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Landschaftsschutzverordnung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG 2007 und jetzt § 59 Abs. 1 LNatSchG 2010 weiter gilt, da sie dem neuen Bundesnaturschutzgesetz und dem neuen Landesnaturschutzgesetz nicht widerspricht. Landschaftsschutzverordnungen sind auch nach § 26 BNatSchG 2009 grundsätzlich zulässig und die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung sind im Vergleich zu § 17 Landschaftspflegegesetz in den hier maßgeblichen Voraussetzungen nicht enger gefasst. 68 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, ob seine Genehmigungsanträge vom 14.06.1995, 16.09.2008 bzw. 25.05.2010 "nicht auf Konfliktkurs" mit dem Abgrabungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO standen. Diese Anträge sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der (insoweit) ablehnende Zulassungsbeschluss des Senats vom 22.07.2015 und die damit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts steht einer Würdigung dieses Berufungsvortrages entgegen (§ 121 VwGO). 69 b. Dem vom Kläger beantragten Vorhaben steht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO entgegen . 70 Nach dieser Vorschrift ist es in dem Landschaftsschutzgebiet namentlich verboten, die Bodengestalt durch größerflächige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen im Sinne von § 13 Landschaftspflegegesetz oder auf andere Art zu verändern, ausgenommen wasserwirtschaftlich notwendige Nachklärteiche. 71 Das beantragte Vorhaben, das sowohl größerflächige Abgrabungen als auch Aufschüttungen im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes vorsieht, ist von dem Verbot dieser Vorschrift erfasst. Eine Abgrabung größeren Umfanges im Sinne von § 29 Absatz 1 BauGB, die der Gewinnung von Sand und Gestein dient, kann zwar ein im Außenbereich nach Bauplanungsrecht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben sein. Ist jedoch ein solches Vorhaben nach Landschaftsschutzrecht – wie hier nach der Landschaftsschutzverordnung - nicht genehmigungsfähig, vermag sich auch die bebauungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich nicht durchzusetzen (BVerwG, U. v. 13. 4. 1983 – 4 C 21.79 -, zit. nach juris). 72 Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei dieser Abgrabung nicht um eine im Einzelfall genehmigungsfähige erlaubnispflichtige Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KreisVO handelt. 73 Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KreisVO bedarf, wer im Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornehmen will, die geeignet sind, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 KreisVO genannten nachteiligen Wirkungen hervorzurufen, der Genehmigung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KreisVO sind Veränderungen der Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausspülungen oder ähnliche Änderungen der geschützten Bodennutzung sowie das Aufbringen von Klärschlamm auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen wasserwirtschaftlich notwendige Nachklärteiche, genehmigungsbedürftig. Demgegenüber sind in § 4 Abs. 1 Satz 3 KreisVO Handlungen namentlich aufgezählt, die ausdrücklich verboten sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO ist es danach verboten, die Bodengestalt durch größerflächige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen im Sinne von § 13 LPflegG oder auf andere Art zu verändern, ausgenommen wasserwirtschaftlich notwendige Nachklärteiche. 74 Zu Recht weist bereits das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Vergleich der in beiden Vorschriften genannten Handlungen zeige, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KreisVO verbotenen Handlungen schwerwiegendere Eingriffe in den in § 2 Abs. 1 KreisVO beschriebenen Schutzgegenstand darstellten und deshalb grundsätzlich verboten sein sollten. § 5 Abs. 1 Satz 2 KreisVO nennt hingegen Handlungen, die zwar grundsätzlich geeignet sind, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 KreisVO benannten nachteiligen Wirkungen, nämlich eine Veränderung des Charakters des Gebietes oder eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Verordnung, hervorzurufen. Bei diesen Handlungen hält es der Verordnungsgeber jedoch grundsätzlich für möglich, dass im Einzelfall eine solche Wirkung nicht hervorgerufen wird und erlaubt deshalb in § 5 Abs. 2 KreisVO unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Genehmigung. 75 Mit zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 26 f) dargelegt, dass die Veränderung der sichtbaren Bodengestalt durch größerflächige Abgrabungen nicht in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 2 KreisVO fällt. Sie sind nicht genehmigungsfähig i.S.d. § 5 Abs. 2 KreisVO, sondern grundsätzlich nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO verboten; genehmigungsfähig sind allein - nicht größerflächige - Abgrabungen und Aufschüttungen. 76 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine größerflächige Abgrabung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO. Zur Bestimmtheit des Begriffes "größerflächig" hat sich der Senat bereits im Zulassungsbeschluss (S. 8 oben) geäußert. Darauf wird Bezug genommen. Der hier streitgegenständliche Hilfsantrag ist im laufenden Klagverfahren gegen die Versagung des Genehmigungsantrages vom 14.06.1995 gestellt worden und kann sich - da nichts anderes zu Protokoll gegeben worden ist - inhaltlich auch nur auf die dort streitgegenständlichen Kiesabbauflächen beziehen. Danach betrifft die geplante Abbaufläche die Flurstücke … und teilw. … der Flur … der Gemarkung … mit einer vom Kläger im Antrag vom 14.06.1995 angegebenen Größe von 4,3 ha. Bei dieser Größe kann mit dem Verwaltungsgericht kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung, die Landschaftszonen mit den hier befindlichen Kulturdenkmälern in ihren typengerechten Erscheinungsbildern auch im topographischen Bezug vor negativen Entwicklungen zu schützen, um eine größerflächige Abgrabung handelt. Bereits aus § 13 Abs. 1 Satz 1 LPflG ist zu entnehmen, dass Kiesabbauvorhaben ab einer Grundfläche von 1.000 m² der Genehmigungspflicht unterliegen. Die Ermächtigung in § 17 LPflG zum Erlass einer Landschaftsschutzverordnung zielt auf eine Bewahrung des Charakters des Gebiets und des Landschaftsbildes, was einen (noch) größeren Flächenumgriff umfasst. 77 Die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO liegen vor. Auch wenn der Kläger dies bestritten hat, führt das von ihm geplante Vorhaben zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats unzweifelhaft in den Folgejahren zu einer dauerhaften Veränderung der Bodengestalt durch erhebliche Setzungen des wiederverfüllten Bodens. Davon ist bereits aufgrund der Darlegungen des Klägers in seinem Antrag vom 25.05.2010 und dem dort beschriebenen Gewinnungsverfahren bzw. dem in seinem Schriftsatz vom 30.07.2015 beschriebenen Abbauverfahren auszugehen. 78 Der Erläuterungsbericht zum Antrag vom 25.05.2010 (Beiakte C Bl. 85 ff) enthält u.a. folgende Aussagen: 79 - (C 87) "Deutlich gemacht wird hierdurch, dass die vorgesehene Entsteinung des Bodens bei einer vollständigen Wiederverfüllung des Geländes mit Material aus dem Abbau möglich und praktisch umsetzbar ist." 80 - (C 91) "Der Boden wird durch das gewählte Abbauverfahren bis in das Grundwasser hinein abgegraben und durch Waschen entsteint. Das Steinmaterial wird abgefahren und der ausgewaschene Sand verbleibt zur Rückverfüllung der Fläche vor Ort, so dass hiermit eine faktische sofortige Wiederverfüllung bis auf das Ursprungsniveau erreicht wird. Somit wird……. den Vorgaben der Verordnung des Landschaftschutzgebietes entsprochen, indem die Bodengestalt nach Beendigung der Entsteinung wiederhergestellt wird." 81 - (C 97) "Das übrige Material wird für die Wiederverfüllung der Entnahmestelle verwendet. Aufgrund der im Zuge des angrenzenden Abbaus bestätigten Auflockerung des wiederverfüllten Materials und der Volumenvergrößerung durch die Umschichtung der Sandkörner von zusammen 25-30 % ist die Wiederverfüllung des Geländes gewährleistet." 82 Im Schriftsatz des Klägers vom 30.7.2015 (GA 711f) heißt es zur Abbautechnik u.a.: 83 "…. dass die Fördertechnik zumal mit den größeren Gerätschaften im Maschinenpark des Klägers jeweils nur einen kleinräumigen und außerdem sehr kurzzeitigen Eingriff in das ursprüngliche Geländeprofil bewirkt; und dass sofort im Anschluss an die Kiesentnahme auf der Rückseite der zügig voranschreitenden Multifunktionsgeräte der vorhandene Boden aufgesetzt und darüber im direkten Anschluss das nährstoffreiche Erdreich so verteilt wird, dass die ursprüngliche Bodengestalt sich in nichts mehr von ihrer vorherigen Beschaffenheit unterscheidet." 84 Diese in der mündlichen Verhandlung des Senats im Wesentlichen erneut vorgetragenen Ausführungen des Klägers zeigen zunächst, dass die Verwendung von Fremdboden für die Wiederverfüllung der Abbauflächen nicht vorgesehen ist. Der Kläger hat zudem auf Nachfrage des Senats dargelegt, dass Material oberhalb einer Korngröße von 2 mm verwertet und der Rest für die Wiederverfüllung verwendet werde. 85 Ausgehend hiervon hält der Senat es bereits denklogisch für ausgeschlossen, dass die Abbautechnik des Klägers nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Bodengestalt führt. Die beschriebene Wiederverfüllung erreicht der Kläger nur, indem die Umschichtung der Sandkörner zu einer Auflockerung des wiederverfüllten Materials und Volumenvergrößerung von zusammen 25-30 % führt. Es ist zwar durchaus denkbar, dass so zumindest kurzfristig die ursprüngliche Bodengestalt wiederhergestellt wird. Allerdings ist es zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats gerade im Hinblick auf die vom Kläger selbst dargestellte Korngröße des zur Wiederverfüllung verwendeten Materials ( 86 Ausgehend von dieser Erwägungen war der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen, da der Senat im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung der Folgen der vom Kläger beschriebenen Abbautechnik aus den o.a. Gründen vom Gegenteil der Beweisbehauptung überzeugt ist. 87 Im Ergebnis verstößt daher auch das im nunmehr gestellten Antrag des Klägers vorgesehene Gewinnungsverfahren gegen das Abgrabungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KreisVO. Das Vorhaben des Klägers ist bereits aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. 88 3. Die weitergehend vom Beklagten gegen einen Genehmigungsanspruch geltend gemachten Gründe, dass das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig sei, weil es gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c), § 3 Abs. 1 Satz 1 LUVPG iVm Nr. 4.1.2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 LUVPG vom Anwendungsbereich des LUVPG erfasst sei mit der Folge, dass eine - bisher mangels prüffähiger Antragsunterlagen nicht erfolgte - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich sei, daneben möglicherweise auch die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 6 Satz 2 LUVPG bestehe und schließlich dem Vorhaben aus den Gründen des Bescheides vom 07.07.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013 auch denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstünden, bedürfen danach keiner weitergehenden Prüfung. 89 Gleiches gilt im Hinblick auf einen - vom Verwaltungsgericht verneinten - Anspruch des Klägers auf eine Ausnahme nach Maßgabe des § 51 LNatSchG 2010 bzw. § 61 Abs. 1 und 2 LNatSchG 2010 bzw. einen Anspruch auf eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatschG. Das kann hier offen bleiben, weil der vom Senat zur Berufung zugelassene Hilfsantrag bzw. der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte - inhaltlich identische - Antrag keinen Anspruch auf eine Ausnahme und Befreiung geltend machen; im Übrigen steht einer weitergehenden Prüfung die aufgrund des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 22.07.2015 insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts entgegen (§ 121 VwGO). 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 91 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).