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Beschluss

2 O 12/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0120.2O12.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage vor dem Verwaltungsgericht bewilligt, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2015 verfolgt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Nachdem der Befangenheitsantrag gegen die Richter des 2. Senats nach einer Reihe von weiteren Befangenheitsanträgen gegen alle mit der Sache sich befassenden Richter sowie Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen alle in der Sache ergangenen Beschlüsse nunmehr wirksam zum Abschluss gekommen ist, kann wegen der durch den Antragsteller damit erreichten Verzögerung erst jetzt über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgericht vom 03.07.2015 in der Sache entschieden werden. Dabei musste eine Entscheidung über den vom Antragsteller nunmehr auch gegen die Richter des 4. Senats gestellten Befangenheitsantrag nicht abgewartet werden, da der Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder des erkennenden 2. Senats durch Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt und die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge durch Beschluss vom 18.01.2016 zurückgewiesen worden ist. 2 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des angekündeten Anfechtungsantrages erfüllt. Die angegriffenen Ablehnungsbescheide erweisen sich als rechtlich bedenklich, weil fraglich ist, ob die nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I zu fordernden Voraussetzungen für eine allein auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers gestützte Ablehnung vorliegen. 4 Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. 5 Dabei darf sich der Hinweis nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Er muss hiernach vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.09.2015 – L 13 AS 170/13 – mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). 6 Entscheidend für den notwendigen Inhalt der Folgenbelehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I ist die damit verfolgte Warnfunktion. Die Behörde muss dem Bürger unmissverständlich deutlich machen, welche Folgen einzutreten drohen, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nachkommen. 7 Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Belehrung nicht. In den Schreiben vom 24.03.2015 und vom 20.04.2015 wird dem Antragsteller für den Fall der Nichtvorlage von nicht näher bezeichneten Nachweisen lediglich angekündet, dass dann „nach Aktenlage“ entschieden werde. Dies deutet nicht zwingend darauf hin, dass die beantragte Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines abgelehnt werde. 8 Soweit der Antrag sich auch auf eine noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezieht, ist die Beschwerde zurückzuweisen, da im hier gegebenen Fall einer Ablehnung nach § 66 Abs. 3 SGB I lediglich die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, nicht aber auch die Gewährung der beantragten Leistung erreicht werden kann. 9 Eine Verpflichtungsklage ist weder in der Gestalt der Versagungsgegenklage noch in der Gestalt der Untätigkeitsklage statthaft. Die Versagungsgegenklage scheidet als statthafte Klageart deshalb aus, weil die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid keine Sachentscheidung über den materiellen Anspruch getroffen hat. Vielmehr stellt die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I einen eigenständigen Grund der Leistungsversagung bei Nichterfüllung der Verfahrenspflichten durch denjenigen, der Sozialleistungen begehrt, dar. Die Untätigkeitsklage kommt nicht in Betracht, weil es ungeachtet des Ablaufs der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO an dem weiter erforderlichen Verstreichen der angemessenen Frist für eine Sachentscheidung fehlt. Denn die Behörde muss über den materiellen Anspruch erst nach der bestands- oder rechtskräftigen Aufhebung des auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides entscheiden (BVerwG, Urt. v. 17.01.1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8). 10 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 1 Abs. 2 GKG; die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).