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Beschluss

4 O 56/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0114.4O56.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die Feststellung im Bescheid des Beklagten vom 13. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises Segeberg vom 9. Februar 2015, dass es sich bei dem Hund Aslan um einen Gefahrhund handelt, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 Fall 1 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) gelten Hunde als gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Für den Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 4 GefHG reichte allein die Erfüllung dieses Tatbestandes aus. Dass die dem Hund Tommy zugefügten Wunden auf eine Bissschädigung durch den Hund Aslan zurückzuführen sind, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Auch ist darin, dass Tommy möglicherweise zuvor gebellt hat, kein „Angriff" im Sinne des Gesetzes zu sehen. 3 Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 ist das Gefahrhundegesetz zwar durch das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369), das eine Fiktionswirkung, wie sie in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG geregelt ist, nicht enthält, abgelöst worden. Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes dieser Vorschrift ist nach neuerem Recht lediglich der Anlass für die Prüfung der Gefährlichkeit des Hundes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HundeG). Dies wirkt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht aus, da sich die Rechtmäßigkeit eines Einstufungsbescheides nach altem Recht beurteilt, sofern die letzte Behördenentscheidung (Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid) vor dem 1. Januar 2016 erlassen wurde. 4 Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Dagegen haben die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2/10 -, juris Rn. 18). 5 Zwar handelt es sich bei der Einstufung als gefährlicher Hund um einen Dauerverwaltungsakt. Aus dem materiellen Recht ergibt sich jedoch, dass § 3 Abs. 3 GefHG für die auf dieser Grundlage ergangenen Verfügungen weiterhin maßgeblich bleibt. § 21 Abs.3 HundeG sieht den Widerruf eines Einstufungsbescheides nur dann vor, wenn dieser ausschließlich auf die Rassezugehörigkeit gestützt wurde (§ 3 Abs. 2 GefHG). Die verwendete Terminologie („Widerruf") zeigt, dass der Gesetzgeber von einer fortbestehenden Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgeht (vgl. § 117 LVwG). Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Widerruf nur für eine bestimmte Fallgruppe wird zugleich klargestellt, dass in anderen Konstellationen eine Überprüfung der Einstufungsbescheide nach Maßgabe des neuen Rechts nicht stattfindet. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).