Beschluss
1 LA 20/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0820.1LA20.15.0A
7mal zitiert
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 29.04.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger erstrebt einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf seinem Grundstück … (Flurstück … der Flur …) in Lübeck. Das Grundstück liegt in einem unbeplanten Bereich und wurde früher für eine Gärtnerei genutzt, von der nur noch Gebäudereste vorhanden sind. 2 Durch Bescheid vom 07.04.2014 lehnte die Beklagte die Voranfrage ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29.04.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich und sei gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB nicht zulässig. Zur Bebauung auf der dem Grundstück gegenüber liegenden Straßenseite bestehe kein Zusammenhang; die nördlich angrenzenden kleingärtnerisch genutzten Grundstücke und das westlich gelegene Bootshaus an der … vermittelten ebenfalls keinen Bebauungszusammenhang. Das Gleiche gelte für die ca. 75 m entfernte südlich gelegene Bebauung …, … . Ein südlich des Vorhabengrundstücks vorhandener Erdwall sei nicht geeignet, das Vorhaben an die Bebauung … "heran zu drücken". Der früheren Gärtnerei komme keine nachwirkende Prägung zu. Dem Vorhaben stehe auch die Lage des Grundstücks im Geltungsbereich der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz vom 13.07.1970 entgegen; nach dieser Verordnung sei eine Bebauung verboten und eine Ausnahme oder Befreiung komme insoweit nicht in Betracht. 3 Gegen das am 26.05.2015 zugestellte Urteil erstrebt der Kläger am 16.06.2015 die Zulassung der Berufung. Er ist der Ansicht, die Richtigkeit der Klagabweisung sei ernstlich zweifelhaft. II. 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu dem – allein geltend gemachten - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils bestehen nicht. Die in der Antragsbegründung angeführten "Berichtigungen" zur Örtlichkeit (Kindergarten an der …, Sichtbeziehung zu den Bauten …) sind für die rechtliche Beurteilung unerheblich. 5 1. Die im Zulassungsantrag angeführten Argumente vermögen eine Zurechnung des Vorhabengrundstücks zum – zusammenhängend bebauten – Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu begründen. Weder die dem Grundstück gegenüberliegende Bebauung … noch die Bebauung auf den Grundstücken …, … vermitteln einen Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat die insoweit geltenden Maßstäbe zutreffend benannt (S. 7-8 des Urt.-Abdr.) und auf die aus den vorliegenden Plänen, Fotoaufnahmen und dem Ergebnis der im Ortstermin durchgeführten Inaugenscheinnahme ersichtliche örtliche Situation fehlerfrei angewandt. 6 1.1 Die östlich der … vorhandene, bis auf die "Höhe" des Vorhabengrundstücks heranreichende, diesem aber gegenüber liegende Bebauung vermittelt diesem keinen Bebauungszusammenhang. 7 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass einer einseitig angebauten Straße in der Regel trennende Wirkung in Bezug auf die Zugehörigkeit der auf der unbebauten Seite liegenden Grundstücke zum Bebauungszusammenhang zukommt. Ein - ausnahmsweise mögliches - "Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen (Beschlüsse des Senats vom 16.12.2009, 1 LA 60/09, NordÖR 2010, 128 [Ls.], vom 02.07.2010, 1 LA 35/10, n. v., sowie Urt. v. 27.01.2006, 1 LB 10/05, n. v.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.02.1988, 4 B 19.88, NVwZ-RR 1989, 6 sowie OVG Bautzen, Beschl. v. 16.06.2011, 1 A 630/09, Juris [Rn. 10]). 8 Die vom Kläger (erneut) angesprochene Verkehrsbedeutung der … (nur) für den Anliegerverkehr vermittelt keinen Ansatzpunkt, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der Straßenverlauf trennt – jedenfalls im hier maßgeblichen Bereich – die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke klar von denjenigen Flächen, denen diese Eigenschaft nicht (mehr) zukommt. Die Kleingartengrundstücke bzw. das (90 m entfernte) Bootshaus werden – wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (S. 10-11 des Urt.-Abdr.) – nicht in einer Weise (baulich) genutzt, dass der Bebauungszusammenhang insoweit die Straßenseite "überspringt". 9 1.2 Soweit der Kläger eine Zuordnung seines Grundstücks zum Innenbereich unter Hinweis auf eine "nachwirkende Prägung" infolge der noch "vorhandenen Reste der ehedem vorhandenen Baulichkeiten" der Gärtnerei zu begründen versucht (S. 4 der Antragsbegründung), bleibt dies ohne Erfolg. In der Rechtsprechung ist ein solcher Ansatz für Fälle erwogen worden, in denen ein Gebäude - auch in einer Ortsrandlage - zum Zweck der a l s ba l d i ge n Errichtung eines Ersatzbauwerks abgerissen worden ist, soweit und solange nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, ändert sich die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks, so dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird, es sei denn, der Grundstückseigentümer hätte sich fortlaufend um eine (Wieder-)Bebauung bemüht und deshalb (Antrags- oder Verwaltungsstreit-)Verfahren betrieben (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986, 4 C 15.84, BVerwGE 75, 34 ff. [bei Juris Rn. 20 f.]; BVerwG, Urt. v. 12.09.1980, 4 C 75.77, BauR 1981, 55 [bei Juris Rn. 18]). Wird eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung endgültig aufgegeben und ist nach der Verkehrsauffassung mit einer Neubebauung nicht mehr zu rechnen, verliert die frühere Bebauung ihre gebietsprägende Bedeutung endgültig (BVerwG, Beschl. v. 24.05.1988, 4 CB 12/88, BauR 1998, 574 [bei Juris Rn. 4 m.w.N.]). 10 Der Kläger hat zu den danach maßgeblichen Kriterien in der Begründung seines Zulassungsantrags nichts dargelegt. Im Hinblick auf den (aus den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden) Umstand, dass die früheren Gebäude bis auf - auf den Fotos kaum noch erkennbare - Mauerreste - abgebrochen und ehemalige Gärtnerei verlagert bzw. aufgegeben worden ist, sowie auf die jetzt erstrebte Wohnbebauung fehlt jeder Ansatzpunkt für eine "nachwirkende Prägung" im o. a. Sinne. 11 1.3 Das Verwaltungsgericht hat einen Bebauungszusammenhang auch in "Richtung" der Bebauung auf den Grundstücken … / … zu Recht verneint. 12 Im erstinstanzlichen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass die an einen Bebauungszusammenhang anschließenden selbständigen Flächen dem Außenbereich zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1973, IV C 3.72, BauR 1974, 41). Das trifft auf das Grundstück des Klägers zu, da es außerhalb des Bebauungszusammenhangs auf der Ostseite der … liegt (oben 1.1). Die – nach Feststellung des Verwaltungsgerichts mindestens 75 m entfernte – Bebauung am Südende der … (Westseite) ändert an der Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks nichts. 13 Der zwischen dem (Außenbereichs-)Grundstück des Klägers und der Bebauung am Südende der … gelegene sog. "…park", dem der Kläger "Erschließungszwecke" und "Innenbereichsqualität" zuweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Bebauungszusammenhang zu jener Bebauung könnte nur durch maßstabsbildende Baukörper vermittelt werden, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht prägend sind. Eine parkartige Grünanlage der hier gegebenen Ausdehnung gehört dazu nicht. Die Annahme, dass der "…park" dem vorhandenen Bebauungszusammenhang am Südende der … zuzuordnen ist, ist haltlos. Das folgt nicht nur aus der Ausdehnung des "…parks", der zwischen … und dem Freibad … an der … angelegt worden ist, sondern auch daraus, dass der das Vorhabengrundstück südlich umrandende "Erdwall" den Zusammenhang zum Park und zu der o. g. südlichen Bebauung unterbricht. 14 2. Das Vorhaben des Klägers ist im Außenbereich unzulässig. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an (S. 14-15 des Urt.- Abdr.). 15 2.1 Die Einwände des Klägers gegen die siedlungsstrukturelle Missbilligung seines Vorhabens (S. 4 der Antragsbegründung) gehen fehl. Er verkennt, dass die Zulassung seines Vorhabens einen – ohne städtebauliche Planung erfolgenden - "Verbrauch" des Außenbereichs befördern würde, indem – anschließend – Bauwünsche zu einer weiteren Bebauung der Westseite der … bis zu den Baulichkeiten am Südende der Straße geradezu stimuliert würden. In Fällen dieser Art ist es gerechtfertigt, bereits den ersten Ansätzen einer weiteren Bebauungsabsicht, die – wie hier - konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, entgegen zu treten (OVG Münster, Beschl. v. 08.10.2013, 7 A 1996/12, Juris [Rn. 6]). 16 2.2 Das erstinstanzliche Urteil ist – unabhängig davon – darauf gestützt, dass das Vorhaben des Klägers gegen Belange der Landschaftspflege, wie sie durch die Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz vom 13.07.1970 konkretisiert sind, verstößt. Gegen diese - selbständig tragenden - Gründe wird in der Antragsbegründung (S. 6) nur eingewandt, dass die genannte Verordnung unwirksam sein "dürfte". Soweit der Kläger eine "Konkretisierung" der Gründe, die zur Aufstellung der genannten Verordnung geführt haben, erwartet, hat er keine gesetzliche Gültigkeitsanforderung in diesem Sinne dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 17 3. Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt worden. 18 Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).