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Beschluss

4 O 8/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0722.4O8.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 7. Kammer - vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. 2 Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne des §114 ZPO nicht überspannt werden. Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische PKH-Verfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, DVBl. 1990, 926, 927; Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 BvR 3332/08 -, zitiert nach Juris). Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten genügt es deshalb, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nicht nur eine entfernte ist. Demgegenüber ist Prozesskostenhilfe dann zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Letzteres ist hier der Fall. 3 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013, mit dem die Beklagte die dem Kläger am 5. Dezember 2012 erteilte Niedererlassungserlaubnis gemäß §116 Abs. 1, Abs. 3 LVwG zurückgenommen hat. Zur Begründung des Bescheids hat die Beklagte insbesondere ausgeführt, die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG sei im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen. Denn die Erlaubnis hätte nur bei Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft erlassen werden dürfen; die eheliche Gemeinschaft habe aber zum Zeitpunkt des Erlasses nicht mehr bestanden. Darüber hinaus sei weitere Voraussetzung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis der gesicherte Lebensunterhalt. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Kläger gegenüber seinem aus erster Ehe stammenden Kind unterhaltspflichtig sei. Diese Unterhaltsverpflichtung sei in die Berechnung nicht mit einbezogen worden, weil der Kläger die Vaterschaft in dem Antragsformular nicht angegeben habe. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. Januar 2015 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei rechtswidrig gewesen, weil die für die Erteilung erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beendet gewesen sei. Der Kläger habe schon seit Dezember 2011 von seiner deutschen Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe verheiratet gewesen sei, „getrennt von Tisch und Bett gelebt". Dies hätten er und seine deutsche Ehefrau am 30. April 2013 übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht A- Stadt über den Scheidungsantrag erklärt. Die Angabe im Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, er sei verheiratet, sei unrichtig und unvollständig gewesen; denn er habe nicht angegeben, „getrennt lebend" gewesen zu sein. Die Erklärung des Klägers, er habe in der maßgeblichen Zeit von seiner deutschen Ehefrau nicht räumlich getrennt gelebt und tatsächlich von Zeit zu Zeit mit ihr Tisch und Bett gemeinsam genutzt, ohne der Auffassung gewesen zu sein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft an sich habe aufrecht erhalten bleiben sollen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger zu seiner ersten geschiedenen albanischen, in A-Stadt lebenden, Ehefrau und ihrem gemeinsamen, in Albanien geborenen, Kind gezogen und dass am 28. Juni 2013 ein gemeinsames zweites Kind geboren worden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt und die Frist zur Rücknahme eingehalten. 5 Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine falschen Angaben getätigt, als er sich als „verheiratet" bezeichnet habe, denn ausländerrechtlich komme es für die Frage des „Getrenntlebens" nicht auf die für das Scheidungsrecht geltenden bürgerlichrechtlichen Voraussetzungen an, sondern darauf, ob die Ehepartner die gemeinsame Wohnung aufgegeben hätten und in getrennten Wohnungen lebten, dringt er damit nicht durch. 6 Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG u.a., dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass diese Voraussetzung, deren Vorliegen der Antragsteller mit der Angabe im Antragsformular, „verheiratet“ zu sein, behauptet hat, bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegeben war. 7 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine unzulässige Beweisantizipation in der Annahme des Verwaltungsgerichts vor, die erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft sei schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beendet gewesen. Zwar ist im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers bzw. Klägers ausgehen würde, darf der unbemittelten Partei nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008- 1 BvR 1807/07 -, zitiert nach Juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 2. Februar 2011 - 4 O 77/10). Im vorliegenden Fall liegen die strengen Voraussetzungen zulässiger Beweisantizipation aber vor, weil konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die vom Kläger begehrte Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner geschiedenen deutschen Ehefrau mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen wird. Dies folgt aus den Angaben, die der Kläger und seine geschiedene deutsche Ehefrau vor dem Amtsgericht A-Stadt im Scheidungsverfahren zu Protokoll gegeben haben. Es heißt darin wörtlich: 8 „Die Antragstellerin erklärt: 9 Ich möchte geschieden werden. Mein Mann und ich leben seit Silvester 2011 getrennt. Wir haben zwar noch unter derselben Adresse gelebt. In dem Haus hat aber meine Mutter gelebt, mit einer eigenen Wohnung und nach einem großen Streit Silvester 2011 bin ich dann in die Wohnung meiner Mutter gezogen, während mein Mann in unserer Wohnung geblieben ist. Wir haben dann zwar von Tisch und Bett getrennt gelebt, aber wir waren durchaus noch freundschaftlich verbunden und sind es heute noch. Die Ehe ist jedoch für mich gescheitert. 10 Der Antragsteller erklärt: 11 Ich bin im Februar umgezogen und wohne jetzt in der ... in ... A-Stadt. Ich bitte auch das gerichtliche Rubrum auch in dieser Hinsicht zu ändern. Ich möchte auch geschieden werden. Die Angaben, die meine Frau zur Trennung gemacht hat, sind richtig. Ich habe eine neue Lebensgefährtin, die auch schwanger ist von mir und mit ihr bin zusammen ich in die … gezogen…" 12 Der Kläger muss sich an seinen Angaben, die er vor dem Amtsgericht gemacht hat, festhalten lassen; da er auch im Scheidungsverfahren verpflichtet war, Erklärungen über tatsächliche Umstände der Wahrheit gemäß abzugeben (vgl. § 27 Abs. 2 FamFG). Nach vorstehend zitierten Angaben des Klägers war die gemeinsame Wohnung auch nach der von ihm vertretenen Auffassung vom Getrenntleben in dem Augenblick aufgegeben, als die Ehefrau in die Wohnung der Mutter gezogen ist. 13 Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren anzustellenden summarischen Prüfung erweist sich die Rücknahme der erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 116 Abs. 1, Abs. 3 LVwG insgesamt als rechtmäßig. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler in den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid, auf die Bezug genommen wird, ersichtlich. Die Einschätzung, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis die privaten Belange des Klägers überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik lebende Kinder habe, kein überwiegendes Interesse darstelle, das den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertige. Ihm, dem Kläger, stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu; die Aufenthaltserlaubnis sei zwar befristet und könne mit Bedingungen versehen werden, die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis stelle dennoch keine Ausreiseverpflichtung dar. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).