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Beschluss

3 LA 55/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0602.3LA55.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 04.02.2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 30.936,88 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Darlegungen der Klägerin sind weder geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch denjenigen der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. denjenigen des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu begründen. 2 1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999, - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.12.1999, - 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341). 3 Die klägerischen Darlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel in diesem Sinne zu begründen. Bei einem Versterben des Seelotsen vor Vollendung des Erreichens der Altersgrenze hat dessen Witwe Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese sog. große Witwenrente bemisst sich nach der bis zum Todeszeitpunkt erwirtschafteten Erwerbsminderungsrente für den verstorbenen Seelotsen. Die Berechnung der - hier streitigen - Unterstützungsleistung für die Witwe folgt dem gleichen Muster und bemisst sich nach der Leistung der Gemeinsamen Unterstützungskasse für den verstorbenen Lotsen (vgl. § 14 Abs. 1 i. V. m. § 13 GUK-Satzung). Da der bestallte, also aktive Seelotse beim Versterben keine Rente und somit auch keine Unterstützungsleistungen der GUK bezogen hat, und wegen Nichterreichen der Altersgrenze auch nicht altersrentenberechtigt war, kommt als Berechnungsgrundlage nur die Unterstützungsleistung in Betracht, die der Seelotse hätte erhalten können. Diese - fiktive - Unterstützungsleistung des Seelotsen ist nach § 13 Abs. 4 GUK-Satzung zu berechnen. Von dieser - fiktiven - Leistung, die der Lotse nie erhalten hat und auf die er mangels Erwerbsminderung auch keinen Anspruch hatte, erhält die Witwe 60 % (§ 14 Abs. 1 GUK-Satzung). Die Auffassung, § 13 Abs. 4 der GUK-Satzung setze sowohl nach seinem Wortlaut als auch der dem § 13 innewohnenden Systematik nach kumulativ voraus, dass bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten eine Erwerbsminderung und damit korrespondierend ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen haben müssten, ist daher nicht zutreffend. § 13 GUK-Satzung regelt die Ansprüche des Seelotsen selbst. Nur bei Seelotsen, die vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden und damit selbst rentenberechtigt werden und Anspruch auf Leistungen der GUK haben, müssen beide Voraussetzungen kumulativ - nämlich Erwerbsminderung und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung - vorliegen, damit der Abzug der fiktiven anrechenbaren Rente von 1.500,-- € erfolgen kann. Würde nicht die - fiktive - Unterstützungsleistung des verstorbenen Seelotsen für die Berechnung der Unterstützungsleistung der Witwe zugrundegelegt werden, gäbe es überhaupt keine Berechnungsgrundlage für die 60 % Witwenunterstützungsleistung. Die Nichtberücksichtigung der Erwerbsminderungsrente bei der für die Klägerin zu leistenden Unterstützung durch die GUK hätte im Übrigen zur Folge, dass die Klägerin quasi zwei Mal in den Genuss der Rentenleistung (ein Mal direkt aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ein weiteres Mal durch Nichtanrechnung auf ihre Unterstützungsversorgung) käme, wofür indes kein Rechtsgrund besteht. 4 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 29. Oktober 2014. 5 3. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 GUK-Satzung nicht im Sinne der Klägerin zur Anwendung hat gelangen lassen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).