Urteil
1 KN 16/13
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0429.1KN16.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin. Das Plangebiet liegt im Ortsteil N., und zwar in unmittelbarer Nähe des D...sees. Durch den Bebauungsplan werden unter anderem zwei Bereiche, die bisher als allgemeines Wohngebiet festgesetzt waren, als Flächen für die Landwirtschaft und Wald mit der besonderen Zweckbestimmung „Flächen für Wald" ausgewiesen. Es handelt sich dabei um das im Wesentlichen aus den Flurstücken ..., ..., ... und ... bestehende Grundstück des Antragstellers, das mit einer im Jahr 1968 genehmigten Pension bebaut ist. Auf dem anderen, weiter westlich gelegenen Grundstück wurden früher eine Augenklinik und ein Schwesternwohnheim betrieben. Beide Grundstücke sind seit längerer Zeit nicht genutzt und nach den Feststellungen der zuständigen Forstbehörde als Wald zu beurteilen. Der Planentwurf wurde im Zeitraum vom 07. November 2011 bis zum 9. Dezember 2011 öffentlich ausgelegt. Per E-Mail ging am 06. Dezember 2011 bei der Antragsgegnerin folgender Text ein: 2 „Sehr geehrter Herr ..., in der Anlage befindet sich die Anregung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Gemeinde B., Ortsteil N.. Die Anregung ist erst einmal von mir unterzeichnet worden. Eine Vollmacht reiche ich ihnen unverzüglich nach, sobald der Eigentümer aus dem Ausland zurückgekehrt ist. Ich bitte Sie die Anregung als eine solche zu verstehen - keine Einwendung - und auch gegenüber der Selbstverwaltung unsere Bereitschaft an einer Lösung in der Plandiskussion zu kommunizieren. … Mit freundlichen Grüßen ... GmbH" 3 In der Anregung beanstandete Herr... die vorgesehenen Festsetzungen und wies darauf hin, dass er auf dem Standort der aufgegebenen Pension eine Wohnbebauung beabsichtige. Am Ende des Schreibens heißt es, dass ein Angriff auf die Inhalte des Bebauungsplans oder den Bebauungsplan selbst nicht im Interesse des Eigentümers stehe und - soweit wie möglich - vermieden werde. 4 Die Antragsgegnerin wies im Wege der Abwägung u.a. darauf hin, dass die Ausweisung erfolgt sei, weil die untere Forstbehörde die Fläche als Wald beurteilt habe. Wegen der Konflikte, die mit dem Wohnen im Wald verbunden seien, sei die Fläche als Waldfläche ausgewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 15. März 2012 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 10. Mai 2012 bekannt gemacht und trat am 11. Mai 2012 in Kraft. 5 Der Antragsteller hat am 10. Mai 2013 einen Normenkontrollantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 17. Mai 2013 zugestellt worden ist. Er hält den Antrag für zulässig und macht insbesondere geltend, dass der Antrag nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert sei. Ihm seien die am 06. Dezember 2012 von Herrn ... geltend gemachten Bedenken gegen die Planung zuzurechnen. 6 Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Durch den Bebauungsplan werde in unzulässiger Weise in sein Eigentum eingegriffen. Der Antragsteller zieht nicht in Zweifel, dass sich auf seinem Grundstück Wald entwickelt habe. Er meint jedoch, die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung übersehen, dass der Antragsteller seine Pension aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht betreiben konnte. Auch der Bestandsschutz sei nicht in die Abwägung eingestellt worden. Er sei berechtigt, Mängel des Abwägungsvorgangs zu rügen. Mit dem Normenkontrollantrag habe er rechtzeitig Abwägungsfehler im Sinne von § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB geltend gemacht. Im Übrigen rüge er auch Fehler des Abwägungsergebnisses. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Gemeinde B. für den Ortsteil N. für unwirksam zu erklären. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 11 Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Sie meint, der Normenkontrollantrag sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Die Anregung des Herrn ... vom 06. Dezember 2011 sei keine Einwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 a VwGO. Sie sei dem Antragsteller auch nicht zuzurechnen. Zum einen bezögen sich die Anregungen nicht auf das Grundstück des Antragstellers, sondern auf andere Grundstücke. Außerdem sei die Vollmacht erst nach Fristablauf vorgelegt worden. 12 Der Antrag sei auch unbegründet. Der Antragsteller könne keine Abwägungsfehler mehr geltend machen, denn er habe die Frist des § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB versäumt. Zwar könnten Einwendungen nach § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB auch dadurch geltend gemacht werden, dass im Normenkontrollantrag aufgezeigte Mängel der Gemeinde rechtzeitig übermittelt werden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Normenkontrollantrag sei der Antragsgegnerin erst nach Fristablauf - am 17. Mai 2013 - übermittelt worden. 13 Die Abwägung sei auch materiell nicht zu beanstanden. Der Antragsteller verkenne, dass er sich nicht auf formellen Bestandsschutz berufen könne. Mit der Baugenehmigung vom 02. Oktober 1968 sei die Erweiterung des vorhandenen Ferienheims genehmigt worden. Auf die Baugenehmigung könne allenfalls die Fortsetzung des Pensionsbetriebes gestützt werden, nicht aber die vom Antragsteller geplante Wohnnutzung. Nach der Aufgabe des Betriebes zum 30. September 2000 komme eine nochmalige Aufnahme dieser Nutzung nicht in Betracht. Durch die endgültige Nutzungsaufgabe sei der Bestandsschutz entfallen. Die Antragsgegnerin erläutert ihre Auffassung hierzu unter Darlegung der in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Rechtsauffassungen im Einzelnen und weist in tatsächlicher Hinsicht insbesondere auf den langjährigen Leerstand, eine Verwahrlosung des Grundstücks und die Entwicklung des Waldes hin. Die ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahre 1998 stünden somit im Widerspruch zu dem tatsächlichen Erscheinungsbild des Grundstücks des Antragstellers. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten B und C) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, denn der Antragsteller hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung, auf die die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterbliebener oder verspätet eingereichter Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen hatte, keine Einwendungen geltend gemacht. Die Anlage zu der von Herrn ... verfassten E-Mail vom 06. Dezember 2011 stellt keine Einwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 a VwGO dar. Der Verfasser des Schreibens hat seinen Abwehrwillen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, NVwZ 2015, 304, Juris Rn. 11) damit nicht ausreichend deutlich gemacht. Aus dem Inhalt folgt zwar, dass er mit dem Planentwurf nicht vollständig einverstanden war. Seine Ausdrucksweise („Anregung") und der Hinweis darauf, dass ein Angriff auf die Inhalte des Bebauungsplans oder des Bebauungsplans selbst nicht im Interesse des Eigentümers stehe, lassen jedoch Zweifel an dem Abwehrwillen aufkommen. Diese Zweifel werden durch das Anschreiben, in dem die Anlage durchgehend als Anregung bezeichnet und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Anregung als solche zu verstehen und keine Einwendung sei, bestätigt. Hinzu kommt, dass die Erklärung nicht von einem Laien, sondern von einem im Immobiliengewerbe tätigen Juristen (vgl. Homepage der .GmbH) abgeben worden ist. Bei dieser Sachlage kann die Stellungnahme vom 06. Dezember 2011 nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht als Einwendung im Sinne von § 47 Abs. 2 a VwGO ausgelegt werden. 16 Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Normenkontrollantrag auch unbegründet ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Abwägungsvorgang fehlerfrei vonstattengegangen ist, denn der Antragsteller ist nicht befugt, Fehler des Abwägungsvorgangs zu rügen. Solche Fehler wären gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB präkludiert. Der angefochtene Bebauungsplan wurde am 10. Mai 2012 öffentlich bekannt gemacht. Fehler des Abwägungsvorgangs hätten deshalb bis zum 10. Mai 2013 der Gemeinde gegenüber gerügt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Frist wurde auch nicht durch den am 10. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt. Sofern die Begründung eines Normenkontrollantrages Mängelrügen enthält, die inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB entsprechen, so wird dieser Vorschrift zwar ausreichend genüge getan, wenn die Rügen innerhalb der in dieser Vorschrift bezeichne- ten Jahresfrist nach Bekanntgabe des Bebauungsplans der Gemeinde zugeleitet werden. Der Normenkontrollantrag gegen den am 10. Mai 2012 bekanntgemachten und am 11. Mai 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplan ist der Gemeinde aber erst nach Ablauf der Jahresfrist am 17. Mai 2013 zugestellt worden. 17 Weitere - nicht der Präklusion unterliegende Fehler - liegen nicht vor. Der Antragsteller macht zwar pauschal geltend, dass auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft sei. Gründe hierfür legt er jedoch nicht dar. Sie sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. 18 Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 20 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.