Beschluss
1 LA 103/13
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0220.1LA103.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 12. November 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, bei einem in ihrem Eigentum stehenden Weg - Teil des sog. „…“ auf der Rader Insel - handele es sich um einen Privatweg in der freien Landschaft im Sinne von § 30 Abs. 1 LNatSchG, den jeder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort aufhalten dürfe und der auch zum Radfahren und Fahren mit einem Krankenfahrstuhl genutzt werden dürfe. Zudem wendet sich die Klägerin gegen die weitere Anordnung des Beklagten, die von ihr an einer Wegegabelung zum … aufgestellte Beschilderung mit der Angabe „Unbefugtes Betreten und Befahren verboten“ zu entfernen. Ihre gegen jene Feststellung und Anordnung des Beklagten im Bescheid vom 30. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage sowohl der Feststellung als auch der Anordnung sei § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG. Der Beklagte sei zunächst befugt gewesen, die Eigenschaft des … als Privatweg im Sinne von § 30 Abs. 1 LNatSchG durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin festzustellen. Der … liege im streitigen Teil auch in der freien Landschaft im Sinne von § 59 Abs. 1 BNatSchG. Der in dieser Vorschrift verwandte Begriff der freien Landschaft stimme inhaltlich mit dem Begriff der Flur im Sinne der bundesrahmenrechtlichen Vorschrift des § 56 Abs. 1 BNatSchG alter Fassung überein, wobei bei seiner Auslegung zu berücksichtigen sei, dass der nunmehr gewählte Begriff nach seiner Wortbedeutung für ein tendenziell weitläufiges Areal stehe. Da das Bundesnaturschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 grundsätzlich allerdings auch im besiedelten Bereich gelte und mit dem naturschutzrechtlichen Betretensrecht die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG genannten Ziele konkretisiert würden, könnten besiedelte oder siedlungsnahe Bereiche nicht von vornherein vom Begriff der freien Landschaft ausgeschlossen werden. Unter freier Landschaft sei ein hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes in bestimmter Weise geprägter Bereich der Erdoberfläche zu verstehen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Betretensrechts, der Erholung im Sinne der gesetzlichen Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu dienen, sei entscheidend, ob im Einzelfall das aus dem Betreten der Fläche resultierende Wohlbefinden noch mit der Natur in Beziehung stehe oder durch andere Faktoren, vor allem der Qualität einer in der Nähe befindlichen (baulichen) Anlage, insbesondere von Gebäuden und Betriebsanlagen, bedingt sei. Dabei dürfe die Natur allerdings nicht mit dem natürlichen Urzustand gleichgesetzt werden. Es könnten auch freie Flächen im besiedelten Bereich oder in der Nähe des besiedelten Bereiches eine freie Landschaft darstellen, wenn diese Flächen nicht durch andere Nutzungen wie etwa eine Wohnnutzung oder eine andere Anlagennutzung geprägt seien. Auf der Grundlage des ausgewerteten Aktenmaterials und des durch Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks sei die Kammer davon überzeugt, dass der … in der freien Landschaft im beschriebenen Sinne liege und die unmittelbare Umgebung des Weges nicht durch andere Nutzungsarten geprägt sei. Das Aufsuchen des … zum Zwecke der Erholung sei auch nicht wegen der tatsächlich bestehenden Lärmbelästigung sowie der Feinstaubbelastung durch die Autobahn A7 ausgeschlossen; gegen die gegenteilige Annahme der Klägerin sprächen die zahlreichen Wochenendhäuser auf der Rader Insel, die regelmäßig sogar für einen längeren Zeitraum zum Zwecke der Erholung aufgesucht würden. Rechtsfolge der vom Beklagten getroffenen Feststellung sei, dass jeder den … zum Zwecke der Erholung betreten und mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren dürfe und die Klägerin diese Nutzungen naturschutzrechtlich zu dulden habe. Das von ihr aufgestellte Schild, das das Betreten und das Befahren insgesamt für Unbefugte verbiete, betreffe auch Fußgänger, Radfahrer und Nutzer eines Krankenfahrstuhls und sei in dieser Weise rechtlich nicht zulässig. Die Anordnung des Beklagten, das betreffende Schild zu entfernen, diene daher der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften. Insoweit habe der Beklagte auch das ihm nach § 2 Abs. 5 BNatSchG eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler, insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, seien nicht erkennbar. Der Beklagte habe nicht von der Feststellung zu § 30 Abs. 1 LNatSchG und der weiteren Anordnung absehen müssen; der Klägerin stehe insbesondere kein Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von dem sie treffenden Gebot der Duldung der geschilderten Nutzung des Weges zu. Soweit es um ein zeitlich befristetes Bedürfnis für eine Sperrung des Weges gehe, bestehe die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung gemäß § 31 Abs. 1 LNatSchG für einen befristeten Zeitraum. Im Übrigen aber führe die Durchführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu keiner unzumutbaren Belastung der Klägerin im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Sie müsse nur die Nutzung des Weges für Fußgänger, Radfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen dulden, die den Weg zum Zwecke der Erholung nutzen wollten. Dies sei Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG, eine wesentliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die gelegentliche Inanspruchnahme des Weges sei nicht ersichtlich. Von ihr demgegenüber geschilderte Beeinträchtigungen (Befahren des Weges mit Motorrädern, Veranstaltung von Grillfesten, Sachbeschädigungen und Einbruchsversuche auf dem Betriebsgelände) beträfen Nutzungen, die mit den gesetzlichen Geboten des Naturschutzes nichts zu tun hätten und es nicht geböten, das Interesse der Öffentlichkeit am Betreten des … zum Zwecke der Erholung hinter die Interessen der Klägerin, Dritte aus der weiteren Umgebung ihres Betriebsgeländes möglichst fernzuhalten, zurücktreten zu lassen. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der … im hier streitigen Teil nicht nur zu Erholungszwecken genutzt werden könne, sondern zugleich auch den einzigen Zugang zum naturnah gestalteten und flächenmäßig größeren Teil der Rader Insel jenseits der Hochbrücke darstelle. 2 Den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 16. Dezember 2013 gegen das ihr am 21. November 2013 zugestellte Urteil stützt die Klägerin auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestünden im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht für die streitige Feststellung im Wege der Auslegung ermittelte Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG sowie im Hinblick auf die von der Kammer insoweit bestätigte Zuständigkeit des Beklagten. Überdies komme der Frage der Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Teil der angefochtenen Verfügung des Beklagten auch grundsätzliche Bedeutung zu. Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegne die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zudem im Hinblick auf die dort zugrunde gelegte Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der „freien Landschaft“ und die Subsumtion unter jene (fehlerhafte) Definition. Die Entscheidung sei schließlich auch deshalb ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt, weil das Verwaltungsgericht das Übermaßverbot bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezogen auf beide streitgegenständlichen Maßnahmen nicht richtig angewendet habe. In Bezug auf das Begriffsverständnis der „freien Landschaft“ im Sinne von § 30 Abs. 1 LNatSchG habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. II. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 4 1. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts wird durch die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe keinen die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. 5 a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG im Wege der bloßen und im Übrigen auch unzutreffenden Auslegung als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die von ihr angefochtene Feststellung des Beklagten zur rechtlichen Qualität ihres Privatweges erachtet, rechtfertigt solcherlei Richtigkeitszweifel nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 1/91 -, zit. nach juris; Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23/02 -, zit. nach juris) bedürfen feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vorgenommene Qualifizierung des sog. … in einem konkret festgelegten Bereich als Privatweg im Sinne des § 30 Abs. 1 LNatSchG beinhaltet eine rechtserhebliche Einstufung einer Grundstücksfläche der Klägerin und schreibt dem Weg damit rechtsverbindlich eine Eigenschaft zu, die von der Klägerin in Abrede gestellt worden ist. Als hierfür mithin erforderliche Grundlage genügt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings eine solche, die im Wege der Auslegung ermittelt werden kann. Diesen Anforderungen wird die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 3 Abs. 2 BNatSchG gerecht. Danach überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG gilt diese Vorschrift entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Dass die Befugnis zum Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechtsvorschriften - hier zur Sicherstellung des Betretensrechts gemäß § 30 Abs. 1 und 2 LNatSchG - regelmäßig auch das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts einschließt - unterliegt dabei keinen ernstlichen Zweifeln. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass mit der getroffenen Feststellung zu Lasten der Klägerin eine entsprechende Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 LNatSchG verknüpft ist, die die bereits unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG lediglich konkretisiert. Denn ein einfacher Gesetzesvorbehalt, wie er hier allein in Rede steht („Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“), erfordert entgegen der Annahme der Klägerin keine weitergehende, ausdrückliche Feststellungsbefugnis. Das gilt zum anderen aber auch in Bezug auf die von der Klägerin monierte konkrete Auslegung des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG als entsprechende Ermächtigung. 6 So steht der Wortlaut der genannten Vorschriften dem nicht entgegen. Auch wenn eine rechtsverbindliche Feststellung dort nicht als spezifische Maßnahme genannt ist, umfasst die allgemeine Befugnis zum Erlass erforderlicher Maßnahmen zweifelsfrei auch eine solche Feststellung. Dabei knüpft die Befugnis nicht an die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde als solche an, sondern die Möglichkeit, (auch) Feststellungen zu treffen, ist eine der nach §§ 3 Abs. 2 BNatSchG, 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG in Betracht zu ziehenden und von den genannten Vorschriften mit umfassten Maßnahmen. Dass eine im Einzelfall mögliche Feststellung dabei auch Wirkungen für etwaige Folgemaßnahmen zu zeitigen vermag, steht der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Gleiches gilt in Bezug auf den Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG. Auch wenn es vorliegend nicht um die Abwehr von sonstigen Gefahren von Natur und Landschaft geht, erklärt die genannte landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG die als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm des § 3 Abs. 2 BNatSchG auch für die Überwachung sonstiger naturschutzrechtlicher Vorschriften für einschlägig. 7 Ebenso wenig ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG als einschlägige Ermächtigung für die Feststellung des Beklagten in systematischer Hinsicht ernstlich zweifelhaft. Die auf die Systematik von BNatSchG und LNatSchG abstellende Rüge der Klägerin, § 3 Abs. 2 BNatSchG beinhalte eine Ermächtigung lediglich für Maßnahmen im Einzelfall und lasse mangels planwidriger Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage keine Analogie zu, während das Regelungssystem des LNatSchG klar zwischen jenen Einzelfallmaßnahmen und dem Erlass von Landschaftsprogrammen und Landschaftsplänen differenziere, geht ersichtlich ins Leere. Bereits die der klägerischen Rüge zugrundeliegende Prämisse, es gehe vorliegend nicht um eine Einzelfallmaßnahme, sondern um die Darstellung und Begründung konkreter Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen, trifft nicht zu. Gegenstand der streitbefangenen Feststellung des Beklagten ist keine einem Landschaftsprogramm oder Landschaftsplan vorbehaltene naturschutzrechtliche Zielbestimmung, sondern ersichtlich eine (bloße) Feststellung zur Qualität bzw. Qualifizierung eines einzelnen privaten Weges im Sinne einer naturschutzrechtlichen Vorschrift. Insofern geht auch die Rüge zur vermeintlich fehlenden Zuständigkeit des Beklagten als untere Naturschutzbehörde für die Erarbeitung und Fortschreibung von Landschaftsprogrammen (vgl. § 6 Abs. 4 LNatSchG: oberste Naturschutzbehörde) und den Erlass von Landschaftsplänen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG: Gemeinde) fehl. 8 Dasselbe gilt in Bezug auf die teleologische und historische Auslegung der Klägerin. Die von ihr in Zweifel gezogene Feststellungsbefugnis des Beklagten vor dem Hintergrund der Möglichkeit, Zieldarstellungen in Landschaftsplänen vorzunehmen, betrifft ersichtlich einen anderen als den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. 9 b) An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen auch weder im Hinblick auf die vorgenommene Definition der „freien Landschaft“ noch in Bezug auf die diesbezügliche Subsumtion des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat sein Begriffsverständnis der „freien Landschaft“ unter Rückgriff auf die Kommentierung von Maus in: Frenz/Müggenborg, Kommentar zum BNatSchG, § 59 Rn. 13 - 15, dargestellt und sich insoweit die dortige Auseinandersetzung u.a. mit der Rechtsprechung des OVG Münster (vgl. Urteil vom 20.12.1990 - 20 A 2218/89 -) zum als inhaltsgleich bezeichneten Begriff der „Flur“ im Sinne des § 56 Satz 1 BNatSchG a.F. und des OVG Berlin - Brandenburg (Urteil vom 02.04.2009 - 11 B 7.08 -) mit seinem an Grundsätzen ausgerichteten Normverständnis zu eigen gemacht. Dabei hat es herausgearbeitet, dass mit Blick auf die Geltung des Bundesnaturschutzgesetzes auch im besiedelten Bereich und vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG genannten Ziele, wonach Natur und Landschaft u.a. als Grundlage für die Gesundheit des Menschen zu schützen und dazu in der freien Landschaft geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zugänglich zu machen seien, besiedelte oder siedlungsnahe Bereiche nicht von vornherein vom Begriff der freien Landschaft ausgeschlossen werden könnten. Ferner hat das Verwaltungsgericht in der Sache dargelegt, dass es die Bestimmung der freien Landschaft nicht anhand bauplanungsrechtlicher Kategorien (Außenbereich, im Zusammenhang bebauter Ortsteil) beurteile, sondern sein Maßstab ausgehend von dem Sinn und Zweck der naturschutzrechtlichen Betretensregelung sei, ob anhand des natürlichen Erscheinungsbildes im Einzelfall das aus dem Betreten der Fläche resultierende Wohlbefinden noch mit der Natur in Beziehung steht oder durch andere Faktoren, vor allem der Qualität einer in der Nähe befindlichen (baulichen) Anlage, insbesondere von Gebäuden und Betriebsanlagen, bedingt ist. Damit hat das Verwaltungsgericht weder zirkelschlüssig argumentiert, noch widersprüchliche Definitionsansätze verfolgt, sondern in sich schlüssig Beurteilungsgesichtskriterien benannt, anhand derer es den betreffenden Bereich beurteile. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet dies nicht. 10 Solcherlei Zweifel rechtfertigen sich auch nicht mit Blick auf das Subsumtionsergebnis unter jene Begriffsdefinition. Das Verwaltungsgericht ist zu seiner Einschätzung, der zu beurteilende Bereich des … liege in der freien Landschaft und die unmittelbare Umgebung des Weges sei nicht durch andere Nutzungsarten geprägt, auf der Grundlage der Auswertung des Aktenmaterials und seines durch Ortsbesichtigung gewonnen Eindrucks gelangt. Dabei hat es die Fläche beidseits des …, beginnend an der Wegegabelung mit der von A-Stadt kommenden Erschließungsstraße in Richtung Hochbrücke und darüber hinausgehend, in den Blick genommen und sämtliche dort befindlichen (baulichen) Anlagen (Zäune, Transformatoren, Häuser nebst Carports und Nebenanlagen, Wochenendhäuser, Wendeplatz) und Nutzungen (Pferdekoppel, Badestrand) hinsichtlich ihrer Wirkungen auf den Naturraum bewertet und eine das Charakteristikum der freien Landschaft einbüßende Prägung verneint. Auf die ausführliche und überzeugende Darstellung jener Bewertung im Urteil (S. 24 - 26) wird insoweit Bezug genommen. Dies greift die Klägerin inhaltlich auch nicht an. Soweit sie allerdings rügt, die Subsumtion sei insoweit unvollständig, als es die Kammer unterlassen habe, die von ihr an die freie Landschaft gestellte Voraussetzung des mit der Natur in Beziehung stehenden Wohlbefindens zu prüfen, legt die Klägerin damit keine Zweifel an der Richtigkeit des Subsumtionsergebnisses dar. Wenngleich das Verwaltungsgericht jenen Aspekt seiner „Definition“ im Rahmen der Subsumtion nicht nochmals wörtlich benennt, macht es auf Seite 27 der Urteilsgründe mit seinem Hinweis auf weitere Erholungsnutzungen im fraglichen Bereich (Wochenendhausnutzungen) jedoch deutlich, diesen Aspekt sehr wohl erwogen und geprüft zu haben und auch in Ansehhung tatsächlicher Umstände wie Lärm- und Feinstaubbelastung durch die Autobahn A7 keinen Ausschluss einer Nutzung des Weges zum Zwecke der Erholung in jenem Landschaftsraum feststellen zu können. 11 Ebenso wenig löst die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Übermaßverbot bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezogenen auf beide streitgegenständlichen Maßnahmen (Feststellung der Wegeigenschaft und Beseitigungsanordnung) nicht richtig angewendet und infolgedessen beide Maßnahmen zu Unrecht für zumutbar erachtet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus. Die Klägerin stützt ihren diesbezüglichen Einwand auf einen vermeintlichen Anwendungsvorrang des § 65 BNatSchG vor § 67 BNatSchG und meint, eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers in Bezug auf Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehe gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nur, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Da diese Einschränkung der Duldungspflicht in Schleswig-Holstein ausdrücklich auf die Duldungspflicht für das Betreten von Grundstücken erweitert worden sei (§ 48 Abs. 1 Satz 1 a LNatSchG), liege schon tatbestandlich eine Duldungspflicht nicht vor, wenn - wie in ihrem Fall - die Grundstücksnutzung unzumutbar beeinträchtigt werde. Die „unzumutbare Beeinträchtigung“ hätte daher gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG als negatives Tatbestandsmerkmal der Duldungspflicht aus § 30 LNatSchG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 a LNatSchG und nicht lediglich als Befreiungsvoraussetzung nach § 67 BNatSchG geprüft werden müssen. Bereits der damit angenommene dogmatische bzw. systematische Argumentationsansatz der Klägerin trifft nicht zu. § 65 BNatSchG verpflichtet den betroffenen Personenkreis zur Duldung von „Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ und beinhaltet der Sache nach eine Ergänzung der in anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen enthaltenen speziellen Duldungspflichten durch eine umfassende, allgemeine Duldungspflicht. Sie bezieht sich auf eine breite Vielfalt von denkbaren naturschutzrechtlichen „Maßnahmen“, etwa Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (vgl. dazu Appel, in: Frenz/Müggenborg, Kommentar zum BNatSchG, § 65 Rn. 22), und steht damit neben der sich unmittelbar aus dem Betretensrecht der §§ 59 BNatSchG, 30 LNatSchG folgenden Duldungspflicht des Eigentümers. Soweit § 48 Abs. 1 Satz 1 a LNatSchG über die Regelung des § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus eine Duldungspflicht des dort angesprochenen Personenkreises auch für das Betreten von Grundstücken „im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG“ regelt, ändert dies an der mit dem Betrensrecht korrespondierenden Duldungspflicht gemäß §§ 59 BNatSchG, 30 LNatSchG nichts. Auf die daher konsequente und inhaltlich überzeugende Prüfung des § 67 BNatSchG durch das Verwaltungsgericht (Seite 27 - 30 des Urteils) wird Bezug genommen. Angemerkt sei ergänzend lediglich, dass auch eine Prüfung der Zumutbarkeit der Nutzung des Grundstücks im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG als negatives Tatbestandsmerkmal des § 30 LNatSchG aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen (insbesondere Seite 29) zu keinem anderen Subsumtionsergebnis führte. 12 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 13 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. 14 a) Mit dieser Prämisse greift das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen der Klägerin in Bezug auf die „Frage der Ermächtigungsgrundlage“ für den feststellenden Verfügungsteil nicht durch. Weder der insoweit als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob „es für einen Feststellungsbescheid, der in Eigentumsrechte eingreift, einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe, oder ob es dem Gesetzesvorbehalt gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genüge, wenn die Ermächtigungsgrundlage lediglich durch Auslegung ermittelt werde“, noch der Frage, ob „die Auslegung von § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG ergebe, dass die Untere Naturschutzbehörde per Bescheid feststellen dürfe, dass es sich bei einem Privatgrundstück um ein solches im Sinne von § 30 LNatSchG handele“, kommt eine grundsätzliche Bedeutung im vorbeschriebene Sinne zu. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. a) ergibt, lässt sich die erste Frage eindeutig auf der Basis der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, und auch die zweite Frage ist unter Anwendung allgemeiner Auslegungsmethoden eindeutig zu bejahen. 15 b) Auch der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, „Ergibt die Auslegung des Begriffs der freien Landschaft im Sinne von § 30 Abs. 1 LNatSchG, dass entscheidend ist, ob im Einzelfall das aus dem Betreten der Flächen resultierende Wohlbefinden noch mit der Natur in Beziehung steht oder durch andere Faktoren, vor allem der Qualität einer in der Nähe befindlichen (baulichen) Anlage, insbesondere von Gebäuden und Betriebsanlagen, bedingt ist, wobei die Natur nicht mit dem natürlichen Urzustand gleichzusetzen ist und auch Flächen im besiedelten Bereich und in der Nähe des besiedelten Bereichs eine freie Landschaft darstellen können, wenn diese Flächen nicht durch andere Nutzungen wie etwa eine Wohnnutzung oder eine andere Anlagennutzung geprägt sind?“ bzw. der als gleichbedeutend bezeichneten Frageversion „Ist ‚freie Landschaft‘ im Sinne von § 30 Abs. 1 LNatSchG alles das, was an Flächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB liegt?“ kommt die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage nach dem unbestimmten Rechtsbegriff der „freien Landschaft“ ist einzelfallbezogen zu klären und hat keine grundsätzliche Bedeutung. 16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG. 17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).