Urteil
4 LB 8/13
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0205.4LB8.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Schmutzwasserbeseitigungsgebühr. 2 Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau eine Abwassergebühr für das Rechnungsjahr 2009 in Höhe von 333,39 EURO fest. Mit Rechnung selben Datums forderten die Gemeindewerke A-Stadt GmbH vom Kläger und seiner Ehefrau einen „Restbetrag“ in Höhe von 161,81 EURO für das Abrechnungsjahr 2009. Darin enthalten war neben Forderungen wegen Lieferung von Gas und Wasser die Abwassergebühr abzüglich eines bezahlten Abschlags. Für das Abrechnungsjahr 2010 forderten die Gemeindewerke monatliche Abschlagszahlungen u.a. auf Abwasser in Höhe von 34,00 EURO. 3 Der Kläger hat „Widerspruch gegen den Abwasserbescheid“ der Beklagten vom 18. Januar 2010 erhoben, der am 23. Februar 2010 bei der Beklagten eingegangen ist. In dem Schreiben führte der Klägers aus, dass sich der Widerspruch nur gegen die neu festgesetzte Gebühr für Abwasser richtet, da die neue Entwässerungssatzung der Beklagten nunmehr die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in A-Stadt mit der Dorfgemeinschaft Eckhorst und die der Dorfschaften Dissau, Curau, Arfrade, Pohnsdorf und Klein Parin abgabenrechtlich gleichgestellt habe. Dies sei eine Ungleichbehandlung, da völlig verschiedene Abwassersysteme zusammengefasst worden seien. Die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Ortslage A-Stadt und in der Dorfgemeinschaft Eckhorst erfolge durch das Zentralklärwerk C-Stadt, die der Dorfgemeinschaften dagegen durch Behandlung in Klärteichanlagen. 4 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 als unbegründet zurück. Der Widerspruch richtet sich gegen die Vorauszahlungen von Abwassergebühren für die Rechnungsperiode 2010. Rechtsgrundlage für die Vorauszahlungen auf Abwassergebühren im Abrechnungszeitraum 2010 seien die §§1,2 und 6 KAG i.V.m. § 21 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde vom 7. Dezember 2009 sowie die Beitrags- und Gebührensatzung vom 7. Dezember 2009. Seit dem 1. Januar 2010 sei die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Ortslage A-Stadt und der Dorfschaft Eckhorst durch Ableitung in das Zentralklärwerk C-Stadt und die Abwasserbeseitigung über Klärteiche in den Dorfschaften Dissau, Curau, Arfrade, Pohnsdorf und Klein Parin zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst. Die beitragsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme sei rechtlich zulässig. Eine Vergleichbarkeit der Entwässerungssysteme nach ihrer Arbeitsweise und ihren Arbeitsergebnissen sei gegeben. 5 Der Kläger hat am 23. Dezember 2010 Klage erhoben, die er damit begründete, dass die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sei, rechtswidrig sei. Der Zusammenfassung der Entwässerungssysteme zu einer öffentlichen Einrichtung stehe das Willkürverbot entgegen. Sowohl die Arbeitsweise als auch die Arbeitsergebnisse der technisch selbständigen Entwässerungssysteme sei nicht vergleichbar. Auch mit dem von der Beklagten überreichten Gutachten lasse sich eine Vergleichbarkeit nicht begründen. 6 Im Übrigen wiederholte und vertiefte der Kläger sein Widerspruchsvorbringen. 7 Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, 8 den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2010 (Abrechnung 2009, Vorauszahlung für das Jahr 2010) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 aufzuheben. 9 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er den Antrag aus der Klageschrift mit der „Maßgabe“ gestellt, 10 dass in der Klammer „Abrechnung 2009“ gestrichen wird. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Entgegen den Ausführungen des Klägers sei die streitbefangene Satzung rechtmäßig. Die Vergleichbarkeit der Reinigungsleistungen könne nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig anhand von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder durch Gutachten belegt werden. Die Arbeitsergebnisse der zu einer Einrichtung zusammengefassten Anlagen seien in Bezug auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnisse vergleichbar. Natürlich enthielten die wasserrechtlichen Erlaubnisse unterschiedlich hohe Reinigungsanforderungen bei den verschiedenen Entwässerungssystemen. Entscheidend sei allerdings, dass die Arbeitsergebnisse der Anlagen in Bezug auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnisse vergleichbar seien. Der Sachverständige sei zu der Feststellung gelangt, dass die Abwasserbeseitigungsanlagen den angeschlossenen Grundstückseigentümern vergleichbare Vorteile bieten. 14 Im Übrigen hat die Beklagte auf das vorgelegte Gutachten des Privatinstituts für Klärtechnik GmbH Bezug genommen. 15 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlich nur ausgeführt, der Kläger habe ausgehend von der Rechtsprechung des OVG Schleswig nichts aufgezeigt, was die Annahme einer willkürlichen Organisationsentscheidung der Beklagten tragen könnte. 16 Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 18. April 2013 zugelassen. 17 Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 begründet. 18 Er führt aus: 19 Die Begründung des angefochtenen Urteils werde der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Eine Vergleichbarkeit hinsichtlich Arbeitsweise und Arbeitsergebnis der Entwässerungssysteme sei ausgeschlossen. 20 So werde eine chemische Reinigung in den Klärteichanlagen nicht vorgenommen. Eine solche chemische Reinigung erfolge dagegen in der Kläranlage C-Stadt. In den Klärteichanlagen werde das Abwasser biologisch gereinigt. Die Arbeitsweise der Klärteichanlagen unterscheide sich daher systematisch von der des zentralen Klärwerks in C-Stadt. 21 Auch in Bezug auf das Arbeitsergebnis ergäben sich beispielsweise hinsichtlich Phosphatwert und Schadstoffanteil erhebliche Abweichungen, so dass auch insoweit von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden könne. 22 Das Verwaltungsgericht stelle weder fest, dass die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Reinigungsleistung gegeben sei, noch dass diese durch wasserrechtliche Erlaubnisse belegt worden seien. Es berücksichtige auch nicht, dass in einzelnen Ortschaften ein erheblich abweichendes Arbeitsergebnis hinsichtlich der Abwasserklärung erreicht werde. 23 Der Kläger beantragt, 24 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2010 aufzuheben. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Zusammenfassung der technisch getrennten Anlagen zu einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne zulässig sei. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die zugelassene Berufung ist nicht begründet. 30 Die Klage ist unzulässig. 31 Der Kläger begehrt die Aufhebung des Abwassergebührenbescheides der Beklagten vom 18. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010. 32 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger durch die „Maßgabe", dass der Klammerzusatz des angekündigten Antrags „Abrechnung 2009" gestrichen wird, sinngemäß klargestellt, dass er sich nicht gegen die Festsetzung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für das Rechnungsjahr 2009 wendet, sondern nur gegen die Vorauszahlung für das Jahr 2010. Dem entspricht auch sein gesamtes Vorbringen. Er hält die Zusammenfassung der technisch getrennten Anlagen zu einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne und eine darauf beruhende Abgabenerhebung für rechtswidrig. Das insoweit maßgebliche Satzungsrecht ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für das Jahr 2009 ist dagegen die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten, die noch keine einheitliche Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Entsorgungsgebiet vorsah. Schon der Widerspruch des Klägers beschränkt sich nach seiner Begründung auf die „neu festgesetzte Gebühr". Damit können nur Vorauszahlungen beziehungsweise Abschlagszahlungen auf die Gebühr für das Rechnungsjahr 2010 gemeint sein. Demzufolge hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zutreffend auch nur als Widerspruch gegen die Vorauszahlungen von Abwassergebühren für die Rechnungsperiode 2010 angesehen und diesen Widerspruch als unbegründet durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 zurückgewiesen. 33 Der Widerspruch und die auf die Vorauszahlung für das Jahr 2010 eingeschränkte Klage geht jedoch ins Leere, weil der streitgegenständliche Abwassergebührenbescheid der Beklagten weder eine Festsetzung von Vorauszahlungen noch ein entsprechendes Leistungsgebot enthält. Im Übrigen war die Anfechtungsklage soweit sie sich ursprünglich auch gegen die allein im Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2010 enthaltene Festsetzung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für das Rechnungsjahr 2009 richtete, von Anfang an unzulässig, weil es insoweit - aus den vorgenannten Gründen - an der Durchführung eines gemäß § 68 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens mangelte. 34 Auch eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 kommt nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass mit dem Widerspruchsbescheid erstmalig Vorauszahlungen auf die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2010 festgesetzt wurden oder Abschlagszahlungen gefordert werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. 35 Dem Widerspruch fehlen sämtliche Merkmale eines Festsetzungs- oder Leistungsbescheides. Abschlagzahlungen wurden vom Kläger und seiner Ehefrau nicht von der Beklagten, sondern den Gemeindewerken A-Stadt GmbH durch Rechnung vom 18. Januar 2010 gefordert. Die rechtsirrige Annahme der Beklagten im Widerspruchsbescheid, es seien Vorauszahlungen auf Benutzungsgebühren für 2010 festgesetzt worden und eine damit verbundene, allenfalls inhaltliche Bezugnahme auf die Rechnung der Gemeindewerke vermögen eine förmliche Festsetzung nicht zu ersetzen. Des Weiteren war zum Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides das Erhebungsjahr 2010 nahezu abgelaufen und die von den Gemeindewerken gesetzten Zahlungstermine für Abschlagszahlungen - bis auf den Dezembertermin - verstrichen. Der Widerspruchsbescheid ist als solcher auch nicht rechtswidrig. Der Widerspruch hätte vielmehr schon als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. 36 Der Widerspruch des Klägers gegen die Abschlagzahlungen auf Abwasser, bemessen nach einer einheitlichen Gebühr für das gesamte Entsorgungsgebiet der Beklagten, hätten nach alledem gegenüber den Gemeindewerken als Einwand gegen deren Rechnungslegung erhoben werden müssen, weil die Gemeindewerke als privates Unternehmen keine „Abschlagzahlungen“ auf Gebühren fordern dürfen. Im Streifall wäre nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichtsbarkeit zuständig gewesen. 37 Nach alledem kommt es auf die die Beteiligten allein interessierende Frage, ob die Zusammenfassung der technisch getrennten Abwasseranlage zu einer rechtlichen Einrichtung zulässig ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. Insoweit sei jedoch folgendes angemerkt: 38 Der vormals für das Beitrags- und Gebührenrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hat durch Urteil vom 24. September 2008 (2 LB 2/08, Die Gemeinde 2009, 24) in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Gemeinde aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt sei, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen (gemeint sind Entwässerungssysteme) als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlicher Entwässerungsabgabe zu betreiben. Die satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme sei aus Rechtsgründen allein dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich seien, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen in Bezug auf die den Anschlusspflichtigen vermittelten Vorteile schlechterdings ausgeschlossen sei. 39 In dem konkret zu entscheidenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Arbeitsweise der in Rede stehenden Teichkläranlagen sich systematisch nicht von der des ebenfalls zur Abwasserbeseitigung genutzten zentralen Klärwerks unterscheide. Das Wasser werde jeweils durch mechanische Reinigung, eine biologische Reinigungsstufe und eine chemische Reinigungsstufe zur Phosphatfällung behandelt. Auch eine Filtration erfolge einheitlich. Ob dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, erscheint nach dem vorgelegten Gutachten nicht zweifelsfrei. So räumt die Beklagte auch in ihrer Berufungserwiderung ein, dass es bei den Klärteichanlagen der Dorfschaften an der chemischen Reinigungsstufe fehle. Die „chemische“ Reinigung diene allein der Reduzierung des Phosphatgehaltes. Auch diese werde in den Teichkläranlagen - wie auch im Zentralklärwerk C-Stadt - in gleicher Weise auf biologischem Wege gewährleistet. 40 Zur Vergleichbarkeit der Arbeitsergebnisse und damit zur Vorteilslage hat das OVG Schleswig (a.a.O.) ausgeführt, dass diese anhand der wasserrechtlichen Erlaubnisse belegt werden könne. Die in der Abwasserverordnung geregelten Anforderungen an die Qualität des kommunalen Abwassers bei seiner Einleitung in Gewässer gäben einen Maßstab ab, der je nach Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlage die Leistungsfähigkeit der Anlage kennzeichne. Die Leistungsfähigkeit der Anlagen werde dadurch vergleichbar, was dann auch beitragsrechtlich zugrunde zu legen sei. Andere Maßstäbe, wie zum Beispiel die Einleitungsergebnisse, seien weniger tauglich, da sie von vielen weiteren, mehr oder wenig zufällig eintretenden Faktoren abhängig seien. Das Gericht stellt mithin maßgeblich auf die zulässigen Einleitungswerte (Mindestanforderungen/Überwachungswerte) ab. 41 Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Überwachungswerte nach dem Gutachten nicht unerheblich voneinander abweichen. So werden danach zum Beispiel für die Kläranlage Curau (u.a.) im Erlaubnisbescheid als Überwachungswert für CSB 150 mg/Liter und für BSB 5 40 mg/Liter angegeben, während die entsprechenden Werte des Zentralklärwerks C-Stadt für CSB 60 mg/Liter und BSB 5 15 mg/Liter betragen. Auch bei den Parametern Gesamtstickstoff (N ges. anorg) reicht die Skala von 10 mg/Liter (Zentralklärwerk C-Stadt) bis 85 mg/Liter (Kläranlage Parin). Entsprechendes gilt für Phosphat (P ges). Insoweit liegen die Mindestanforderungen bei 0,5 mg/Liter (Zentralklärwerk C- Stadt) beziehungsweise bei 8 - 10 mg/Liter (Teichkläranlagen). Ob danach noch eine Vergleichbarkeit der Reinigungsleistung gegeben ist, erscheint eher fraglich. 42 Dem kann nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass der Vorteil für alle Anschlussnehmer gleich sei, weil ihnen das Abwasser abgenommen werde und dieses entsprechend dem Optimierungsgebot nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der dazu ergangenen Einleitungsverordnung gereinigt werde. Dann würde sich die Frage nach der Zulässigkeit der Zusammenfassung technisch getrennter Entwässerungssysteme zu einer öffentlichen Einrichtung nicht stellen, denn dass die Gemeinden das ihr überlassene Abwasser den Vorschriften entsprechend zu reinigen haben, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Gebühr ist die Gegenleistung für das Einsammeln, Fortführen und Reinigen des Abwassers. Durch unterschiedliche Leistungen werden unterschiedliche Vorteile geboten, die regelmäßig eine unterschiedliche Gebühr, bemessen nach den entstandenen Kosten nach sich ziehen. Deshalb ist für die Erhebung von Einheitsgebühren eine Vergleichbarkeit der Leistung, das heißt insbesondere der Reinigungsleistung erforderlich. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.