Beschluss
3 MR 2/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:1216.3MR2.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPflS -) vorläufig für unwirksam zu erklären. 2 Die Antragstellerin verfügt seit dem Jahre 2007 über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. In der Vergangenheit zahlten die Eltern der betreuten Kinder den Kostenbeitrag direkt an die Antragstellerin, der Antragsgegner zahlte lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dieses Zahlungssystem beanstandete der Landesrechnungshof vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen in §23 Abs. 1 und 2 SGB VIII, woraufhin der Antragsgegner am 11. Dezember 2013 durch Beschluss des Kreistages die streitgegenständliche Kindertagespflegesatzung erließ. Diese ist im Januar 2014 bekanntgemacht worden und mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft getreten. § 2 Abs. 2 der Satzung lautet: 3 „Die im Kreis Pinneberg tätigen Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, erhalten vom Kreisjugendamt für die nachgewiesene Betreuung jedes Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreis Pinneberg ein Leistungsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus erzieherischem Beitrag (60%) und Sachaufwand (40%). 4 Das Leistungsentgelt beträgt je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag bis zu 4,00 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde.“ 5 Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte ist in § 3 der Satzung geregelt; die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 6 „Von den Erziehungsberechtigten werden je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder bei Kindertagespflegepersonen nach § 2 (2) Kostenbeiträge bis zu 4,00 Euro pro Betreuungsstunde pro Kind erhoben." 7 Am 18. Juni 2014 hat die Antragstellerin zum einen die Kindertagespflegesatzung im Wege des Normenkontrollverfahrens (Aktenzeichen 3 KN 2/14) zur Überprüfung gestellt und zugleich beantragt, den einstweiligen Vollzug der Unwirksamkeit der Satzung anzuordnen. Zur Begründung macht sie geltend, der in der Satzung den Kindertagespflegepersonen gewährte Höchstbetrag für die erzieherische Leistung in Höhe von 2,40 Euro pro Kind (60% von 4,00 Euro) pro Betreuungsstunde entspreche nicht den Anforderungen des SGB VIII an ein angemessenes Förderentgelt. Außerdem widerspreche die Regelung zur Höhe des Elternbeitrags den Vorgaben des SGB VIII und gebührenrechtlichen Grundsätzen. Die gewährte Förderleistung berücksichtige weder die Unterschiede in der Qualifizierung der Tagespflegepersonen noch deren Berufserfahrung, den tatsächlichen Zeitbedarf der Tagespflegepersonen und das Risiko der Selbstständigkeit. Dies stehe im Widerspruch zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, wonach der Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung leistungsgerecht auszugestalten sei. Da höchstens fünf Kinder gleichzeitig betreut werden könnten, sei die Förderleistung unzulässig auf 12,00 Euro brutto für die tatsächlichen Betreuungszeiten begrenzt. Die Förderleistung sei nicht leistungsgerecht, weil beispielsweise ihre zusätzliche besondere Ausbildung als Fachkraft für Frühpädagogik und ihre langjährige Berufserfahrung unberücksichtigt blieben. Außerdem dürfe die Förderleistung nicht auf die reine Betreuungszeit reduziert werden; denn es fielen für jedes Kind erhebliche zusätzliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der täglichen Betreuung an. Ferner berücksichtige das Förderentgelt für die Tagespflegepersonen in keiner Weise das Risiko der Selbstständigkeit; denn es werde rechtswidrig auf die Fortzahlung der Förderleistung während Urlaubs- und Krankheitstagen verzichtet. Die fehlende Fortzahlung der Förderleistung während des Mutterschutzes verstoße gegen die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2010/41 EU vom 7. Juni 2010 zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen während des Mutterschutzes. Schließlich bleibe unberücksichtigt, dass die tatsächliche Auslastung von Tagesmüttern im Jahresdurchschnitt lediglich 75% betrage, was seinen Grund in der flexiblen Stundenwahl der Eltern und den frühzeitigen Kündigungsmöglichkeiten bei Wechsel des betreuten Kindes in eine Kindertagesstätte oder Umzug der Eltern habe. Zudem werde die in § 3 der Satzung geregelte Kostenbeteiligung der Eltern den Vorgaben von § 25 Abs. 3 Schleswig-Holsteinisches Kindertagesstättengesetz (KiTaG) nicht gerecht. Danach hätten die Eltern einen „angemessenen Beitrag" zu den Kinderbetreuungskosten zu entrichten, nicht jedoch die vollen Kosten zu übernehmen; außerdem sei eine Sozialstaffel zwingend vorgesehen. Es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Eltern, die ihre Kinder von Kindertagespflegepersonen betreuen ließen, zu höheren Kosten herangezogen würden als diejenigen, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchten. Die von der Beklagten geschaffene sog. Differenzkostenregelung stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Danach könnten Eltern, die einen Platz in der Kindertagespflege nur deshalb in Anspruch nähmen, weil ihnen der gewünschte Platz in einer Kindertagesstätte nicht habe zur Verfügung gestellt werden können und deshalb nicht zu vertretende höhere Beitragskosten hätten, einen Antrag auf Übernahme der Differenzkosten stellen. Mit Inanspruchnahme der Differenzkostenregelung verpflichteten sich die Eltern jedoch, bei Freiwerden eines Krippenplatzes die Betreuung in der Tagespflege sofort abzubrechen. Ein solcher abrupter Wechsel der Bezugspersonen gefährde das Kindeswohl erheblich. Für die Tagespflegeperson stelle dies ein finanzielles Risiko dar, weil zunächst ein neues Kind zur Betreuung gefunden werden müsse. Für die anderen Kinder der Gruppe wirke sich eine fehlende Kontinuität der Zusammensetzung der Gruppe ebenfalls negativ aus. Die satzungsrechtliche Regelung zum Kostenbeitrag der Eltern verstoße gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII, weil eine Staffelung der Elternbeiträge fehle. Nach der Gesetzessystematik sei eine Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erst im zweiten Schritt vorzunehmen. Sie, die Antragstellerin, habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die Regelungen zur Höhe der Förderleistung und der Sachleistung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werde. Die Regelung zur Höhe der Elternbeiträge wirke sich mittelbar auf ihre - der Antragstellerin - Auslastung aus; denn die Regelung habe zur Folge, dass Eltern aus finanziellen Gründen nur noch hilfsweise eine Tagespflegeperson in Anspruch nähmen, wodurch sich das finanzielle Risiko der Tagespflegeperson erheblich erhöhe. Mit der Unterschreitung der tariflichen Vorgaben für Erzieherinnen und andere pädagogische Kräfte werde § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein verletzt. Außerdem habe der Antragsgegner bei seiner Kalkulation, die der Kindertagespflegesatzung zugrundegelegen habe, die Zuwendungen des Landes nicht berücksichtigt. 8 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien erfüllt; denn eine schnelle Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Satzung sei geboten, weil ihre Anwendung zur Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz sowie zur Gefährdung des Kindeswohls führe. Nicht nur das nicht leistungsgerechte Förderentgelt verletze ihre - der Antragstellerin - Grundrechte, sondern insbesondere das vom Antragsgegner erzwungene Verbot, den Eltern ein höheres Entgelt in Rechnung zu stellen, verletze ihre Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Schwere Nachteile drohten ihr - der Antragstellerin - durch die Kumulation der neuen Regelungen: Eine Förderleistung unterhalb des Mindestlohns, weil diese die vielen unentgeltlichen Stunden wie Krankheit, Vor- und Nachbereitung, Verwaltung, Reinigung, Einkauf und Elterngespräche nicht berücksichtige, in Verbindung mit der Differenzkostenregelung, die die Eltern nun verschrecke und das Ziel habe, das Wunsch- und Wahlrecht einzuschränken. Zudem führe der Ausbau der Krippenkapazitäten verbunden mit den niedrigen laufenden Geldleistungen an Tagespflegekräfte zur Existenznot. 9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 10 die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und für die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege des Kreises Pinneberg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache (3 KN 2/14) außer Kraft zu setzen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. 13 Zur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - sie müsste zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein - nicht vorlägen. Es müssten die dafür sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheine, wobei ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen oder von Interessen Dritter hergeleitet werden könne. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag laufe ins Leere, weil die Aussetzung des Vollzugs der Satzung nicht geeignet sei „schwere Nachteile“ zu ihren Lasten zu verhindern. Er sei auch nicht geeignet, etwas zu Gunsten der Antragstellerin zu bewirken. In § 2 der Kindertagespflegesatzung werde eine Leistungsbeziehung zwischen ihm - dem Antragsgegner - und Tagespflegepersonen geregelt. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundlage drohte der Antragstellerin kein schwerer Nachteil, sondern im Gegenteil habe sie die Möglichkeit, eine Geldleistung zu erhalten. Die Kindertagespflegesatzung habe in finanzieller Hinsicht für die Antragstellerin und die Eltern der betreuten Kinder keine Veränderung gegenüber der Rechtslage vor dem 1. August 2014 herbeigeführt. Lediglich das Abrechnungs- und Zahlungssystem sei geändert worden. Die Antragstellerin irre, wenn sie meine, es sei ihr verwehrt, mit den Erziehungsberechtigten ein höheres Leistungsentgelt zu vereinbaren. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziffer 8 der Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege. Die Antragstellerin könne sich im Wege des Individualrechtsschutzes gegen einen Bewilligungsbescheid wenden, so dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen oder Rechte irreversibel beeinträchtigt würden, die später nach einer Entscheidung des Gerichts in einer Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Würde dagegen das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, würde dies einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen. Dadurch würden erhebliche Unsicherheiten bei einer Vielzahl von Tagespflegepersonen und Eltern ausgelöst werden. Es sei weder im Interesse der Beteiligten noch im Interesse der Allgemeinheit, dass im Wege eines Eilverfahrens die komplexen Leistungsbeziehungen zwischen ihm - dem Antragsgegner - und Tagespflegepersonen einerseits und ihm und den Erziehungsberechtigten andererseits außer Kraft gesetzt würden. 14 Die derzeitige Regelung schaffe für die Antragstellerin Vorteile, weil sie das Betreuungsgeld von der öffentlichen Hand und damit unabhängig von etwaigen Zahlungsschwierigkeiten der Eltern erhalte. Es treffe nicht zu, dass die Differenzkostenregelung eine finanzielle Verschlechterung für sie - die Antragstellerin - bewirke. Vielmehr gebe die Regelung den Eltern die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich zu den Kosten der Tagespflege zu bekommen, wenn sie für ihr Kind keinen Platz in einer Kindertagesstätte bekommen hätten. Dadurch entstehe für die Eltern ein Vorteil gegenüber der bisherigen Situation. Es sei keinesfalls verpflichtend, das Kind aus der Tagespflege zu nehmen, wenn ein Krippenplatz frei werde. Es stehe den Eltern frei, in diesem Falle auf die Differenzkostenerstattung zu verzichten und ihr Kind weiter bei der Tagespflege zu belassen. Die Frage der ungleichen Kostenbehandlung bei Tagespflege und Kindertagesstätte müsse im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bewertet werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehe eine Sozialstaffel in Form einer Geschwisterermäßigung. Es treffe ferner nicht zu, dass vom Land zur Verfügung gestellte Finanzierungsmittel zu ihren - der Antragstellerin - Gunsten zu berücksichtigen seien; denn die Zuschüsse würden nicht für die Tagespflegestellen, die von selbstständig tätigen Personen betrieben würden, gewährt. Dementsprechend könnten die Finanzierungsmittel auch kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden. Insoweit sei er an die Voraussetzungen des Erlasses des Sozialministeriums gebunden. II. 15 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 17 Die Regelung des § 47 Abs. 6 VwGO lehnt sich an die des § 32 Abs. 1 BVerfGG an (vgl. BT-Drs. 7/4324 S. 12), so dass die vom Bundesverfassungsgericht zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren entwickelten Grundsätze anzuwenden sind, soweit der unterschiedliche Wortlaut der Regelung und Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens nicht eine Abweichung gebieten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 4 MR 1/12 - NordÖR, 2012, 286 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen sind, wenn der Normenkontrollantrag nicht von vorn herein unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Soll - wie hier - im Rahmen des beantragten Eilrechtsschutzes eine (orts-) rechtliche Regelung vorübergehend außer Kraft gesetzt werden, so ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1997- 1 BvR 2306 u. 2314/96 -, BVerfGE 96, 120; Beschluss vom 22. Mai 2001, 2 BvQ 48/00-, BVerfGE 104, 23, jeweils zitiert nach Juris). 18 Der zum Aktenzeichen 3 KN 2/14 gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist nicht von vornherein unzulässig. 19 Er ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung - die zum 1. August 2014 in Kraft getretene Kindertagespflegesatzung - des Antragsgegners; über die Gültigkeit dieser Rechtsnorm hat nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zur VwGO das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. 20 Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Satzung ist am 27. Januar 2014 durch eine Internetbekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden, worauf in der Pinneberger Zeitung am 27. Januar 2014 und in den Holsteiner Nachrichten am 25. Januar 2014 hingewiesen worden ist; der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zeitgleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 18. Juni 2014 bei Gericht eingegangen. 21 Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen kann, durch die Kindertagespflegesatzung oder ihrer Anwendung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin verfügt über eine Erlaubnis als Tagespflegeperson, die im Kreisgebiet des Antragsgegners wohnt und tätig ist, und vom Antragsgegner Förderleistungen für die Betreuung von Kindern bezieht. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin jedenfalls durch die Regelungen das Förderentgelt betreffend in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt wird. 22 Ob der Normenkontrollantrag auch begründet ist, ist demgegenüber offen. Die angegriffene Kindertagespflegesatzung erweist sich bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. 23 Formelle Fehler hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Die Vorschriften über Form (§ 66 LVwG), Ausfertigung (§ 4 Abs. 2 KrO) und Amtliche Bekanntmachung (§ 68 LVwG) dürften gewahrt sein. Der Antragsgegner ist gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII mangels anderslautender landesrechtlicher Vorschriften als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 6 KiTaG, § 47 Abs. 1 Satz 1 JuFöG) zuständig für den Erlass von Vorschriften betreffend die Höhe der laufenden Geldleistung. 24 Materielle Fehler der Satzung sind jedenfalls nicht offensichtlich. Der Bundesgesetzgeber ging Ende 2008 bei seiner Kostenschätzung für die Kindertagespflege von einem Betreuungssatz von 3,00 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden aus (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 22). Zwar liegt der Betreuungssatz gemäß der Kindertagespflegesatzung mit 2,40 Euro unter diesem Betrag. Die Differenz von 0,60 Euro pro Stunde scheint jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der höhere Betrag als Bundesdurchschnitt zu verstehenden ist und Abweichungen aufgrund regionaler Gegebenheiten gerechtfertigt sein können, bei summarischer Prüfung noch vertretbar. Denn der Antragsgegner hat sich selbst in § 4 seiner Kindertagespflegesatzung auferlegt, alle zwei Jahre (erstmalig zum 1. August 2015) die Höhe der einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung - mithin auch des erzieherischen Beitrags - auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. 25 Die Antragstellerin dringt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Rüge des Fehlens einer Sozialstaffel bei der Kostenbeteiligung der Eltern ebenfalls nicht durch. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG ist eine Staffel ausdrücklich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist bundesrechtlich die Möglichkeit eines (teilweisen) Erlasses von Kostenbeiträgen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Einkommens angeordnet (§ 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII). Dem ist der Antragsgegner mit der Richtlinie des Kreises Pinneberg über die Staffelung der Beiträge und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung, in Kraft getreten am 1. August 2014, nachgekommen. Auf die Existenz der Richtlinie wird in § 1 der Kindertagespflegesatzung hingewiesen. Ob es darüber hinaus einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedurft hätte, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Jedenfalls ist bei summarischer Bewertung aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung durch die Richtlinie und dem daraus folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung hinreichend sichergestellt, dass diese Regelungen auch zur Anwendung gelangen. Inhaltlich ist zum einen mit der Geschwisterregelung in Nr. 4 der Richtlinie eine einkommensunabhängige Sozialstaffel geschaffen worden. Zum anderen sind in Nrn. 2 und 3 der Richtlinie Regelungen zur Ermäßigung des Kostenbeitrags unter Berücksichtigung des Einkommens der Erziehungsberechtigten getroffen worden, die zwar ebenfalls als „Sozialstaffel“ bezeichnet werden, ihrer Sache nach aber einen „Erlass unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten“ darstellen. 26 Ob der in der Satzung festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist oder die im Einzelnen gerügten Aspekte - wie fehlerhafte Kalkulation des Leistungsentgelts, etwaige Pflicht zur Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen bei der Höhe des Leistungsentgelts, Fortzahlung des Entgelts bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz sowie die geforderte Vereinheitlichung der Betreuungsentgelte in Krippen und in der Tagepflege - gerechtfertigt sind, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht abzuschätzen und bleibt daher der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. 27 Obwohl der Normenkontrollantrag nicht schon offensichtlich unbegründet ist, führt dies hier nach der durchzuführenden Folgenabwägung nicht zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. 28 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten. Die Antragstellerin hat das Vorliegen oder unmittelbare Drohen schwerer Nachteile durch die Anwendung der Vorschriften der Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 156 a.E.). Mit dem in § 2 Abs. 2 Kindertagespflegesatzung geregelten Leistungsentgelt wird zunächst ein Mindestentgelt für erzieherische Leistungen in Höhe von 2,40 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde gewährleistet. Damit wurde eine „Vergütung“ in derselben Höhe festgeschrieben, wie sie auch in der Vergangenheit vor Inkrafttreten der streitbefangenen Satzung gewährt wurde. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass dieses Leistungsentgelt die Antragstellerin in ihrer Existenz bedroht und das Fortbestehen der angegriffenen Regelung deshalb nicht mehr rückgängig zu machende Grundrechtsverletzungen auslösen könnte. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin steht es ihr frei, mit den Eltern der betreuten Kinder ein höheres Leistungsentgelt zu vereinbaren, wovon sie tatsächlich auch Gebrauch macht, wie sich aus den Unterlagen, die der Antragsgegner vorgelegt hat, ergibt. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, Individualvereinbarungen zu treffen, ausdrücklich anerkannt, indem er in Nr. 8 der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, in Kraft getreten am 1. August 2014 geregelt hat, dass in den Fällen, in denen eine Kindertagespflegeperson ein höheres als das vom Jugendamt maximal anerkannte Leistungsentgelt verlangt, der Differenzbetrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen und durch diese direkt mit der Tagespflegeperson abzurechen sei. Mit der vorliegenden Erlaubnis, bis zu fünf Kinder zeitgleich zu betreuen, ist die Antragstellerin in der Lage, stündlich Einnahmen bis zu 12,00 Euro als erzieherischen Beitrag zu erzielen. Damit läge ihr Mindeststundenentgelt auch über dem durch § 4 Abs. 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein gewährleisteten Mindeststundenentgelt von 9,18 Euro (brutto). Sofern sie - etwa wegen fehlender Nachfrage oder aufgrund Fluktuation - zeitweise weniger als fünf Kinder betreut, dürfte dies dem unternehmerischen Risiko einer selbstständig Tätigen unterfallen. 29 Soweit die Antragstellerin Gründe des Kindeswohls anführt, das ihrer Auffassung nach gefährdet sei, wenn Eltern bei Freiwerden eines Krippenplatzes ihr Kind aus der Tagespflege herausnähmen, stellt dies keinen wichtigen Grund dar. Denn es steht den Erziehungsberechtigten - unter Beachtung des Kindeswohls - frei, die Entscheidung über die Beendigung der Tagespflege zu treffen oder ihr Kind dort zu belassen. Bei Fortsetzung der Tagespflege fällt lediglich eine Differenzkostenerstattung aus. 30 Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Anordnung sprechenden Gründe und unter Abwägung sämtlicher Interessen und Folgen für die Antragstellerin, die Allgemeinheit bzw. das Gemeinwohl und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte, überwiegt hier das Interesse am Vollzug der Satzungsregelungen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Kindertagespflegesatzung vorläufig für unwirksam zu erklären. Würde die einstweilige Anordnung erlassen, hätte dies eine Rechtsunsicherheit sowohl für die Tagespflegepersonen als auch die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zur Folge, die den bezweckten Erfolg der gesicherten Kinderbetreuung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr gefährden könnte. Zwar hätten die Antragstellerin - und auch alle anderen Tagespflegepersonen im Kreisgebiet des Antragsgegners - dann Anspruch auf ein leistungsgerechtes Förderentgelt auf Grundlage des § 23 Abs. 2a SGB VIII. Welches konkrete Entgelt sie verlangen könnten, wäre aber mangels existierender (bundesrechtlicher) Regelung offen. Sollte der Normenkontrollantrag dann keinen Erfolg haben, müsste der jetzige Zustand wiederhergestellt werden, mithin die gewährten höheren Leistungsentgelte an den Antragsgegner zurückgezahlt werden. Die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Folgen stünden in keinem Verhältnis zu deren Nutzen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Eltern vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage sich eher für eine Kinderbetreuung in einer Tagesstätte entscheiden. Damit wäre das von der Antragstellerin verfolgte Ziel verfehlt. 31 Sollte sich demgegenüber die angegriffene Satzung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen und die einstweilige Anordnung nicht ergehen, hätte die Antragstellerin vom Antragsgegner ein zu geringes Leistungsentgelt erhalten. Da sie jedoch mit den Erziehungsberechtigten durch Einzelvereinbarung einen höheren Stundensatz vereinbaren kann, besteht für sie Möglichkeit, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Differenz durch einzelvertragliche Gestaltung auszugleichen. Im Falle des Obsiegens im Normen- kontrollverfahren könnte die Antragstellerin rückwirkend ein höheres Leistungsentgelt beanspruchen, weil sie - wie aus den Unterlagen hervorgeht - auch den Bescheid über das Leistungsentgelt angefochten hat. Gleiches gilt für andere Tagespflegepersonen entsprechend. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).