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Beschluss

2 LA 3/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0415.2LA3.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 12.12.2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe 1 Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Klage mit dem Antrag, 2 1. den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2011 aufzuheben, soweit der Beklagte von einem Selbstbehalt in Höhe von 240,-- Euro für das Kalenderjahr 2011 ausgegangen ist und auf dieser Grundlage einen Selbstbehalt in Höhe von 193,08 Euro abgezogen hat, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zur rechtmäßigen Höhe des auf ihn entfallenden Selbstbehalts für das Jahr 2011 neu zu bescheiden, 3 abgewiesen. 4 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, bleibt erfolglos. 5 Der Kläger macht zur Begründung seines Antrages sinngemäß „allein“ geltend, es sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass er als Versorgungsempfänger mit gemäß § 57 BeamtVG nach seiner Ehescheidung gekürzten Versorgungsbezügen im Jahr 2011 denselben Selbstbehalt in Höhe von 240,-- Euro zu tragen habe wie ein Versorgungsempfänger mit ungekürzten Versorgungsbezügen. Vielmehr erscheine es wegen der genannten Kürzung seiner Versorgungsbezüge geboten, auch den Selbstbehalt in Höhe von 240,-- Euro in entsprechender Anwendung der Regelung für Teilzeitbeschäftigte in § 16 Abs. 1 Satz 2 BhVO prozentual zu kürzen. Dementsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - (Rdnrn. 23 bis 26) die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Beihilfeempfängern im Blick gehabt. 6 Aus diesem Vorbringen des Klägers ergeben sich unter verfassungsrechtlichen Gleichheitsgesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Derartige Zweifel lassen sich insbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten höchstgerichtlichen Entscheidung herleiten. Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Beihilfeempfängern im Blick gehabt hat. In diesem Zusammenhang hat es jedoch lediglich festgestellt, dass unterschiedliche Einkommensverhältnisse eine Ungleichbehandlung rechtfertigen „können“ (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 23). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber (Verordnungsgeber) angesichts der ihm im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge - bei der Beihilfe handelt es sich nicht um eine Alimentationsleistung, sondern um eine fürsorgebedingte Hilfeleistung - zustehenden „weiten Gestaltungsfreiheit“ sowie des „Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und deren wirtschaftlichen Folgen“ mit Blick auf die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich die Befugnis zu einer „groben Typisierung“ eingeräumt und einem sich daraus ergebenden „Mangel an Differenzierung“ den „Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung“ gegenübergestellt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 25). Schließlich ergibt sich aus der genannten höchstrichterlichen Entscheidung, dass gewisse „Ungereimtheiten“ und „Unschärfen“ im Hinblick auf den hier zu beurteilenden beihilferechtlichen Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung toleriert werden „müssen“. Ein „Defizit an Zweckmäßigkeit“ und „gerechtem Ausgleich“ hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht automatisch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 26). 7 Es ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden und für den Senat auch im Übrigen nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls warum der Landesverordnungsgeber nach der vorangehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und somit insbesondere der ihm, dem Landesverordnungsgeber, insoweit zustehenden „weiten Gestaltungsfreiheit“ verpflichtet gewesen wäre, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG den der Besoldungsgruppe R1 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO für das Kalenderjahr 2011 zugeordneten Selbstbehalt in Höhe von 240,-- Euro für Versorgungsempfänger mit im genannten Sinne gekürzten Versorgungsbezügen entsprechend der Regelung für Teilzeitbeschäftigte in § 16 Abs. 1 Satz 2 BhVO zu kürzen. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil die jährliche Mehrbelastung des Klägers ohne die von ihm begehrte Verminderung des Selbstbehalts lediglich 92,18 Euro jährlich und somit 7,68 Euro monatlich betrüge (Ruhegehalt des Klägers vor Kürzung: 4.014,54 Euro; Ruhegehalt des Klägers nach Kürzung: 2.472,56 Euro; nach Verminderung des Selbstbehalts in Höhe von 240,-- Euro im Verhältnis des gekürzten Ruhegehalts zum ungekürzten Ruhegehalt verbliebe ein jährlicher Selbstbehalt in Höhe von 147,82 Euro; jährliche Mehrbelastung des Klägers ohne die von ihm begehrte Verminderung des Selbstbehalts: 92,18 Euro) und daher auch im Hinblick auf die dem Kläger zustehenden monatlichen Bezüge in Höhe von 2.472,56 Euro die Erheblichkeitsgrenze nicht überschreiten dürfte (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rdnr. 25). 8 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Verfügung vom 10. Januar 2012 das erstinstanzliche Urteil vom 6. September 2010 - 11 A 137/09 - zur Kenntnis übersandt hat. In diesem Urteil heißt es unter anderem: 9 „Diese grundsätzliche Verpflichtung erfüllt der Beklagte gegenüber dem Kläger. Denn der Beklagte erstattet dem Rentenversicherungsträger diejenigen Aufwendungen, die diesem aufgrund des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beamten - hier des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften entstehen bzw. entstanden sind. Der Beklagte erfüllt mit der Erstattung dieser Aufwendungen eine Verpflichtung des Klägers, die auf der Entscheidung des Familiengerichts beruht. Faktisch erhält der Kläger eine Versorgung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A12. Der Fall des Klägers ist mithin nicht anders zu betrachten, als ob der Kläger die „volle“ Versorgung aus A12 direkt erhält und dann den Betrag, der dem Versorgungsausgleich entspricht, an seine geschiedene Ehefrau zu überweisen hätte. 10 Diesbezüglich verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bzgl. des Versorgungsempfängers nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen. Anderenfalls käme es zu einer Abwälzung privater Risiken auf den Dienstherrn.“ 11 In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht einen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung von Versorgungsempfängern mit gekürzten Bezügen einerseits und Versorgungsempfängern mit ungekürzten Bezügen andererseits benannt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat der Kläger in seiner für den Senat allein maßgeblichen Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. 12 Sonstige hinreichend substantiierte Gesichtspunkte, die das Begehren des Klägers stützen könnten, sind seiner Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).