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Urteil

1 KN 7/12

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2013:0308.1KN7.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die jeweils 4. Änderung der Bebauungspläne Nr. 15 B und 15 C der Antragsgegnerin, einer Stadt mit ca. 8.500 Einwohnern. Die von den Planänderungen betroffenen Flächen waren bisher als Gewerbegebiete ausgewiesen. Zu Gunsten der Antragstellerin ist eine Eigentumsübertragungsvormerkung für das Flurstück … der Flur … eingetragen. Die Vormerkung wurde am 01. Juni 2012 notariell bewilligt und am 13. Juni 2012 in das Grundbuch eingetragen. Dieses Grundstück liegt im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B der Antragsgegnerin. Dort wird zurzeit ein baurechtlich genehmigter …-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 830 qm betrieben. In der Nachbarschaft befinden sich innerhalb desselben Plangebiets weitere Einzelhandelsunternehmen (u.a. ein Markant-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 qm). Das südlich angrenzende Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C ist unbebaut. Die Antragstellerin hat keinerlei Rechte an Grundstücken in diesem Gebiet. 2 Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B regelt im Wesentlichen Einschränkungen des Einzelhandels. In § 2 der Satzung heißt es dazu: 3 „2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO ist zentrenrelevanter Einzelhandel mit Angeboten aus der folgenden Sortimentsliste nicht zulässig: … 4 2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO ist außerdem nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit Angeboten aus der folgenden Sortimentsliste ausgeschlossen: 5 - Lebensmittel 6 - Drogeriewaren 7 - Getränke 8 - Tabakwaren 9 - Zeitungen/Zeitschriften 10 - Blumen/Floristik“ 11 Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C setzt die Antragsgegnerin ein Sondergebiet „Einzelhandelszentrum“ fest. In Nr. 1 der textlichen Festsetzungen heißt es hierzu: 12 „ 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB 13 1.1 Sonstige Sondergebiete gem. § 11 (3) Nr. 3 i.V.m. § 1 (5) und (9) BauNVO In dem Sondergebiet SO “Einzelhandelszentrum“ sind folgende Arten von Nutzungen zulässig: 14 a.) Ein Verbrauchermarkt inklusive Getränkemarkt mit maximal 3.500 m 2 Verkaufsfläche. 15 b.) Shops mit insgesamt maximal 200 m 2 Verkaufsfläche zuzüglich der Erschließungsflächen (Mall). Die Verkaufsfläche eines Shops ist auf maximal 100 m 2 begrenzt. 16 c.) Handwerksnahe Dienstleistungsbetriebe (z.B. Schlüsseldienst), Handwerk, Gastronomie sowie Flächen für freie Berufe. Findet in den Betrieben Verkauf statt, werden die dafür in Anspruch genommenen Flächen nicht auf die unter a.), b.) und d.) geregelten Verkaufsflächen angerechnet. 17 d.) Ein Discount-Markt bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.000 m 2 . … 18 1.2 In dem sonstigen Sondergebiet “Einzelhandelszentrum“ ist der Vertrieb der folgenden innenstadtrelevanten Warensortimente nur auf einem Verkaufsflächenanteil von maximal 10% der jeweiligen Einzelhandelseinrichtung und bis maximal 100 m 2 pro Einzelsortiment zulässig: …“ 19 Diese Planungen wurden durch einen Bauvorbescheidsantrag vom 2. August 2007, der die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters im Gebiet der jetzigen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B betraf, ausgelöst. Mit Schreiben vom 17. September 2007 wies das Innenministerium darauf hin, dass die bereits bestehende Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben und die anstehende Erweiterung Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Ordnung haben könnten. Es wies sinngemäß darauf hin, dass dieser Entwicklung durch einen generellen Einzelhandelsausschluss entgegengewirkt werden könne. Andererseits sei auch eine Etablierung des Standortes als ein Versorgungsstandort des Unterzentrums Reinfeld durch die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets denkbar. 20 Im Auftrage der Antragsgegnerin erstellte die … am 23. Oktober 2009 ein Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept. Dieses Konzept wurde am 30. September 2010 ergänzt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Untersuchungen wird auf Bl. 330 ff Beiakte C Bezug genommen. 21 Die Antragsgegnerin schloss am 21. Juni 2011 einen städtebaulichen Vertrag mit der Fa. …, die im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C ein … SB-Warenhaus betreiben möchte. Die Fa. … ist ferner Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B und in der Innenstadt von Reinfeld. Sie betreibt dort jeweils einen …-Markt. In dem Vertrag ist vorgesehen, dass die Fa. … den benachbarten …-Markt im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B spätestens mit Eröffnung des … SB-Warenhauses aufgibt und den …-Markt in der Innenstadt aufwertet. 22 Im Laufe des Planungsverfahrens erhob die Antragstellerin nur gegen die vorgesehene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C Einwendungen. Sie wies darauf hin, dass sie beabsichtigte, auf ihrem Grundstück weiterhin einen Discountmarkt zu betreiben. Sie befürchte einen erheblichen Wertverlust für ihr Grundstück. Die Antragsgegnerin wies die Einwendungen im Wesentlichen mit der Erwägung zurück, dass diese sich sachlich gegen die Festsetzungen der bereits in Kraft getretenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B bezögen. Sie seien deshalb unerheblich. Gegen die vorgesehene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B erhoben weder die Antragstellerin noch ihr Rechtsvorgänger Einwendungen. 23 Die Satzungsbeschlüsse erfolgten am 25. April 2012 (4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B) und am 19. September 2012 (4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C). Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B trat am 28. Juni 2012 in Kraft. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C ist erst nach Stellung des Normenkontrollantrages in Kraft getreten, und zwar am 18. Dezember 2012. 24 Die Antragsgegnerin begründet die planerischen Festsetzungen für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B im Wesentlichen wie folgt: Ziel und Leitgedanke der Planung sei die Verhinderung des Kaufkraftabflusses in andere Gemeinden/Städte durch eine Stärkung der Einzelhandelsangebotssituation und die Attraktivitätserhaltung und -steigerung der Innenstadt von Reinfeld. Dazu würden Planungen an mehreren Stellen des Stadtgebietes eingeleitet. Sie stützt sich auf das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der … und weist insbesondere darauf hin, dass darin einerseits die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes mit marktgängiger Größenordnung empfohlen worden sei. Dieser Empfehlung solle durch die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 15 C Rechnung getragen werden. Andererseits solle keine weitere Ansiedlung von Lebensmittel- und Discountmärkten außerhalb des Stadtzentrums zugelassen werden. Der Gutachter gehe davon aus, dass zum Teil eine verpflichtende Schließung der vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 15 B erfolge und dass dort eine zukünftige Nutzung durch Lebensmittel- oder Drogeriemärkte ausgeschlossen werde. Gerade letzte Vorgabe werde als zwingende Prämisse für die vorgenommene Kaufkraftstrommodellrechnung unterstellt und müsse nun städtebaulich und gleichzeitig auch vertraglich verbindlich umgesetzt werden. Die Planbegründung für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C stützt sich ebenfalls auf das o.g. Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept. 25 Die Antragstellerin hat am 22. November 2012 gegen beide Planänderungen einen Normenkontrollantrag gestellt und führt zur Begründung aus: Als Anwartschaftsberechtigte eines Grundstücks im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B sei sie hinsichtlich dieses Bebauungsplans ohne Weiteres antragsbefugt. Obwohl sie keine Rechte an Grundstücken im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C habe, könne ihr auch insoweit die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Auch dieser Bebauungsplan könne nämlich Auswirkungen auf ihre Rechte haben. Dies folge daraus, dass die Festsetzungen dieses Bebauungsplans mit der Aufgabe der Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin begründet werden. Eine Präklusion gem. § 47 Abs. 2 a VwGO liege nicht vor. Sie habe zwar hinsichtlich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B keine Einwendungen erhoben. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil sie das Grundstück erst am 01. Juli 2012 erworben habe. Da § 47 Abs. 2 a VwGO nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die den Antrag stellende Partei abstelle, sei keine Präklusion eingetreten. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, die ausschließlich die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C rechtfertigen solle. Es handele sich auch um einen Etikettenschwindel. Die beabsichtigten Einzelhandelseinschränkungen im Gebiet des Bebauungsplans 15 B seien nicht möglich, weil die dort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe Bestandsschutz genössen. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B sei auch abwägungsfehlerhaft geschehen. Die Antragsgegnerin habe pflichtwidrig außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin beabsichtigte, ihr Grundstück weiter an Einzelhandelsbetriebe zu vermieten. Die nach dem geänderten Bebauungsplan noch zugelassenen Sortimente ließen eine wirtschaftliche Nutzung nicht zu. Für diese Sortimente bestehe kein Bedarf mehr in Reinfeld. Außerdem sei der Ertragswert bei diesen Sortimenten zu gering. Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept, auf das die Antragsgegnerin sich im Wesentlichen gestützt habe, sei nicht verwertbar. Dieses Gutachten sei nämlich von dem Erwerber des im Bebauungsplan C liegenden Grundstücks gezahlt worden. Auch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C sei rechtswidrig. Die Abwägung verstoße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Es dränge sich der Gedanke auf, dass die Antragsgegnerin sich durch einen für das Plangebiet gefundenen Investor unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu habe verleiten lassen, den Bebauungsplan zu erlassen. Die Antragsgegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einzelhandelsbetriebe im Bereich des Bebauungsplans Nr. 15 B geschlossen würden. Dies sei aus den oben dargelegten Gründen falsch. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die Überplanung von Freiflächen sei nicht mit Nr. 2.7.3 des Landesentwicklungsplans vereinbar. Zu der im Bebauungsplan zugelassenen Verkaufsfläche von 4.700 qm sei das Gelände der Antragstellerin hinzuzurechnen. Damit werde die Vorgabe des Landesentwicklungsplans überschritten. Der Bebauungsplan beeinträchtige auch die Funktionsfähigkeit bestehender Versorgungszentren. 26 Die Antragstellerin beantragt, 1. die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären; 2. die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 27 Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. 28 Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Hinsichtlich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B folge die Unzulässigkeit aus § 47 Abs. 2 a VwGO, weil die Antragstellerin und ihr Rechtsvorgänger im Planungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben. Die Antragstellerin müsse sich die zu Lasten des Rechtsvorgängers eingetretene Präklusion zurechnen lassen. Der gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C gerichtete Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Sie habe keinerlei Rechte an den im Plangebiet liegenden Grundstücken. Sie sei durch die Planung auch nicht in abwägungsbeachtlichen Belangen betroffen. Ihre Einwände beträfen lediglich die Beschränkungen des Einzelhandels, die nicht durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C, sondern durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B geregelt seien. Der gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B gerichtete Antrag sei auch unbegründet. Es liege kein Abwägungsfehler vor. Sie weist darauf hin, dass lediglich der Einzelhandel mit Zentren- und Nahversorgungselementen ausgeschlossen sei. Weiterer Einzelhandel sei möglich. Der Antragsgegnerin sei nicht bekannt gewesen, dass die für den Einzelhandelsbetrieb … genehmigte Nutzung aufrecht erhalten bleiben solle. Einwendungen seien von Seiten der Voreigentümerin nicht erhoben worden. Es habe sich für die Antragsgegnerin deshalb nicht aufgedrängt, den Belang der „Nachnutzung im genehmigten Bestand“ im Rahmen der Abwägung abzuarbeiten. Unabhängig davon habe sich die Antragsgegnerin - zumindest allgemein - mit der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten befasst. So habe sie im Rahmen der Abwägung ausdrücklich dargelegt, dass Einzelhandel mit nicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten weiterhin möglich sei und dass außerdem alle anderen gewerblichen Nutzungen, die gem. § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig seien, stattfinden könnten. Außerdem sei die Ansiedlung von Einzelhandel bereits jetzt faktisch gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO eingeschränkt. Weil es in dem Gebiet bereits mehrere Einzelhandelsbetriebe gebe, müsse bei jedem einzelnen weiteren Bauantrag geprüft werden, ob eine weitere Ansiedlung von Einzelhandel dazu führe, dass das Gewerbegebiet in ein Sondergebiet „umkippe“. Auch der gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C gerichtete Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Antragsgegnerin begründet dies im Einzelnen. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Planungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten B und C) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 1) Der Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B bleibt erfolglos. 31 a) Da die Antragstellerin und auch der Eigentümer des Flurstücks … der Flur … während der Auslegung der Planunterlagen keinerlei Einwendungen erhoben haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Normenkontrollantrag zulässig ist (§ 47 Abs. 2 a VwGO). Ihr eigenes Versäumnis kann der Antragstellerin zwar nicht entgegengehalten werden, denn sie konnte während des Auslegungsverfahrens (06. Februar 2012 bis 05. März 2012) selbst keine Einwendungen erheben. Sie hatte damals noch keine Rechte an dem Grundstück, für das zwischenzeitlich eine Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass damals schon konkrete Kaufvertragsverhandlungen geschwebt haben, die Anlass für die Erhebung von Einwendungen gewesen sein könnten. Ob die dem Eigentümer gegenüber eingetretene Präklusion zu Lasten der Antragstellerin wirkt, ist zweifelhaft (zum Meinungsstand bei der Rechtsnachfolge vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012 § 47 Rn. 75 a). Der Senat lässt dies offen, denn der Normenkontrollantrag ist jedenfalls unbegründet. 32 b) Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B ist rechtmäßig. 33 aa) Die in den textlichen Festsetzungen geregelten Einschränkungen des Einzelhandels sind erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Diese Einschränkungen sind nicht sittenwidrig und stellen auch keine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet eine Fehlentwicklung durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ab, so hindert § 1 Abs. 3 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15/99 - NVwZ 1999, 1338). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der angefochtene Bebauungsplan ist vielmehr darauf gerichtet, eine städtebaulich gerechtfertigte Konzeption umzusetzen. Die Einschränkung des Einzelhandels im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B ist Teil der Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin, durch eine Stärkung der Einzelhandelsangebotssituation und eine Attraktivitätserhaltung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt den Kaufkraftabfluss in andere Gemeinden zu verhindern. Diese Ziele sind städtebaulich gerechtfertigt. Sie dienen insbesondere der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Die Planung steht zwar auch im Interesse der … . Dies steht ihrer Erforderlichkeit jedoch nicht entgegen. Dass die Planung nicht auf einer sittenwidrigen Absprache mit der Fa. … beruht, wird bereits daraus deutlich, dass die Einzelhandelseinschränkungen schon im Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept vom 23. Oktober 2009 vorgesehen waren; zu diesem Zeitpunkt hatte die Fa. … noch keinerlei Interesse an der Errichtung des …-Marktes bekundet. 34 bb) Die Antragsgegnerin hat die Einschränkung des Einzelhandels auch gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht gegen alle anderen maßgeblichen Belange abgewogen. 35 (1) Die Antragsgegnerin durfte bei der Beschlussfassung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B davon ausgehen, dass das für das Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C vorgesehene Einzelhandelszentrum, dessen Planung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einzelhandelseinschränkungen steht, in rechtmäßiger Weise realisierbar sein werde. 36 Der Ansiedlung des … SB-Marktes stehen keine zwingenden Planungshindernisse entgegen. Die gerügten Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor. Die Planung widerspricht insbesondere nicht den in Nr. 2.8 des Landesentwicklungsplans geregelten Zielen der Raumordnung. Danach sind in Unterzentren bis zu 15.000 EW, zu denen die Antragsgegnerin gehört, Einkaufszentren und sonstige Einzelhandelsagglomerationen zur Deckung des qualifizierten Grundbedarfs nur bis 4.000 qm Verkaufsfläche je Einzelvorhaben zulässig. Diese Fläche wird durch die neuen Vorhaben nicht überschritten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der auf ihrem Grundstück vorhandene Einzelhandel nicht dem Einzelhandelszentrum hinzuzurechnen. Die Antragstellerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einzelhandel mit den bisherigen Sortimenten in den vorhandenen Räumlichkeiten im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin betrieben werden darf. Dieser Einzelhandel ist aber von seiner räumlichen Zuordnung nicht Teil des im Sondergebiet vorgesehenen Einzelhandelszentrums. Im Übrigen betrifft die im Landes-entwicklungsplan bezeichnete Verkaufsflächengrenze nicht die Einzelhandelsagglomeration als Ganzes, sondern die jeweiligen Einzelvorhaben. Entgegen der Auffassung der Antragsstellerin liegt bereits deshalb kein Verstoß gegen 2.7.3 des Landesentwicklungsplans vor, weil der Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C bereits vor der Planänderung als Gewerbegebiet überplant war. Außerdem betrifft diese Regelung kein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich einen Grundsatz der Raumordnung, an den die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gebunden ist. Schließlich hat auch die Landesplanung auch keinen Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan geltend gemacht. 37 Die grundsätzliche Entscheidung ein Einzelhandelszentrum, im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C anzusiedeln, ist auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit gelten die bereits oben genannten Ausführungen (vgl. 1)b)aa)). 38 Die Ansiedlung des Einzelhandelszentrums im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C ist auch geeignet, die von der Antragstellerin angestrebten städtebaulichen Ziele zu erreichen. Sie wirkt dem Abfluss von Kaufkraft aus Reinfeld in die umliegenden Städte entgegen und beeinträchtigt den Handel in der Innenstadt nicht. Sie steht insbesondere nicht dem Ziel der Errichtung eines leistungsfähigen Vollsortimenters in der Innenstadt entgegen. Das für die Stadt Reinfeld erstellte Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der … vom 23. Oktober 2009, auf das die Antragsgegnerin sich im Wesentlichen stützt, hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass in Reinfeld ein zeitgemäßer Lebensmittel-Vollsortimenter fehle. Es hat angeregt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatz der beiden bisherigen kleineren Supermärkte in der Innenstadt durch einen marktgängigen Verbrauchermarkt von mindestens 1.500 qm ebenfalls in der Innenstadt und die Neuansiedelung eines Verbrauchermarktes mit ca. 2.500 qm Verkaufsfläche am Nahversorgungsstandort „An der Autobahn“ zu schaffen. Der …-Markt auf dem Grundstück der Antragstellerin solle zu dem Standort des Verbrauchermarktes verlagert werden. Es erläutert im Einzelnen, dass die Neuansiedlung des Verbrauchermarktes am Stadtrand einen erheblichen Teil der Kundschaft aus Reinfeld und dem für den Einzelhandel maßgeblichen Einzugsgebiet (ca. 18.000 Einwohner), der bisher seine Einkäufe in Lübeck und Bad Oldesloe tätigt, binden könne. Dieses Vorhaben sei für den Einzelhandel im Stadtzentrum verträglich (Nr. 7.4.3 des Einzelhandelskonzepts unter Bezugnahme auf die Wirkungsanalyse - Nr. 6 des Einzelhandelskonzepts). Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass keine weiteren Neuansiedlungen oder Flächenerweiterungen von Lebensmitteldiscountern außerhalb des definierten Zentrumsbereichs vorgenommen werden und dass an den Standorten des bisherigen …- und …-Marktes keine Nachnutzungen mit Lebensmitteln stattfänden. In ihrer ergänzenden Untersuchung zur Ansiedlung eines …-Verbrauchermarktes im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ vom 30. September 2010 erläuterte die …, dass die Erhöhung der Verkaufsfläche für den Verbrauchermarkt „An der Autobahn“ auf 3.500 qm unter der Bedingung vertretbar sei, dass der unmittelbar benachbarte …-Markt durch das neue Vorhaben abgelöst werde. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Planung die Ergebnisse dieser Einzelhandelsuntersuchungen zu Grunde legen. Die … hat ihre Erkenntnisse schlüssig und nachvollziehbar begründet und diese durch ihren Mitarbeiter … in der mündlichen Verhandlung erläutert. Die Antragsstellerin hat keine substantiierten Bedenken dagegen geäußert. Ihre Befürchtung, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten für die … handele, überzeugt schon deshalb nicht, weil die grundsätzliche Untersuchung, die bereits die Einzelhandelseinschränkungen u.a. für das Grundstück der Antragstellerin empfahl, schon am 23. Oktober 2009 erfolgt war. Damals hatte die Fa. … noch kein Interesse an der Errichtung des …-Marktes bekundet. 39 (2) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin bei der Planung den Bestandsschutz für ihr Grundstück verkannt habe. Dass die Antragsgegnerin den Bestandsschutz und die damit zusammenhängenden Probleme erkannt hat, wird bereits daraus deutlich, dass sie – der Anregung des Ergänzungsgutachtens vom 30. September 2010 und des Innenministeriums folgend – einen städtebaulichen Vertrag hinsichtlich des …-Marktes geschlossen hat, der nicht nur die Aufgabe dieses Marktes, sondern auch eine Folgenutzung mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten regelt. Diese Regelung beruht gerade auf der Erkenntnis, dass die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen Bestandsschutz genießen. Dass die Antragsgegnerin die Frage des Bestandsschutzes für den …-Markt auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht thematisiert hat, ist nicht zu beanstanden. Obwohl der Umzug des …-Marktes bereits in der ausgelegten Planbegründung erwähnt worden war, hat der Eigentümer keine Einwendungen gegen die Planung erhoben und seine zukünftigen Nutzungsabsichten nicht kundgetan. Bei dieser Sachlage hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, sich konkret mit dem Wunsch, dort weiterhin einen Discount-Markt zu betreiben, zu beschäftigen. Der Bestandsschutz stellt die Gesamtplanung auch nicht in Frage, denn der Senat hält es für fernliegend, dass ein auf den Bestandsschutz beschränkter Discountmarkt, dem die Synergiewirkung des bisherigen …-Marktes nach dessen Wegfall nicht mehr zu Gute kommt, sich neben dem neugeplanten Vollversorger und dem diesem unmittelbar benachbarten deutlich größeren (bis 1.000 qm) Discounter auf Dauer am Markt durchsetzen können wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass die bereits im Einzelhandelskonzept angeregte und in der Planbegründung vorgesehene Verlagerung des …-Marktes von dem Grundstück der Antragstellerin in den Bereich des Einzelhandelszentrums auch tatsächlich stattfinden soll. Dies hat der Betreiber des …-Marktes mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 zwischenzeitlich bestätigt. 40 (3) Die Antragsgegnerin hat auch das Interesse der Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden, neben den ansonsten zulässigen gewerblichen Nutzungen weiterhin auch Einzelhandel auf ihren Grundstücken betreiben zu können, in die Abwägung eingestellt. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass sie den Einzelhandel im Plangebiet nicht auf den sogenannten Annexhandel beschränkt hat, wie die Landesplanung es empfohlen hatte (vgl. Schreiben v. 11. August 2011, Bl. 123 Beiakte B), sondern den Ausschluss auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschränkt hat. Einer besonderen Auseinandersetzung mit speziellen Belangen des Eigentümers desjenigen Grundstücks, für das zwischenzeitlich die Eigentumsübertragungsvormerkung zu Gunsten der Antragstellerin im Grundbuch eingetragen ist, bedurfte es nicht, denn der Eigentümer hat solche Belange während des Planungsverfahrens nicht geltend gemacht. Derartige Belange, die das generelle Interesse an der Beibehaltung des besonders attraktiven Handels mit den ausgeschlossenen Sortimenten übersteigen, sind im Übrigen auch jetzt nicht ersichtlich. 41 (4) Die Antragsgegnerin war schließlich auch nicht verpflichtet, die Ausweisung des Einzelhandelszentrums und die Einzelhandelseinschränkungen in der Nachbarschaft in einem einheitlichen Bebauungsplan zu regeln. Da die jeweiligen Bereiche bereits durch unterschiedliche Bebauungspläne überplant waren, lag es nahe, die jeweiligen Planungen im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauungspläne fortzuschreiben. Bei einem derart engen Zusammenhang verschiedener Bebauungspläne, bei der die spätere Planung „Geschäftsgrundlage“ der zeitlich vorangehenden Planung ist, muss die Gemeinde den wesentlichen Inhalt der Folgeplanung bereits bei Erlass des ersten Bebauungsplans berücksichtigen. Dies ist hier ausreichend geschehen. So hat die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B die Realisierbarkeit und die städtebaulichen Konsequenzen der Errichtung des Einzelhandelszentrums im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C geprüft und abgewogen (s.o.). 42 2) Der Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C ist unzulässig, denn die Antragstellerin ist insoweit nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). 43 Die Antragstellerin hat an den im Plangebiet liegenden Grundstücken keinerlei Rechte, aus denen sie ihre Antragsbefugnis ableiten könnte. Die Antragsgegnerin kann ihre Antragsbefugnis auch nicht aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ableiten, denn die Antragsgegnerin hatte bei der Beschlussfassung über die 4. Änderung des Bebauungsplans 15 C keine Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen. Das Interesse der Antragstellerin, von Konkurrenz verschont zu bleiben, ist nicht abwägungsbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für ihr Interesse, den …-Markt auf ihrem Grundstück zu halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555). Darauf beruft sich die Antragstellerin auch nicht. Ihr Interesse geht aber über den bloßen Konkurrenzschutz, d.h. den Schutz vor den faktischen nachteiligen Konsequenzen der Ansiedelung eines Verbrauchermarktes und eines Discounters, hinaus. Sie wendet sich nämlich gegen die durch die 4. Änderung des Bebauungsplans 15 B geregelten weitgehenden Einzelhandelseinschränkungen auf ihrem Grundstück. Diese Gesichtspunkte brauchte die Antragsgegnerin aber bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 15 C nicht in die Abwägung einzustellen, denn die Einzelhandelseinschränkungen waren bereits in Kraft, als die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C gefasst hat. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass mehr, die durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 C veranlasste Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 B in ihre Abwägung einzubeziehen. Sie durfte vielmehr von der bereits in Kraft getretenen Rechtsänderung ausgehen und diese ihrer Planung zu Grunde legen. 44 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 46 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,-- EURO festgesetzt.