Urteil
1 KN 10/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:1220.1KN10.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Nördlich der Kathenreihe“ (Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB). 2 Das Satzungsgebiet liegt nördlich der Straße Kathenreihe in zweiter Reihe hinter den Gebäuden Kathenreihe 2 und 4. Es wird im Osten durch das außerhalb des Satzungsgebiets liegende Grundstück des Antragstellers (…) und im Westen durch das Grundstück Kathenreihe 6 begrenzt. Im Satzungsgebiet sind zwei Baufenster (TG 1 und TG 2) festgesetzt. Für das unmittelbar neben dem Grundstück des Antragstellers liegende Grundstück (TG 1) ist die höchstzulässige Firsthöhe auf 38,80 m ü. NN. festgesetzt. Die Regelfirsthöhe des Wohnhauses des Antragstellers beträgt 37,80 m ü. NN. 3 Die Antragsgegnerin hatte bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2009 die Aufstellung einer Ergänzungssatzung vorgesehen. In dem damaligen Entwurf war nur ein Baufenster, das jetzt als TG 1 ausgewiesen ist, vorgesehen. Bereits damals hatte der Antragsteller mit Telefax vom 26. August 2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben. Er wendete sich im Wesentlichen gegen die Höhenlage des Baufensters TG 1 und die in der Satzung zugelassene Firsthöhe. Aufgrund von Bedenken des Kreises Steinburg und des Innenministeriums, die im Wesentlichen daran anknüpften, dass die Ausweisung nur eines Baufensters auf eine Gefälligkeitsplanung hinweise, änderte die Antragsgegnerin ihre Planung und erstreckte das Satzungsgebiet auf den gesamten Bereich zwischen den Grundstücken … und … . Im Rahmen der Abwägung setzte sie sich mit den Bedenken des Antragstellers auseinander und führte unter anderem aus: Die Ergänzungssatzung solle eine Arrondierung der bebauten Ortslage in diesem Teilbereich ermöglichen. Eine übermäßige Verschattung des Grundstücks / Terrasse des Antragstellers sei nicht anzunehmen, da die Abstände zwischen beiden Häusern wesentlich größer seien, als dies in der Landesbauordnung vorgeschrieben sei. Es bestehe auch ein Planungserfordernis. Die Möglichkeiten der wohnbaulichen Entwicklung im Rahmen der „Lückenbebauung“ bestünden sonst nur sehr eingeschränkt. Die zur Verfügung stehenden Baulücken seien in den vergangenen Jahren nacheinander geschlossen worden, so dass tatsächlich frei zur Verfügung stehende Baugrundstücke innerhalb der bebauten Ortslage von Rosdorf kaum erwerbbar seien. Einige Bereiche innerhalb der Ortslage könnten nur für den Eigenbedarf auf rückwärtigen Grundstücksteilflächen genutzt werden. 4 Die Satzung trat am 02. März 2011 in Kraft. 5 Der Antragsteller hat am 12. August 2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hält die angefochtene Satzung für unwirksam und führt zur Begründung aus: Es handele sich um eine reine Gefälligkeitssatzung. Die Bedenken des Kreises Steinburg und des Innenministeriums gegen den ersten Entwurf beträfen auch die angefochtene Satzung. Es gebe keine städtebaulichen Gründe für den Erlass der Satzung. Aus Sicht des Antragstellers sei offenkundig, dass ausschließlich die privaten Interessen des Nachbarn für den Erlass der Satzung maßgeblich gewesen seien. Dies werde auch daraus deutlich, dass die Nachbarn sich verpflichtet hätten, die Planung selbst zu bezahlen. Ein Bedürfnis für die Schaffung von Wohnraum liege nicht vor. Darauf hätten bereits das Ministerium und der Kreis hingewiesen. Auch die Voraussetzungen für eine „Abrundung“ im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB seien nicht gegeben. Bei einer solchen Satzung müssten die einbezogenen Flächen noch durch die umgebende Bebauung geprägt sein. Erforderlich sei, dass aus dem angrenzenden Bebauungszusammenhang hinreichende Zulassungskriterien entnommen werden könnten, um die Bebaubarkeit der einbezogenen Fläche beurteilen zu können. Daran fehle es. Die einbezogene Fläche sei nämlich dermaßen groß, dass eine Prägung nicht mehr gegeben sei. Durch die Bebauung werde das Grundstück des Antragstellers auch unzumutbar beeinträchtigt. Das überplante Nachbargrundstück liege nämlich deutlich höher als das Grundstück des Antragstellers. Dadurch werde es dazu kommen, dass das Wohnhaus des Antragstellers und die Terrasse nachmittags und abends verschattet werden. Nach dem allgemeinen Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme sei der Antragsteller jedoch nicht verpflichtet, überhaupt eine stärkere Verschattung seines Grundstücks hinzunehmen. 6 Der Antragsteller beantragt, die Ergänzungssatzung „nördlich der Kathenreihe“ der Antragsgegnerin vom 09. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 8 Die hält die angefochtene Satzung für wirksam und begründet dies im Einzelnen. 9 Die Teilfläche TG 1 ist zwischenzeitlich bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut worden; das Haus ist fertig und wird bewohnt. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag des Antragstellers gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung blieb erfolglos (vgl. Senat, Beschl. v. 19.12.2011 - 1 MB 31/11). 10 Der Berichterstatter hat am 08. November 2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (insbesondere das Ortsbesichtigungsprotokoll vom 08. November 2012) und die Planungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 1) Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, denn der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Er hat nicht geltend gemacht, dass er durch die angefochtene Satzung in seinen Rechten verletzt wird oder in absehbarer Zeit verletzt werden wird. Auch von Amts wegen ist dies nicht erkennbar. 13 Die Satzung betrifft keinerlei Rechte des Klägers. Sein Grundstück liegt außerhalb des Satzungsgebiets, so dass die Satzung für sein Grundstück keine Regelungen trifft. Eine mögliche Rechtsverletzung kann auch nicht aus dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, das für die angefochtene Satzung entsprechend gilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.08.2010 – 2 K 108/09 – BRS 76 Nr. 90), abgeleitet werden. Dieses Gebot ist zwar nachbarschützend, denn danach sind auch private Belange von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke außerhalb des Satzungsgebiets liegen, in die Abwägung einzustellen. Eine nachbarrechtlich erhebliche Verletzung des Abwägungsgebots kommt aber nur dann in Betracht, wenn die planerischen Festsetzungen abwägungsbeachtliche Belange des Nachbarn betreffen. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2000 - 1 K 8/99). Das Interesse des Antragstellers daran, die bevorzugte Lage seines Grundstücks an der Grenze zum Außenbereich zu erhalten, stellt keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10 ff; BRS 63 Nr. 45). Der Blick in die freie Landschaft ist im Regelfall (nur) eine bloße nicht abwägungserhebliche Chance. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn die Aussichtlage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist (so z.B VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2007, 3 S 882/06, juris, Rn. 20). Eine solche Situation liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. 14 Auch die konkret durch die angefochtene Satzung ermöglichte Bebauung war nicht abwägungsbeachtlich. Die Gebäude, die aufgrund der Einbeziehungssatzung bauplanungsrechtlich zulässig sind, beeinträchtigen das Grundstück des Antragstellers nur geringfügig. Von der dort nur möglichen Wohnbebauung mit 2 Wohnhäusern und insgesamt maximal 4 Wohneinheiten sind keinerlei abwägungsbeachtliche Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers zu erwarten. Auch die Verschattung des Grundstücks des Antragstellers durch das durch die Satzung ermöglichte Gebäude auf dem Nachbargrundstück war nicht abwägungsbeachtlich. Durch die in der Satzung festgesetzte Firsthöhe und die östliche Baugrenze, die den notwendigen Grenzabstand nach der Landesbauordnung (gemäß § 6 Abs. 5 LBO mindestens 3 m) deutlich übersteigt (Entfernung zur Grundstücksgrenze ca. 5 bis 8 m) hat die Antragsgegnerin die unterschiedlichen Geländehöhen auf den benachbarten Grundstücken berücksichtigt. Bei diesen Festsetzungen ist keine unzuträgliche Verschattung des Nachbargrundstücks zu erwarten. Sie hält sich vielmehr in dem Rahmen, der bei benachbarten Wohngebäuden in offener Bauweise nun einmal üblich ist. Bei einer solchen Sachlage bedarf es bei der Planung keiner besonderen Prüfung und Abwägung in dieser Hinsicht. Dass der Antragsteller seine Terrasse unmittelbar an der Grenze hergestellt hat, betrifft allein seine Sphäre und war ebenfalls nicht in die Abwägung einzustellen. 15 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen, denn der Senat hält es für außerordentlich fernliegend, dass der Antragsteller seinem Ziel, das Nachbargebäude zu beseitigen, näher käme, wenn die angefochtene Satzung für unwirksam erklärt würde. Wie bereits im Senatsbeschluss zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, hängt der Bestand der bereits erteilten Baugenehmigung nicht von der Wirksamkeit der Satzung ab. Angesichts des Umstandes, dass das Nachbargebäude bereits errichtet und bezogen ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Beschluss des Senats v. 19.12.2011 - 1 MB 31/11), kann der Antragsteller auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung von Amts wegen gemäß § 116 LVwG zurücknehmen und die Rückabwicklung gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LBO veranlassen würde, wenn die Satzung für unwirksam erklärt würde. Letztlich dürfte sich die rechtliche Situation sogar verschlechtern, wenn die Satzung für unwirksam erklärt würde. Aufgrund des jetzigen baulichen Bestandes wäre das Satzungsgebiet auch unabhängig von der Wirksamkeit der Satzung einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen, und zwar ohne die im Interesse des Antragstellers getroffenen einschränkenden Regelungen in der Satzung (insbesondere: Firsthöhenbegrenzung und Baugrenzen). Eventuelle Erweiterungsvorhaben wären dann ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. 16 2) Der Normenkontrollantrag ist auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB liegen vor. Das Satzungsgebiet wird durch die angrenzende Bebauung geprägt. So lassen sich aus der durch Einfamilienhäuser geprägten Umgebung die Zulassungskriterien gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ohne Weiteres ableiten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Satzungsgebiet auch keineswegs ungewöhnlich groß; je nach der konkreten Situation können Freiflächen dieser Größenordnung (ca. 60 x 35 m) sogar ohne Satzung einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zugeordnet werden. 17 Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauGB vereinbar. Sie entspricht insbesondere auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB, die auch für die angefochtene Satzung gelten (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Sept. 2012, § 34 Rn. 106). Der Erlass der Satzung war erforderlich im Sinne dieser Vorschrift. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers sei darauf hingewiesen, dass sich die Erforderlichkeit der Planung nach der Konzeption der Gemeinde bestimmt und nicht nach ordnungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Danach ist die beanstandete Satzung ohne Weiteres erforderlich, denn die Antragsgegnerin verfolgt das Ziel, in ihrem Gebiet die Errichtung neuer Wohnbauten zu ermöglichen. Dieses Ziel ist auch städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Dass dieses städtebauliche Ziel auch dem privaten Interesse der Grundstückseigentümer, Bauherren etc. entspricht, steht der Bejahung der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Dass solche Interessenten den maßgeblichen Anstoß für die Planung geben und sich an den Planungskosten beteiligen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. Dies wird insbesondere aus § 12 BauGB deutlich. Die Erforderlichkeit ist nur dann zu verneinen, wenn die Planung privaten Interessen ohne städtebaulichen Bezug dient (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, aaO § 1 Rn. 32). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. 18 Die Antragsgegnerin hat die öffentlichen und die privaten Belange gerecht gegeneinander abgewogen, wie dies gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erforderlich ist. Sie hat auch die Belange des Antragstellers in die Abwägung einbezogen. Sie hat insbesondere die Besorgnis des Antragstellers, dass sein Grundstück durch die Verwirklichung des Vorhabens in dem Baufenster TG 1 unzumutbar verschattet werde, in die Abwägung eingestellt. Die Festsetzungen zu den Baugrenzen und der maximal zulässigen Firsthöhe, bei der sich die Antragsgegnerin an der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers orientiert hat (vgl. Bl. 71 f der Planakte I), zeigen, dass die Antragsgegnerin diese Gesichtspunkte ernst genommen hat. Dies wird insbesondere auch daraus deutlich, dass sie bei der Festsetzung der maximal zulässigen Firsthöhe nicht die natürliche Geländeoberfläche, sondern NN als Bezugspunkt gewählt hat. Sie hat dadurch der Sorge des Antragstellers, dass das Nachbargebäude sein Wohnhaus aufgrund des bewegten Geländes erheblich überragen werde, Rechnung getragen. Aufgrund dieser planerischen Festsetzung ist maximal eine Firsthöhendifferenz von ca. 1 m bezogen auf NN zulässig. Hinzu kommt, dass die östliche Baugrenze sich nicht an den abstandsrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts orientiert (gemäß § 6 Abs. 5 LBO mindestens 3 m), sondern in einer Entfernung von ca. 5 m bis 8 m von der Grundstückgrenze verläuft. Aufgrund dieser Festsetzungen ist gewährleistet, dass sein Grundstück durch das aufgrund der Satzung ermöglichte Gebäude auf der Fläche TG 1 nicht nur nicht unzumutbar, sondern überhaupt nicht in abwägungsbeachtlichen Belangen beeinträchtigt wird (s.o.). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 21 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,-- EURO festgesetzt.