Urteil
1 LB 14/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:0419.1LB14.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen und nimmt gemäß § 130 b S. 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. April 2011 als unbegründet abgewiesen. Es ist zu der Auffassung gelangt, dass die nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich lägen und deshalb bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob die nördlich an die zur Bebauung vorgesehenen Flächen angrenzende Siedlung, der im Vergleich mit der gesamten Gemeinde ein verhältnismäßig geringes Gewicht zukomme, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB darstelle. Der Bebauungszusammenhang erstrecke sich jedenfalls nicht bis auf die Grundstücke der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen – zum Teil unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2010 – erläutert. Selbst wenn die Bauflächen nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zu beurteilen seien, dürften die Baugenehmigungen nicht erteilt werden, weil ihnen die Auflage Nr. 7 zu der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 20. Dezember 1999 für den Bau der südlich angrenzenden Gewächshausanlage entgegenstehe. Nach § 35 Abs. 2 BauGB dürfe das Vorhaben nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplanes, beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. 3 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 28. Juni 2011 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie erläutert im Einzelnen, dass die nördlich an die Bauflächen angrenzende Siedlung trotz ihres verhältnismäßig geringen Gewichtes einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB darstelle. Zu diesem Bebauungszusammenhang gehörten auch das südlich der Baufläche gelegene große Gärtnereigebäude und die dazu gehörigen Betriebswohnungen. Es handele sich bei dem vom Verwaltungsgericht als Gewächshaus bezeichneten Gebäude um eine gewerbliche Gärtnerei mit ständigem Personalbesatz, regem Kundenverkehr und einer viel frequentierten groß dimensionierten Stellplatzanlage. Es sei somit eine gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB beachtliche bauliche Anlage. Die die Gärtnerei betreffende Auflage zur Baugenehmigung vom 20. Dezember 1999 dürfe der Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Sie betreffe auch nur die nördliche Baufläche. Die Vorhaben seien aber auch dann zulässig, wenn die Bauflächen bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen und nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen seien. Sie beeinträchtigten keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Der Landschaftsplan, auf dessen Festsetzungen sich das Verwaltungsgericht stütze, widerspreche dem Flächennutzungsplan und sei deshalb funktionslos. Auch § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Durch die vorgesehene Bebauung werde keine Splittersiedlung erweitert, sondern allenfalls verfestigt. Werde der nördlich angrenzende Bereich nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern als Splittersiedlung beurteilt, so ordneten sich die Vorhaben und eventuelle Erweiterungen auf den Stellplatzflächen der Gärtnerei der insgesamt vorhandenen erheblichen Bebauung unter. Es handele sich dann um eine so genannte unbedenkliche Lückenfüllung im Außenbereich. 4 Die Klägerin beantragt, 5 das Urteil des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. April 2011 – 2A 209/09 – zu ändern und gemäß den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen. 8 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 9 Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sach- und Rechtslage. 10 Der Berichterstatter des Senats hat am 13. April 2012 einen Ortstermin durchgeführt und dabei die Baugrundstücke und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten, insbesondere das Ortsterminsprotokoll des Berichterstatters vom 13. April 2012 sowie die beim Ortstermin gefertigten Fotos Bezug. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. 13 Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die zur Bebauung vorgesehenen Flächen bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sind und deshalb dem Regime des § 35 BauGB unterfallen. Er lässt es offen, ob der nördlich der Baufläche bestehende Bebauungszusammenhang einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB darstellt, denn die zum Bau vorgesehenen Flächen sind nicht Bestandteil dieses Bebauungszusammenhangs. Es handelt sich nicht um eine durch den vorhandenen Bebauungszusammenhang geprägte Baulücke. Eine solche Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn das Gärtnereigebäude und die dazu gehörigen Betriebswohnungen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs wären. Dies ist jedoch nicht der Fall: 14 Es handelt sich bei diesen Gebäuden zwar um eine die Umgebung prägende maßstabsbildende Bebauung, die geeignet sein kann, einen vorhandenen Bebauungszusammenhang zu erweitern und dadurch selbst zu ihrem Bestandteil zu werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies auch für das großvolumige Gärtnereigebäude. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB in der Regel zwar nur baulichen Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu gehören aber nicht etwa nur Wohngebäude, sondern auch gewerbliche Bauten, zum Beispiel auch landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7/07 – BRS 71 Nr. 81; Beschl. v. 06.12.2011 – 4 B 13/11 – Juris). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. So hat der Senat zum Beispiel einen am Rande eines Bebauungszusammenhangs liegenden Hallenbau, der für eine Baumschule genutzt wurde, dem Bebauungszusammenhang zugerechnet (z.B. Urt. v. 23.09.2010 – 1 LB 3/10). Im Übrigen handelt es sich bei dem hier zur Beurteilung stehenden Gebäude nicht um ein schlichtes Gewächshaus. Es ist vielmehr eine Verkaufsgärtnerei mit großen Verkaufsflächen innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie zahlreichen Stellplätzen, die auf eine erhebliche Kundenfrequenz schließen lassen. Ein solcher Verkaufsbetrieb ist zweifelsfrei geeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu erweitern. 15 Die zum Gartenbaubetrieb gehörenden Gebäude (einschließlich der Betriebswohnungen) sind aber nicht Bestandteil des nördlich anschließenden Bebauungszusammenhangs. Dies folgt nicht etwa daraus, dass diese Gebäude als privilegierte Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden sind. Privilegierte Vorhaben, die am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil errichtet werden, können durchaus nach ihrer Fertigstellung Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs werden (vgl. Senat, Urt. v. Urt. v. 23.09.2010 – 1 LB 3/10). Dies setzt aber voraus, dass der vorhandene Bebauungszusammenhang und die neu hinzugekommenen Bauten eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung darstellen, die den Eindruck der Geschlossenheit bewirkt (vgl. zu den Anforderungen an einen Bebauungszusammenhang Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand 1. November 2011, § 34 Rn. 18 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dieser Eindruck der Geschlossenheit besteht hier nicht. Nach der vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts und im Wesentlichen auch deren Begründung. Dem Eindruck der Geschlossenheit steht zwar nicht allein die Entfernung der Betriebswohnungen zu dem Gebäude … (56 m) entgegen. Entscheidend ist vielmehr die völlig unterschiedliche Siedlungsstruktur. Bei der Bebauung beidseitig des … und an der Ostseite des … Weges handelt es sich überwiegend um regelmäßig und eng nebeneinander, gleichmäßig zur Straße ausgerichtete kleinere Ein- und Zweifamilienhäuser. Die von dieser Siedlung deutlich abgerückten Baukörper der Betriebswohnungen und des Gärtnereigebäudes erscheinen durch ihre überwiegend weit von der Straße abgerückte Lage, ihre Kubatur und ihre Ausrichtung völlig andersartig und treten nicht als Teil der nördlich angrenzenden Siedlung in Erscheinung. Dieser Eindruck wird durch das die Baugrundstücke von der Straße abgrenzende Buschwerk und den auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Bewuchs, der zum Teil Bestandteil der Ausgleichsmaßen für das Gärtnereigebäude ist, noch bestärkt. 16 Da die Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden sollen, sind sie nach § 35 Abs. 2 BauGB als so genannte sonstige Vorhaben zu beurteilen, denn sie sind nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Als sonstige Vorhaben sind sie nicht zulässig; sie beeinträchtigen jedenfalls den Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB. Die zusätzliche Bebauung würde nämlich zu einer unorganischen Siedlungsstruktur und einer Zersiedelung des Außenbereichs führen. Das gilt selbst dann, wenn die Vorhaben nicht als Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, die grundsätzlich zu missbilligen wären, sondern wegen der Begrenzung durch die Gebäude der Gärtnerei und die Straße lediglich als Auffüllung einer Baulücke in einer bestehenden Splittersiedlung zu beurteilen wären. Die Bauvorhaben ordnen sich dem vorhandenen Bestand nämlich nicht weitgehend unter, wie dies in einer derartigen Situation durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 – 4 C 37.75; 18.05.2001 – 4 C 13.00). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bezugspunkt für diese Beurteilung nicht etwa die Siedlung nördlich der Bauflächen, denn diese ist entweder ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder eine eigene Splittersiedlung, zu der die Grundstücke der Klägerin nicht gehören (s.o.). Für die Beurteilung der Unterordnung sind deshalb die Gebäude der Gärtnerei mit den Betriebswohnungen maßgeblich. In Bezug darauf ordnen sich bereits die von der Klägerin beabsichtigten Wohngebäude nicht unter. Dies gilt erst Recht bei der gebotenen Berücksichtigung der Vorbildwirkung für eventuelle weitere Vorhaben auf den unbebauten Flächen vor der Gärtnerei (vgl. zur Berücksichtigung der Vorbildwirkung BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 – 4 C 13.97 – BRS 60 Nr.92). Denn die Befürchtung, dass deren Eigentümer in Zukunft – abhängig von der betrieblichen Entwicklung – die vor der Gärtnerei liegenden Flächen (Verkaufsflächen und Stellplätze) in Bauland für Einfamilienhäuser umwandeln möchte, ist nicht von Hand zu weisen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 18 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. 19 Beschluss 20 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,-- EURO festgesetzt.