Beschluss
1 LA 63/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:0104.1LA63.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. August 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 40.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag ist unbegründet. 2 1) Mit ihrem Zulassungsantrag macht die Klägerin zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der in der nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG erlassenen Satzung (Außenbereichssatzung) der Antragsgegnerin erwähnte Begriff der Einzeiligkeit sich auf die Straße beziehe, für falsch. Bei richtiger Auslegung müsse an das Baugrundstück angeknüpft werden. Ausgehend von der Auslegung des Verwaltungsgerichts sei die Festsetzung der Einzeiligkeit funktionslos geworden, weil die im Satzungsgebiet vorhandenen Gebäude … und … gegen die Satzung verstießen. Jedenfalls habe die Klägerin aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes einen Anspruch auf Zulassung der begehrten Bebauung. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegen die Teilung des ehemaligen Grundstücks … in die drei Flurstücke …, … und … sowie gegen die Bestellung einer Zuwegungs-Baulast zugunsten des Flurstücks … keine Bedenken erhoben habe. Damit hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO). 3 Ausgehend davon, dass das zum Bau vorgesehene Grundstück trotz der im Satzungsgebiet zwischenzeitlich errichteten Wohngebäude bauplanungsrechtlich weiterhin dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen ist - die Klägerin zieht diese Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel - hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Vorhaben verstößt dann gegen Nr. 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen der Außenbereichssatzung, wonach nur eine einzeilige Bebauung zulässig ist. Das Vorhaben soll aber hinter den unmittelbar an der Straße vorhandenen Gebäuden …, … und … errichtet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich der Begriff der Einzeiligkeit auf die Straße und nicht auf die jeweiligen Grundstücke. Die Grundstücksgrenzen, die vor Ort nicht erkennbar sind, haben im Bauplanungsrecht grundsätzlich keine Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 28.09.1988 - 4 B 175/88 - juris Rn. 4 - NVwZ 1989, 354). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben sich nach der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, auf die Straße, durch die das Baugrundstück erschlossen wird, abzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.2001 - 1 L 45/01 - juris Rn. 22 - BRS 64 Nr. 87; Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 50/99 - juris Rn. 12 - BRS 64 Nr. 88). Die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten widersprechen dem Zweck der Satzung nicht. Nach den Erläuterungen zur Satzung sollte Wohnraum nämlich nicht um jeden Preis, sondern nur „an städtebaulich vertretbarer Stelle“ im Rahmen einer „geordneten städtebaulichen Entwicklung“ geschaffen werden. Dabei sollten die Eingriffe in die bisherigen Außenbereichsflächen minimiert werden. Angesichts dieser Erläuterungen der Satzung liegt es nahe, dass die Beklagte durch die Beschränkung auf eine einzeilige Bebauung lediglich eine Ergänzung der bestehenden Straßenrandbebauung zulassen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass bei Erlass der Satzung auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück bereits ein Wohngebäude in zweiter Reihe (…, jetzt Flurstück …) vorhanden war. Zweck der einschränkenden Regelung dürfte es gerade gewesen sein, dass die zukünftige Bebauung sich nicht an dieser Ausnahme von der Straßenrandbebauung orientiert. 4 Die Klägerin zieht auch die Wirksamkeit der Außenbereichsatzung nicht ernsthaft in Zweifel. Sie macht in diesem Zusammenhang nicht etwa geltend, dass das Baugrundstück auf Grund der zwischenzeitlich entstandenen Bebauung Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 BauGB geworden wäre, sondern weist lediglich darauf hin, dass die Gebäude … und … in Bezug auf die Straße eine Hinterlandbebauung darstellten und meint, dass die Beschränkung auf eine Straßenrandbebauung funktionslos geworden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Einzelne Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, wie sie hier wohl vorliegen, führen nicht zur Funktionslosigkeit solcher Normen. Eine Funktionslosigkeit kann nur bei einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Festsetzungen angenommen werden; dabei ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5, 11; Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22/10 - BRS 76 Nr. 67). Eine solche Situation liegt hier offensichtlich nicht vor, denn mit Ausnahme der oben genannten Hinterlandbebauungen gibt es in dem verhältnismäßig großen Satzungsgebiet solche Abweichungen nicht; jedenfalls hat die Klägerin dies nicht dargelegt. 5 Die Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz ist bereits im Ansatz verfehlt, weil die Erteilung einer Baugenehmigung nicht im Ermessen des Beklagten steht. Wenn die Gebäude … unter Verstoß gegen die Satzung genehmigt worden sind, so wäre dies rechtswidrig. Daraus könnte die Klägerin keine Ansprüche ableiten, denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Hinsichtlich des Gebäudes … kommt bereits deshalb kein Verstoß gegen die Satzung in Betracht, weil es schon vor Erlass der Satzung vorhanden war. Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht erfolgreich auf die von ihr bezeichneten Grundstücksteilungen und die zugunsten des Flurstücks … eingetragene Baulast berufen. Irgendeine Bindungswirkung in Bezug auf die Bebaubarkeit des Flurstücks … lässt sich daraus nicht ableiten. 6 2) Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Wie bereits oben ausgeführt, orientiert sich der in der Außenbereichssatzung benutzte Begriff der Einzeiligkeit zweifelsfrei an den jeweiligen Erschließungsstraßen. Schwierige oder gar grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfragen ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 9 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).