Beschluss
1 MB 31/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:1219.1MB31.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den auf Suspendierung der Baugenehmigung vom 05. Juli 2011 gerichteten Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt in vollem Umfang auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Er weist zur Klarstellung nochmals darauf hin, dass ein auf Suspendierung einer Baugenehmigung gerichteter Antrag eines Nachbarn nur dann Erfolg haben kann, wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt wird. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage nur dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dieselben Maßstäbe gelten für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, um den es hier geht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren (1 KN 10/11) angefochtene Ergänzungssatzung wirksam ist und der Baugenehmigung deshalb die Grundlage fehlt. Dies wird schon daraus deutlich, dass der Antrag des Antragstellers auch dann abzulehnen gewesen wäre, wenn die Gemeinde … die Ergänzungssatzung nicht erlassen und der Antragsgegner das Vorhaben gleichwohl (objektiv rechtswidrig) genehmigt hätte. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch das Vorhaben der Beigeladenen ist nämlich unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Dies hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. 2 Aus den oben genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Ergänzungssatzung der Gemeinde … erfolgreich sein wird. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers hat (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) hat. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot nachbarschützend sein kann. Dies gilt aber nur hinsichtlich solcher Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Hier ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die angefochtene Planung in abwägungsbeachtlichen Belangen betroffen ist. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10 ff; BRS 63 Nr. 45). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über diese allgemeine Änderung der Situation konkret in mehr als geringfügigen Interessen berührt ist, kann der Senat jedenfalls gegenwärtig nicht erkennen. Die in der Satzung zugelassene Bebauung und ihre Nutzung entsprechen nämlich nach Art und Umfang derjenigen des Grundstücks des Antragstellers und lassen keinerlei besondere Emissionen oder sonstige Nachteile zu seinen Lasten erwarten. Der Senat kann nach Aktenlage auch die Befürchtung des Antragstellers, dass sein Grundstück unzumutbar verschattet werde, nicht nachvollziehen. Die in der Satzung festgesetzte Firsthöhe (38,80 m über NN) und die Entfernung des Baufensters zur Grundstücksgrenze, die den notwendigen Grenzabstand nach der Landesbauordnung deutlich übersteigt, weisen vielmehr darauf hin, dass die durch das neue Gebäude zu erwartende Verschattung sich in dem Rahmen hält, wie sie bei benachbarten Einfamilienhäusern nun einmal üblich ist. Bei einer solchen Sachlage bedarf es bei der Planung keiner besonderen Prüfung und Abwägung in dieser Hinsicht. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 4 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).