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Urteil

2 LB 13/11

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:1027.2LB13.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 geändert: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der ...-Straße, ... zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung – Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein im Oktober 2009 begonnenes Lehramtsstudium (Master of Vocational Education) an der Universität Flensburg. Der Beklagte lehnt die Förderung ab, weil das Studium nicht förderungsfähig sei und der Student bei Beginn dieses Studiums bereits die Altersgrenze überschritten habe. Zudem stehe die Eigentumswohnung des Klägers als zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzender Vermögensgegenstand einer Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG entgegen. 2 Der am ... 1970 geborene Kläger hatte 1987 den Realschulabschluss erlangt und danach erfolgreich eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (Drehtechnik) absolviert (Abschlussprüfung im Januar 1991). Ab 1. April 1991 hatte er Wehrdienst geleistet und sich als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von 12 Jahren (bis 31. März 2003) verpflichtet. Er erlangte im Juni 2003 an der Bundeswehrfachschule Flensburg die Fachhochschulreife und studierte danach ab Wintersemester 2003/2004 Maschinenbau an der Fachhochschule Flensburg. Dieses Studium hat er am 16. Februar 2009 mit dem Diplom abgeschlossen. Zum 1. Oktober 2009 hat er den hier streitgegenständlichen Masterstudiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der Fächerkombination Metalltechnik und Wirtschaft/Politik an der Universität Flensburg begonnen. Hierfür hat er bei dem Beklagten Ausbildungsförderung beantragt, zunächst im August 2009 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010. In seinem Antrag hat er angegeben, dass er seit Ende Februar 2009 deutschlandweit insgesamt 42 erfolglose Bewerbungen als Dipl.-Ing. Maschinenbau geschrieben habe. Um nicht weiterhin arbeitslos zu sein, habe er sich zu dem gewählten Aufbaustudium entschlossen; im Lehramt für berufliche Schulen sehe er eine gute Chance, einen Arbeitsplatz zu erlangen, da ein großer Bedarf an entsprechenden Berufsschullehrern im Metallbereich bestehe. 3 Der Kläger ist Eigentümer einer im Dachgeschoss einer Wohnanlage in ... belegenen Wohnung, erbaut 1994, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Garage und Kellerraum mit einer Wohnfläche von 82,93 m². Der Kaufpreis betrug im Jahr 2002 100.000,– €. Zur Zeit wird der Wert mit ca. 80.000,– € angegeben, wobei das Objekt noch mit einem Darlehen von ca. 40.000,– € belastet ist. Seit Aufnahme seines Studiums nutzt der Kläger die Wohnung selbst, der bis dahin erzielte Mietwert betrug monatlich ca. 500,– €. Seit Januar 2011 wohnt auch die Lebensgefährtin des Klägers in dieser Wohnung. 4 Der Beklagte lehnte die Bewilligung von BAföG-Leistungen mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 ab, da der Kläger nicht die Fördervoraussetzungen für einen Masterstudiengang gem. § 7 Abs. 1a BAföG erfülle. Ausbildungsförderung werde hiernach für einen Masterstudiengang nur geleistet, wenn der Auszubildende zuvor einen Bachelor-Studiengang erfolgreich absolviert habe. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe und dieser einem Bachelor-Studiengang nicht gleichstehe. Der Kläger erhob am 6. November 2009 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und machte geltend, es gehe ihm nicht um eine Förderung seines Studiums nach § 7 Abs. 1a BAföG (Bachelor/Master-Kombination), sondern um eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG als weitere erforderliche Zusatzausbildung. Ohne ein zusätzliches universitäres pädagogisches Studium könne er das angestrebte Berufsziel Berufsschullehrer nicht erreichen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Förderung seines Studiums gem. § 7 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht, da § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung für Masterstudiengänge darstelle. 5 Der Kläger hat daraufhin am 12. April 2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er macht weiterhin geltend, dass es ihm um eine Förderungsfähigkeit des Masterstudiums nach § 7 Abs. 2 BAföG als zusätzliche Ausbildung gehe, ohne die er die Qualifikation für die Einstellung als Berufsschullehrer nicht erlangen könne. Ein zusätzliches Studium, um nach einem Fachhochschulstudium die Voraussetzungen für das Lehramt an Berufsschulen zu erlangen, sei schon immer grundsätzlich förderungsfähig gewesen, wie auch in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG ausdrücklich ausgeführt werde. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG eine Verbesserung der Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen erreichen wollen, indem sie unter den dortigen Voraussetzungen sogar mit als Teil der Erstausbildung gewertet würden. Es hätten aber nach Einführung des Absatz 1a nicht Studiengänge nicht mehr förderungsfähig sein sollen, die vor der Gesetzesänderung – im Rahmen der sehr engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG – förderungsfähig gewesen seien. 6 Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung seines Studiums, insbesondere könne er nicht auf die Verwertung seiner selbstgenutzten Eigentumswohnung in ... zur Finanzierung seiner Ausbildung verwiesen werden. Diese Wohnung müsse über die Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben, da es sich um ein angemessenes Familienheim i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handle, dessen Verwertung nicht von ihm gefordert werden dürfe. Seine ursprünglich vorhandene zweite, kleinere Eigentumswohnung habe er bereits Mitte 2009 für 55.000,– € verkauft und seither den Erlös (nach Ablösung von Verbindlichkeiten) von etwa 10.000,– € für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes eingesetzt. Dieser Betrag sei inzwischen verbraucht, so dass keine Vermögensanrechnung mehr erfolgen könne. 7 Mit Beschluss vom 25. August 2010 hat der Senat auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geändert und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab dem Datum der Beschlussfassung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (30. September 2010) Ausbildungsförderung unter Anerkennung eines Härtefreibetrages für seine Eigentumswohnung zu gewähren. 8 Am 17. September 2010 hat der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für das dritte und vierte Semester (Oktober 2010 bis September 2011) gestellt. Der Beklagte hat daraufhin die Weiterzahlung vorläufiger Leistungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zugesagt. 9 Nachdem ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich über den Gesamtzeitraum des Studiums vom Beklagten widerrufen wurde, 10 hat der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, ihm für sein Masterstudium an der Universität Flensburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für seine Eigentumswohnung in ... zu bewilligen. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen 14 Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Gewährung von Förderleistungen nach § 7 Abs. 2 BAföG bei Masterstudiengängen von vornherein ausgeschlossen sei, da § 7 Abs. 1a BAföG insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalte. Außerdem sei die Gewährung von BAföG-Leistungen auch gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, weil der Kläger das 30. Lebensjahr vollendet habe und keiner der Ausnahmetatbestände des Satz 2 greife. 15 Schließlich sei die Eigentumswohnung des Klägers bereits aufgrund der Überschreitung der Wohnfläche von 80 m² kein von der Anrechnung freizustellender schützenswerter Vermögensgegenstand. Zudem sei die Wohnung auch bislang gar nicht sein räumlicher Lebensmittelpunkt gewesen, so dass durch eine Verwertung keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage zu befürchten sei. Die Eigentumswohnung sei – ebenso wie die zweite inzwischen veräußerte Wohnung – langjährig fremd vermietet gewesen, auch während der Zeit des vorhergehenden Maschinenbaustudiums des Klägers in Flensburg. Dieser habe für sich während der Zeit eine Unterkunft in Flensburg angemietet gehabt. Erst nach der Veräußerung der kleineren Eigentumswohnung in ... und nach der Antragstellung auf BAföG-Leistungen sei der Kläger in seine verbliebene Eigentumswohnung eingezogen und habe die Funktion der Immobilie als Lebensmittelpunkt erzeugt. Es gehe daher vorliegend gar nicht um das Behalten einer in der Vergangenheit selbstbewohnten Immobilie und die Erhaltung der Wohnfunktion während der Dauer der Ausbildung. 16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2011 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für sein Lehramtsstudium an der Universität Flensburg. Zwar sei die Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig und auch die Überschreitung der Altersgrenze unschädlich, da insoweit eine gesetzliche Ausnahmeregelung eingreife. 17 Der Bewilligung stehe jedoch die Eigentumswohnung des Klägers in ... als zu verwertendes Vermögen entgegen. Nach §§ 1, 26 BAföG habe der Kläger vorrangig sein eigenes Vermögens zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass über den allgemeinen Schonbetrag hinaus gem. § 29 Abs. 3 BAföG auch seine Eigentumswohnung anrechnungsfrei zu stellen sei. Eine besondere Härte sei laut Verwaltungsvorschrift zum BAföG entsprechend den Regelungen im Sozialhilferecht dann anzunehmen, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks führe. Die Eigentumswohnung des Klägers stelle jedoch kein „angemessenes Hausgrundstück“ im Sinne des Sozialhilferechts dar. Sie sei angesichts ihrer Wohnfläche unangemessen. Hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert bestünden ansonsten keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit. Die Kammer orientiere sich bezüglich der Angemessenheit der Wohnungsgröße an den vom Bundesverwaltungsgericht im Sozialhilferecht hergeleiteten Grundsätzen, denen sich das Bundessozialgericht ausdrücklich angeschlossen habe und nach denen die angemessene Größe nach wie vor nach den Wohnflächengrenzen des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu bestimmen sei (d.h. Einfamilienhäuser 130 m², Eigentumswohnungen 120 m²). Es sei ferner eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen geboten, und zwar nicht nur durch eine Erhöhung um 20 m² pro Person, falls mehr als 4 Personen zum Haushalt gehören (wie im 2. WoBauG vorgesehen), sondern auch durch eine entsprechende Verminderung der Werte bei Haushaltsgrößen von weniger als vier Personen. Bei einer Belegung der Wohnung mit 2 Personen seien daher 80 m² als Obergrenze anzusehen. Eine weitere Reduzierung auf 60 m² bei Belegung mit nur einer Person komme im Regelfall nicht in Betracht, weil auch schon ein in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen sei und sonst geprüft werden müsse, ob dieser im Einzelfall ausgeschlossen werden könne (Verwaltungspraktikabilität). Die 80 m²-Grenze gelte daher für Ein- und Zweipersonenhaushalte. Beim Vorliegen besonderer Umstände bedürfe der Wert einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten. Solche besonderen Umstände lägen jedoch nicht vor. 18 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergebe sich, dass die Wohnung des Klägers eine unangemessene Größe habe, unabhängig davon, ob der Kläger sie allein oder zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohne. Die Wohnungsgröße sei auch ausschlaggebend, obwohl die anderen Merkmale (Lage, Ausstattung, Zuschnitt, Grundstücksgröße) unauffällig seien. Die Wohnungsgröße sei nach allgemeiner Anschauung das wichtigste wertbildende Merkmal zur Beurteilung einer Eigentumswohnung, jedenfalls dann, wenn die anderen Merkmale unauffällig seien und nicht zu einem krassen Ausschlag in der einen oder anderen Richtung führten. 19 Es erscheine nicht angezeigt, eine allgemeine Überschreitung der Wohnflächengrenze um 10 % zuzulassen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei hinsichtlich eines solchen allgemeinen Toleranzbereichs nichts zu entnehmen. Die durch jahrzehntelange Rechtsfortbildung in höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Sozialhilferecht herausgebildeten Wohnflächengrenzen seien aus Gründen der Rechtssicherheit strikt durch die Behörden anzuwenden. Würden Obergrenzen überschritten, knüpfe hieran eben eine Rechtsfolge an, das Maß der Überschreitung sei nicht relevant. Die Grenzen lägen auch nicht so niedrig, dass nur eine Überschreitung um bestimmte Prozentwerte zu vertretbaren Ergebnissen führen würde – vielmehr sei eine Wohnung von 80 m² nach allgemeiner Anschauung durchaus schon recht groß für einen Alleinstehenden oder ein Paar. Eine größere Wohnung als unangemessen anzusehen und den Eigentümer damit vom Sozialleistungsbezug auszuschließen, erscheine weder weltfremd noch ungerecht. Die Vermögensanrechnung nach dem BAföG sei zudem eher noch strenger auszulegen als nach BSHG bzw. SGB XII – ein alleinstehender kinderloser Auszubildender habe grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen oberhalb des Schonbetrages in seine Ausbildung zu investieren. Eine generelle Ausnahme für Grundvermögen sehe das BAföG selbst gar nicht vor. 20 Der Kläger sei auch nicht in besonderer Weise (wie z.B. im Falle eines behindertengerechten Umbaus) auf das Behalten seines Wohneigentums angewiesen. Der Einsatz dieses Vermögensgegenstandes treffe ihn ersichtlich nicht härter als jeden anderen Studenten mit Vermögen, das ihn von der Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließe. Ersparnisse in der Form von Sparvermögen oder Aktienfonds müssten in gleicher Weise für den Bedarf während der Ausbildung eingesetzt werden. 21 Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren (Schriftsätze vom 06.11.2009 und 01.02.2010), im Schriftsatz (Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) vom 08.04.2010, und in den (Beschwerde-)Schriftsätzen vom 31.05.2010, 12.06.2010 sowie vom 21.06.2010 und 28.06.2010, 07.07.2010 und 15.02.2011 und zweifelt ergänzend die vom Verwaltungsgericht vorgenommene strikte Anwendung der 80 m²-Grenze an. 22 Das Verwaltungsgericht habe sich weder mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass als Vermögen bei einer „zu großen Wohnung“ nur der Teil des Wertes der Eigentumswohnung angerechnet werde, der über dem zur Deckung des angemessen Wohnbedarfs hinausgehe (unter Bezugnahme auf VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2003 – 10 E 2121/02(1)), noch mit der Auffassung des Senats im Beschluss vom 08.06.2010 – 2 O 31/10 –, nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit nicht alleine auf die Flächengröße abzustellen sei, sondern auch die Art der beantragten Sozialleistung zu berücksichtigen sei. Dabei müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass BAföG-Leistungen nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen und zudem nach Maßgabe der §§ 17ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen werden sollen. 23 ln seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass Ausbildungsförderung nur nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BAföG in Betracht komme, die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur als Bankdarlehen gewährt werde. Auch dieser Umstand wirke sich auf die Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte aus. 24 Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 07.11.2006 – B 7b 2/05 R) könnten die genannten Grenzwerte für die Wohnfläche nicht als quasi-normative Größen herangezogen werden. Es müsse Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben (unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Die angenommenen Werte orientierten sich am „Durchschnittsfall“ und bedürften beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung. Bei der Wohnung handele es sich nicht nur um eine Kapitalanlage. Hätte er beide ursprünglich vorhandenen Wohnungen verkauft, sei Obdachlosigkeit oder die Zahlung einer die jetzige Belastung von 330,- € monatlich übersteigende Miete zu befürchten. Er habe keine Eltern mehr und keinen Bürgen für ein Mietverhältnis. Er habe zudem seinerzeit nur für die kleinere der beiden Wohnungen ein angemessenes Kaufpreisangebot erhalten. Sonst würde er die größere Wohnung verkauft und die kleinere, hinsichtlich der Angemessenheit unproblematische Wohnung bezogen haben. 25 Der Kläger beantragt, 26 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der ..., ... zu gewähren. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt seine angegriffene Entscheidung unter Verweis auf seine Weisungslage. 30 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Unmittelbar nach Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 hat der Kläger Berufung eingelegt. Ihm ist daher wegen Versäumung der Berufungsfrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1, 2 VwGO). Die Berufung ist auch begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Dem Kläger steht der tenorierte Anspruch zu. 32 Hinsichtlich der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des klägerischen Studiums hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: 33 „Das vom Kläger seit Oktober 2009 durchgeführte Studium an der Universität Flensburg ist eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Grundsätzlich wird zwar gem. § 7 Abs. 1 BAföG nur die erste schulische oder akademische Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss gefördert, die hier eindeutig nicht vorliegt, da der Kläger bereits ein Fachhochschulstudium der Richtung Maschinenbau absolviert hat. Es greift hier jedoch einer der Ausnahmetatbestände ein, nach denen noch eine weitere Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss förderungsfähig ist. 34 Die Prozessparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Förderungsfähigkeit des Lehramtsstudiums gem. § 7 Abs. 1a BAföG vorliegend ausscheidet. Nach dieser Vorschrift wird für einen Masterstudiengang BAföG geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudium aufbaut und der Auszubildende bisher ausschließlich ein Bachelorstudium abgeschlossen hat. Der Kläger hat in seinem Maschinenbaustudium ein Diplom (FH) und keinen Bachelor-Grad erreicht, so dass Abs. 1a vom Wortlaut her nicht einschlägig ist. Zwar könnte ein Diplom (FH) vom Studienumfang und den Prüfungsanforderungen möglicherweise ein etwa gleichwertiger Abschluss wie ein Bachelor sein, dennoch scheidet eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den traditionellen Diplomstudiengang an der Fachhochschule aus, da dieser Studienabschluss nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst ist. Der neu eingefügte Abs. 1a sollte Anwendung finden für die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen neu geschaffenen Studiengänge, die sich in einen Grundlagenstudiengang – Abschluss: Bachelor – und einen darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang – Abschluss: Master – gliedern, diese sollten insgesamt als eine Ausbildung gefördert werden können (wie ein herkömmlicher Magister- oder Diplomstudiengang). Keinesfalls jedoch sollte für Absolventen eines traditionellen, nicht aufgegliederten Studienganges eine Erweiterung der Förderung von weiterführenden Studiengängen neu geschaffen werden. Auch das Gericht geht daher davon aus, dass das Studium des Klägers nicht gem. § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig ist. 35 Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung BAföG gewährt, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser durch Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist (sog. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge). Dieser gesetzliche Tatbestand ist vorliegend erfüllt, da für den vom Kläger angestrebten Beruf (Berufsschullehrer für Metallberufe) neben dem Technikstudium ein ergänzendes pädagogisches Studium erforderlich und Einstellungsvoraussetzung ist. Die Verwaltungsvorschriften zum BAföG benennen auch in Ziffer 7.2.11 – worauf der Kläger zu Recht hinweist – ausdrücklich das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss als Beispiel für diese Förderungsalternative. Auch der Beklagte verkennt nicht, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, meint jedoch, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Zusatzstudium um einen Master-Studiengang handle, da insoweit § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung sei. Er verweist auf ein Schreiben des Bundesbildungsministeriums an die Senatsverwaltung Berlin vom 26. November 2003. Hierin wird allerdings ausdrücklich nur die Förderung eines Masterstudiums nach § 7 Abs. 1a BAföG als lex specialis gegenüber der Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG angesehen, nicht auch gegenüber der Förderung nach Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Auch das vom Beklagten angeführte Urteil des OVG Lüneburg befasst sich mit einem Fall, in dem eine Förderung einer fachlich weiterführenden Ausbildung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zu prüfen war. 36 Die Kammer vertritt die Auffassung, dass durch die Einfügung von Abs. 1a nicht die zuvor mögliche Förderung nach Abs. 2 abgeschafft werden, sondern nur eine Privilegierung der neuen Bachelor/Master Kombinationen erfolgen sollte. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist weiterhin daneben grundsätzlich auch bei Masterstudiengängen anwendbar, wenn sie als Zusatzstudium erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzungen für einen Beruf zu erfüllen, was hier der Fall ist. Der gesetzgeberische Wille ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksachen 13/10241 Seite 8 und 14/4731 Seite 31) zur maßgeblichen Änderung des BAföG. Dort wird ausgeführt: „§ 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt, kommt eine Förderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht“. Wenn das angestrebte Studium „nur“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG förderungsfähig ist, erhält der Auszubildende allerdings gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hierfür nur Ausbildungsförderung als Bankdarlehen gem. § 18c BAföG (Kreditanstalt für Wiederaufbau).“ 37 Vor dem Hintergrund der Gründe seines Beschlusses vom 08.06.2010 – 2 O 31/10, die auszugsweise lauten 38 „Die Auslegung und Anwendung des § 7 BAföG hat sich an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu orientieren. 39 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf die Förderung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verlangt zu berücksichtigen, dass der entsprechende Förderungsanspruch nur aufgrund eines sachlich gewichtigen Grundes eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.04.2009 – 1 BvR 818/09 -, BeckRS 2009, 33842). Während hochschulpolitische Überlegungen mit Blick auf den internationalen Wettbewerb und die Akzeptanz neuer Studienangebote (vgl. BT-Drucks. 13/10241 S. 7, 8 zur Einführung des § 7 Abs. 1a) eine Erweiterung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1a BAföG unproblematisch begründen könnten, bestünden dagegen erhebliche Zweifel, ob das Argument der fehlenden „besonderen wechselseitigen Bezogenheit von Bachelor- und Masterstudiengang“ hinreichend gewichtig sei, um den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG und den Grundsatz der freien Wahl des Ausbildungsgangs nach Neigung, Eignung und Leistung im Vergleich zu anderen Studiengängen und auch im Vergleich zu Auszubildenden mit begüterten Eltern einzuschränken. Dem könne durch verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs. 1a BAföG dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Norm keine abschließende Regelung darstelle (BVerfG, a.a.O.). 40 Die Rechts- und Interessenlage des vorliegenden Sachverhalts ist dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen in den entscheidungserheblichen Überlegungen vergleichbar. Zwar geht es hier nicht um die erste berufsqualifizierende Ausbildung. Der Antragsteller besitzt bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und benötigt die aufgenommene Ausbildung (lediglich) zur Verwirklichung seines Berufswunsches. Zu bedenken ist jedoch, dass der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 BAföG eine weitere Ausbildung in einer Reihe von Fällen für förderungswürdig bestimmt hat und dass auch hier eine Ungleichbehandlung aus den vom Bundesverfassungsgericht dargestellten Gründen im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein müsste. 41 Die davon abweichende Auffassung, die vom Antragsgegner weisungsgemäß vertreten worden ist und die entscheidend darauf abstellt, dass § 7 Abs. 1a BAföG zur Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges eine abschließende Regelung darstellt, dürfte deshalb überdacht werden müssen.“ 42 hat der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch angesichts des Umstands, dass der Beklagte im Berufungsverfahren keine die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschütternden Gesichtspunkte vorgetragen hat, nichts hinzuzufügen. 43 Hinsichtlich der Überschreitung der Altersgrenze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: 44 „Eine Förderung des Studiums des Klägers scheitert auch nicht an der Überschreitung der Altersgrenze. Zwar wird gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger war bei Beginn des Masterstudiums bereits 39 Jahre alt. Eine Ausnahme von der Altersgrenze liegt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG allerdings vor, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder einer der anderen aufgezählten Schularten des 2. Bildungsweges erworben hat und die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt. 45 Stellt man – wie offenbar der Beklagte – auf den Erwerb des Fachhochschul-Diploms ab, das für den Kläger den Zugang zum Masterstudium unmittelbar eröffnet hat, so läge kein Ausnahmetatbestand für die Altersgrenze vor. Bei einer förderungsfähigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG muss jedoch (ebenso wie anerkanntermaßen bei einer Bachelor/Master-Kombination) auf den Erwerb der schulischen Zugangsvoraussetzungen für die (Gesamt-)Ausbildung abgestellt werden, da in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG von den Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung die Rede ist und nicht vom zu fördernden Ausbildungsabschnitt. 46 Der Kläger hat die Fachhochschulreife im Juni 2003 (Alter 32) an der Bundeswehrfachschule erworben. Es handelt sich hierbei offenbar um einen einjährigen Lehrgang, der den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Schulabschluss voraussetzt und eine abgeschlossene einschlägige (hier technische) Berufsausbildung oder mehrjährige einschlägige Tätigkeit oder entsprechende Verwendung in der Bundeswehr. Die Fachhochschulreife ist von ihm daher auf einer der § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gleichzustellenden Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges erworben worden, wenngleich eine abgeschlossene Ausbildung nicht unbedingt erforderlich war, sondern durch eine entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden konnte – ausgeschlossen war an dieser Ausbildungsstätte jedenfalls ein Erwerb der Fachhochschulreife allein aufgrund schulischer Vorbildung. Da sowohl die Aufnahme des Maschinenbaustudiums an der Fachhochschule Flensburg im August 2003 (Diplom im Februar 2009) als auch die Aufnahme des Masterstudiums für das Lehramt an Berufsschulen im Oktober 2009 (nur zum WS möglich) unverzüglich nach dem Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen erfolgten, ist die Überschreitung der Altersgrenze hier insgesamt unschädlich.“ 47 Auch diesen Ausführungen ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen. 48 Allerdings ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die selbstgenutzte Eigentumswohnung des Klägers gem. § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann über die allgemeinen Freibeträge hinaus zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass jedenfalls dann ein Härtefall vorliegt, wenn entsprechend der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück eingesetzt oder verwertet werden müsste, das von dem Betroffenen bewohnt wird. Dies steht im Einklang mit Nr. 29.3.2 lit. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG, die auf die Vorgängervorschrift verweist und nach der eine Härte insbesondere vorliegt, 49 „wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde“. 50 Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. 51 Das Bundessozialgericht hat sich hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ ausdrücklich der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kombinationstheorie angeschlossen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R, Rn. 16, NVwZ-RR 2010, 152). Diese auf dem sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz gegründete Betrachtungsweise gebietet es, alle zuvor genannten Kriterien kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278). 52 Dies führt dazu, dass nicht schon die Unangemessenheit eines einzelnen Kriteriums automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks führt (BSG a.a.O. Rn. 17). 53 Vor diesem Hintergrund ist zwar die Bewertung, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Wohnungsgröße vorgenommen hat, für sich betrachtet nicht grundsätzlich zu beanstanden. Auch das Bundessozialgericht stellt wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Wohnflächenbewertung weiter auf die Vorgaben des § 39 des zum 01.01.2002 aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ab (BSG a.a.O. Rn. 19). Dessen Heranziehung hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen der darin gegebenen typisierten Bedarfswerte seinerzeit als sachgerecht erachtet (BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Allerdings sollte dabei nicht verkannt werden, dass bereits die Rückrechnung auf Haushalte mit weniger als vier Personen – Abzug von 20 m² pro Person, kein weiterer Abzug unterhalb des Zwei-Personen-Haushalts (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3) – nicht unmittelbar dem aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz entnommen werden kann, sondern auf davon ausgehendem Richterrecht beruht. 54 Schon deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass 80 m² eine starre Obergrenze darstellen, an deren Überschreitung eine Rechtsfolge anknüpft, ohne dass das Maß der Überschreitung relevant wäre. Die Rechtsprechung hat lediglich ein Instrumentarium entwickelt, dass für den Regelfall heranzuziehen ist, jedoch nicht dazu führen kann, die gebotene Würdigung des Einzelfalls zu unterlassen. 55 Die Überschreitung der auf die geschilderte Weise ermittelten Regel-Höchstgrenze für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt von 80 m² im Falle des Klägers um 2,93 m² erweist sich mit 3,66 % schon selbst als geringfügig. Zudem sind Wohnungen in Gegenden, die von Ballungszentren eher entfernt liegen, häufig größer bemessen, als es in verdichtet besiedelten Lagen der Fall ist. Jedenfalls aber in kombinierter Betrachtung mit den weiteren wohnungsbezogenen Kriterien ist die Wohnungsgröße hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung als unkritisch zu bewerten. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert der Wohnung keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit bestehen. Hinsichtlich des Wertes der Wohnung ist zudem zu berücksichtigen, dass sie noch in hohem Maße mit Krediten belastet ist, was ihren wirtschaftlichen Wert und damit auch die Bedeutung ihrer Verwertung für eine Eigenfinanzierung des Studiums zusätzlich mindert. Mithin besteht nach der gebotenen kombinierten Betrachtung kein Anhalt, die Angemessenheit der Wohnung für den Kläger insgesamt anzuzweifeln. 56 Darüber hinaus ist der Senat auch der Auffassung, dass sich die Bewertung hinsichtlich eines Härtefalls nach dem BAföG von derjenigen eines Härtefalls im Sinne anderer Leistungsgesetze unterscheiden kann. BAföG-Leistungen werden nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen gewährt und zudem nach Maßgabe der §§ 17 ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen. Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II, das – insoweit vergleichbar – normativ davon ausgeht, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb angemessener Zeit (wieder) in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden, zu Recht angemerkt, dass Erwerbsfähigen Vermögenswerte unter Umständen eher belassen werden müssen als dauerhaft Erwerbsunfähigen (BSG 2009 a.a.O. Rn. 21). 57 Für den vorliegenden Fall ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Ausbildung, deren Förderung vom Kläger begehrt wird, bereits ihrer Natur nach (Masterstudiengang) auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum angelegt ist. Darüber hinaus steht für den Kläger gem. § 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18c BAföG nur eine Gewährung in Form eines verzinslichen Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Rede. Nach § 91 SGB XII wäre dagegen bei einer an sich gebotenen, aber nicht sofort zu realisierenden Verwertung des Vermögens oder im Falle einer Schonung infolge Härtefalls die Sozialhilfe ebenfalls als dann zinsloses Darlehen zu leisten. 58 In dieser Situation erwiese sich die Veräußerung seiner selbstgenutzten und hoch belasteten Wohnung für den Kläger als eine Härte, die sich angesichts des letztlich von der Solidargemeinschaft (vgl. die Überleitungsmöglichkeit des Darlehens auf den Bund gem. § 18c Abs. 10 BAföG) allein zu tragenden Kreditrisikos als unverhältnismäßig erweisen würde. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass Vermögensanlagen in anderer Form auch für die Ausbildung zu investieren seien und dass das BAföG keine generelle Ausnahme für Grundvermögen vorsehe, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Die Privilegierung einer angemessenen, selbstgenutzten Wohnimmobilie gegenüber anderen Vermögensgegenständen ist im BAföG (und anderen Leistungsgesetzen) durchaus angelegt. 59 Nach alledem war auf die Berufung des Klägers hin das angefochtene Urteil zu seinen Gunsten zu ändern und der Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 60 Die Revision wird zugelassen, weil der Rechtssache wegen der mit ihr aufgeworfenen Frage der Förderfähigkeit eines Masterstudiums außerhalb von § 7 Abs. 1a BAföG und der Auslegung von § 29 Abs. 3 BAföG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).