Urteil
2 LB 10/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:1027.2LB10.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 4. Kammer – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsgebührenbescheid für die Bearbeitung eines Entwässerungsantrages. 2 Er war bis August 2008 Eigentümer des Grundstücks ... (Flur ..., Flurstücke ..., ..., ... und ... der Gemarkung ...) im Gebiet der Beklagten, das mit Wohnblocks bebaut ist. 3 In diesem Bereich hatte die Beklagte im Jahre 1996 im Rahmen der Umstellung vom Misch- auf das Trennsystem die Schmutz- und Regenwasserkanäle neu hergestellt und den Kläger mit Bescheid vom 02.03.1998 zum Ersatz der Anschlusskosten herangezogen. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. 4 Der Anschluss an die Abwasserentsorgung wurde im Auftrag des Klägers durch die Fa. ... durchgeführt; dies bezahlte der Kläger unmittelbar. 5 Dass der Kläger, wie er vorträgt, im Januar 2001 eine Entwässerungsgenehmigung beantragt hat, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. 6 Mit Schreiben vom 09.05.2008 wurde der Kläger daran erinnert, den Antrag zu stellen. Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 11.06.2008 die Fa. ... den entsprechenden Antrag zu stellen. 7 Mit Vertrag vom 02.07.2008 veräußerte der Kläger das Grundstück an eine Fa. ... GmbH in Berlin. 8 Mit einem am 24.07.2008 bei den Stadtwerken der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Genehmigung der Entwässerungsanlage. 9 Am 19.08.2008 wurde die Fa. ... GmbH als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. 10 Darauf teilte der Kommunalservice der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 12.09.2008 mit, dass das Verfahren hinsichtlich des Entwässerungsantrages nicht abgeschlossen sei. Nach dem gegenwärtigen Stand der Prüfungen wäre der Antrag wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit abzulehnen. Dies wäre nach der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten für den Kläger mit Kosten verbunden. Unter Berücksichtigung des Eigentumswechsels werde vorgeschlagen, dass der neue Eigentümer das begonnene Verfahren fortführe, so dass für den Kläger keine Verwaltungsgebühren entstünden. 11 Mit Schreiben vom 02.10.2008 nahm der Kläger den Antrag vom 24.07.2008 zurück. 12 Nach Anhörung mit Schreiben vom 19.11.2008 zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18.12.2008 zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 750,00 € heran. Der hiergegen am 14.01.2009 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2009, zugestellt am 23.02.2009, zurückgewiesen. 13 Der Kläger hat am 23.03.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. 14 Der Kläger hat vorgetragen, die Gebührenfestsetzung sei zu Unrecht vorgenommen worden. Nachdem der Hausanschluss vom Bauamt der Beklagten abgenommen worden sei, sei bereits 1998 für den Anschluss im Trennsystem gezahlt worden und die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen. Erstmals im Jahre 2008 sei die Beklagte an ihn herangetreten und habe die Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung gestellt. Die Forderung sei verjährt, zumindest verwirkt. Zudem sei der Verkauf des Objekts der Beklagten spätestens seit dem 16.07.2008 bekannt gewesen. 15 Nachdem die Beklagte für den Fall, dass kein Antrag auf Erteilung der Entwässerungsgenehmigung gestellt werde, ein Zwangsgeld angedroht habe, habe er in der Hoffnung, die Angelegenheit unbürokratisch lösen zu können, die ihm von der Fa. ... zur Verfügung gestellten Unterlagen eingereicht. Darauf habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass er aufgrund der Veräußerung des Objekts kein Verfahrensbeteiligter mehr sei. Gleichwohl sei die Verwaltungsgebühr festgesetzt worden. Die Käuferin habe inzwischen den Antrag auf Entwässerungsgenehmigung neu gestellt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Gebühr doppelt zu erheben. Er habe den Antrag nur zurückgenommen, weil er zwischenzeitlich vom Käufer zu stellen gewesen sei. 16 Der Kläger hat beantragt, 17 den Beklagten zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom 18.12.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 19.02.2009 aufzuheben. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er bestreitet, dass der Hausanschluss seinerzeit von einem Mitarbeiter des Bauamtes abgenommen worden sei. Der Kläger habe sein Entwässerungskonzept nicht mit der Beklagten abgestimmt. Es sei bei der Bearbeitung nach der Antragstellung des Klägers festgestellt worden, dass die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück nicht den zeichnerischen Darstellungen entsprochen hätten. Eine Verjährung oder Verwirkung der Verpflichtung, eine Entwässerungsgenehmigung einzuholen, gebe es nicht. Es sei auch unerheblich, dass seit Mitte 2008 bekannt gewesen sei, dass hinsichtlich des Grundstücks ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Bis zur Eintragung in das Grundbuch sei der Kläger als Eigentümer verpflichtet gewesen, den Antrag zu stellen. 21 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.09.2010 stattgegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die erlassende Behörde möglicherweise nicht hinreichend genau erkennbar sei. Es sei wohl auch eine Verwaltungsgebühr entstanden. Die Gebührenerhebung scheitere aber daran, dass keine rechtmäßige Festsetzung der Gebührenhöhe vorgenommen worden sei. Nach der genannten satzungsrechtlichen Grundlage in § 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagen i.V.m. der Nr. 24 der Anlage der Verwaltungsgebührensatzung vom 23.06.2005 sei für derartige Genehmigungen, Erlaubnisse und Bescheinigungen eine Gebühr im Rahmen von 15,00 € bis 5.000,00 € festzusetzen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgebührensatzung ermäßige sich die vorgesehene Verwaltungsgebühr um ein Viertel, wenn der Antrag zurückgenommen werde, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet gewesen sei. 22 Der Gebührenrahmen sei in der Nr. 24 der Anlage jedoch derart weit abgesteckt und die Berechnungsgrundlagen derart unbestimmt, dass die Gebührenfestsetzung der Höhe nach nicht nachprüfbar sei. 23 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 02.02.2011 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 10.03.2011 entsprochen hat. 24 Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verkenne bei seinen Ausführungen, dass nach allgemeiner Ansicht in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur weite Gebührenrahmen zur typisierenden Erfassung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte nicht nur angemessen und zulässig, sondern sogar erforderlich seien. Dem Kläger sei im Rahmen der Anhörung der durch Bearbeitung des Entwässerungsantrages entstandene Verwaltungsaufwand geschildert worden. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei zuzustimmen. 30 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die angefochtenen Bescheide vom 18.12.2008 und vom 19.02.2009 erweisen sich als rechtmäßig. 32 Gemäß § 5 KAG i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt Itzehoe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 23.06.2005 (Verwaltungsgebührensatzung) sind für besondere Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die vom Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 4 der Satzung nach der der Satzung beigefügten Anlage. Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist. Gemäß Nr. 24 der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung beträgt die Gebühr für „Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist“, 15,00 € bis 5.000,00 €. 33 Dieser Gebührentatbestand ist vom Kläger mit dem Antrag am 24.07.2008 gestellten Antrag auf Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage verwirklicht worden. Damit ist der mit Bescheid vom 18.12.2008 geltend gemachte Gebührenanspruch entstanden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO). 34 In diesem Zusammenhang war nicht der Frage nachzugehen, ob der Kläger - wie von ihm vorgetragen - den Genehmigungsantrag im Jahre 1998 gestellt hatte. Zum Einen ist nicht nachgewiesen, dass ein solcher Antrag bei der Beklagten eingegangen war. Und unbestritten hat der Kläger den hier gebührenauslösenden Antrag am 24.07.2008 (nochmals) gestellt und damit den Gebührentatbestand verwirklicht. 35 Gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr von 750,00 € ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist es unbedenklich, dass die „Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Itzehoe vom 13.07.1994 in der Fassung des V. Nachtrags vom 23.06.2005“ in ihrer Nr. 24 eine Rahmengebühr von 15,00 € bis 5.000,00 € vorsieht. 36 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KAG kann die Satzung für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festlegen. In diesen Fällen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 KAG i.V.m. § 249 Abs. 4 Satz 4 LVwG zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist. Die Gebührensatzung muss Bestimmungen darüber treffen, nach welchen Kriterien im Einzelfall die Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens von der Verwaltung festzusetzen ist (vgl. Thiem/Böttcher, Rn. 58 zu § 5 KAG). Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in § 4 Abs. 2 der Verwaltungsgebührensatzung in rechtlich bedenkenfreier Weise geschehen. Die dort getroffene Formulierung lehnt sich erkennbar an die Wortlaute des § 9 BVwKostG und § 9 Abs. 1 VwKostG SH und damit an gängige, rechtlich nicht in Zweifel gezogene Gesetzesformulierungen an. 37 Das Vorsehen eines Gebührenrahmens widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der auf dem Gebiet des Gebührenrechts gebietet, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten gefasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Diese Grundsätze sind durch die von der Beklagten in § 4 Abs. 2 ihrer Gebührensatzung getroffenen Bemessungskriterien gewahrt. 38 Die satzungsrechtliche Bestimmung einer Rahmengebühr verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Ohne einen solchen Gebührenrahmen wäre die Festsetzung leistungsgerechter Gebühren oft gar nicht möglich. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist dadurch genügt, dass für die Festsetzung der einzelnen Gebühr eine Ermessensentscheidung erfolgen muss. 39 Ob die Beklagte innerhalb des ihr durch KAG und Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Gebührenrahmens die zutreffende Entscheidung getroffen hat, ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Die Ausfüllung des vorgesehenen Gestaltungsrahmens im Einzelfall ist eine Ermessensbetätigung und keine Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 = DÖV 1971, 102; Thiem/Böttcher, Rn. 58 zu § 5 KAG). 40 Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrem Vermerk vom 19.11.2008 ihre Ermessenserwägungen dokumentiert und im Widerspruchsbescheid vom 19.02.2009 ausführlich dargelegt, aufgrund welcher gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen und aufgrund welcher tatsächlicher und rechtlicher Überlegungen und Abwägungen die Gebühren auf der Grundlage eines Rahmens von 15,00 € bis 5.000,00 € auf zunächst 1.000,00 € festgelegt worden war. Die Beklagte hat den für die Bearbeitung des Antrages tatsächlich angefallenen gebührenrelevanten Zeitaufwand, den Umfang und die Schwierigkeit der Bearbeitung und den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Antragsteller ermittelt und daraufhin innerhalb des eröffneten Gestaltungsrahmens die konkret festzusetzende Gebühr bestimmt. 41 Dieser ursprünglich bestimmte Betrag von 1.000,00 € ist dann gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Gebührensatzung wegen der vom Kläger am 02.10.2008 ausgesprochenen Rücknahme des Genehmigungsantrages um ein Viertel, also wie festgesetzt auf 750,00 €, ermäßigt worden. 42 Da sich die streitbefangenen Bescheide vom 18.12.2008 und vom 19.02.2009 hiernach als rechtmäßig erweisen, ist die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 45 Beschluss 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 750,-- Euro festgesetzt.