OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MB 11/11

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0826.1MB11.11.0A
3mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 12.05.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 697.500,-- EURO festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Antragstellerin zu 2) (im Folgenden als Antragstellerin bezeichnet), die das Verfahren mit der Beschwerde allein fortführt, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Sie erstrebt, den Antragsgegner zum Erlass einer sofort vollziehbaren Verfügung zu verpflichten, die den Beigeladenen den weiteren Betrieb der Diskothek … verbietet. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe dürften die Ablehnung des Antrages aber nicht mehr tragen. Die Antragstellerin hat nämlich zwischenzeitlich beim Antragsgegner einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gestellt. Mit ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift vom 01. August 2011 hat sie ferner überzeugend erläutert, dass ihre Mitglieder nicht Miteigentümer der Diskothek seien, sondern dass sie lediglich einen Überbau durch die benachbarte … dulden. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO liegen nicht vor: 2 1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hat. Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung beurteilt der Senat die Rechtslage insoweit wie folgt: 3 Ein Abwehranspruch der Antragstellerin scheidet nicht bereits deshalb aus, weil für die Räumlichkeiten, in denen die Diskothek betrieben wird, unter dem 7. Dezember 2001 eine Baugenehmigung für ein Tanzcafé (…) erteilt worden ist. Diese Genehmigung legitimiert den Betrieb einer Diskothek nicht. Die Betriebsbezeichnung und der Inhalt der Baugenehmigung, die trotz der Lage im Kurgebiet und inmitten zahlreicher Ferienwohnungen keinerlei Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz bei dem Betrieb des Tanzcafes vorsieht, zeigen, dass mit dieser Genehmigung nur ein Tanzlokal mit einem geringen Störpotenzial genehmigt werden sollte. Ein solches Tanzlokal ist eine Diskothek, die – wie offenbar das … – auf ein sehr junges Publikum ausgelegt ist, nicht. In derartigen Einrichtungen wird nämlich regelmäßig außerordentlich laute Musik gespielt, die ohne Schallschutzvorkehrungen mit den umliegenden Wohnnutzungen nicht vereinbar ist. Jedenfalls wegen der Schallschutzanforderungen ist die Genehmigungsfrage durch den Betrieb der Diskothek … in den als Tanzcafé genehmigten Räumlichkeiten neu aufgeworfen worden, so dass es sich hierbei um eine erhebliche Nutzungsänderung gemäß § 29 Abs. 1 BauGB handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 – BVerwGE 68, 360; Urt. v. 18.04.1996 – 4 C 17/94 – BRS 58 Nr. 55). Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit ausschließlich auf den Inhalt der Baugenehmigung und die Betriebsweise der Diskothek … ankommt. Dass an diesem Standort zwischenzeitlich eine andere Vergnügungsstätte (Tanzlokal …) vorhanden war, die nach dem sinngemäßen Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen ebenfalls sehr stark frequentiert war und lautstark betrieben wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn für dieses Etablissement wurde keine (neue) Baugenehmigung erteilt. 4 Als bauordnungsrechtliche Rechtsgrundlage kommt für die begehrte Nutzungsuntersagungsverfügung nur § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Ein nachbarlicher Abwehranspruch ist allerdings nur dann zu erwägen, wenn die verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch die Rechte des Anspruchstellers schützen. Selbst dann besteht in der Regel kein Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten – erst Recht nicht auf eine Nutzungsuntersagungsverfügung, denn die Entscheidung, ob und wie die Behörde auf Verstöße gegen das öffentliche Baurecht reagiert, steht in ihrem Ermessen. Ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung bestünde hier nur dann, wenn der Betrieb der Diskothek gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstieße, die auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken, und wenn das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin derart reduziert wäre, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Diese Voraussetzungen lassen sich nicht hinreichend sicher feststellen: 5 Als verletzte öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, kommen zunächst die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 20 der ehemaligen Stadt Westerland, die auch für die Gemeinde Sylt gelten, in Betracht. Ist der Betrieb der Diskothek nach seiner Art in dem Gebiet nicht zulässig, so hat die Antragstellerin – unabhängig von Art und Umfang der Störungen – einen Anspruch auf Gebietserhaltung. Der Bebauungsplan weist den hier maßgeblichen Bereich als Sondergebiet „Kur“ aus. Nach den textlichen Festsetzungen sind allerdings ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Ob es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um eine kerngebietstypische Diskothek handelt, die nach dem Bebauungsplan auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre, hängt davon ab, ob sie nach ihrer Größe und ihrer Art typischerweise geeignet ist, erhebliche Störungen zu verursachen (vgl. zur Abgrenzung Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 4 a Rn 23.3; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 22. September 1989 – 5 S 3 1086/88 – verneint für eine Diskothek mit einer Fläche von 230 qm). Für die Annahme einer nicht kerngebietstypischen Diskothek mag ihre - im Vergleich zu anderen derartigen Betrieben - eher geringe Größe (Gastraum inklusive Tanzfläche 98,10 qm, Empore 91,20 qm) und der Umstand sprechen, dass das Tanzlokal …, das auch kein Tanzcafé gewesen sein dürfte, dort langjährig beanstandungsfrei betrieben wurde. Die auf ein sehr junges Publikum zugeschnittene Ausrichtung der Diskothek und die Art ihrer Veranstaltungen (z.B. „Schaumparty“) rechtfertigen allerdings erhebliche Zweifel. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich und auch nicht erforderlich, denn der Antragstellerin fehlt für die Durchsetzung eines möglichen Gebietserhaltungsanspruchs jedenfalls der Anordnungsgrund (s. unten). 6 Als weitere öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die auch dem Schutz der Antragstellerin dient, kommt § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO (Rücksichtnahmegebot) in Betracht. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Betrieb der Diskothek zu unzumutbaren Störungen und Belästigungen der Antragstellerin führt. Die Antragstellerin hat insbesondere durch die Berichte des TÜV Nord vom 30. Mai 2011 und vom 29. Juli 2011 über Schallimmissionsmessungen der Geräusche der Diskothek … glaubhaft gemacht, dass die ermittelten Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Kurgebiet (nachts 35 dB(A)) weit überschreiten. Die Messungen am 7./8. Mai 2011 und am 17. Juli 2011 ergaben Beurteilungspegel von ca. 70 dB(A). In dem Gutachten heißt es, dass die Geräusche im Wesentlichen durch die Kommunikation der Gäste, die sich vor der Diskothek aufhielten, verursacht wurden. Bei geschlossener Tür seien die Bässe der Musik schwach hörbar gewesen. Bei geöffneter Tür sei die Musik deutlicher vernommen worden. Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, derartige Geräuschbelästigungen hinzunehmen. Bei derart gravierenden Störungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf behördliches Einschreiten. Dabei kann angesichts der festgestellten sehr hohen Beurteilungspegel, die selbst die Immissionsrichtwerte für Kerngebiete (45 dB(A) nachts) drastisch überschreiten, dahingestellt bleiben, ob strikt auf die Immissionsrichtwerte für Kurgebiete abzustellen ist, oder ob der Antragstellerin wegen der unmittelbaren Nähe zur Friedrichstraße, die – soweit ersichtlich – nicht durch Bebauungsplan überplant ist, etwas höhere Lärmpegel zuzumuten sind (sogenannte Mittelwertrechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2008 – 4 B 58/08, juris mwN). 7 Eine Ermessenreduktion in der Weise, dass wegen der Lärmbelästigungen nur eine Nutzungsuntersagung erteilt werden könnte, ist nach dem gegenwärtig erkennbaren Sachstand jedoch nicht gegeben. Falls der Antragsgegner entgegen der oben dargelegten Auffassung des Senats (s.o.) zu der Auffassung gelangt, dass die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2001 den Betrieb der Diskothek … trägt, könnte sie nachträgliche Auflagen zum Lärmschutz erlassen. Da die Störungen im Wesentlichen durch die Kommunikation der Gäste vor der Tür, in geringerem Maße auch durch die Musik – insbesondere bei geöffneter Tür – verursacht werden, dürften durchsetzbare und erfolgversprechende Maßnahmen (z.B. Ordnungsdienst für den Außenbereich; Reduzierung der Lautstärke der Musik; Verbesserung der Eingangsschleuse o.ä.) möglich sein. Falls der Antragsgegner nach erneuter abschließender Prüfung die Auffassung des Senats teilt und den Betrieb der Diskothek für formell illegal hält und gleichwohl von einer Nutzungsuntersagung absieht, könnte er Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 S. 2 LBO ergreifen. Im Hinblick auf den Hinweis des Beklagten, dass derartigen Vorfällen üblicherweise durch die Konzessionsbehörde begegnet werde, sei darauf hingewiesen, dass die Baubehörde ermessensfehlerfrei von Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 S. 2 LBO absehen darf, wenn in Absprache mit der Ordnungsbehörde geklärt ist, dass den Störungen durch gaststättenrechtliche Maßnahmen wirksam begegnet wird. Dies ist hier offenbar jedoch nicht der Fall. 8 2) Falls der Betrieb der Diskothek … gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 zur Art der baulichen Nutzung verstößt und die Antragstellerin einen Anspruch auf Gebietserhaltung hat, der nur durch eine Nutzungsuntersagungsverfügung durchsetzbar wäre (s.o.), so kann sie diesen Anspruch aber nicht im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen, denn ihr fehlt insoweit der Anordnungsgrund. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken. 9 Hinsichtlich der Verletzung des Rücksichtnahmegebots stellt sich die Frage des Anordnungsgrundes nicht, denn insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch (s.o.). 10 3) Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 11 Im Hinblick darauf, dass die von der Antragstellerin gerügten Lärmbelästigungen eine Wohnungseigentumsanlage in einem Kurgebiet betreffen, die hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt wird, musste es das Ziel des Beschwerdeverfahrens sein, möglichst frühzeitig (vor oder zu Beginn der Hauptsaison) eine Beschwerdeentscheidung gegen den der Antragstellerin bereits am 16. Mai zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Dass der Senat erst jetzt (zum Ende der Hauptsaison) über die Beschwerde entscheidet, hat seine Ursache ausschließlich darin, dass die Antragstellerin die Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde voll ausgeschöpft und (nach Eingang der Gegenerklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Mitte Juli 2011) einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, der - aus verständlichen Gründen - seine ergänzenden Stellungnahmen erst am 01. und 10. August 2011 vorgelegt hat. Bei dieser Verfahrensführung, die die von der Antragstellerin verbal dargestellte Dringlichkeit der Angelegenheit relativiert, konnte der Senat, der den übrigen Beteiligten noch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den o.g. ergänzenden Schriftsätzen einräumen musste, nicht frühzeitiger entscheiden. 12 4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Antragstellerin den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladenen haben einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). 13 Die Festsetzung der Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse, die geltend gemachten Störungen von den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft abzurechnen, hat der Senat je Wohnung mit 3.750,-- EURO bemessen. Da zu der Gemeinschaft 186 Wohnungen gehören, beträgt der Streitwert 697.500 EURO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).