Beschluss
1 LA 51/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0819.1LA51.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 05. Juli 2011 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, d.h. der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben: Die Zugehörigkeit des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks zum Außenbereich stellen die Kläger in der Antragsbegründung nicht mehr in Frage. Im Gegenteil: Sie gehen davon aus, dass die drei Gebäude, zu denen ihr Vorhaben hinzutreten soll - die Wohnhäuser auf den Flurstücken … und … und die Garage auf dem Flurstück … - eine Splittersiedlung bilden, sie also nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Im Außenbereich sind nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben - wie das der Kläger - nur zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 u. 3 BauGB). Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden diverse öffentliche Belange als beeinträchtigt angesehen, u.a. hat er einen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der beigeladenen Gemeinde festgestellt, in dem das Vorhabengrundstück als Teil einer Parkanlage dargestellt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), sowie eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft angenommen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Zu diesen - selbstständig tragenden - Ablehnungsgründen, die sich das Verwaltungsgericht dadurch zu Eigen gemacht hat, dass es gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen hat, enthält die Antragsbegründung nichts. Schon deshalb sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht - wie in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschrieben - dargelegt. 3 Abgesehen davon, ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben der Kläger die oben beschriebene Splittersiedlung nach Osten hin erweitert würde und das siedlungsstrukturell im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten und damit zu missbilligen wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die östliche Grenze der Splittersiedlung nicht in der Weise zu ermitteln, dass von dem östlichsten Punkt der vorhandenen Gebäude (hier: der Garage auf dem Flurstück …) „eine Peilung gen Norden vorzunehmen ist“. Vielmehr ergeben sich die äußeren Grenzen einer Splittersiedlung aus den Grundrissen der zu ihr gehörenden Gebäude und evtl. dazwischen liegender sog. Baulücken. Ein Grundstück bzw. Grundstücksteil kann ausnahmsweise auch dann dazugehören, wenn es bzw. er - beispielsweise durch eine Straße - an den Bebauungszusammenhang der Splittersiedlung „herangedrückt“ wird und damit - genau wie eine Baulücke - als dessen Bestandteil erscheint. Ob eine Straße eine derartige Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75). Dazu, ob die … evtl. eine solche „herandrückende“ Wirkung für das zur Bebauung vorgesehen Flurstück … entfaltet, ist in der Antragsbegründung jedoch nichts dargelegt. Der - in anderem Zusammenhang erfolgte - Hinweis, dass sich das geplante Gebäude nicht „in die offene Natur und Landschaft erstrecken“, sondern „genau zwischen der Asphaltstraße und dem bereits vorhandenen Wohngebäude“ liegen würde, ist eine Ortsbeschreibung, aber keine Begründung dafür, dass die Asphaltstraße, die …, eine „herandrückende“ Wirkung hätte. 4 Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Kläger unterstellte, dass durch ihr Vorhaben die oben beschriebene Splittersiedlung nicht erweitert, sondern (lediglich) verfestigt würde, änderte das nichts an der Beurteilung, dass die Ausführung des Vorhabens ein zu befürchtender Vorgang der Zersiedlung darstellte. Davon ist u.a. dann auszugehen, wenn ein Vorhaben eine „weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung“ hat (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75). Das ist der Fall, wenn bei einer Zulassung des streitigen Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt würde. „Weitreichend“ ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammengenommen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken würden (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92). Eine Unterordnung ist in der Regel nicht mehr gegeben, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird, wenn also beispielsweise in einer Baulücke zwischen zwei Wohnhäusern ein drittes Wohnhaus gesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103). Von einer solchen Situation ist das Verwaltungsgericht hier ausgegangen, weil das von den Klägern geplante Wohngebäude zu den zwei bereits vorhandenen Wohngebäuden hinzutreten und sich die Zahl der Wohneinheiten - der Vorbescheidsantrag umfasst auch ein Zweifamilienhaus - sogar von zwei auf vier verdoppeln würde bzw. könnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht eine Vorbildwirkung für die (Teil-)Fläche des Flurstücks … südlich des vorhandenen Wohnhauses der Kläger und für das Flurstück … angenommen. Die dagegen gerichtete Kritik der Kläger geht fehl: 5 Ihre Auffassung, die Garage auf dem Flurstück … müsse mitgezählt werden, und tue man dies, erhöhte sich der Gebäudestand durch das streitige Vorhaben nicht um 50 v.H., sondern lediglich um 25 v.H., ist falsch. Zwar gehören auch Garagen und sonstige Nebengebäude von Wohnhäusern zu einer Splittersiedlung; sie können - beispielsweise - eine Splittersiedlung erweitern und auch ihre Ausdehnung mitbestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98). Für die Frage bzw. für den Vergleich, ob sich ein hinzutretendes Vorhaben dem Bestand der Splittersiedlung unterordnet oder es das Gewicht der Splittersiedlung in siedlungsstrukturell zu missbilligender Weise verändert, d.h. verstärkt, ist jedoch in erster Linie auf die Hauptgebäude bzw. die Hauptnutzung, hier die Wohngebäude, und nicht auf Nebenanlagen wie Garagen abzustellen: Schon das Bauvolumen von Nebenanlagen ist regelmäßig deutlich geringer als das Bauvolumen der Hauptanlagen. Das ist auch im vorliegenden Fall so, so dass sich die Einstellung der Garage in den Vergleich des Baubestandes vor und nach der Verwirklichung des streitigen Vorhabens mit dem gleichen Gewicht (Zahl) wie ein Wohngebäude schon aus diesem Grunde verbietet. Vor allem aber verbietet es sich deshalb, weil der eigentlich zu missbilligende Vorgang der Zersiedlung in der Ansiedlung von im Außenbereich nicht privilegiert zulässigen und damit wesensfremden Hauptnutzungen, vornehmlich sog. sonstiger Wohnnutzung, besteht. Das kommt insbesondere in der Vorschrift des § 35 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck, in der - obwohl sie das nicht privilegierte Bauen im Außenbereich erleichtert - trotzdem versucht wird, die Zahl neu entstehender Wohnungen zu begrenzen (Satz 1 Nr. 1 Buchst. f, Nr. 5). Das lässt die bodenrechtliche Bedeutung erkennen, die der Gesetzgeber dem Eindringen zusätzlicher Wohneinheiten in den Außenbereich beimisst und relativiert gleichzeitig die Bedeutung von Nebenanlagen wie Garagen, deren Bedarf ja erst durch diese zusätzlichen Wohneinheiten ausgelöst wird. Dass die Auffassung der Kläger, für den oben beschriebenen Vergleich nur auf die Zahl der Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und vor allem von ihrer Nutzung, abzustellen, nicht richtig sein kann, wird auch deutlich, wenn man den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 2001 (a.a.O.) angesprochenen Fall in der Weise abwandelt, dass innerhalb einer aus zwei Wohnhäusern bestehenden Splittersiedlung eine Garage errichtet werden soll. Bei Zugrundelegung der Auffassung der Kläger wäre das unzulässig, weil der Bestand der Splittersiedlung damit um 50 v.H. vergrößert wird, ein - um es zurückhaltend auszudrücken - wenig überzeugendes Ergebnis. 6 Was die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung angeht, haben die Kläger eine solche für die (Teil)Fläche des Flurstücks … südlich des Flurstücks … und ihres darauf befindlichen Wohnhauses nicht in Frage gestellt. Allein dadurch könnte sich bei Zulassung des Vorhabens der Kläger die Zahl der Wohngebäude von zwei auf vier erhöhen, was nach den oben dargelegten Kriterien unzulässig ist. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht - wie die Kläger meinen - für das Flurstück … eine Vorbildwirkung zu Unrecht angenommen hat, kommt es somit nicht an. Angemerkt sei jedoch, dass auch nach Auffassung des Senats im nordöstlichen Teil des Flurstücks - nördlich der Garage - noch Platz für ein weiteres Wohnhaus wäre. 7 2. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Juni 1976 - IV C 42.74 - BRS 30 Nr. 76 enthaltenen Rechtssatz ab, dass den Begriff der Splittersiedlung alle baulichen Anlagen erfüllen können, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Es enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Garagen nicht Bestandteil einer Splittersiedlung sein können. Nicht weiter erwähnt hat das Verwaltungsgericht die Garage offenbar deshalb, weil sie nach seiner Auffassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich gewesen ist. Dass das richtig ist, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1., die gerade davon ausgehen, dass die Garage zur Splittersiedlung gehört. Daraus folgt gleichzeitig, dass - selbst wenn man die Frage der Abweichung anders beurteilte - das angefochtene Urteil jedenfalls nicht, wie für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO weiter erforderlich, auf dieser Abweichung beruhte. 8 Die Kosten des Antragsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 9 Der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).