Beschluss
1 MB 13/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0728.1MB13.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 27.05.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 1) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, dass die angefochtene Genehmigung das Rücksichtnahmegebot verletze. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Verwirklichung des Vorhabens die luftschadstoffbezogene Gesamtbelastung - jedenfalls für NO 2 - den Immissionswert der Nr. 4.2.1 TA Luft überschreite. Dies überzeugt nicht: 3 Die Antragstellerin dürfte der Beigeladenen gegenüber bereits keine abwägungserhebliche schutzwürdige Position haben, die eine Abwägung gegenseitiger Rücksichtnahmeverpflichtungen rechtfertigen könnte (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 23.02.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 14 ff). Spannungen und Störungen zwischen der Nutzung ihres Grundstücks und der Nutzung des Vorhabens hält der Senat bereits deshalb für fernliegend, weil ihr Grundstück in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet liegt und nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch entsprechend genutzt wird. Die Antragstellerin darf deshalb selbst immissionsträchtige Betriebe (auch hinsichtlich des Zu- und Abgangsverkehrs) ansiedeln und hat ein hohes Maß an Immissionen hinzunehmen. Sie hat das Vorhaben im Übrigen bisher auch nicht als rücksichtslos eingeschätzt. Dies zeigen ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren, mit denen sie eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht geltend gemacht hat. Insbesondere zu den jetzt befürchteten Luftschadstoffimmissionen hat sie keinerlei Bedenken erhoben. Ziel ihrer Einwendungen war und ist es vielmehr, die bisherige Ausweisung als Gewerbegebiet zu ändern und dort – unter Erhaltung der Parkpalette - ebenfalls Nutzungen für Einzelhandel und Wohnzwecke zu ermöglichen. 4 Unabhängig davon liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr Grundstück nach Verwirklichung des Vorhabens schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen im Sinne der TA Luft ausgesetzt sein wird. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass das Vorhaben keine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist. Dies zeigt, dass eine solche Anlage nach der Einschätzung des Verordnungsgebers der 4. BImSchV nicht in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG). Überdies sehen die Anwendungsregeln der TA Luft (Nr. 1 TA Luft) - anders als diejenigen der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Abs. 3 b) aa) TA Lärm) - für Anlagen, die nicht immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sind, nicht vor, dass die Vorschriften dieser technischen Anleitung zu beachten sind (vgl. BayVGH, aaO - Rn. 21). Auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sollen die in Nr. 4 dieser technischen Anleitung festgelegten Grundsätze nur - und auch nur mit Einschränkungen - angewandt werden, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen (vgl. Nr. 1 Abs. 5 TA Luft). Dieses Regelungssystem zeigt, dass im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens in der Regel von einer eingehenden Überprüfung eventueller schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen abgesehen werden kann. Auch hier liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erwarten sind, die zu einer Überprüfung der Luftschadstoffimmissionen Anlass gegeben hätten, zumal weder die Antragstellerin noch die zuständigen Fachbehörden auf etwaige Bedenken hingewiesen haben. Dass die Nutzung des Parkhauses für sich genommen zu schwerwiegenden Belastungen führt, macht die Antragstellerin auch jetzt nicht geltend. Sie argumentiert im Wesentlichen mit der hohen Vorbelastung durch den Verkehr auf der vierspurigen … / L 103; sie meint, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Nutzung des verwirklichten Vorhabens die schadstoffbezogene Gesamtbelastung den in Nr. 4.2.1 der TA Luft festgesetzten Immissionswert für NO 2 überschreite. Dies überzeugt jedoch - auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten fachgutachterlichen Stellungnahme vom 01. Juli 2011 - nicht. Dort heißt es, dass es aufgrund der hohen Verkehrsbelastung dieser Straße im unmittelbaren Nahbereich der Fahrwege zu erheblichen Belastungen der Feinstaub- und NO 2 Immissionen kommen könne. In diesem Bereich liegt das Grundstück des Antragstellers jedoch nicht; es ist mehr als 200 m von der … entfernt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch keine Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde besteht, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV sicherzustellen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lasse (BayVGH, aaO - Rn. 22; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Planfeststellungsverfahren, z.B. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 – 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57). Da die Antragstellerin diesen Gesichtspunkt mit der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab. 5 2) Auch die Auffassung der Antragstellerin, dass die angefochtene Genehmigung zu suspendieren sei, weil die Stadt Schenefeld bei der Aufstellung des Bebauungsplans die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt habe, teilt der Senat nicht. Dabei sei dahingestellt, ob ein solcher Fehler die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte und ob die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen würde – beides legt die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht dar. Denn die Stadt Schenefeld hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zutreffend nach den Grundsätzen der §§ 3 a ff UVPG durchgeführt; jedenfalls rechtfertigen die mit der Beschwerde angeführten Gründe keine andere Beurteilung. Da das Vorhaben nicht im bisherigen Außenbereich, sondern in einem sonstigen Gebiet im Sinne der Nr. 18.8 der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 zum UVPG geplant wird, ist für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nicht Nr. 18.6, sondern Nr. 18.8 der Anlage maßgeblich. Danach ist das Vorhaben - unabhängig von seiner Größe - nicht UVP-pflichtig, es ist lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c S. 1 UVPG durchzuführen. Danach hat die zuständige Behörde bei der Vorprüfung aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen haben kann. Dies ist hier geschehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Stadt Schenefeld die Vorprüfung keineswegs isoliert allein für das Vorhaben durchgeführt, sondern den bereits bisher vorhandenen Bestand berücksichtigt. Dies ergibt sich allgemein aus der Vorhabenbeschreibung und - hinsichtlich der verkehrlichen Konsequenzen – aus der im Aufstellungsverfahren eingeholten verkehrstechnischen Abschätzung vom Februar 2010 und dem Schalltechnischen Gutachten vom 25. Februar 2010, auf die die Vorprüfung Bezug nimmt. Weitere detaillierte Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin erwähnten Versiegelung und des Landschaftsbildes, waren angesichts der Lage des Grundstücks im Stadtzentrum und seiner bereits nahezu vollständigen Versiegelung entbehrlich. 6 Auch die Auffassung der Antragstellerin, die Stadt Schenefeld sei hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens von einer „viel zu kleinen Fläche“ ausgegangen, weil sie für die Einzelhandelsbetriebe nicht 4.900 m² Verkaufsfläche, sondern 4.900 m² Geschossfläche zu Grunde gelegt habe, überzeugt nicht. Der Bebauungsplan regelt in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich eine maximale Verkaufsfläche von 4.900 m². Auch die Planbegründung legt diese Verkaufsfläche zu Grunde (z.B. S. 3 der Planbegründung). Dass in der Vorprüfung an verschiedenen Stellen von 4.900 m² Geschossfläche (statt Verkaufsfläche) für den Einzelhandel die Rede ist, führt nicht zu einem erheblichen Fehler der Vorprüfung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich lediglich um unerhebliche offensichtliche Schreibfehler handelt oder ob bei der Vorprüfung tatsächlich nur von einer Geschossfläche von 4.900 m², ausgegangen wurde. Angesichts der Größe des gesamten Einkaufzentrums (bisher über 40.000 m² Geschossfläche für Einzelhandel, Gastronomie, Vergnügungsstätten u.a.) ist es ausgeschlossen, dass ein möglicher Irrtum der Stadt Schenefeld über die tatsächliche Geschossfläche in dieser Größenordnung eine maßgebliche Bedeutung für die Einschätzung nach § 3 c S. 1 UVPG hatte. Dass die Geschossfläche größer als 5000 m² ist, führt auch nicht etwa dazu, dass das Vorhaben Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum UVPG unterfällt, denn es liegt nicht in einem bisherigen Außenbereich, sondern in einem sonstigen Gebiet gemäß Nr. 18. 8 der Anlage 1 zum UVPG (s.o.). 7 Bei dieser Beurteilung kommt es – unabhängig von den Darlegungen der Antragstellerin (s.o.) - nicht darauf an, ob eine eventuelle Fehleinschätzung der Stadt Schenefeld bei der Vorprüfung des Einzelfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans und zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen würde. Zur Klarstellung sei jedoch darauf hingewiesen, dass Bezugspunkt der Vorprüfung des Einzelfalls der Bebauungsplan war. Dieser ist Gegenstand der inzidenten gerichtlichen Überprüfung, so dass für die Beurteilung von Fehlerfolgen bei der Vorprüfung des Einzelfalls nicht § 4 Abs. 1 UmwRG maßgeblich wäre, wovon offenbar das Verwaltungsgericht und die Beteiligten ausgegangen sind; gemäß § 4 Abs. 2 UmwRG, § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG wäre auf §§ 214 und 215 BauGB abzustellen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 9 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Der Senat hält es für billig, dass ihr die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet werden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).