Beschluss
1 MB 14/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0720.1MB14.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des Beschlusses nicht: 2 Das Verwaltungsgericht hat die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens unter anderem damit begründet, dass der als Abstellraum genehmigte Spitzboden nach dem Einbau der 5 Dachflächenfenster objektiv geeignet sein werde, zu Aufenthaltszwecken zu dienen. Darin liege eine Nutzungsänderung. Die Auffassung der Antragstellerin, der Einbau der Dachflächenfenster führe nicht zu einer Nutzungsänderung, weil der Spitzboden auch bisher in zulässiger Weise als Aufenthaltsraum genutzt worden sei, überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Spitzboden - wie sich aus den von der Antragstellerin eingereichten Bauvorlagen ergibt - bisher nicht ausreichend belichtet war. Soweit ersichtlich war bisher nur ein Dachflächenfenster vorhanden (vgl. Beiakte C, Bl. 17, so auch die Beschwerdebegründung). Im Übrigen ist die Antragstellerin bisher auch immer von einer Nutzungsänderung ausgegangen. So hat sie die Nutzungsänderung des Spitzbodens in ihrem Antrag vom 25. Mai 2010 ausdrücklich zur Genehmigung gestellt. Dies wird auch aus der Baubeschreibung vom 16. November 2010 deutlich, in der es - in Abänderung der bisherigen Nutzungsvorstellungen - ausdrücklich heißt, der Spitzboden werde gedämmt werden „und bleibt weiterhin Abstellraum“. 3 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auf den Bauantrag vom 15. November 2011 keine fiktive Genehmigung gemäß § 69 Abs. 6, 9 LBO erfolgt, weil die Antragstellerin im Bauantrag die Nachreichung bautechnischer Nachweise angekündigt hat. Dass die angekündigten bautechnischen Nachweise möglicherweise für eine positive Bescheidung nicht erforderlich waren, ist insoweit unerheblich, denn die Antragstellerin hat durch den Zusatz deutlich gemacht, dass sie vor der Nachreichung der technischen Nachweise keine abschließende Bearbeitung des Bauantrages erwarte. Da die Frist des § 69 Abs. 6 LBO nicht zu laufen begann, hatte der Antragsgegner auch keinen Anlass, die Frist gemäß § 69 Abs. 8 LBO zu verlängern. Angesichts der Ankündigung der Antragstellerin bestand auch sachlich kein Bedürfnis, die Erforderlichkeit bautechnischer Nachweise zu prüfen und diese gegebenenfalls - in Verbindung mit einer Fristverlängerung - nachzufordern, denn die Antragsgegnerin konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass diese Unterlagen in jedem Fall nachgereicht werden. Unabhängig hiervon kann die Antragstellerin sich jedenfalls deshalb nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen, weil die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens mit Email vom 14. Februar 2011 neue Bauvorlagen eingereicht hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dadurch der alte Bauantrag überholt war und sachlich ein neuer Bauantrag gestellt worden ist - mit der Konsequenz eines erneuten Fristbeginns gemäß § 69 Abs. 6 LBO. Jedenfalls hat die Antragstellerin erwartet, dass der Antragsgegner und die Gemeinde die neuen Bauvorlagen abschließend prüfen. Die Berufung auf den Eintritt einer bereits am 09. März 2011 erfolgten Genehmigungsfiktion ist deshalb jedenfalls treuwidrig. 4 Schließlich ist das Vorhaben auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (Seite 5 des amtlichen Abdrucks), die die Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen hat, Bezug. Den Bedenken der Antragstellerin an der Wirksamkeit der Erhaltungssatzung und der Bedeutung der Umgebungsbebauung für die Vereinbarkeit der Dachflächenfenster mit der Erhaltungssatzung sind im Genehmigungsverfahren - ggfs. auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachzugehen. Sie rechtfertigen es nicht, die Fertigstellung des Vorhabens vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuzulassen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).