Urteil
2 LB 16/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0113.2LB16.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 21. April 2010 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.405,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die klagende Stadt Mölln begehrt von der beklagten Grundstücksgesellschaft Zahlung in Höhe von 30.405,16 Euro auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages. 2 Die Beklagte erwarb in der Vergangenheit mehrfach Grundstücke im Gebiet der Stadt Mölln und veräußerte sie nach Baureifungmachung und Erschließung weiter. Mit notariellem Erschließungsvertrag vom 18. Dezember 2000 wurde ihr die Erschließung für das mit dem Bebauungsplan Nr. ... überplante Gebiet übertragen. Die Erschließung umfasste danach auch die Herstellung bzw. den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen. Daneben schlossen die Parteien am selben Tage einen „städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Übernahme der Folgekosten zu den Bebauungsplänen Nr. ... der Stadt Mölln“. Gegenstand dieses Vertrages ist die Finanzierung eines für die geplante Bebauung des Gebietes Mölln-Nord (Gebiet der Bebauungspläne Nrn. 75, 76, 77, 78 und 80) notwendigen Dükers außerhalb des Baugebietes. Bei diesem Düker handelt es sich um eine Schmutzwasserdruckleitung von den Baugebieten durch den Möllner See zur Kläranlage. Von den dafür erforderlichen, auf 400.000,-- DM geschätzten Kosten sollte die Beklagte 15 % übernehmen. 3 Die Beklagte stellte in der Folgezeit die Erschließungsanlagen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... in zwei Bauabschnitten her. Mit Bescheiden vom 15. Juli 2005, 12. Dezember 2005 und 09. Februar 2006 setzte die Klägerin nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Mölln (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 18. Dezember 2001 gegen die Beklagte Anschlussbeiträge für deren Grundstücke im B-Plangebiet Nr. ... in Höhe von insgesamt 111.155,51 Euro fest. In der Begründung der Bescheide wird jeweils darauf verwiesen, dass entsprechend der in dem Erschließungsvertrag vom 18. Dezember 2000 getroffenen Regelung (§ 14) zur Zeit eine Zahlung nicht zu erbringen sei. Die Anschlussbeiträge würden entsprechend der vertraglichen Regelung mit den von der Beklagten nach Herstellung der Bauabschnitte nachzuweisenden Herstellungskosten der Schmutzwasserkanalisation verrechnet werden. 4 Mit Schreiben vom 18.05.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass Schmutzwasserherstellungskosten in Höhe von insgesamt 94.573,13 Euro anerkannt würden. Dem stünden Anschlussbeiträge in Höhe von 111.155,51 Euro gegenüber, so dass die Beklagte einen Differenzbetrag in Höhe von 16.582,38 Euro zu leisten habe. Nach weiterer Korrespondenz erkannte die Klägerin höhere Herstellungskosten an und verlangte mit Schreiben vom 08. November 2006 Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.069,25 Euro. Eine Zahlung erfolgte daraufhin nicht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 forderte die Klägerin von der Beklagten den von ihr nach dem städtebaulichen Vertrag zu übernehmenden Kostenanteil für den Bau des Dükers an, da dieser zur Zeit gebaut werde. Der Kostenanteil belaufe sich auf 30.677,-- Euro. Abzüglich der damit in Verbindung stehenden „Kostenanforderung Schmutzwasser“ in Höhe von 5.069,25 Euro verbleibe ein - zunächst - zu zahlender Betrag in Höhe von abgerundet 25.600,-- Euro. Die Endabrechnung werde nach Fertigstellung des Dükers erfolgen, dessen tatsächliche Herstellungskosten sich voraussichtlich auf 220.000,-- Euro belaufen würden. 5 Nach einer Mahnung vom 01. April 2008 lehnte die Beklagte die Zahlung mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 02. Mai 2008 ab. Die Regelung in § 4 des städtebaulichen Vertrages sei unwirksam. Der Düker rechne zu den Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage, deren Kosten durch Beiträge gedeckt würden. Gegenstand von Folgekostenverträgen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur Aufwendungen sein, die den Gemeinden jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstünden. 6 Am 15. August 2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage auf Zahlung von 25.600,-- Euro erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass der Anspruch sich aus § 4 des städtebaulichen Vertrages vom 18. Dezember 2000 ergäbe. Es handele sich um eine wirksame Folgekostenvereinbarung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB. Bei dem Bau des Dükers und der Pumpstation handele es sich um städtebauliche Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift. Entgegen der Ansicht der Beklagten könnten auch beitragsfähige Erschließungsanlagen Gegenstand von Folgekostenverträgen sein. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Folgekosten nur Aufwendungen seien, die jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstünden, sei zum einen nur auf Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB - und damit nicht für Abwasseranlagen - anwendbar und zum anderen überholt, da sie vor Aufnahme der Regelungen über städtebauliche Verträge in das BauGB entstanden sei. Sie lasse sich auf die jetzt maßgebliche Gesetzeslage nicht übertragen. 7 Der Vertrag entspreche auch dem Angemessenheitsgebot des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Beklagte habe keine substantiierten Einwände gegen die verlangten und vertraglich fixierten Kosten erhoben. Die Herstellung einer neuen Abwasserleitung durch die Altstadt von Mölln wäre nach einer Vergleichsberechnung erheblich teurer geworden. 8 Der Vertrag sei auch dann wirksam, wenn es sich nicht um einen zulässigen Folgekostenvertrag nach § 11 BauGB handeln sollte. Ein Erschließungsunternehmer dürfe sich durch einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag immer dazu verpflichten, die Kosten für Entwässerungseinrichtungen außerhalb des Vertragsgebietes als „Zuschuss“ zu übernehmen. Darin sei kein unzulässiger Vertrag über Abgaben zu sehen. 9 Die Forderung aus dem Vertrag sei fällig, nachdem der Auftrag für den Düker erteilt worden sei. Die Zinsforderung rechtfertige sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291 und 288 Abs. 2 BGB. 10 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, dass die tatsächlichen Herstellungskosten für den Düker inzwischen feststünden und sich auf 221.246,81 Euro beliefen. Die Auftragssumme für das Pumpwerk betrage 15.249,25 Euro. Deshalb werde die Klagforderung nicht mehr auf die geschätzten, sondern auf die bereits feststehenden Kosten gestützt und die Klage entsprechend erweitert. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.405,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Folgekostenvereinbarung in § 4 des städtebaulichen Vertrages vom 18. Dezember 2000 unwirksam sei. Folgekostenverträge seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur statthaft, wenn es um Aufwendungen gehe, die den Gemeinden jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstünden. Die Herstellung eines Dükers als Teil der kommunalen Schmutzwasserkanalisation stelle jedoch eine beitragsfähige Erschließungsanlage dar. Es sei weder mit dem Prinzip der strikten Gesetzesbindung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, einzelne Anlieger über die satzungsmäßig auf der Grundlage des kommunalen Abgabenrechts festgelegten Beitragsmodalitäten hinaus finanziell zu belasten. 16 Unabhängig davon verstoße der Vertrag gegen das Angemessenheitsgebot. Es sei ungerecht, wenn allein wenige Grundstücke die Maßnahme bezahlen sollten, davon aber eine nicht unerhebliche Zahl anderer Grundstücke ebenfalls - kostenlos - profitiere. Das sei hier der Fall, da der Düker nicht nur den Plangebieten Nrn. 75 bis 78 und 80 diene, sondern einem erheblich größeren Einzugsgebiet. Insgesamt machten die Grundstücke, die nicht an den Kosten des Dükers beteiligt worden seien, ihr Schmutzwasser aber gleichwohl darüber ableiteten, ca. zwei Drittel aller zum Einzugsgebiet des Dükers rechnenden Grundstücke aus. Auch wenn die von ihr zu zahlenden Kosten in den Abwasserhaushalt eingestellt würden und deshalb alle Grundstücke geringfügig entlastet würden, stehe dies in keinem Verhältnis zur Mehrbelastung der Grundstücke im Bereich der Folgekostenverträge. 17 Mit dem Einwand der Unwirksamkeit des Vertrages sei sie, die Beklagte, auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Klägerin ihre Leistung auch ohne Vertrag aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erschließung hätte erbringen müssen. Es gehe auch nicht um einen Erstattungsanspruch, sondern um einen Zahlungsanspruch der Klägerin. Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, schon vor Abschluss des Vertrages auf Bedenken an dessen Rechtswirksamkeit hingewiesen, ohne dies allerdings näher geprüft zu haben. Auf die Weitergabe der Kosten an die Grundstückseigentümer könne es nicht ankommen, weil es die unzulässige Mehrbelastung lediglich vom Erschließungsträger auf die Enderwerber verlagere. Gerade diese Verlagerung begründe aber in besonderem Maße Bedenken gegen die Wirksamkeit abgabenrechtlicher Verträge, da es sich um verdeckte „Verträge zu Lasten Dritter“ handele. Letztlich sei ihr die Weitergabe der Kosten aufgrund des schlechten Grundstücksmarktes auch nicht gelungen. 18 Jedenfalls sei der Anspruch in Höhe von 10.700,80 Euro verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Zwar stelle § 6 des städtebaulichen Vertrages dem Wortlaut nach für die Fälligkeit auf die Fertigstellung und Abnahme des gesamten Baugebietes ab, aus dem Zusammenhang mit dem Erschließungsvertrag ergebe sich aber, dass ein anteiliger Anspruch schon mit Fertigstellung und Abnahme des 1. Bauabschnitts am 07. August 2001 entstanden sei. Dafür spreche die Verzahnung des Anspruchs auf Kostenbeteiligung mit den Ansprüchen aus dem Erschließungsvertrag durch die Anrechnungsklauseln in den Verträgen. Daraus lasse sich der Wille der Vertragsparteien entnehmen, die Fälligkeit auch für den Kostenbeteiligungsanspruch (anteilig) zu dem Zeitpunkt zu begründen, in dem die sachliche Beitragspflicht für die anderen Abwasseranlagen entstanden sei. Die anteilige Höhe sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach dem Verhältnis der Kanalbaubeiträge zu bestimmen, die sich insgesamt auf 111.155,51 Euro beliefen. Davon entfielen 56.466,71 Euro und damit 41,8 % auf den 1. Bauabschnitt, so dass der Kostenbeteiligungsanspruch in Höhe von (41,8 % von 25.600,-- Euro =) 10.700,80 Euro verjährt sei. 19 Durch Urteil vom 21. April 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 20 Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die in § 4 des Vertrages vom 18. Dezember 2000 enthaltene Verpflichtung zur Übernahme der anteiligen Kosten für den Dükerbau sei nichtig gemäß § 126 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 134 BGB, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. 21 Die Kostenbeteiligung eines Grundstückseigentümers an einer Erschließungsmaßnahme auf vertraglicher Grundlage entgegen den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Vorschriften verstoße gegen das Gebot, Abgaben nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erheben und dem damit verbundenen Verbot, von diesen Vorschriften durch vertragliche Vereinbarungen abzuweichen, es sei denn, dass die einschlägige Regelung oder andere Rechtsvorschriften eine vertragliche Disposition ausdrücklich zuließen. Dies gelte nicht nur für das Erschließungsbeitragsrecht, sondern genauso für das in den Kommunalabgabengesetzen geregelte Beitrags- und Gebührenrecht. Düker und Pumpwerk seien Teil der öffentlichen Abwasseranlage, deren Herstellung zu den Erschließungsaufgaben der Gemeinde nach § 123 Abs. 1 BauGB zähle. Der Aufwand für Druckkanäle, wie den Düker sowie für Pump- und Hebeanlagen gehöre nach Teil I § 1 Abs. 2 lit. b) der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Folgekostenverträge geltenden Satzung der Klägerin über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt werde. Es handele sich daher um beitragsfähige Anlagen, deren Kosten über Anschlussbeiträge nach Maßgabe des § 8 KAG und der Anschlussbeitragssatzung zu finanzieren seien. Eine Rechtsgrundlage für eine davon abweichende vertragliche Regelung bestehe nicht. 22 Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Verpflichtung zur Übernahme der anteiligen Dükerkosten nicht um einen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zulässigen sogenannten Folgekostenvertrag. Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB auf nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen sei umstritten. Dem Wortlaut der Vorschrift nach könnten auch Erschließungsanlagen von der Regelung erfasst sein, denn bei Erschließungsanlagen im weiteren Sinne handele es sich um städtebauliche Maßnahmen, die Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen beabsichtigten Vorhabens seien. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spreche jedoch gegen eine solche Auslegung. Folgekostenverträge seien auch vor Einführung des § 11 BauGB bzw. der Vorgängerregelung nach den allgemeinen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge von der Rechtsprechung anerkannt gewesen. Die vertragliche Übernahme von Kosten für von der Gemeinde hergestellte beitragsfähige Erschließungsanlagen sei auch im Hinblick auf nach Landesrecht abzurechnende Anlagen als unzulässig angesehen worden, da dies gegen das abgabenrechtliche Dispositionsverbot verstoße. Insbesondere die baurechtliche Literatur gehe davon aus, dass die frühere Rechtsprechung überholt sei und § 11 BauGB nunmehr eine ausdrückliche Dispositionsermächtigung auch für solche Verträge beinhalte. Gegen diese Auffassung spreche jedoch, dass es Sinn der Einführung der in § 6 BauGB-MaßnG vorgesehenen Regelung gewesen sei, die bisherige städtebauliche Praxis und die entsprechende Rechtsprechung zum Folgekostenvertrag gesetzlich zu verankern; die Rechtslage habe insoweit nicht verändert werden sollen. Demgegenüber sei die Regelung über den Erschließungsvertrag in § 124 BauGB ausdrücklich mit der Begründung verändert worden, die inhaltliche Einengung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zwingenden Eigenbeteiligung in Höhe von 10 % solle entfallen. Insoweit sei ausdrücklich „Abschied von der Kongruenz“ genommen worden. Wenn man auch die vertragliche Übernahme der Erschließungskosten habe ermöglichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass auch dies jedenfalls in der Begründung Erwähnung gefunden hätte; dies sei jedoch nicht der Fall. 23 Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spreche damit gegen die Einbeziehung auch beitragsfähiger Maßnahmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Anfügung des § 5 a Abs. 2 BayKAG, in dem die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen auch im Rahmen städtebaulicher Verträge für möglich erklärt werde. Darin sei keine Klarstellung einer bereits nach § 11 BauGB bestehenden Möglichkeit zu sehen, sondern eine besondere landesrechtliche Zulassung entsprechender Vereinbarungen. Eine solche Regelung gebe es in Schleswig-Holstein nicht. 24 Es erscheine im Übrigen auch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die Kompetenz gehabt hätte, die gemäß Art. 125 a Abs. 1 GG nunmehr insgesamt dem Landesrecht unterliegenden Regelungen des Beitragsrechtes abzuändern. Der Bundesgesetzgeber würde damit unmittelbar in Tatbestände eingreifen, die beitragsrechtlich geregelt seien, nämlich die Herstellung von Erschließungsanlagen im weiteren Sinne durch die Gemeinden und die Refinanzierung dieser Maßnahme. Die „Erfindung“ einer neuen Refinanzierungsmöglichkeit für die Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Gemeinden neben dem Beitragsrecht sei von der Bundeskompetenz für das Erschließungsrecht nicht gedeckt. 25 Folgekostenverträge über beitragsfähige Maßnahmen seien damit weiterhin unzulässig. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB betreffe vielmehr Maßnahmen, die der Allgemeinheit dienten und für die abgabenrechtlich keine bestimmte Kostenverteilung oder Kostentragung zwingend vorgeschrieben sei. Von der Gemeinde hergestellte leitungsgebundene Anlagen seien hinsichtlich der Refinanzierung dem landesrechtlichen Kommunalabgabenrecht unterworfen. Ein Vertrag, der die Tragung des von der Gemeinde gebauten Anlageteils durch einen Grundstückseigentümer regele, hindere das Entstehen der Beitragspflicht nicht; er sei nichtig. 26 Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass die Vereinbarung über die anteilige Übernahme der Dükerkosten entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als „nicht abgabenrechtlicher Austauschvertrag“ nach § 123 LVwG Bestand haben könne. Es handele sich eben nicht um einen vom Abgabenrecht zu trennenden „Zuschuss“ des Erschließungsunternehmers an den Abwasserhaushalt der Klägerin mit der Gegenleistung der schnelleren Bebaubarkeit von Grundstücken. Der Sache nach solle die Beklagte vielmehr einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage finanzieren, der nach dem Abwasserkonzept der Klägerin für die Erschließung der neuen Baugebiete notwendig sei. Dies unterfalle dem sich aus dem Gebot der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit ergebenden Dispositionsverbot. 27 Für den Fall der Nichtigkeit des Vertrages ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Zahlungspflicht der Beklagten auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es widerspräche dem „Sanktionsgedanken“ der gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsfolge, wenn man bei Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, Erfüllungsansprüche bejahte. Ein Erfüllungsanspruch könne allenfalls dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Formmangel beruhe und das Scheitern nur aufgrund der Formnichtigkeit als „schlechthin untragbar“ anzusehen sei, weil eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliege und Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche nicht ausreichten, um den in der Nichterfüllung liegenden Treueverstoß auszugleichen. Hier gehe es weder um einen formnichtigen Vertrag noch sei eine besonders schwere Treuepflichtverletzung ersichtlich. 28 Gegen das ihr am 18. Mai 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01. Juni 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 01. Juli 2010 begründet. 29 Die Klägerin hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft und meint, sie habe gegen die Beklagte aus den schon in erster Instanz vorgetragenen Gründen den mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch. 30 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe es hier nicht um die Erhebung von Abgaben, sondern ausschließlich um eine vertraglich ausdrücklich zugesicherte und vereinbarte Kostenbeteiligung an gemeindlichen Aufwendungen für den Neu- und Ausbau von Teilen einer kostenrechnenden Einrichtung der Abwasserbeseitigung. Dabei handele es sich um einen Folgekostenvertrag, der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb eines bestimmten Rahmens zulässig sei. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage bestehe immer nur dann, wenn dem geltenden Recht ein Verbot solcher Verträge entnommen werden könne. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall. Davon abgesehen sei eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für städtebauliche Verträge geschaffen worden. Dass es sich bei den hier vorgenommenen baulichen Maßnahmen um Aufwendungen für den öffentlichen Gemeinbedarf handele, dürfte nicht in Abrede gestellt werden können. Aus den landesrechtlichen Vorschriften zum KAG ergebe sich aber, dass diese Kosten nicht von der Gemeinde selbst zu tragen und demnach aus Steuermitteln zu finanzieren seien. Vielmehr seien bei einer kostenrechnenden Einrichtung der Abwasserbeseitigung diese von den Nutzern der Einrichtung zu tragen. Insbesondere gebe es im KAG aber keine Regelungen für das Verbot von Verträgen, die eine Entlastung der Einrichtungsnutzer vorsähen. Wenn wegen eines Zuwendungsvertrages für die Erstellung an sich beitragsfähiger Anlagen keine Kosten bei der Gemeinde verblieben, dürften diese nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingerechnet werden. Zuschüsse, ob von der öffentlichen Hand oder von Privaten, die letztlich immer auf einer vertraglichen Grundlage erfolgten, seien bisher auch im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen und damit auch der Erschließungsanlagen, die nicht nach BauGB, sondern nur nach den landesrechtlichen Bestimmungen abgerechnet werden könnten, keinen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt gewesen, solange dabei Zuschussgeber und Zuschussnehmer nicht gegen ausdrückliche oder gesetzlich festgeschriebene Verbote verstießen. 31 Im vorliegenden Falle handele es sich um eine Kostenübernahme durch einen städtebaulichen Vertrag, der nicht durch § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beschränkt sei. Ein solcher Aufwendungsersatzvertrag sei auch im Rahmen des KAG ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich und wie die gesetzliche Rechtslage in Bayern zeige, bei Einhaltung der Kausalität, der Angemessenheit und der verbotenen Koppelung auch für Erschließungsanlagen außerhalb des eigentlichen Baugebietes im Bereich des landesrechtlichen KAG möglich. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen seien immer dann nicht als zwingende Rechtsvorschriften i.S.v. § 121 LVwG anzusehen, wenn ein Vertrag mit der Zielrichtung abgeschlossen werde, den Städtebau zu fördern, wenn also Vereinbarungen im Rahmen und Zusammenhang mit der Baulandausweisung abgeschlossen würden. Dabei stehe im Vordergrund, dass Gemeinden möglichst vollständig von den finanziellen Risiken der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen entlastet werden sollten und damit die Erschließungsunternehmer schnell in die Lage versetzt würden, ihre Grundstücke als Bauland zu verwerten. Die Möglichkeit des städtebaulichen Vertrages bestehe daher, ohne grundsätzlich gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen, gleichberechtigt neben dem bundes- und landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht. Insbesondere mit den Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sei ein „Auffangtatbestand“ geschaffen worden, der die Übernahme aller ursächlichen Kosten erlaube. 32 Das Verwaltungsgericht habe mit der Infragestellung der Bundeskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht den Unterschied zwischen der Erschließung im weiteren Sinne (§§ 123 bis 126 BauGB) und der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließung im engeren Sinne (Erschließungsbeitragserhebung nach §§ 127 ff. BauGB unter ausdrücklicher Ausklammerung der Anlagen nach § 127 Abs. 4 BauGB) verkannt. Dem Landesrecht unterliege nach Art. 125 a Abs. 1 GG nur das Beitragsrecht, aber nicht das Erschließungsrecht im weiteren Sinne und damit die generelle Zulässigkeit von Folgekosten- und Folgelastenverträgen. Insbesondere sei damit auch nicht die „Erfindung“ einer neuen Refinanzierungsmöglichkeit für die Herstellung von Erschließungsanlagen verbunden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass bei einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung die eingehenden Zahlungen auf den entsprechenden beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden müssten („anderweitige Deckung“) und damit alle Einrichtungsnutzer einschließlich des Erschließungsunternehmers bzw. auch seine Grundstückskäufer begünstigt würden. Die Begünstigung der Gemeinde, die einen gesetzlichen Verstoß gegen abgabenrechtliche Grundsätze beinhalten könne, käme dabei nicht in Betracht. 33 Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten zur Unangemessenheit der Kostenbeteiligung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ferner geltend, dass neben den in den städtebaulichen Folgelastenverträgen genannten Neubaugebieten heute und in absehbarer Zukunft keine weiteren Neubaugebiete zum Einzugsgebiet des Dükers gehörten. An das Pumpwerk und den Düker seien nur noch zusätzlich „Althausgebiete“ angeschlossen worden, deren Entwässerung zuvor über das Kanalsystem in der Altstadt zum städtischen Klärwerk sichergestellt und geleitet worden sei. Die Entwässerung dieser Gebiete wäre ohne den Dükerbau, der zwingend nur für die in den Verträgen genannten Bauflächen erforderlich geworden sei, weiterhin durch die Altstadt geführt worden. Das „Althausgebiet“ erfasse eine Fläche von 17,57 ha mit rund 220 WE und ein Kleingartengelände von ca. 2,2 ha. 34 Die Ausführungen der Beklagten zur Verjährung der Forderung könnten nicht nachvollzogen werden. § 6 des städtebaulichen Vertrages stelle schon nach seinem Wortlaut nicht auf Teilabnahmen der Schmutzwasserkanalisation ab. Der eingeklagte Betrag sei danach erst und ausschließlich fällig nach Fertigstellung und Abnahme der Schmutzwasserkanalisation im B-Plangebiet Nr. .... 35 Die Klägerin beantragt, 36 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.405,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 37 Die Beklagte ist nicht mehr anwaltlich vertreten und kann daher im Berufungsverfahren keinen Antrag stellen. 38 Die Verwaltungsvorgänge der Klägerin, die auch die vorstehend benannten Verträge beinhalten, haben vorgelegen. Auf sie und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 39 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in der mit der Klage geltend gemachten Höhe. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 40 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Leistungsklage bestehen keine Bedenken. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, weil das Klagebegehren aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag hergeleitet wird. 41 Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs in Höhe von 30.405,16 Euro ist § 4 des zwischen den Beteiligten am 18. Dezember 2000 geschlossenen Folgelastenvertrages. Es handelt sich dabei um einen städtebaulichen Vertrag i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - in formell wirksamer Weise geschlossen worden ist. Gegen die Wirksamkeit des Vertrages bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Er ist nicht etwa gemäß § 126 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. 42 Der herkömmliche Anwendungsbereich des Folgelastenvertrages ist auf Aufwendungen begrenzt, die der Gemeinde jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen entstehen (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 -, E 42, 331, 336 m.w.N.). Der Ausschluss der Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 BauGB aus dem Anwendungsbereich der - im Gesetz zunächst nicht ausdrücklich geregelten - Folge-lastenverträge ist mit der in § 127 Abs. 1 BauGB normierten Beitragserhebungspflicht begründet worden. Für das Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht aus § 127 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 132 BauGB hergeleitet, dass die Gemeinden zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind. Es hat darüber hinaus diesen Vorschriften entnommen, dass die Gemeinden Erschließungskosten nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Anliegern auf diese abwälzen dürfen, sondern dass sie gehalten sind, die Kosten durch Beiträge aufgrund einer Ortssatzung abzudecken (BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 24.81 -, E 64, 361, 363 m.w.N.). 43 Bei Vertragsschluss waren die Gegenstände städtebaulicher Verträge jedoch ausdrücklich in § 11 BauGB geregelt, darunter auch als Folgelastenverträge i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB. Zulässiger Gegenstand eines solchen Vertrages ist danach die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Soweit es um Aufwendungen für die Erstellung von Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 BauGB geht, wird vertreten, dass sich am Ausschluss dieser Aufwendungen vom Anwendungsbereich des städtebaulichen Vertrages mit der Aufnahme des § 11 in das Baugesetzbuch nichts geändert habe, weil § 127 Abs. 1 BauGB unverändert geblieben sei und - mangels einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz - vom Bundesgesetzgebers auch nicht habe geändert werden können (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 9). In eine ähnliche Richtung geht wohl die Ansicht, dass § 124 BauGB als „spezieller“ städtebaulicher Vertrag § 11 BauGB vorgehe und damit in seinem Anwendungsbereich ausschließe, auf die in § 11 BauGB genannten Verträge auszuweichen (Quaas, Erschließungskosten in der Bauland- und Projektentwicklung, BauR 1999, 1113, 1124). 44 Nach anderer Auffassung ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB mehr als eine Wiederholung und Darstellung des Standes der früheren Rechtsprechung. Das zeige sich zum einen daran, dass die Infrastrukturmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen Baugebietes liegen, Grundstücke bereitgestellt werden könnten und mit der strengen Kausalitätsregelung („Voraussetzung oder Folge“), sowie der ausdrücklichen Benennung von (schon entstandenen) Aufwendungen der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Realisierung des Bauvorhabens oder Baugebietes und der hierfür notwendigen Infrastrukturmaßnahmen gerade nicht gefordert sei (Birk, Städtebauliche Verträge, 4. Aufl., Rdnr. 510). Damit sei „dem Grunde nach“ jede Folgelastenvereinbarung zulässig, die sich auf gemeindliche Infrastruktureinrichtungen (Anlagen und Einrichtungen) bezögen, die der Allgemeinheit dienten (Birk, a.a.O., Rdnr. 511). Das Erschließungsbeitragsrecht „sperre“ aber die Anwendung der Folgelastenregelungen, sobald die sachliche Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entstanden sei, diese also bei Bestehen einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt sei, § 133 Abs. 2 BauGB. Noch deutlicher werde die Fragestellung bei leitungsgebundenen Anlagen, die zum Teil innerhalb, zum Teil außerhalb des Erschließungsvertragsgebietes technische Einrichtungen aufwiesen und die - daraus folgend - zu einer gebietsübergreifenden Beitragskalkulation führten. Baue die Gemeinde einen Anlageteil, so sei sie hinsichtlich der Refinanzierung damit dem (landesrechtlichen) Kommunalabgabenrecht unterworfen; der Beitrag entstehe mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen, ohne dass es auf die konkrete Baumaßnahme ankäme. Ein Vertrag, der die Tragung des von der Gemeinde gebauten Anlageteils durch einen Grundstückseigentümer regele, hindere das Entstehen der Beitragspflicht nicht; er sei nichtig (Birk, a.a.O., Rdnr. 211). 45 In eine andere Richtung geht die Meinung, dass der städtebauliche Vertrag eine neue Form des Interessenausgleichs zwischen Gemeinde und Privaten darstelle, die das Beitragsrecht nicht ändere oder ersetze, sondern neben es trete. Die Möglichkeit des städtebaulichen Vertrags bestehe grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Erschließungsbeitragsrecht (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 11 Rdnr. 20). Für die grundsätzliche Zulässigkeit einer Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auch bei Erschließungsmaßnahmen i.S.d. § 127 BauGB spreche insgesamt, dass es sich hierbei um eine umfassende Regelung der vertraglichen Übernahme von Kosten der Gemeinde bei städtebaulichen Maßnahmen handele. Der Vertrag im Sinne des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sei so gesehen über den klassischen Folgekosten- bzw. Folgelastenvertrag hinaus zu verstehen und erlaube die Übernahme aller ursächlichen Kosten, also auch die der Erschließung. Angemessenheit und Verteilungsgerechtigkeit seien auch bei Anwendung des § 11 uneingeschränkt möglich und rechtlich geboten. So gesehen sei § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB auch als ein „Auffangtatbestand“ für weitere (also über das nach dem Erschließungsbeitragsrecht Vorgesehene) Kostenregelungen zu sehen (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 Rdnr. 160 m.w.N.). Sofern sich der Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB verpflichtet habe, die der Gemeinde als Folge des Vorhabens entstehenden Erschließungskosten auch für nach Bundes- und Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen ganz zu übernehmen, komme das Beitragsrecht nicht zur Anwendung. Insoweit handele es sich um eine zulässige „Regimeentscheidung“ der Gemeinde, die Refinanzierung der ihr entstandenen Erschließungskosten nicht mehr durch Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB vorzunehmen, sondern durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages. In solchen Fallgestaltungen sei der Erschließungsaufwand wie beim Erschließungsvertrag „anderweitig gedeckt“ i.S.v. § 127 Abs. 1 und § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Burmeister, Der städtebauliche Vertrag als rechtliches Instrument der Kooperation mit Privaten bei der Baulandentwicklung und -erschließung, S. 210 m.w.N.). 46 Vorliegend kann die Frage der Anwendbarkeit eines Vertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB auf Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 BauGB offenbleiben, weil die geltend gemachte Forderung und der ihr zugrundeliegende Vertrag sich auf eine sonstige Erschließungsanlage beziehen, für die grundsätzlich Beiträge nach § 8 KAG zu erheben sind. Es kann aber auch offenbleiben, ob die Beitragserhebung nach § 8 KAG durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB - wie nach dem oben Ausgeführten vertreten wird - ersetzt werden kann, denn die Erhebung von Anschlussbeiträgen blieb von den vertraglichen Vereinbarungen dem Grunde nach unberührt und ist gemäß dem Satzungsrecht der Klägerin für die anzuschließenden (bevorteilten) Grundstücke erfolgt. Die Forderung der Klägerin bezieht sich hier auf die Finanzierung des Teils einer leitungsgebundenen Einrichtung, für die Beiträge festgesetzt worden sind. Die Klägerin hat zunächst entsprechend § 14 Abs. 3 des Erschließungsvertrags vom 18. Dezember 2000 die zuvor festgesetzten Anschlussbeiträge mit dem nachgewiesenen Herstellungsaufwand für die Schmutzwasserkanalisation im Bereich des B-Plans Nr. ... saldiert. Den von der Beklagten danach zu zahlenden Restbetrag von 5.069,25 Euro hat die Klägerin sodann auf die auf § 4 des städtebaulichen Vertrages vom 18. Dezember 2000 gestützte Forderung entsprechend der Bestimmung des § 5 dieses Vertrages angerechnet. Es geht also in diesem Verfahren allein um die Frage, ob die Beteiligten mit dem städtebaulichen Vertrag wirksam vereinbaren konnten, dass die Beklagte neben den Anschlussbeiträgen für ihre Grundstücke im Bereich des B-Planes Nr. ... auch noch einen Teil des Aufwandes für eine unter dem Möllner See verlegte Leitung, die Teil der Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung ist, zu übernehmen hat. Dies ist zu bejahen. 47 Eine Kollision des zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrages mit dem Beitragsrecht des § 8 KAG besteht nicht. Die Kostenbeteiligung des § 4 dient allein der Erweiterung der vorhandenen öffentlichen Einrichtung, die für sich genommen nicht beitragsfähig ist. Sie ist vergleichbar mit der in § 14 des Erschließungsvertrages getroffenen Regelung über die Kostentragung. Danach hatte die Beklagte die Schmutzwasserkanalisation auf eigene Kosten herzustellen. Die ihr entstandenen Kosten waren auf den Beitragsanspruch der Klägerin für die Grundstücke der Beklagten im Erschließungsgebiet anzurechnen. Ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung höherer Erschließungskosten bestand nach § 14 Abs. 3 Unterabs. 3 des Erschließungsvertrages nicht. Gegebenenfalls wäre der Einrichtung damit ein höherer Anlagewert zugeflossen als die Klägerin für die neu erschlossenen Grundstücke an Beiträgen hätte verlangen können. Das ist bei leitungsgebundenen Einrichtungen nicht ungewöhnlich, weil die Beiträge für jeweils neu anzuschließende Grundstücke nicht den Aufwand abdecken, der gerade für diese Erweiterung der Einrichtung entsteht, sondern Beiträge für die Einrichtung insgesamt unter Einbeziehung aller Anlagenteile, zu der zum Beispiel auch die zentrale Kläranlage gehört, zu kalkulieren und für jede Maßstabseinheit im Satzungsgebiet gleich hoch sind. 48 Die Übernahme der Kosten der Leitungsverlegung im Erschließungsgebiet durch den Erschließungsunternehmer führt nicht dazu, dass für die Herstellung der abzurechnenden Einrichtung kein Aufwand entstanden ist und demzufolge für die Grundstücke des Vertragsgebietes Anschlussbeiträge nicht entstehen (Senatsurt. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -, NordÖR 2003, 206). Die Kostenübernahme hat lediglich eine Senkung des für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Beitragssatzes zur Folge. Eine Herausnahme der Grundstücke des Vertragsgebietes aus der Gesamtkalkulation kommt aus systematischen Gründen nicht in Betracht und wäre auch nicht gerechtfertigt. Im Anschlussbeitragsrecht gilt nicht das Veranlassungsprinzip, sondern das Solidarprinzip. Das heißt, jeder Grundstückseigentümer hat sich an den Kosten der Einrichtung in dem Umfang zu beteiligen, in dem sein Grundstück Vorteile von der Einrichtung hat. Unerheblich ist, welche Kosten konkret für die Schaffung der Anschlussmöglichkeit seines Grundstücks entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn er freiwillig zur Senkung der Gesamtkosten beiträgt (Habermann in: Dewenter u.a. KAG, § 8 Rdnr.30). Selbst wenn der Erschließungsunternehmer neben den im Vertragsgebiet entstehenden Kosten der Entwässerungseinrichtung Mehrkosten übernimmt, die durch die Erschließung der Grundstücke des Erschließungsgebietes außerhalb des Vertragsgebietes entstehen, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wegen des Funktionszusammenhangs des Leitungsnetzes und der Zugehörigkeit zur Einrichtung haben die übrigen Grundstückseigentümer auch einen Anspruch auf anteilige Beteiligung der Grundstücke des Erschließungsgebietes an den Kosten des gesamten Leitungsnetzes, wenn Mehrkosten außerhalb des Erschließungsgebietes nicht entstehen. Die Übernahme der Leitungskosten innerhalb des Vertragsgebietes ist hierfür nicht immer ein angemessener Ausgleich. So können zum Beispiel wegen der Geländeverhältnisse die Verlegungskosten im Erschließungsgebiet im Vergleich zum Ortskern relativ gering sein. Eine Mehrbelastung der Grundstücke außerhalb des Erschließungsgebietes infolge des Abschlusses eines Erschließungsvertrages statt einer Erschließung durch die Gemeinde ist mit dem Grundsatz der Abgabengleichheit nicht zu vereinbaren, während eine Mehrbelastung der Grundstücke innerhalb des Erschließungsgebietes auf dem freien Entschluss des Erschließungsunternehmers sowie der Erwerber der Grundstücke beruht und deshalb hinzunehmen ist. Der Gleichheitssatz erfordert nicht, dass die von dem Unternehmer freiwillig vertraglich übernommene Verpflichtung der gesetzlichen Abgabenpflicht entspricht (Habermann, ebenda). 49 Mit den Regelungen der §§ 4 und 5 des städtebaulichen Vertrages wird der Erschließungsvertrag ergänzt. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erschließung der Neubaugebiete nicht nur Aufwendungen für das Leitungsnetz innerhalb der Baugebiete verursacht, sondern auch eine aufwendige Anbindung an das schon vorhandene Leitungsnetz erfordert. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bietet dafür eine gesetzliche Grundlage, dass sich die Beklagte als Erschließungsträger an dem Aufwand beteiligt. Sie ist nicht als Beitragspflichtige Vertragspartnerin, sondern in ihrer Eigenschaft einer an der Erschließung interessierten Bauwilligen. Ebenso wie sie nicht gehindert ist, im Rahmen des Erschließungsvertrages eine Mehrbelastung der von ihr zu erschließenden Grundstücke hinzunehmen, indem über die Summe der Beiträge hinausgehender Erschließungsaufwand nicht erstattet wird, kann sie sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB wirksam zur Übernahme weiterer Lasten verpflichten, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Dabei kann es sich nicht nur um Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser oder Freizeitflächen handeln (vgl. dazu Stüer/König, Städtebauliche Verträge - Strikter Gesetzesvollzug oder grenzenlose Vertragsfreiheit? -, ZfBR 2000, 528, 529), sondern die Verpflichtung sich auch auf Anlagen beziehen, die nach ihrer Fertigstellung Teil einer kostenrechnenden Einrichtung werden. 50 Dies ist für Kindertageseinrichtungen, für die Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erhoben werden, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 15.07 -, E 133, 85, 97 f.). Die Auffassung, aus § 90 SGB VIII ergebe sich kein gesetzliches Verbot für die Finanzierung einer Kindertageseinrichtung durch Bauwillige, wird damit begründet, dass die Regelung nur die Inanspruchnahme der genannten Angebote betreffe, ihr normativer Anspruch sich jedoch nicht auf städtebauliche Verträge über die Schaffung der baulichen Infrastruktureinrichtungen für derartige Einrichtungen erstrecke. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in § 90 SGB VIII genannten Kostenbeiträge nicht der Finanzierung des Aufwandes für die Herstellung einer Einrichtung dienen, mithin nicht den Beiträgen i.S.v. § 8 KAG vergleichbar sind, sondern - soweit sie in öffentlich-rechtlicher Form erhoben werden - den Benutzungsgebühren i.S.v. § 6 KAG ähneln. § 6 KAG steht der hier in Rede stehenden Vereinbarung ebenfalls nicht entgegen, bei der Bemessung der Gebühren ist lediglich zu berücksichtigen, dass der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil bei der Verzinsung unberücksichtigt bleibt. Aber auch aus § 8 KAG ist - wie ausgeführt - ein gesetzliches Verbot für die Vereinbarung nicht herzuleiten, weil die Beitragserhebung davon unberührt bleibt. 51 Der Wirksamkeit des zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrages steht ferner nicht entgegen, dass es etwa an der kausalen Verknüpfung fehlte. Der Kosten- bzw. Kostenübernahmevertrag muss sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auf das beschränken, was von einem bestimmten Vorhaben an Folgen ausgelöst wird oder Voraussetzung für seine Verwirklichung ist. Ein bloß allgemeiner Bezug zu den gemeindlichen Aufgaben reicht nicht aus. Die gesetzliche Regelung sieht hingegen keine Beschränkung der Folgekosten auslösenden Maßnahmen auf ein bestimmtes Bebauungsplangebiet vor. Ein Folgekostenvertrag ist auch dann mit § 11 BauGB vereinbar, wenn der Bedarf für eine städtebauliche Maßnahme durch die Überplanung und Bebauung mehrerer Bebauungsplangebiete verursacht wird. Auch dann kann die Maßnahme als Folge des geplanten Vorhabens anzusehen sein (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., S. 94). Hier hat die Klägerin in ausreichender Weise belegt, dass der Neubau des Dükers, an dessen Finanzierung sich die Beklagte vertragsgemäß zu beteiligen hat, durch die Erschließung mehrerer Neubaugebiete im Bereich Mölln-Nord, zu dem auch der Bebauungsplan Nr. ... gehört, erforderlich wurde. Dass die neue Leitung anschließend auch genutzt wurde, um ältere Baugebiete, deren Abwässer sonst weiterhin durch die Altstadt geführt worden wären, mit zu entsorgen, ändert daran nichts. 52 Zweifel an der Höhe des für den Bau des Dükers entstandenen Aufwandes sind nicht ersichtlich. Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB den gesamten Umständen nach angemessen. Angemessen ist eine Gegenleistung, wenn sie dem Übermaßverbot, und zwar dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, entspricht (Krautzberger, a.a.O., § 11 Rdnr. 167 m.w.N.). Maßgebend ist nicht die subjektive Einschätzung der Vertragsbeteiligten, sondern eine nach den Gegebenheiten des Einzelfalles festzustellende Ausgewogenheit. Dabei sind alle in einem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers im Zusammenhang und damit in ihrer wirtschaftlichen Gesamtwirkung zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., S. 97). In dem Zusammenhang stellt die durch die gemeindliche Planung bedingte Werterhöhung der dem Vertragspartner gehörenden Grundstücke ein wesentliches Kriterium dar (Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 167 f. m.w.N.). Auch wenn damit keine Wertabschöpfung verbunden sein darf (vgl. Krautzberger, ebenda), kommt diesem Aspekt maßgebliches Gewicht für die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit der gestellten Forderung zu. Hier zeigt schon das Verhältnis der im Plangebiet entstandenen Anschlussbeiträge (111.155,51 Euro) zu der von der Klägerin erhobenen Forderung, dass eine Verletzung des Übermaßverbotes nicht festzustellen ist. 53 Schließlich ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten in erster Instanz auch nicht ein Teil der Forderung verjährt. Die Klägerin führt zutreffend aus, dass § 6 des städtebaulichen Vertrages nicht auf Teilabnahmen der Schmutzwasserkanalisation abstellt, sondern der eingeklagte Betrag erst und ausschließlich nach Fertigstellung und Abnahme der gesamten Schmutzwasserkanalisation im B-Plangebiet Nr. ... fällig war. 54 Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB seit Rechtshängigkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (Senatsurt. v. 05.01.2005 - 2 LB 58/04 -, NordÖR 2005, 280 m.w.N.). 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 57 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 58 Beschluss 59 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30.405,16 Euro festgesetzt.