Beschluss
1 LA 84/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0111.1LA84.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 25. August 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe 1 Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1) Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgewiesen. Die dagegen geltend gemachten Bedenken rechtfertigen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils noch weisen sie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hin (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO). 3 a) Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2007 - 8 A 52/06 - und den den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zurückweisenden Beschluss des Senats vom 11.10.2007 - 1 LA 65/07 -, deren Gegenstand auch die hier streitigen Fragen des Bestandsschutzes und der formellen Legalisierung der neu errichteten Gebäude waren, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab. Er teilt weiterhin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bestandsschutz entfallen und dass der Kläger ganz wesentlich von der Baugenehmigung abgewichen sei. Rechtlich erhebliche neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, werden mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. 4 b) Der Senat hat weiterhin auch keine ernstlichen Zweifel, dass die neu errichteten Gebäude materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig sind; jedenfalls hat der Kläger dies nicht ausreichend substantiiert dargelegt: 5 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene Gesichtspunkt, dass der Kläger von dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude aus eine Baumschule auf einer Gesamtfläche von 38.94 ha betreiben wolle, im Berufungszulassungsverfahren berücksichtigt werden kann, denn dieser Vortrag rechtfertigt die Annahme einer Privilegierung der streitigen Gebäude gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. So fehlt es an jeglicher Konkretisierung der nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmale des Betriebes und des Dienens. Der schlichte Hinweis auf das Gutachten des Dipl. - Forstwirts Dr. … ist zur Konkretisierung nicht geeignet, weil der Kläger das Gutachten nicht beigefügt hat. Auch den Inhalt des Gutachtens hat der Kläger nicht dargelegt. 6 Schließlich hat der Senat auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Gebäude nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sind, denn sie beeinträchtigen die vom Verwaltungsgericht bezeichneten öffentlichen Belange. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 c) und d) BauGB verneint. Gegen eine Eigennutzung im Sinne im Sinne dieser Vorschriften (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss v. 25.06.2001 - 4 B 42/01, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 348) spricht, dass der Kläger seit dem 1. Juli 1993 ausschließlich in … gemeldet ist. Er hat auch keine Tatsachen dargelegt, die auf eine Eigennutzung im Sinne der oben genannten Vorschriften schließen lassen. Obwohl der Senat bereits im Beschluss vom 11.10.2007 - 1 LA 65/07 die pauschale Erklärung des Klägers, dass die „Eigennutzung überhaupt nicht zweifelhaft“ sei, nicht für ausreichend gehalten und ausdrücklich auf das Fehlen konkreter Angaben hingewiesen hat, hat der anwaltlich beratene Kläger im Verwaltungsverfahren wiederum nur allgemein erklärt, dass die erforderliche Eigennutzung unschwer festgestellt werden und durch seinen Bruder sowie weitere Zeugen bewiesen werden könne. In welcher Weise und Intensität die Nutzung erfolgt sei, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Im Hinblick auf die Vorgeschichte (verschiedene abgelehnte Anträge auf Erteilung von Bauvorbescheiden, das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2007 - 8 A 52/06 - sowie den oben genannten ablehnenden Beschluss des Senats über die Nichtzulassung der Berufung) hatte der Beklagte keinen Anlass, auf diesen pauschalen Vortrag des Klägers weitere Ermittlungen über die Art und Weise der Eigennutzung anzustellen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsgericht, zumal der Kläger diesen Gesichtspunkt in der Klagebegründung nicht einmal erwähnt hat. Der Kläger hat die erforderliche Konkretisierung der Eigennutzung auch im Zulassungsantrag nicht nachgeholt. Aus seinen Angaben, dass er das Wohn- und Wirtschaftgebäude selbst genutzt habe, dass das Telefon angemeldet gewesen sei, dass er von dort seinen Arbeitsplatz problemlos habe erreichen können und dass er die Wohnung an der Ostseeküste für Wochenendzwecke gekauft habe, ergibt sich nicht, wie er die streitigen Gebäude tatsächlich genutzt hat. Zur Beurteilung der tatsächlichen Wohnverhältnisse wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger konkrete Angaben zur Art und Weise und zur Häufigkeit der Nutzung der streitigen Gebäude gemacht hätte. Dies ist nicht geschehen. 7 Schließlich hat das Verwaltungsgericht die mangelnde Genehmigungsfähigkeit - selbständig tragend - auf einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 LWaldG gestützt. Dazu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts. 8 2) Auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, die im Wesentlichen bereits Gegenstand des Verfahrens 1 LA 65/07 waren, rechtfertigen bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil der Kläger ihre Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt hat. Im Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen derart allgemein, zum Teil auch unklar, dass sie einer Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugeführt werden könnten. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich schließlich auch kein Verfahrensfehler. Den Vorwurf des Klägers, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die gerügte Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht in Bezug auf die geltend gemachte Eigennutzung trifft aus den oben genannten Gründen nicht zu. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).