Urteil
1 LB 5/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:1209.1LB5.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 07. Dezember 2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, Eigentümerin des mit einer Doppel-(Wohn-)haushälfte bebauten Grundstücks … auf …, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2006 (in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 28. Februar 2007). Gegenstand dieser Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines Sauen- bzw. Abferkelstalls in einen Schweinemaststall mit 290 Mastplätzen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird gem. § 130 b S. 1 VwGO auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 07. Dezember 2009 verwiesen. 2 Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht - nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen ... - der Klage mit der Begründung stattgegeben, die von dem genehmigten Vorhaben auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geruchsimmissionen überschritten die Grenze des Zumutbaren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellt. 3 Am 18. Januar 2010 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010, bei Gericht eingegangen am 15. Februar 2010, begründet. Durch Beschluss vom 31. März 2010 hat der Senat die Berufung mit der Begründung zugelassen, die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob nicht privilegierte Wohnbebauung im Außenbereich generell mehr Geruchsbelästigungen hinzunehmen habe als Wohnhäuser in einem Dorfgebiet, sei grundsätzlich bedeutsam. 4 Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 begründet der Beklagte die Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht gehe in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass das „sonstige“ Wohnen im Außenbereich denselben Schutz vor Geruchsbelästigungen beanspruchen könne wie die Wohnnutzung im Dorfgebiet. Das sei falsch. Die „sonstige“ Wohnnutzung im Außenbereich habe mehr an Geruchsbelästigungen hinzunehmen, weil landwirtschaftliche Betriebe oder entsprechende gewerbliche Betriebe im Außenbereich privilegiert zulässig seien, die „sonstige“ Wohnnutzung dagegen nicht. Deshalb sei für diese nach den (bundesrechtlichen) Auslegungshinweisen zur GIRL ein Immissionswert von bis zu 0,25 (= 25 v.H. geruchsbelastete Stunden / Jahr) zumutbar. Dieser Wert werde hier mit 0,18 deutlich unterschritten. Hinzu komme, dass die Gutachterin bei der Ermittlung des Werts von 0,18 unzulässigerweise von einer worst-case-Betrachtung ausgegangen sei, d.h. im Normalfall werde dieser Wert nicht erreicht werden. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Vorbelastung unzutreffend berücksichtigt, die vor der Umstellung auf einen reinen Schweinmastbetrieb - aufgrund der Nutzung der Stallanlagen für die Sauenhaltung mit Ferkelaufzucht - bestanden habe. Für die frühere Nutzung sei die Zahl der GV nicht mit 23,5 anzusetzen gewesen, sondern mit 31,5 GV. Zudem sei die tatsächliche Ausstattung der für die Sauenhaltung mit Ferkelaufzucht genutzten Stallanlagen nur mit 68 Punkten zu bewerten gewesen, während der Maststall eine Punktzahl von (mindestens) 100 beanspruchen könne. Daraus folge - zusammengenommen -, dass sich die Immissionssituation durch die streitige Genehmigung sogar verbessert habe: Während der halbierte Mindestabstand nach der VDI-Richtlinie 3471 für die Sauenhaltung mit Ferkelaufzucht 95 m betragen habe, betrage er für die Mastschweinehaltung nur 83 m. Schon das schließe es aus, die Nachbarrechte der Klägerin als verletzt anzusehen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch dann nicht, wenn man nicht nur bezüglich des Immissionswerts auf die GIRL abstelle, sondern auch für die Ermittlung der Geruchsimmissionen ergänzend die GIRL heranziehe: Die Erhöhung der Abluftkamine habe dazu geführt, dass auch bei ungünstigen Windbedingungen nur ein Teil der Geruchsfahne auf das Grundstück der Klägerin einwirke. Vorher habe sich die Geruchsfahne insgesamt in Bodennähe bewegt. Völlig unberücksichtigt gelassen habe das Verwaltungsgericht, dass bei günstigeren Windbedingungen als zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch die Gutachterin, bei der mittlere bis hohe Windgeschwindigkeiten geherrscht hätten, die Abluftführung ausreiche, um die Abluftfahne über das Haus der Klägerin hinwegzuführen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es für die Beurteilung nach der GIRL auch unerheblich, falls die Gerüche bei ungünstigen Windbedingungen in mehr als 10 v.H. des Beurteilungszeitraums (Stunde) wahrnehmbar wären. Die Laubbäume auf dem Innendeich, die nach dem Gutachten bei ungünstigen Windbedingungen die Ableitung der Geruchsfahne zusätzlich behinderten und sie in Bodennähe drückten, seien im Übrigen inzwischen beseitigt worden. Unzulässig sei schließlich, dass das Verwaltungsgericht die Position des Beigeladenen deshalb als nicht besonders schutzwürdig angesehen habe, weil er lediglich als Genehmigungsantragsteller für seinen Pächter auftrete, dessen Betrieb sich auf dem Festland, im Cecilienkoog, befinde. Die Gründe, die es rechtfertigten, der Klägerin einen höheren Geruchs-Immissionswert als 0,15 zuzumuten, nämlich die Privilegierung der Schweinehaltung im Außenbereich, würden unabhängig davon und ungeachtet der Frage gelten, ob die Schweinehaltung in Form eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs betrieben werde. 5 Der Beklagte beantragt, 6 das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch für Wohnnutzungen im Außenbereich der Immissionswert von 0,15 nicht überschritten werden dürfe. Es lägen auch keine Besonderheiten vor, die es rechtfertigten, ausnahmsweise einen höheren Immissionswert - hier: von 0,18 - zuzulassen. Im Gegenteil: Nach dem Gutachten der Sachverständigen sei bei kritischer Windrichtung die Konzentration geruchsbelasteter Luft bzw. die Geruchsintensität höher anzusetzen als nach den formalen Vorgaben der GIRL berechnet. Das beruhe auf den topographischen Verhältnissen, die eine freie Abströmung der Geruchsfahne verhinderten. Die Geruchsfahne schlage sich zwischen dem Außen- und dem Binnendeich im Bereich der dort vorhandenen Wohnbebauung nieder. Die Überschreitung des Immissionswerts von 0,15 sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei dem Beigeladenen um einen „Strohmann“ handele, der für den Landwirt …, der seine Hofstelle im Cecilienkoog habe, die Schweinemast betreibe. Auch müsse zu ihren - der Klägerin - Gunsten berücksichtigt werden, dass die Gemeine … ein anerkanntes Seeheilbad sei, in der der auch für Wohngebiete maßgebende Immissionswert von 0,10 die Grenze der Zumutbarkeit bilde. Im Übrigen bestreite sie die Angaben des Beklagten, aufgrund derer dieser die Geruchsvorbelastung „hochrechne“, mit Nichtwissen. Dasselbe gelte für die „Herunterrechnung“ der für die frühere Stallausstattung nach der VDI-Richtlinie 3471 anzusetzenden Punktzahl. Abgesehen davon, verkenne der Beklagte mit dieser Argumentation, dass das Verwaltungsgericht diese Richtlinie - zu Recht - nicht für anwendbar gehalten, sondern seine Entscheidung auf die GIRL gestützt habe. 10 Der Beigeladene unterstützt den Standpunkt des Beklagten. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist das streitige Stallgebäude derzeit nicht belegt: Der Pächter, Herr …, habe den Pachtvertrag gekündigt. Er, der Beigeladene, beabsichtige, die Schweinemast wieder aufzunehmen, falls die Berufung des Beklagten Erfolg hätte. 11 Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ferner erklärt, dass er, obwohl er nach der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 28. Februar 2007 nur verpflichtet gewesen sei, die Abluftschächte auf eine Höhe von 1,50 m über Dachfirst zu erhöhen, diese tatsächlich in einer Höhe von ca. 2,50 m ausgeführt habe. Daraufhin hat der Vertreter des Beklagten die angefochtene Baugenehmigung um die Auflage ergänzt, dass die Abluftschächte in der jetzt vorhandenen Höhe zu erhalten seien. 12 Der Senat hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Auf die Verhandlungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 14 Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. August 2006 (in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 28. Februar 2007 und der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat), mit der dem Beigeladenen gestattet worden ist, einen Sauen- und Abferkelstall künftig als Schweinemaststall mit 290 Plätzen zu nutzen, verletzt keine öffentlich-rechtlichen (Nachbar-) Rechte der Klägerin: Sie verstößt nicht gegen das hier allein in Betracht kommende, sich aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG ableitende Gebot der Rücksichtnahme, dessen Kriterien das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend beschrieben hat. 15 Das Rücksichtnahmegebot ist deshalb nicht verletzt, weil die neu genehmigte Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin keine schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen im Sinne der § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 BImSchG verursacht. 16 Dieses Ergebnis ergibt sich mit ausreichender Sicherheit allerdings nicht bereits aus der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, auch wenn danach der nach der VDI-Richtlinie 3471 „Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine“ (Ziff. 3.2.3.2) im Außenbereich und in Dorfgebieten nur einzuhaltende halbierte Mindestabstand von 83 m gegenüber dem Grundstück bzw. der Doppelhaushälfte der Klägerin deutlich eingehalten wird und die vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige dies in ihrem Gutachten - im Ergebnis - als richtig bestätigt hat (Ziff. 3.5, S. 16). Nach Ziff. 3.2.3.4 der Richtlinie ist im Nahbereich von unter 100 m - wie hier - vielmehr regelmäßig eine Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige erforderlich, bei der die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse zu berücksichtigen sind. Auch die Sachverständige und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht und die Klägerin haben eine solche Sonderbeurteilung auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 29. Februar 2008 / 10. September 2008 für erforderlich gehalten (Ziff. 3.6, S. 17, ihres Gutachtens). Die Sachverständige hat sie in ihrem Gutachten durchgeführt. Nach Auswertung und Bewertung des Gutachtens steht für den Senat fest, dass die Klägerin nach der GIRL, die nach dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 04. September 2009 (Amtsblatt S. 1006) bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden kann, keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt ist bzw. sein wird. 17 Die Sachverständige hat den Immissionswert von 0,18 (= Wahrnehmbarkeit der Gerüche oberhalb einer bestimmten Intensität - Erkennungsschwelle - in Prozent der Jahresstunden) aufgrund einer worst-case-Abschätzung ermittelt, die auf S. 18 des Gutachtens wie folgt beschrieben wird: 18 „Dem Verfahren [= worst-case-Abschätzung] liegt die Idee zugrunde, dass ein Immissionsort von einer Punktquelle unter Berücksichtigung einer Fahnenaufweitung von mindestens 60 Grad beaufschlagt wird. Über eine geeignete Windrichtungshäufigkeitsverteilung lässt sich die Häufigkeit der Windrichtungen aus diesem Sektor berechnen. Die so ermittelte Windrichtungshäufigkeit stellt die Beauf-schlagungshäufigkeit für den Immissionsort dar und wird im pessimalen Sinne gleich der dort auftretenden Geruchsimmissionshäufigkeit gesetzt. Voraussetzung dafür ist die Vorstellung, dass Gerüche immer dann am Immissionsort wahrnehmbar sind, wenn die Winde aus dem ermittelten Sektor wehen. Daher stellt der mit diesem Verfahren ermittelte Wert einen Maximalwert für die Überschreitungshäufigkeit der Erkennungsschwelle dar.“ 19 Dieses Verfahren hält der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall für zulässig und geeignet, da die Sachverständige - überzeugend - dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die in der GIRL unter Ziff. 4.1 beispielhaft aufgeführten Methoden zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, die Ausbreitungsberechnung und die Rasterbegehung, hier keine verlässlichen Werte geliefert hätten (Ziff. 3.6.1 u. 3.6.2 des Gutachtens). Die Klägerin hat gegen das Verfahren der worst-case-Abschätzung keine Einwände erhoben. Den Einwänden des Beklagten kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der abschließenden Bewertung, ob die Geruchsimmissionen für den oder die Betroffenen zumutbar sind oder nicht, im Blick behalten wird, dass der danach ermittelte Wert ein Maximalwert ist. Tut man dies, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Immissionswert von 0,18 für die Klägerin zumutbar und damit hinnehmbar. 20 Der Umstand, dass die Gemeinde … ein anerkanntes Seeheilbad ist, hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Folge, dass in ihrem Falle der in der GIRL (Ziff. 3.1) für Wohngebiete festgelegte Immissionswert von 0,10 oder ein noch niedrigerer Wert als Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich wäre. Die GIRL knüpft mit der Verwendung der Begriffe „Wohn- / Mischgebiete“, „Gewerbe- / Industriegebiete“ und „Dorfgebiete“ (in Ziff. 3.1) ersichtlich an die Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung, also des Bauplanungsrechts, an, nicht dagegen an Anerkennungen, die einen gesundheitspolitischen und touristischen Hintergrund haben. Bauplanungsrechtlich ist die Bebauung, zu der die Doppelhaushälfte der Klägerin gehört, als Splittersiedlung im Außenbereich zu bewerten: Sie liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie ist auch kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dafür fehlt der Bebauung, selbst wenn man dazu nicht nur die Bebauung östlich der Straße „…“ (Nr. 1 bis 5), sondern auch - trotz des dazwischen liegenden Binnendeichs - die Gebäude auf der Hofstelle des Beigeladenen zählte, das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche zahlenmäßige „gewisse Gewicht“; denn ein räumlicher Zusammenhang mit der Bebauung an der Straße „…“ und der Bebauung des Ortes … besteht wegen der dazwischen liegenden unbebauten Grundstücke nicht. Das ergibt sich eindeutig aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenmaterial. Zudem fehlt der beschriebenen Bebauung die Ortsteilsqualität, weil sie nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (zum Begriff des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). 21 Einen Immissionswert für den Außenbereich enthält die GIRL nicht. Die Übernahme des Immissionswerts für Dorfgebiete von 0,15, wie es das Verwaltungsgericht und ihm (hilfsweise) folgend auch die Klägerin für richtig gehalten hat und wie es auch in den schleswig-holsteinischen Auslegungshinweisen zur GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 (Amtsblatt 2009, S. 1019 ff, 1023 u. / 1024 o.) vertreten wird, überzeugt nicht; denn sog. sonstige, d.h. nicht privilegierte Wohnbebauung im Außenbereich, um die es hier geht, ist in Bezug auf von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder sonstigen tierhaltenden Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Geruchsemissionen weniger schutzwürdig als Wohnbebauung im Dorfgebiet. Das liegt zum einen darin begründet, dass die sonstige Wohnbebauung im Außenbereich eine schwächere „Position“ hat als die entsprechende Wohnbebauung im Dorfgebiet: Im Außenbereich hat sonstige Wohnbebauung grundsätzlich nichts „zu suchen“, sie ist nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 u. 3 BauGB). Im Dorfgebiet sind dagegen sonstige Wohngebäude allgemein zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Zum anderen ist die „Position“ der landwirtschaftlichen Betriebe und der sonstigen unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallenden tierhaltenden (gewerblichen) Betriebe im Außenbereich stärker als im Dorfgebiet: Im Außenbereich sind die Betriebe privilegiert, also bevorrechtigt, zulässig. Im Dorfgebiet sind unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallende Betriebe dagegen gar nicht zulässig, landwirtschaftliche Betriebe sind zwar zulässig, auf deren Belange und Entwicklungsmöglichkeiten ist jedoch nach § 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO nur vorrangig Rücksicht zu nehmen - was „weniger“ ist als Bevorrechtigung bzw. Privilegierung. Daraus folgt, dass sonstige Wohnbebauung im Außenbereich regelmäßig einen höheren Immissionswert als 0,15 hinzunehmen hat (zur geringeren Schutzwürdigkeit von Wohnbebauung im Außenbereich gegenüber heranrückenden Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, vgl. schon den Beschluss des Senats v. 13.03.2006 - 1 LA 5/06 -). Davon gehen auch die bundesrechtlichen Auslegungshinweise zur GIRL aus. Danach soll es möglich sein, der sonstigen Wohnbebauung im Außenbereich „unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ einen Immissionswert von bis zu 0,25 für Gerüche aus tierhaltenden Betrieben zuzumuten. Dem folgt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - BRS 74 Nr. 22 unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Überschreitung des Werts von 0,25 regelmäßig nicht zumutbar sein dürfte. Das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat in seinen Auslegungshinweisen zur GIRL, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 auszugsweise zitiert hat, im Außenbereich den Immissionswert von 0,25 für landwirtschaftstypische Gerüche „im Regelfall“ als zulässig bezeichnet. 22 Der Senat lässt es dahingestellt, ob er in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ebenfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 „im Regelfall“ für zumutbar hält; denn letztlich ist die Frage, ob Geruchsbelastungen aus tierhaltenden Betrieben der benachbarten (sonstigen) Wohnbebauung zuzumuten sind, anhand der - wie es, wie erwähnt, in den bundesrechtlichen Auslegungshinweisen heißt - „speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ zu beurteilen (vgl. auch Ziff. 5 der GIRL). Der vielfach „im Regelfall“ für zulässig erachtete Immissionswert von bis 0,25 macht jedoch deutlich, dass der hier von der Sachverständigen ermittelte Wert von 0,18 nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden kann. Dafür, dass hier eine Ausnahmesituation vorliegt, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Die Situation war geprägt durch eine vom Betrieb des Beigeladenen ausgehende (Geruchs-) Vorbelastung: Unter dem 23. Januar 1998 war dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt worden, den ehemaligen Kuhstall künftig als Abferkelstall zu nutzen und eine vorhandene Maschinenhalle in einen Ferkel- und Sauenstall umzubauen. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Beklagten richtig ist, dass die Vorbelastung - bei richtiger Berechnung der Großvieheinheiten (GV) und richtiger Berechnung der für diese Stallanlagen anzusetzenden Punktzahl - sogar höher gewesen ist als die jetzige Belastung, sich die Immissionssituation durch die hier angefochtene Genehmigung also sogar verbessert hat. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, war die Vorbelastung doch erheblich. Das belegt die Beschwerde einer aus Eigentümern und Mietern der östlich der Straße „…“ stehenden Häuser bestehenden Interessengemeinschaft, mit der sie sich darüber beklagt, dass seit der Umstellung von der Milchviehhaltung auf Schweinehaltung insbesondere bei Winden aus süd- bis nordwestlicher Richtung „unzumutbare Geruchsbelästigungen“ und „teilweise penetranter Güllegeruch“ auf ihren Grundstücken aufträten (Schreiben vom 28. April 1998). Klage gegen die Genehmigung vom 23. Januar 1998 haben die Interessengemeinschaft bzw. einzelne ihrer Mitglieder seinerzeit freilich nicht erhoben. Diese (Geruchs-) Vorbelastung rechtfertigt auch nach den schleswig-holsteinischen Auslegungshinweisen zur GIRL die Annahme eines begründeten Einzelfalls, in dem der Immissionswert von 0,15 überschritten werden darf. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Ausnahmesituation auch nicht darauf berufen, dass die von dem Betrieb des Beigeladenen einwirkenden Gerüche ekelerregend und deshalb besonders belastend seien. Die Art der Gerüche wird nach der GIRL (Tabelle 4, S. 14 o.) durch Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten berücksichtigt. Das hat die Sachverständige in ihrem Gutachten getan (S. 21). Ebenfalls zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass nach Ziff. 4.4.7 der GIRL eine Stunde bereits als geruchsbelastet gelte, wenn (nur) in mindestens 10 v.H. dieser Stunde relevante Geruchsimmissionen wahrnehmbar seien, hier jedoch - wenn sich bei ungünstigen Windbedingungen die Geruchsfahne zwischen Außen- und Binnendeich und damit im Bereich ihres Hauses und Grundstücks „niederschlage“ - die Stunde regelmäßig zu 100 v.H. und in besonders hoher Konzentration geruchsbelastet sei. Zum einen wirken sich diese Umstände nach dem System der GIRL - bewusst und gewollt - nicht auf die Anzahl der zu wertenden Geruchsstunden und damit auf den Immissionswert aus (Gutachten S. 22). Die Bewertung einer Stunde als geruchsbelastet bei Auftreten von relevanten Geruchsbelastungen in nur 10 v.H. dieses Zeitraums beruht nämlich darauf, dass der Geruchssinn des Menschen viele kurz andauernde Geruchsschwellenüberschreitungen als belästigender empfindet als wenige länger andauernde, da letztere durch Adaption wirkungsseitig verkürzt werden (Auslegungshinweise zu Ziff. 4.4.7 der GIRL). Ob diese Wirkung angesichts der „in der Tendenz größeren Geruchsintensität“ (Gutachten S. 22) hier einträte, sei dahingestellt; denn - zum anderen - wird die von der Klägerin als besonders belastend geschilderte Situation keinesfalls in 18 v.H. der Jahresstunden auftreten. Der Immissionswert von 0,18 ist - wie bereits dargelegt - ein Maximalwert, bei dem unterstellt wird, dass relevante Gerüche immer dann am Immissionsort wahrnehmbar sind, wenn Winde aus dem kritischen (Windrichtungs-) Sektor wehen. Das ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten (S. 18 u. / 19 o.) aus, dass „real“ auch Situationen aufträten, in denen die Geruchsfahne aufgrund einer deutlichen Fahnenüberhöhung so abgeführt werde, dass die Wohnhäuser der Klägerin und der Klägerin des Parallelverfahrens hinreichend sicher überströmt würden, ohne dass Gerüche in Bodennähe wahrnehmbar seien. Konkret seien dies einerseits Situationen mit geringen Windgeschwindigkeiten und kalten Außentemperaturen, wenn die warme Abluftfahne durch thermischen Auftrieb hinreichend sicher über die Häuser hinweg geführt werde, und andererseits Wetterlagen mit geringen Windgeschwindigkeiten und hohen Außentemperaturen, wenn durch die hohen Luftvolumenströme und die damit verbundenen hohen Austrittsgeschwindigkeiten eine dynamische Fahnenüberhöhung wirksam werde. Aber auch bei anderen Wetterlagen tritt die von der Klägerin als besonders belastend empfundene Immissionssituation nicht stets auf: Aufgrund dessen, dass die Abluftkamine ca. 2,50 m über First hinausragen, wird der sog. „Downwash“ der Geruchsfahne in Bodennähe zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend vermieden (Gutachten S. 21). Zudem hat sich die Situation seit Erstellung des Gutachtens und des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils dadurch verbessert, dass einige auf dem Deich stehende Laubbäume, die die Ableitung der Geruchsfahne zusätzlich behindert und die Gefahr verstärkt haben, dass sich die Geruchsfahne in Bodennähe ausbreitete (Gutachten S. 21), inzwischen beseitigt worden sind. Dass sich dadurch die Immissionssituation verbessert hat, hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt und damit zugleich die Behauptung der Klägerin aus dem Parallelverfahren, das Laub der Bäume habe quasi als Geruchsfilter gewirkt, entkräftet (vgl. S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich kommt dem Umstand, dass der Beigeladene die Mastschweinehaltung nicht auf „eigene Rechnung“ betrieben hat, sondern für seinen Pächter, den Landwirt …, dessen Hofstelle sich auf dem Festland, im Cecilienkoog, befindet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin keine Bedeutung zu. Das würde selbst dann gelten, wenn das streitige Stallgebäude nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Herrn … wäre, sondern die Schweinehaltung dort gewerblich betrieben würde; denn auch im letzteren Fall wäre die Schweinehaltung angesichts der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 (S. 7, 2. Abs.) beschriebenen konkreten Situation in den Ortslagen der Gemeinde … - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - im Außenbereich privilegiert zulässig und hätte - wie im Übrigen für gewerbliche, unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallende Tierhaltungen schon oben dargelegt - damit die stärkere Position, die es rechtfertigt, der Wohnbebauung im Außenbereich mehr an Geruchsimmissionen zuzumuten als der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, UPR 2011, 33). 23 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dafür, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht kein Anlass; denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Das gilt auch für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar hat der Senat die Berufung zugelassen, weil es die Frage, ob sonstige, d.h. nicht privilegierte, Wohnbebauung im Außenbereich mehr Geruchsbelästigungen hinzunehmen habe als Wohnbebauung im Dorfgebiet, für grundsätzlich bedeutsam hielt. Dies hatte jedoch keinen - die Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur rechtfertigenden - bundesrechtlichen, sondern einen landesrechtlichen Hintergrund, nämlich den Umstand, dass nach den landesrechtlichen Auslegungshinweisen zur GIRL die sonstige Wohnbebauung im Außenbereich im Grundsatz den gleichen immissionsschutzrechtlichen Schutzstatus besitzen sollte wie die Wohnbebauung im Dorfgebiet (0,15). 26 Beschluss 27 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EURO festgesetzt.