Beschluss
1 LA 26/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:0617.1LA26.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. November 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe 1 Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls hat der Kläger solche Gründe nicht ausreichend dargelegt. 2 Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Auffassung des Klägers, dass der angefochtenen Verfügung die Rechtsgrundlage fehle – auf § 66 Abs. 1 S. 2 LBO könne die Verfügung nicht gestützt werden – trifft nicht zu. Nach der baurechtlichen Generalklausel (§ 59 Abs. 1 LBO n.F.; § 66 Abs. 1 LBO a.F.) haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies beinhaltet – mit Ausnahme der spezialgesetzlich geregelten Eingriffsmöglichkeiten – alle Maßnahmen, die dazu dienen, baurechtlichen Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit entgegenzuwirken. Nach der Entstehung eines Schwarzbaus, der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, kann die Behörde – je nach Sachlage – eine Nutzungsuntersagung oder eine Beseitigungsverfügung erlassen (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO n.F.; § 66 Abs. 2 LBO a.F.). Kann die Behörde ohne nähere Sachaufklärung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm oder die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres beurteilen, so hat sie die Möglichkeit, dem Störer aufgrund der Generalklausel aufzugeben, prüffähige Bauvorlagen einzureichen (Domning/Möller/Suttkus, LBO, Loseblatt, § 66 Rn. 20; Große-Suchsdorf, Nieders. Bauordnung, Komm., 7. Aufl. 2002 § 89, Rn. 31; Finkelnburg/Ortloff, Öffentl. Baurecht II, 4. Aufl. 1998, S. 167 f). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2002 – 10 B 1233/02 –, BRS 65 Nr. 174. Dieser Beschluss betont lediglich die auch von der oben genannten Literatur vertretene Auffassung, dass der Bauherr eines Schwarzbaus nicht durch Verwaltungsakt zur Stellung eines Bauantrages gezwungen werden darf und lässt die Anforderung von Bauvorlagen für ein formell illegal erstelltes Vorhaben ausdrücklich zu, wenn dies zur Beurteilung der konkret zu prüfenden Situation notwendig ist. Genau dies ist Zweck der angefochtenen Verfügung, denn mit Hilfe der Bauvorlagen soll geprüft werden, ob der Anbau den der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des Bauordnungsrechts entspricht. 3 Die angefochtene Verfügung leidet auch nicht unter Ermessensfehlern. Der mittelbar vom Kläger erhobene Vorwurf, die Einreichung der Bauvorlagen sei nicht erforderlich - der Beklagte wolle sich lediglich die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern - trifft nicht zu; jedenfalls hat der Kläger dies nicht ausreichend dargelegt. Zwar mag sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch ohne Bauvorlagen beurteilen lassen. Dies gilt jedoch nicht für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere für die die öffentliche Sicherheit (im engeren Sinne) betreffenden Umstände (§ 3 Abs. 2 LBO). Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers, der trotz mehrfachen Hinweises auf die formelle Rechtswidrigkeit des Anbaus und die Notwendigkeit der Übersendung von Bauvorlagen zwecks Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit keine derartigen Unterlagen eingereicht und auch die von ihm selbst angekündigte Beseitigung nicht vorgenommen hat, ist die förmliche Anordnung, Bauvorlagen zu übersenden, die den Kläger am geringsten beeinträchtigende Maßnahme. Der Senat kann auch nicht nachvollziehen, dass die angefochtene Verfügung den allgemeinen Gleichheitssatz (Gebot systemgerechten Vorgehens) verletzt hat. Der Hinweis des Klägers, er habe den Eindruck gewonnen, dass „nach seinen Anzeigen nichts unternommen“ werde, belegt dies jedenfalls nicht. Sein Hinweis darauf, dass die Grundstücke im Bereich des Heinrich-Heine-Weges und der Weberstraße „bereits Gegenstand zahlreicher baurechtlicher Überprüfungen“ gewesen seien, macht vielmehr deutlich, dass dort - wie beim Kläger - Überprüfungen stattgefunden haben. Daraus, dass hinsichtlich eventueller Schwarzbauten auf den Nachbargrundstücken bisher möglicherweise keine Nutzungsuntersagungs- oder Beseitigungsverfügungen ergangen sind, lässt sich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht ableiten, denn solche Verfügungen sind bisher auch gegen den Kläger nicht ergangen. Im Übrigen lässt sich aus dem Vortrag des Klägers auch nicht entnehmen, ob die baurechtlichen Verstöße der Nachbarn denjenigen des Klägers entsprechen. 4 2) Auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Rechtssache ist nicht besonders schwierig und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde den Eigentümer oder einen sonstigen Verantwortlichen für eine formell rechtswidrige bauliche Anlage durch Verwaltungsakt zur Einreichung von Bauvorlagen verpflichten darf, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Diese Frage lässt sich ohne weiteres bejahen. Dies entspricht – soweit ersichtlich – der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre, und zwar auch dem vom Kläger zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s.o.). Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Immerhin ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass das Verwaltungsgericht die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zur Kenntnis genommen hat. Angesichts des Umstandes, dass dieser Gesichtspunkt nicht Schwerpunkt der Klagebegründung war und diese die Annahme einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes offensichtlich nicht rechtfertigte (s.o., die Klagebegründung entsprach insoweit inhaltlich dem Zulassungsantrag), hält der Senat es für vertretbar, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt eingegangen ist. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 6 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).