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Beschluss

1 LA 38/09

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2009:1002.1LA38.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 13.Juli 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützt. Nach den Darlegungen im Zulassungsantrag liegen beide Zulassungstatbestände nicht vor. 2 1) Der Kläger hält die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, weil er seine Inanspruchnahme für unverhältnismäßig hält. Er sei nicht Alleineigentümer der betroffenen Flächen, zudem sei es unterblieben, den Verursacher der Aufschüttung des "Viehtreibeweges", des Grabenaushubs und der Verfüllung eines Torfstichs zu ermitteln. 3 Diese Argumente begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Im bisherigen Verfahren hat der Kläger an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass die o. g. Maßnahmen von ihm veranlasst worden sind; er hat ausdrücklich vorgetragen dass er "einen … Weg/Viehtreibeweg hergestellt hat" (S. 2 der Klageschrift vom 18.12.2006). Die Bauausführung erfolgte durch die Firma "…". Lediglich hinsichtlich des Grabens und der Verfüllung des Torfstichs hat der Kläger Abweichendes vorgetragen; hierzu ist allerdings schon bei der Ortsbegehung am 24.02.2006 in Gegenwart des Klägers festgestellt worden, dass "ein Graben zur Wasserableitung ausgehoben" und ein alter Torfstich "mit Astwerk und abgehackten Bäumen verfüllt" worden ist (Bl. 14 der Beiakte A). Vor dem genannten Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Ermittlung mehr, wer "Verursacher" der streitgegenständlichen Maßnahmen war. 5 Zur Grabenverfüllung verweist der Kläger auf die Bestätigung vom 17. März 2006, wonach der Graben "seit Menschengedenken ein offener Grenzgraben zwischen der Fläche … … und ... ist, und nicht neu erstellt wurde". Diese Bestätigung kann indes nicht eindeutig auf den hier betroffenen, auf den Fotos als "frisch ausgehoben" erscheinenden Graben bezogen werden, zumal nach den vom Kläger eingereichten Skizzen (Bl. 20, 21 der Beiakte A) mehrere Gräben vorhanden sind und (wohl) in Richtung … entwässern. Selbst wenn der hier betroffene Graben neben dem aufgeschütteten Viehtreibeweg schon vorher vorhanden gewesen wäre und nur "freigeräumt" worden wäre, läge darin ein Eingriff in das geschützte Moor-Biotop, das generell gegen Entwässerungsmaßnahmen empfindlich ist. Der Kläger ist insoweit für eine dem Biotopschutz Rechnung tragende Baumaßnahme verantwortlich (vgl. Beschl. des Senats v. 06.02.2003, 1 L 216/02, NJW 2004, 1195 [Ls. 2]). 6 Der Hinweis des Klägers auf die Miteigentümerstellung von Frau ... begründet keine Unverhältnismäßigkeit der im Bescheid vom 13. Oktober 2006 angeordneten Maßnahmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Frau ... (ebenfalls) als "Verursacherin" in Betracht zu ziehen ist. Die ausführende Baufirma (nach den Fotos: Fa. … aus …) käme für eine Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn sie eigenmächtig gehandelt hätte; dafür ist weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Ordnungsverfügung von der (daneben grds. möglichen) Inanspruchnahme Dritter unabhängig (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.04.1998, 2 L 2/98, NuR 1999, 594 [bei Juris Tz. 28]). 7 2) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. 8 Zur erforderlichen Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass der Kläger die aus seiner Sicht in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe unter die vom ihm bezeichneten Tatbestandsmerkmale in § 124 Abs. 2 VwGO subsumiert. Es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, den Sachvortrag einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO zuzuordnen (std. Rspr., vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2008 – 4 LA 52/08 -; OVG Münster, Beschl. v. 13.05.1997 – 11 B 799/97 – u. v. 02.06.1997 – 18 B 576/97 -; VGH Kassel, NVwZ 1998, 1096). 9 Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden, auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezogenen Subsumtion. Zwar benennt der Schriftsatz vom 28.09.2009 (S. 4), mit welchem die "Nichtzulassungsbeschwerde der Berufung" begründet worden ist, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, ordnet aber die im Einzelnen ausgeführten Argumente diesem Zulassungsgrund nicht zu, sondern will dies letztlich dem Gericht überlassen. Das ist unzulässig. 10 Das Gericht kann letztlich nur spekulieren, welche Frage der Kläger für grundsatzbedeutsam hält. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, dass die Entscheidung des Falles eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, auf die es ankommt und deren Klärung Bedeutung und Tragweite über den konkreten Fall hinaus hat. Es genügt nicht, wenn eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, wenn ihre Klärung nicht als solche verallgemeinerungsfähig ist. Das ist – insbesondere – dann nicht der Fall, wenn die Klärung von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß gerade nicht zu einer verallgemeinerungsfähigen Antwort führt. 11 Aus der – dem Kontext der Zulassungsbegründung zu entnehmenden - Ansicht des Klägers, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12-13) sei eine Unterrichtung des Eigentümers über einen bestehenden Biotopschutz erforderlich, lässt sich keine grundsatzbedeutsame Fragestellung ableiten. Den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (sowohl "alter" als auch "neuer" Fassung) ist nichts darüber zu entnehmen, dass die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- oder Veränderungsverbote von einer vorherigen Kenntnis oder Information der betroffenen Eigentümer über den Verbotstatbestand abhängig ist. 12 Die Rechtslage im Landesnaturschutzgesetz unterscheidet sich insofern nicht von der Situation, in der sich der Eigentümer eines Bauwerks befindet, der sich ggf. selbst darüber unterrichten muss, ob und ggf. welche Veränderungen an dem Bauwerk genehmigungsfrei zulässig sind (§ 63 Abs. 2 LBO). Gleiches gilt auch für einen Waldeigentümer, der eine Nutzungsänderung herbeiführen will (§ 9 LWaldG) oder für einen Gewässeranlieger, der ein Gewässer benutzen will (§ 2 WHG). Die objektive Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich stets nach den dafür geltenden tatbestandlichen Erfordernissen des Gesetzes, unabhängig davon, ob und inwieweit der Betroffene diese kennt. Eine (unterstellt) "gutgläubige" Unkenntnis eines Betroffenen über ein Verbotsgesetz kann im öffentlichen Recht allenfalls im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes für den davon Betroffenen nicht zu unzumutbaren Härten führt. 13 Der Kläger hat zu diesen Punkten nichts dargelegt; abgesehen davon bedarf es zur Klärung dieser Fragen auch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 14 3) Den Hinweisen des Klägers darauf, dass der infolge der Aufschüttung entstandene Zustand schon drei Jahre bestehe und der aufgebrachte Boden sich mit dem ursprünglich vorhandenen Boden "vermischt" haben könne, ist nicht ansatzweise ein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO abzugewinnen. Allenfalls mag daraus abzuleiten sein, dass schon 2006 eine Anordnung des Sofortvollzugs angezeigt gewesen wäre (vgl. dazu Beschl. des Senats vom 09.02.2005, 1 MB 16/05, NordÖR 2005, 482). 15 II. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).