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Urteil

1 LB 20/07

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2008:0522.1LB20.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. Juni 2007 geändert: Die Bescheide des Beklagten vom 14. Juli 2005 und 13. Januar 2006 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger für das von ihm beabsichtigte Vorhaben keiner Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz bedarf. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landesamtes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger beabsichtigt, auf dem Grundstück Sönke-Nissen-Koog ..., das mit Wohn- und (landwirtschaftlichen) Wirtschaftgebäuden, u.a. einer Scheune, bebaut ist, auf der nach Süden gerichteten Dachseite dieser Scheune eine Fotovoltaikanlage zu errichten. 2 Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 beantragte er dafür beim Beklagten (als unterer Denkmalschutzbehörde) eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG. Diese Genehmigung beantragte er deshalb, weil das beigeladene Landesamt durch Bescheid vom 12. November 2004 „die Hauslandschaft im Sönke-Nissen-Koog, Gemeinde Reußenköge, Kreis Nordfriesland“ in das Denkmalbuch für Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen hat. Der Denkmalschutz erstreckt sich danach auf die ab 1926 ff im Sönke- Nissen-Koog nach dem Entwurf von Heinrich Stav erbauten Gehöfte und diejenigen, die in Anlehnung an Stav in den späten 30er Jahren entstanden sind (Sönke-Nissen-Koog 1, 4, 11, 13, 20, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 50 mit Ausnahme des Schweinestalls, 51 mit Ausnahme des Schweinestalls, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58). Ausgenommen vom Denkmalschutz sind alle Gebäude und Gebäudeteile, die nach 1945 entstanden sind. Die Eintragung wird in dem Bescheid im Wesentlichen wie folgt begründet: 3 „Der Sönke-Nissen-Koog wurde in den Jahren 1924 bis 1926 eingedeicht. Er trägt den Namen Sönke Nissens, der .... als maßgeblicher Finanzier des Projekts zu nennen ist... 4 Nach dem Tod Sönke Nissens 1923 führt sein jahrelanger Vertrauter und Nachlassverwalter Christian Paulsen das Projekt im Sinne Nissens fort und setzt dabei auch seine Vorstellungen, insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Bebauung, um. Ihm ist es zu verdanken, dass 1925 der Kieler Architekt Heinrich Stav ... die Aufgabe übernimmt, Entwürfe für Wohn- und Wirtschaftsgebäude im neuen Koog vorzulegen. An der baulichen Konzeption mitbeteiligt waren auch das Kulturamt Flensburg und der Schleswig-Holsteinische Landesverein für Heimatschutz. 5 Heinrich Stav (1882 - 1960), der 1906 - 1908 an der TH Darmstadt bei Pützer studierte, war in Kiel freischaffender Architekt und später in Nieblum (Nordfriesland) tätig. Die von Stav entwickelten Bauten sind auf der einen Seite dem reformerischen Gedanken der 20er Jahre und der Weiterentwicklung der Landwirtschaft verpflichtet, auf der anderen Seite folgen die vom ihm entwickelten Haustypen dem historischen Vorbild ländlichen Bauens in Nordfriesland und Dithmarschen. . 6 Für die Bebauung des Sönke-Nissen-Koog benennt Stav drei Kriterien, die es seines Erachtens zu beachten und zu erfüllen gilt: 1. Harmonie in der Landschaft, 2. Anknüpfung an einen entsprechenden Baustil und 3. Zweckmäßigkeit in der räumlichen und technischen Durchbildung (Stav 1930, S. 8). Die harmonische Einbindung in die Landschaft sah Stav „durch ein ebenerdiges breit wuchtendes Haus von fester geschlossener Form“ erfüllt, wie es für die historische Bebauung Nordfrieslands typisch ist. Bezüglich des Baustils führte er aus, dass er dem „konservativen Sinn des Bauern“ folgend eine Anknüpfung an das „gute Alte“ suchte und bei „aller Einfachheit eine schöne Hausgestalt“ verlangt sei. Seine Vorbilder suchte er im Klassizismus ... Stav entwickelte - wie gesagt - keinen grundsätzlich neuen Haustyp, sondern gestalterisch eine Sonderform, die traditionelle Architekturglieder bzw. Details mit moderat moderner Architektur der 20er Jahre zu verbinden verstand. Es ist zunächst die Wahl der Materialien, die seine Bauten „revolutionieren“. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der notwendigen Größe der Höfe wählte Stav für die Wirtschaftsgebäude neben einer Holzkonstruktion eine Verkleidung aus Blech. Die Verwendung von Metall als Ersatz für gemauerte Wände hielt er gerade im ländlichen Bauen für sehr zukunftsreich. Es ist ihm wichtig - ganz im Sinne der Moderne bzw. des Funktionalismus dieser Jahre - billig, lichtdurchlässig und „baufest“ zu bauen, um auch auf dem Lande eine Veränderung und Modernisierung der Baukultur herbeizuführen. Dabei ist ihm das „Schönheitliche“ (Stav) durchaus wichtig und konsequenter Weise verweist er auf die Ästhetik der verwendeten Platten, deren Musterung einerseits und deren farbliche Gestaltung andererseits. Allerdings beschränkte der Stand der Technik die mögliche Palette, da nur weiß, grün, grau oder bronze für einen Anstrich auf Zinkblech zur Verfügung stand. Schon die Auswahl des Grüns für die Dächer kam einer Revolution gleich. Wäre es nach Stav gegangen, so wären die Höfe farblich stärker differenziert ausgeführt worden. Wollte Stav eine weitere Farbgebung, so blieb ihm nur die Variante, auf den Rotsteinbau zurückzugreifen. Einige wenige Gehöfte weisen heute daher ein Wohnhaus aus Rotstein auf. Während die Scheunen noch unter Stav errichtet wurden, sind die Wohnhäuser später zu datieren, gehen aber in ihrem Entwurfsgedanken auf Stav zurück. 7 Die ersten Höfe, die nach den Entwürfen Stavs im Auftrag des Nachlassverwalters Paulsen 1926 errichtet wurden, sind die im Mittelfeld des Koogs angeordneten sog. Nachlasshöfe. Diese Gehöfte des Sönke-Nissen-Koogs sind „große Höfe von ganz gleicher Anlage und Durchführung. Sie zeigen den Fall der Verbindung eines sehr kleinen Wohnhauses mit einem ungleich größeren Wirtschafteile“ (Stav 1930, S. 22). Diese Nachlasshöfe folgen alle einem Schema, bei dem das Wirtschaftsgebäude, ein breit gelagerter Bau, straßenseitig zwei Toreinfahrten aufweist... Drei Halbmondfenster zur Belichtung liegen unterhalb des Krüppelwalmdaches aus grün gestrichenem Zinkblech . Das Wohnhaus - ein Massivbau - schließt südlich an das Wirtschaftsgebäude im rechten Winkel, leicht versetzt, an. Die traufständigen Häuser sind jeweils im Dachgeschoss mit einer Fledermausgaube versehen und haben ebenfalls ein grün gestrichenes Zinkblechdach. Somit bilden Wohn- und Wirtschaftsteil eine gestalterische Einheit (Sönke-Nissen-Koog 20, 38, 39, 41, 45). Diesen „Nachlasshof“ hat Stav aus dem für Christian Paulsen (Sönke-Nissen-Koog 1) errichteten Hof entwickelt, seinem Grundtyp. 8 Ab 1926 / 27 sind die sog. Begründer-Höfe entstanden, wobei zunächst die Wirtschaftsbauten errichtet wurden, während die Wohnhäuser z.T. erst 1929 ff realisiert wurden. Diese Höfe variieren zwischen „bescheiden - stattlich - vornehm“, „sind aber doch durch den gemeinsamen (klassizistisch-kolonialen) Stil sowie durch ihre Zusammenstimmung mit der Landschaft zu einem einheitlichen Kulturbild verbunden“ (Stav 1930, S. 11). Alle Hofanlagen werden von einem Wassergraben umgeben, weisen Blumengärten auf sowie eine umlaufende Bepflanzung als Windschutz, wie es Stav den Siedlern angeraten hat .“ 9 Zusammenfassend heißt es in dem Bescheid sodann: 10 „Bei den zwischen 1926 ff errichteten Höfen (im Einzelnen benannt, siehe unten) im Sönke-Nissen-Koog handelt es sich um eine Gruppe von Sachen von besonderer Bedeutung, aus geschichtlichen, künstlerischen und die Kulturlandschaft prägenden Gründen gem. § 5 Abs. 1 DSchG Schleswig-Holstein. 11 Bei dem Sönke-Nissen-Koog handelt es sich um das letzte genossenschaftliche Eindeichungsprojekt Schleswig-Holsteins. Der Koog ist eine der letzten Köge, die zur landwirtschaftlichen Nutzung gewonnen wurden. Der aus Nordfriesland stammende Sönke Nissen (1870 - 1923), der den Deichbau bzw. Koog im Wesentlichen mit- bzw. vorfinanzierte, wurde durch dieses Projekt berühmt. 12 Um für den Koog eine einheitliche Bebauung auf hohem Niveau zu erreichen, wurde vom Nachlassverwalter Nissens, Christian Paulsen, der Kieler Architekt Heinrich Stav (1882 - 1960) gewonnen, der trotz der Rückbesinnung auf eine klassizistische Formensprache Bauten entwickelte, die auf das Engste mit der Reformarchitektur der 20er Jahre verbunden sind. Der Hof Elisabethbay (Sönke-Nissen-Koog 54) ist für sich genommen von künstlerischem Wert. Im Werk des Architekten nimmt die Realisierung dieses Gesamtkunstwerkes (alle Höfe unterliegen - trotz ihrer Unterschiedlichkeit - einem Entwurfsgedanken) eine besondere Stellung ein. Die Anordnung der Höfe innerhalb des Kooges und die Gestaltung der Höfe (grüne Dächer, weiße, im Einzelfall rote Fassaden) machen diese in der Bundesrepublik Deutschland einzigartige Baugruppe zu einem die Kulturlandschaft prägenden Element." 13 Die Eintragung des Gehöfts Sönke-Nissen-Koog ... wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2007 - 8 A 320/05 - aufgehoben. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass insbesondere das Wirtschaftsgebäude aufgrund erfolgter Erweiterungen und Umbauten nicht mehr identisch sei mit dem ehemaligen - schützenswerten - Wirtschaftsgebäude. Das Urteil ist rechtskräftig. 14 Die Gebäude auf dem Grundstück Sönke-Nissen-Koog ..., auf dem der Kläger sein Vorhaben verwirklichen will, sind deshalb nicht mit in das Denkmalbuch eingetragen worden, weil das Wohnhaus nicht auf einem Entwurf des Architekten Stav beruht. Das beigeladene Landesamt sieht das Gebäudeensemble auf dem Grundstück jedoch als einfaches Kulturdenkmal an. 15 Den Antrag des Klägers auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Juli 2005 ab. Zur Begründung führte er aus: Die geplante Fotovoltaikanlage führte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der im Bescheid vom 12. November 2004 aufgeführten Denkmalgruppe. Die von weitem erkenn- und erlebbare Einheitlichkeit der Bebauung würde, wenn das typische grüne Blechdach der Scheune durch die Fotovoltaikanlage ersetzt würde, aufgelöst, die Gesamtkonzeption Stavs würde gestört. Deshalb gebühre den Belangen des Denkmalschutzes der Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Klägers. 16 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte, nachdem auch das beigeladene Landesamt seine Zustimmung verweigert hatte (Schreiben vom 02. November 2005), durch Bescheid vom 13. Januar 2006 - zugestellt am 17. Januar 2006 - als unbegründet zurück. 17 Die am 15. Februar 2006 erhobene Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Juni 2007 ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Die grundsätzliche Unterschutzstellung der Hauslandschaft im Sönke-Nissen-Koog sei rechtmäßig; das habe die durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben. Die Anordnung der Höfe innerhalb des Koogs und deren Gestaltung mit weißen Putz- und Blechbauten, die allesamt grüne Dächer aufwiesen bzw. aufgewiesen hätten, seien ein in der Bundesrepublik Deutschland einzigartiges Ensemble. Durch den vom Kläger geplanten Bau der Fotovoltaikanlage verlöre die unter Schutz gestellte Hoflandschaft, die schon durch einzelne solcher Anlagen beeinträchtigt sei, endgültig ihren einzigartigen Denkmalcharakter. 18 Gegen dieses ihm am 15. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. September 2007 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 11. Oktober 2007 begründet. Dem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 entsprochen. 19 Die Berufung begründet der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008 - bei Gericht eingegangen am folgenden Tage - wie folgt: Er bedürfe keiner denkmalrechtlichen Genehmigung; denn sein Vorhaben sei nicht geeignet, den Eindruck in der Umgebung vorhandener eingetragener Kulturdenkmale wesentlich zu beeinträchtigen. Durch den Bescheid vom 12. November 2004 unter Schutz gestellt worden seien nämlich nicht die gesamte Hauslandschaft im Sönke-Nissen-Koog, sondern nur die in diesem Bescheid ausdrücklich aufgeführten Gehöfte. Der Sönke-Nissen-Koog sei gerade nicht - was ohnehin nur durch Verordnung im Benehmen mit der Gemeinde hätte erfolgen dürfen - als sog. Denkmalbereich festgelegt worden. Ausgehend davon, liege die Scheune, auf deren südlicher Dachseite die Fotovoltaikanlage angebracht werden solle, nicht im Umgebungsschutzbereich eingetragener Denkmale. Die Gehöfte Nr. 1 und Nr. 11 (die Eintragung von Nr. 4 sei vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden) seien viel zu weit entfernt, als dass die Installation der Fotovoltaikanlage deren Denkmaleigenschaft bzw. Denkmalwert beeinträchtigen könnte, schon gar nicht wesentlich, weil nicht die grünen Dächer oder die verwendeten Materialien (Stahlblech) für die Denkmalwürdigkeit der eingetragenen Gehöfte das Entscheidende seien, sondern der auf den Entwürfen des Architekten Stav beruhende Baustil. Zu der dicht aufeinanderfolgenden Gruppe von Baudenkmalen im Nordteil des Koogs (Nr. 20 bzw. 38 ff) habe die in Frage stehende Scheune erst recht keinen Bezug. Selbst wenn jedoch entgegen dem bisher Vorgetragenen eine Genehmigung erforderlich wäre, könnte er sie beanspruchen. Der Beklagte habe verkannt, dass die vom ihm zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung sei und sein und das öffentliche Interesse an der Energiegewinnung durch Fotovoltaikanlagen, die dem Umweltschutz, insbesondere dem Klimaschutz, diene, höher zu bewerten seien als die Belange des Denkmalschutzes, zumal es im Sönke-Nissen-Koog schon mehrere dieser Anlagen gebe und die Hauslandschaft bereits durch Windkraftanlagen und zwei Silos beeinträchtigt sei. Wegen der nicht erfolgten Ermessensausübung habe er aber jedenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. Juni 2007 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 14. Juli 2005 und 13. Januar 2006 festzustellen, dass er für das von ihm beabsichtigte Vorhaben keiner Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz bedarf, 22 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zu erteilen, 23 hilfshilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Er verteidigt das angefochtene Urteil und den Inhalt der angefochtenen Bescheide und betont nochmals, dass gerade die großen grünen Dachflächen das Sinnbild der einmaligen Siedlungsgeschichte des Sönke-Nissen-Koogs seien. 27 Das beigeladene Landesamt verweist darauf, dass mit Bescheid vom 12. November 2004 die „Hauslandschaft“ im Sönke-Nissen-Koog unter Schutz gestellt worden sei: Aus denkmalfachlicher Sicht komme es daher nicht allein darauf an, ob die geplante Fotovoltaikanlage die am nächsten gelegenen denkmalgeschützten Gehöfte Nr. 11 und 13 „direkt“ störe, sondern abzustellen sei auf das Erscheinungsbild der Gehöfte im gesamten Koog, das als einmalige Hauslandschaft unter Schutz gestellt worden sei. 28 Der Berichterstatter hat am 17. April 2008 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Ortsbesichtigung wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. 29 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 30 Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg; denn der Kläger bedarf für sein Vorhaben, die Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf der südlichen Dachhälfte der auf dem Grundstück Sönke-Nissen-Koog ... stehenden Scheune, keiner Genehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG. 31 Nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Vorhaben des Klägers ist nicht geeignet, die nächstgelegenen eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmale, die Gehöfte Sönke- Nissen-Koog 1 und 11 bzw. die dort vorhandenen, vor 1945 entstandenen Gebäude - die Eintragung des Gehöfts Nr. 4 ist durch (rechtskräftiges) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2007 aufgehoben worden -, wesentlich zu beeinträchtigen. 32 Dass die Frage der „Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung“ (zunächst) nur in Bezug auf die Gehöfte Nr. 1 und Nr. 11 zu prüfen ist, ist die Konsequenz dessen, dass das beigeladene Landesamt mit der Verfügung vom 12. November 2004 - entgegen deren „Tenor“ - gerade nicht die „Hauslandschaft im Sönke-Nissen-Koog, Gemeinde Reußenköge, Kreis Nordfriesland“ insgesamt unter (besonderen) Schutz gestellt hat, sondern nur die auf S. 4 der Verfügung aufgeführten einzelnen Gehöfte (mit Ausnahme der Nr. 4), und von diesen die Gehöfte Nr. 1 und Nr. 11 diejenigen sind, die dem Vorhaben des Klägers im Süden bzw. Norden nächstgelegen sind. An der Beurteilung, dass nicht die Hauslandschaft im gesamten Koog, also insbesondere nicht - wie es im Schriftsatz des beigeladenen Landesamtes vom 14. November 2007 heißt - das „Erscheinungsbild des gesamten Koogs“ (bezüglich der dort vorhandenen Gebäude) mit der Verfügung vom 12. November 2004 unter Schutz gestellt worden ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die auf S. 4 aufgeführten Gehöfte ihren Status als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 1 DSchG größtenteils (aber nicht nur, vgl. den Hof Nr. 54 „Elisabethbay“, der für sich genommen von künstlerischem Wert ist) aus ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der nach den Entwürfen von Heinrich Stav bzw. in Anlehnung an dessen Entwürfe erbauten Hoflagen herleiten - und es weitere solcher Hofanlagen gibt: Fast alle weiteren älteren Hofanlagen im Koog beruhen ganz oder teilweise auf den Entwürfen von Stav, und das ist auch heute noch - mal mehr, mal weniger deutlich - erkennbar (z.B. auch die Scheune auf dem Grundstück Nr. ...). Das beigeladene Landesamt hat aber nun einmal die (Denkmal-) Gruppe ausdrücklich auf die auf S. 4 seiner Verfügung aufgeführten Hofanlagen beschränkt und gerade keinen Denkmalbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 DSchG festgelegt, in dem der Schutz auch auf Sachen bzw. Gebäude hätte erstreckt werden können, die einzeln die Voraussetzungen für den Status als Kulturdenkmal und für die Eintragung in das Denkmalbuch nicht erfüllen, die aber in irgendeiner Weise doch einen positiven Beitrag zur Schutzwürdigkeit des Bereichs leisten (§ 1 Abs. 3 S. 2 DSchG; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.03.1985 - 1 A 120/83 -, BRS 44 Nr. 120). Ohnehin hätte ein Denkmalbereich - rechtmäßig - nur durch Verordnung der obersten Denkmalschutzbehörde, d.h. des zuständigen Ministeriums, im Benehmen mit der Gemeinde festgelegt werden können (§ 5 Abs. 4 S. 1 DSchG). 33 Bezogen auf die Gehöfte Nr. 1 und Nr. 11, lässt sich nicht feststellen, dass das Vorhaben des Klägers geeignet wäre, den Eindruck dieser Denkmale wesentlich zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des Gehöfts Nr. 1 scheidet eine Beeinträchtigung schon deshalb aus, kommt sie deshalb nicht ernsthaft in Betracht, weil dafür die Entfernung zwischen den Gehöften Nr. 1 und Nr. ... - auf letzterem soll das Vorhaben verwirklicht werden - mit über 1600 m viel zu groß ist. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte demgegenüber auf das Urteil des Senats vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94 - NuR 1996, 364. Anders als das in jenem Fall den Umgebungsschutz beanspruchende Denkmal, der Meldorfer Dom, ist das Gehöft Nr. 1 kein in der Landschaft weithin sichtbares, sie dominierendes und prägendes Gebäudeensemble, sondern es ist aufgrund des von Stav gewählten Baustils („ebenerdiges, breit wuchtendes Haus“) harmonisch in die flache Marschlandschaft eingebunden, es fällt darin nicht besonders auf. Aber nicht nur die Entfernung schließt eine negative (Aus-) Wirkung auf das in das Denkmalbuch eingetragene Gehöft Nr. 1 aus, sondern auch die dazwischen liegenden Gehöfte bzw. Gebäude, die - auch wegen der sie teilweise umgebenden Bäume und sonstigen Anpflanzungen - die Sichtachse zwischen Nr. 1 und Nr. ... unterbrechen. Zudem befinden sich auf den Dächern der Wirtschaftsgebäude des Gehöfts Nr. 3, u.a. auf dem Schweinemaststall, sowie auf den Dächern der Gebäude auf den Grundstücken Nr. 6 und Nr. 7 (letzteres ein kleineres Wohnhaus) bereits Fotovoltaikanlagen. Diese vermindern, soweit sie Bestandschutz genießen - das ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs jedenfalls hinsichtlich der Anlagen auf dem Gehöft Nr. 3 der Fall -, die Schutzwürdigkeit der Situation in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes. Schließlich hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gehöft Nr. 1 in seinem derzeitigen Zustand kaum „denkmalwürdig“ erscheint: Das Dach des großen Wirtschaftsgebäudes ist - soweit bei der Ortsbesichtigung erkennbar - mit grauem Welleternit gedeckt, d.h. der Denkmalwert bzw. der denkmalfachliche Eindruck des Gehöfts Nr. 1 wird stärker durch seinen jetzigen Zustand beeinträchtigt als durch eine 1600 m entfernte Fotovoltaikanlage, falls man eine solche Beeinträchtigung, schon gar eine wesentliche, überhaupt für möglich hielte. Auch die Beeinträchtigung des in das Denkmalbuch eingetragenen Gehöfts Nr. 11 kommt nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht ernsthaft in Betracht. Gegen die Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung spricht hier zunächst wiederum die Entfernung zum Vorhaben-Grundstück Nr. ., die zwar wesentlich geringer ist als zum Gehöft Nr. 1, mit ca. 400 m aber immer noch erheblich. Dagegen spricht ferner, dass für einen die Landesstraße 278 nutzenden, aus Süden kommenden Autofahrer oder sonstigen Verkehrsteilnehmer die südliche Dachhälfte der Scheune auf dem Anwesen Nr. ... - mit der dort geplanten Fotovoltaikanlage - und das Gehöft Nr. 11 nicht gleichzeitig ins Blickfeld geraten. Das verhindern die Gebäude auf dem Grundstück Nr. . (selbst), insbesondere auch die Scheune, das Gebäude auf dem sich unmittelbar an das Grundstück Nr. ... nördlich anschließenden Grundstück Nr. ... sowie die Bäume und weiteren höheren Anpflanzungen auf diesen Grundstücken (vgl. insoweit die Luftbilder, Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs). Der Vortrag des Klägers (aus seinem Schriftsatz vom 14. März 2006), dass das Gehöft Nr. ... für einen aus Richtung Süden kommenden Verkehrsteilnehmer erst zu sehen sei, wenn dieser an seinem Grundstück vorbeigefahren sei, trifft zu. Für einen aus Richtung Norden kommenden Verkehrsteilnehmer kommen das Gehöft Nr. .. und die Fotovoltaikanlage schon deshalb nicht gemeinsam ins Blickfeld, weil diese auf der nach Süden hin gerichteten Dachhälfte der Scheune entstehen soll. Gemeinsam bzw. gleichzeitig ins Blickfeld geraten das Gehöft Nr. ... (und Nr. 1) und die geplante Fotovoltaikanlage allerdings, wenn man dort auf dem Deich steht, wo die nach Osten von der L 278 abzweigende L 11 den Deich zwischen dem Sönke-Nissen-Koog und dem Reußenkoog überquert (vgl. das Ortsterminsprotokoll). Gerade von dort aus ist aber auch erkennbar und wird deutlich, dass der Südteil des Koogs nicht so stark von dem für die Stavschen Hofanlagen u.a. typischen und prägenden Gestaltungselement, den grünen Dächern, geprägt wird wie das im (vom beschriebenen Standort nicht mehr wahrnehmbaren) nördlichen Teil des Koogs, beginnend mit dem Gehöft Nr. 38, der Fall ist. Hingewiesen sei nur auf die schon erwähnte Bedachung des Wirtschaftgebäudes auf dem Hof Nr. 1 - auch die Farbe des Daches des Wohnteils weist im Übrigen nicht das typische Grün auf, sondern erscheint eher hellgrau oder allenfalls (gerade noch) blassgrün -, die Dächer der Häuser auf dem Grundstück Nr. 2, die deutlich dunkler sind als das typische Grün, das neuere Wirtschaftsgebäude auf dem Hof Nr. 4, das ein fast weißes Dach hat, und das mit grauen Ziegeln gedeckte Haus Nr. 9. Hingewiesen sei ferner (erneut) auf die bereits vorhandenen Fotovoltaikanlagen, insbesondere auf den Wirtschaftsgebäuden des Hofes Nr. 3, aber auch auf dem Wirtschaftsgebäude des Hofes Nr. 6, auf dem Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 7 und - vom Deich aus gerade noch erkennbar - auf den Gebäuden auf dem Grundstück Nr. 34 (vgl. die vom Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung überreichte Dokumentation über vorhandene Fotovoltaikanlagen). Von einer „ruhigen“ im Sinne von einheitlichen bzw. harmonischen Hauslandschaft kann daher im südlichen Teil des Koogs keine Rede sein (vgl. den Schriftsatz des beigeladenen Landesamtes vom 27. April 2006). „Unruhe“ bringt in die Hauslandschaft des weiteren das vom Deich aus besonders gut sichtbare hohe Silogebäude (auf dem Grundstück Nr. 10), das dem Gehöft Nr. 11 auf der anderen (östlichen) Straßenseite direkt gegenüberliegt. Dieses Silo und die dazugehörigen, aneinandergebauten, großflächigen Nebengebäude, deren Dächer ebenfalls mit Fotovoltaikanlagen bedeckt sind, dominieren die bauliche Situation im Bereich des Gehöfts Nr. 11. Ein für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Betrachter würde es zwar (noch) registrieren, wenn ca. 400 m südlich auf einer bisher im typischen Grün gedeckten Dachhälfte eine weitere Fotovoltaikanlage entstünde. Er würde das jedoch angesichts der dargestellten baulichen Situation im unmittelbaren Umgebungsbereich (Silo usw.) und der aufgrund der dargestellten Umstände bereits vorhandenen „Unruhe“ im südlichen Teil des Koogs insgesamt sowie der das Landschaftsbild beherrschenden zahlreichen Windkraftanlagen nicht als den Eindruck des denkmalgeschützten Gehöfts Nr. 11 wesentlich belastend oder beeinträchtigend empfinden. 34 Ist nach allem die vom Kläger geplante Fotovoltaikanlage nicht geeignet, den Eindruck des Gehöfts Nr. 11 wesentlich zu beeinträchtigen, gilt das auch und erst recht für die sich weiter nördlich anschließenden, in das Denkmalbuch eingetragenen Gehöfte, beginnend mit dem auf dem Grundstück Nr. 13. 35 Dafür, dass diese Beurteilung richtig ist, spricht, dass der Beklagte und das beigeladene Landesamt niemals - ernsthaft - versucht haben zu begründen, dass das Vorhaben des Klägers (doch) geeignet wäre, die nächstgelegenen denkmalgeschützten Gehöfte wesentlich zu beeinträchtigen. Sie haben sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob das Vorhaben des Klägers die nördlich am nächsten gelegenen Denkmale Nr. 11 und 13 „direkt stören“ würde (Schriftsatz des beigeladenen Landesamtes vom 14. November 2007), dass nicht die Beeinträchtigung eines einzelnen denkmalgeschützten Gehöfts maßgebend sei (Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 2007), sondern dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG auf die Hauslandschaft im gesamten Sönke-Nissen-Koog, auf das Erscheinungsbild des gesamten Koogs, abzustellen sei. Diese Auffassung des Beklagten und des beigeladenen Landesamtes mag - denkmalfachlich - richtig sein, es fehlen jedoch die denkmalrechtlichen Grundlagen für eine solche „ganzheitliche“ Argumentation. Die (Eintragungs-) Verfügung des beigeladenen Landesamtes vom 12. November 2004 lässt - wie bereits dargelegt - eine solche Argumentation nicht zu. Diese lässt sich auch nicht darauf stützen, dass zur „Umgebung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG der mit der Verfügung vom 12. November 2004 als Gruppe von Sachen unter besonderen denkmalrechtlichen Schutz gestellten Gehöfte der gesamte Sönke-Nissen-Koog gehöre, weil diese sich über den gesamten Koog - vom Südende (Nr. 1) bis zum Nordende (Nr. 58) - erstreckten: Die auf S. 4 der Verfügung aufgeführten Gehöfte bilden zwar denkmalfachlich eine Gruppe - sie gehören alle zu den nach Entwürfen von Stav bzw. in Anlehnung an dessen Entwürfe in den 20iger und 30iger Jahren des vorigen Jahrhunderts entstandenen Hofanlagen (vgl. o.) -, nicht jedoch - was Voraussetzung für die „ganzheitliche“ Argumentation wäre - auch in räumlicher Hinsicht. Dafür sind die Abstände zwischen den Gehöften Nr. 1 und Nr. 11 mit über 2 km und (wohl) auch zwischen den Gehöften Nr. 13 und Nr. 20 mit ca. 1 km (Luftlinie) zu groß. Eine Gruppe auch in räumlicher Hinsicht - mit der Folge, dass der von ihr eingenommene Raum auch zur „Umgebung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG zählt - bilden die in der Verfügung aufgeführten Gehöfte erst ab der Nr. 20 / 38 ff (nordwärts). Die „ganzheitliche“ Argumentation wäre denkmalrechtlich nur möglich und zulässig gewesen, wenn der gesamte Sönke-Nissen-Koog durch Verordnung der obersten Denkmalschutzbehörde als Denkmalbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 DSchG festgelegt worden wäre (vgl. o.). Angesichts der Größe des Koogs mit ca. 1200 ha und seiner Ausdehnung - in Süd-Nord-Richtung - von ca. 9 km und der ungleichmäßigen „Verteilung“ der besonders schützenswerten Gehöfte - deren Schwerpunkt liegt eindeutig im Nordteil des Koogs - wäre (nur) das der richtige Weg gewesen, um die denkmalfachlich richtigen Zielsetzungen des Beklagten und des beigeladenen Landesamtes vollständig umsetzen zu können. 36 Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Anlass, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landesamtes aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht; denn es hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 38 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.