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Beschluss

9 E 3/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0126.9E3.23.00
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Leitsätze
1. Eine Ersatzvornahme nach § 238 LVwG (juris: VwG SH) scheidet hinsichtlich der Verpflichtung zur Schulanmeldung aus.(Rn.22) 2. Eine Ersatzvornahme ist nur dann möglich, wenn Dritte die Handlung rechtlich und tatsächlich vornehmen können und es vom Zweck der geforderten Maßnahme her gleich bleibt, ob der Pflichtige oder ein anderer handelt.(Rn.22) 3. Vorliegend handelt es sich um keine Handlung, die auch jemand anderes vornehmen kann (vertretbare Handlung, vgl. § 238 Abs. 1 LVwG  (juris: VwG SH)). (Rn.22) 4. Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ⎯ AN 2 V 14.01377 ⎯ juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2006 ⎯ 15 V 418/06 ⎯ juris Rn. 25).(Rn.22)
Tenor
Gegen die Antragsgegnerin wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von drei Tagen angeordnet. Zum Zweck des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen die Antragsgegnerin Haftbefehl erlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ersatzvornahme nach § 238 LVwG (juris: VwG SH) scheidet hinsichtlich der Verpflichtung zur Schulanmeldung aus.(Rn.22) 2. Eine Ersatzvornahme ist nur dann möglich, wenn Dritte die Handlung rechtlich und tatsächlich vornehmen können und es vom Zweck der geforderten Maßnahme her gleich bleibt, ob der Pflichtige oder ein anderer handelt.(Rn.22) 3. Vorliegend handelt es sich um keine Handlung, die auch jemand anderes vornehmen kann (vertretbare Handlung, vgl. § 238 Abs. 1 LVwG (juris: VwG SH)). (Rn.22) 4. Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ⎯ AN 2 V 14.01377 ⎯ juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2006 ⎯ 15 V 418/06 ⎯ juris Rn. 25).(Rn.22) Gegen die Antragsgegnerin wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von drei Tagen angeordnet. Zum Zweck des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen die Antragsgegnerin Haftbefehl erlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin weigert sich bislang, ihren Sohn, geboren am xx. xxxxx 2008, an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden und für eine Unterrichtsteilnahme des Kindes zu sorgen. Mit Bescheid vom 11. April 2023, zugestellt am 19. April 2023, verpflichtete der Antragsteller die Antragsgegnerin, ihren Sohn bis zum 11. Mai 2023 an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt (Ziffer 1). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 € angedroht (Ziffer 3). Im Bescheid wurde zugleich auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen, für den Fall, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Einen dagegen erhobenen Widerspruch der Antragsgegnerin vom 19. April 2023, bei dem Antragsteller am 26. April 2023 eingegangen, wies der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2023 zurück. Hiergegen legte die Antragsgegnerin keinen Rechtsbehelf ein. Das in dem Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 800,00 € setzte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juli 2023, zugestellt am 6. Juli 2023, fest. Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht. Das Vollstreckungsersuchen an das Finanzministerium blieb erfolglos. Dem Vollstreckungsauftrag ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsbeamte/die Vollstreckungsbeamtin die Antragsgegnerin bei einem unangekündigten Aufsuchen am 27. Juli 2023 um 11:40 Uhr nicht angetroffen hat. An einem weiteren, angekündigten Termin am 4. August 2023, zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr, wurde die Antragsgegnerin abermals nicht angetroffen (vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte). Arbeitgeber oder eine Bankverbindung sind weder dem Finanzministerium noch dem Antragsteller bekannt (vgl. Bl. 70 ff. der Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin meldete ihren Sohn bis zum heutigen Tag nicht an einer Schule an. Mit Antrag vom 25. September 2023 wandte sich der Antragsteller an das Gericht. Der Antragsteller beantragt, 1. gegen die Vollstreckungsschuldnerin und Antragsgegnerin zum Zwecke der Durchsetzung sowohl der Pflicht zur Schulanmeldung als auch des regelmäßigen Schulbesuchs Ersatzzwangshaft mit einer vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden Dauer anzuordnen, 2. gegen die Vollstreckungsschuldnerin und Antragsgegnerin zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft Haftbefehl zu erlassen und 3. gegen die Vollstreckungsschuldnerin und Antragsgegnerin die Ersatzzwangshaft durch die Justizverwaltung zu vollstrecken. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin mit der Bitte um Stellungnahme am 30. September 2023 zugestellt. Diese äußerte sich nicht. Bei weiteren gerichtlichen Schreiben in der Folgezeit verweigerte sie die Annahme bzw. reagierte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen. II. Der Antrag, gegenüber der Antragsgegnerin Ersatzzwangshaft anzuordnen, hat Erfolg. Nach § 240 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wie auch die allgemeinen Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung nach den §§ 228 ff., insbesondere § 229 Abs. 1, § 236 LVwG, vor. Mit dem Bescheid vom 11. April 2023 liegt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vor, der hinreichend konkret die Verpflichtung der Antragsgegnerin regelt, ihren 2008 geborenen Sohn an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin auch nach der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, ohne sich gegenüber dem Antragsteller und dem Gericht erklärt zu haben. Das Kind der Antragsgegnerin wurde bis jetzt weder bei einer Schule angemeldet noch nimmt es am Unterricht teil. Das Zwangsgeld hat sich als uneinbringlich erwiesen. Dies ist der Fall, wenn ein Einziehungsversuch erfolglos gewesen ist oder wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterlassen werden musste (Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2019, § 16 Ersatzzwangshaft Rn. 17). Da das Zwangsgeld nicht Selbstzweck der Vollstreckung, sondern nur eines von mehreren Mitteln zur Erreichung des Vollstreckungsziels ist, genügen auch andere Nachweise seiner Uneinbringlichkeit. Die Vollstreckungsersuchen sind vorliegend erfolglos geblieben. Die Antragsgegnerin wurde bei zwei Einziehungsversuchen, einer davon angekündigt, nicht zu Hause angetroffen. Aufgrund dessen und der konsequenten Verweigerung der Antragsgegnerin, mit offiziellen Stellen zu kommunizieren, ist die Uneinbringlichkeit vorliegend gegeben. Das angedrohte und schließlich auch festgesetzte Zwangsgeld lässt die Antragsgegnerin offensichtlich unbeeindruckt. Auf die Möglichkeit einer Ersatzzwangshaft bei der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist die Antragsgegnerin im Bescheid vom 11. April 2023 von dem Antragsteller hingewiesen worden. Ein anderes Zwangsmittel kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 ⎯ 1 C 10.56 ⎯ juris Rn. 9). Eine Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 239 LVwG) scheidet hier hinsichtlich der Schulanmeldung aus, weil zur Abgabe von Erklärungen unmittelbarer Zwang von vornherein weder angewendet noch angedroht werden darf (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. August 2017 ⎯ 12 C 17.1544 ⎯ juris Rn. 13). Auch eine Ersatzvornahme nach § 238 LVwG scheidet hinsichtlich der Verpflichtung zur Schulanmeldung aus. Eine Ersatzvornahme ist nur dann möglich, wenn Dritte die Handlung rechtlich und tatsächlich vornehmen können und es vom Zweck der geforderten Maßnahme her gleich bleibt, ob der/die Pflichtige oder ein*e andere*r handelt. Vorliegend handelt es sich um keine Handlung, die auch ein*e andere*r vornehmen kann (vertretbare Handlung, vgl. § 238 Abs. 1 LVwG). Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ⎯ AN 2 V 14.01377 ⎯ juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2006 ⎯ 15 V 418/06 ⎯ juris Rn. 25). Auch bezüglich der Verpflichtung für die Unterrichtsteilnahme zu sorgen verspricht die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Antragsgegnerin keinen dauerhaften Erfolg. Unmittelbarer Zwang gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer nicht vertretbaren Handlung ist schon kein taugliches Mittel. Dasselbe gilt auch für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht gemäß § 28 SchulG. Diese Maßnahme steht im Ermessen der Behörde und müsste sich zudem gegen das Kind selbst und nicht gegen die Antragsgegnerin richten, so dass der Antragsteller (derzeit) nicht nach dieser Vorschrift vorgehen kann. Darüber hinaus wären für den Sohn der Antragsgegnerin selbst Beeinträchtigungen durch derartige Maßnahmen, wie das tägliche Begleiten durch die Polizei, zur Schule zu befürchten, wodurch er Leidtragender einer nicht selbst verschuldeten Situation würde. Zudem würde eine solche Durchsetzung nach dem nicht näher belegten Vorbringen des Antragstellers einen auf Dauer nicht leistbaren Aufwand für die örtliche zuständige Polizeistation bedeuten. Im Übrigen scheidet hinsichtlich der Verpflichtung, für eine Unterrichtsteilnahme Sorge zu tragen, auch die Ersatzvornahme als milderes Mittel aus, da es sich hierbei um keine vertretbare Handlung handelt. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist ⎯ auch angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG) ⎯ geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (angemessen). Die Ersatzzwangshaft ist geeignet, die Antragsgegnerin dazu zu bringen, ihrer Pflicht zur Schulanmeldung nachzukommen. Die grundsätzliche Geeignetheit der Ersatzzwangshaft ist nicht schon dann zu verneinen, wenn die betroffene Bürgerin ⎯ wie vorliegend bei der Antragsgegnerin zu erwarten ⎯ uneinsichtig ist. Andernfalls hätte es die Vollstreckungsschuldnerin in der Hand, ordnungsbehördliches Handeln der Rechtsordnung zuwider durch eigenmächtige Hartnäckigkeit ins Leere laufen zu lassen. Es liegt ausschließlich an der Vollstreckungsschuldnerin selbst, sich rechtstreu zu verhalten und das zu tun bzw. zu unterlassen, wozu sie rechtlich verpflichtet ist. Ungeachtet dessen besteht auch bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldner*innen regelmäßig die Aussicht, dass sie sich zumindest von der Anordnung unmittelbar bevorstehender Ersatzzwangshaft beeindrucken lassen und ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung doch noch nachkommen (VGH München, Beschluss vom 29. August 2017 ⎯ 12 C 17.1544 ⎯ juris Rn. 17). Die gegen die Antragsgegnerin verhängte Ersatzzwangshaft ist vorliegend auch erforderlich und angemessen. Ersatzzwangshaft ist das letzte ⎯ subsidiäre ⎯ Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürger*innen durchzusetzen. Sie kommt deshalb nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolgs dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Individuelle Gründe, weshalb die Verhängung von Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Die beantragte Ersatzzwangshaft steht in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel der Vollstreckung des Handlungsgebots zur Durchsetzung der Schulpflicht. Es ist im Vergleich zur einschneidenden Wirkung der Ersatzzwangshaft auf die persönliche Freiheit der Antragsgegnerin und ihr Erziehungsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht von so geringer Bedeutung, dass es die Vollstreckungsmaßnahme unverhältnismäßig werden ließe. Die Schulpflicht dient dem Allgemeininteresse sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), Kinder durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Sie dient auch dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse. Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1989 ⎯ 1 BvR 235/89 ⎯ juris Rn. 7). Die Antragsgegnerin lehnt die Schulanmeldung ihres Kindes ab. Ob die Antragsgegnerin ihr Kind selbst beschult und in welcher Form, ist dem Gericht nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist, vor allem mit Blick auf die weitere Entwicklung des Kindes und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegnerin zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen (s. a. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ⎯ AN 2 V 14.01377 ⎯ juris Rn. 25). Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 LVwG beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen. Die Haftdauer steht im freien richterlichen Ermessen, wobei das öffentliche Interesse an der Erfüllung der zu erzwingenden Verpflichtung im Vordergrund steht. Das Gericht hält vorliegend eine Dauer von drei Tagen für angemessen, um die Antragsgegnerin anzuhalten, die ihr auferlegten höchstpersönlichen Pflichten zu erfüllen. Die Haftdauer von drei Tagen trägt zum einen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht sowie der Beharrlichkeit der Verweigerung jeglicher Kooperation der Antragsgegnerin Rechnung. Es steht der Antragsgegnerin zum anderen frei, ihre nun drohende Verhaftung dadurch abzuwenden, dass sie ihren Sohn doch noch an einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule anmeldet und dafür Sorge trägt, dass er am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Die Ersatzzwangshaft erhöht dabei die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller aufgegebene Handlung erfüllt. In der Regel führt bereits die Anordnung der Ersatzzwangshaft zum gewünschten Ergebnis (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. April 2012 ⎯ 13 E 64/12 ⎯ juris Rn. 59 m. w. N.). Wenn vorliegend eine Vollstreckung erforderlich wäre, dürfte die Antragsgegnerin jedenfalls bestrebt sein, diese möglichst schnell zu beenden. Die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß § 240 Abs. 1 LVwG umfasst dem Grunde nach den Haftbefehl im Sinne von § 240 Abs. 1 i. V. m. § 802g Abs. 1 ZPO. Aufgrund des bereits gestellten entsprechenden Antrags des Antragstellers wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses ein der üblichen Form entsprechender Haftbefehl als Ausfertigung der vorliegenden Haftanordnung erstellt. Die Verhaftung der Antragsgegnerin erfolgt auf Antrag der Vollzugsbehörde an die Justizverwaltung gemäß § 240 Abs. 2 LVwG i. V. m. § 802g Abs. 2 ZPO durch eine*n Gerichtsvollzieher*in. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 241 LVwG Abs. 1 Nr. 4 LVwG der Vollzug einzustellen ist, wenn der Zweck des Vollzugs erreicht ist. Die Beteiligten sind daher gehalten, das Gericht unverzüglich zu informieren, sofern die Antragsgegnerin die zu vollstreckende Maßnahme (Anmeldung ihres Sohnes an einer öffentlichen Schule bzw. Ersatzschule und Sorgetragung für die Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen) nachholt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.