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Beschluss

9 B 33/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0331.9B33.19.00
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Leitsätze
1. Zur Bekanntmachung von Satzungen nach schleswig-holsteinischem Landesrecht.(Rn.27) 2. Gehören das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück derselben Person (Eigentümeridentität), ist das Hinterliegergrundstück durch eine Anbaustraße dann erschlossen iSd § 131 Abs 1 S 1 BauGB, wenn tatsächlich eine Zufahrt vorhanden ist oder das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG, U. v. 15.01.1988 – 8 C 111.86 –).(Rn.37) 3. Im Falle der Mehrfacherschließung ist die Ersterschließung hinwegzudenken, denn das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs 1 S1 BauGB hängt nicht davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweiterschließung handelt, sondern beurteilt sich nach einheitlichen Kriterien (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991 – 8 C 59.89 –, U. v. 27.09.2006 – 9 C 4.05 –).(Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 9.355,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bekanntmachung von Satzungen nach schleswig-holsteinischem Landesrecht.(Rn.27) 2. Gehören das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück derselben Person (Eigentümeridentität), ist das Hinterliegergrundstück durch eine Anbaustraße dann erschlossen iSd § 131 Abs 1 S 1 BauGB, wenn tatsächlich eine Zufahrt vorhanden ist oder das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG, U. v. 15.01.1988 – 8 C 111.86 –).(Rn.37) 3. Im Falle der Mehrfacherschließung ist die Ersterschließung hinwegzudenken, denn das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs 1 S1 BauGB hängt nicht davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweiterschließung handelt, sondern beurteilt sich nach einheitlichen Kriterien (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991 – 8 C 59.89 –, U. v. 27.09.2006 – 9 C 4.05 –).(Rn.39) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 9.355,58 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Höhe von 37.422,35 €. Er ist Eigentümer der Flurstücke xx, xx (Gegenstand des Verfahrens 9 B 34/19), xx, xx und xx, die an der Straße Gillwisch belegen sind und jeweils eigenständige Buchgrundstücke darstellen. Bei dem hier streitgegenständlichen Grundstück, Am Brink x, Gemarkung: xx, Flur x, Flurstück xx, Grundbuch von xx, Blatt xx, handelt es sich um ein Wohngrundstück, bebaut mit einem Wohnhaus und zwei Garagen, das eine Fläche von 2.141 m² hat. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Obernwohlde (Abrundungssatzung) vom 23.03.1998. Die Straße Gillwisch wurde vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes 1962 seit mehr als 140 Jahren als Verkehrsverbindung von der Dorfschaft Obernwohlde über das Gut Krumbacher Hof bis zur Dorfschaft Krumbeck als öffentlicher Weg genutzt. Die Straße war bis zum Beginn der Baumaßnahmen zwischen 1,95 m und 4,60 m breit und hatte einen Asphaltaufbau. Befestigte Wasserläufe, Gehwege, Radwege und Grünstreifen waren nicht vorhanden. Die Straßenbeleuchtung wurde vor einigen Jahren erstmalig hergestellt und im Jahr 2008 veranlagt. Zu diesem Zeitpunkt waren die jetzigen Flurstücke xx und xx nicht geteilt und liefen unter der Flurstücksnummer xx. Das Bauprogramm der Antragsgegnerin vom 26.01.2016 sah vor, die Fahrbahn auf durchgängig 4,75 m und in den Einengungen auf 3,50 m zu verbreitern und mit einer Schottertragschicht und Frostschutzschicht im Unterbau und einer Asphalttragschicht im Oberbau zu befestigen. Auf der Ostseite waren ca. 30 cm breite Wasserläufe geplant. Ein Gehweg und Radwege waren nicht vorgesehen. Die Einfassung der Fahrbahn sollte mittels Granitbordsteinen erfolgen. Bankettflächen mit einer Breite von 25 cm und Anpassungen an den Grundstücksgrenzen waren geplant sowie teilweise Fahrbahneinengungen durch Grün- oder Pflanzflächen zum Zweck der Verkehrsberuhigung. Weiter war die Herstellung eines Regenwasserkanals sowie der Einbau einer Regenwasserbehandlungsanlage vorgesehen und Straßenabläufe auf der Ostseite (vgl. zum Bauprogramm, Bl. 54 ff. der Beiakte A). Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 16.12.2016 (Bl. 66 der Beiakte A). Die letzte Unternehmerrechnung datiert auf den 24.07.2017 (Bl. 76 ff. der Beiakte A). Am 23.11.2016 leistete der Antragsteller eine Vorauszahlung für den Straßenneubau in Höhe von 20.000,00 €. Mit Bescheid vom 24.10.2019 setzte die Antragsgegnerin einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.422,35 € für die oben genannten Baumaßnahmen fest. Sie ging dabei davon aus, dass die Grundstücke Gillwisch x-x, Am Brink x und x sowie die Flurstücke xx, xx und xx das Abrechnungsgebiet bildeten. Von den Gesamtkosten in Höhe von 150.980,46 € legte sie 135.882,41 € (90 %) auf die Anlieger um. Sie ermittelte eine Beitragsfläche von 10.106,30 m², so dass sich ein Beitragssatz von 13,4453173 €/m² ergab. Das Grundstück des Antragstellers berücksichtigte sie mit einer beitragspflichtigen Fläche von 2.783,30 m² (= 2.141 m² x Nutzungsfaktor 0,3 x 2 Vollgeschosse). Abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlung errechnete die Antragsgegnerin einen Restbetrag in Höhe von 17.433,36 €. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 01.11.2019 Widerspruch und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, sein Grundstück werde durch die Erschließungsanlage nicht iSd § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil es keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zur Erschließungsanlage habe. Die lediglich vorliegende „punktförmige Verbindung“ zur Straße Gillwisch biete mangels ausreichender Breite keine Zugangsmöglichkeiten zum Wohngrundstück. Mit Schreiben vom 19.11.2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die geleistete Vorauszahlung vereinbarungsgemäß mit den Veranlagungsbescheiden für die Grundstücke Gillwisch x und x verrechnet würden. Der Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.422,35 € für das Grundstück Am Brink x werde in voller Höhe fällig (vgl. Bl. 12 der Beiakte A). Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom selben Tag die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ab und begründete dies damit, dass das Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen werde. Eine tatsächlich vorhandene Zufahrt erfolge über die Flurstücke xx und xx. Für jedes Grundstück bestünden zwar separate Grundbücher, jedoch würden diese Grundstücke einheitlich bei bestehender Eigentümeridentität genutzt. Eine Entscheidung über den Widerspruch erfolgte bislang nicht. Am 11.12.2019 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die rein tatsächlich vorhandene und rechtlich nicht gesicherte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit, die teilweise über die jeweils eigenständigen Flurstücke xx und xx verlaufe, spiele hinsichtlich der Erschließung keine Rolle. Diese beiden Grundstücke seien zu Erschließungsbeitragen herangezogen worden. Die damit für diese Grundstücke abgegoltenen Erschließungsvorteile könnten nicht auf das veranlagte Grundstück erstreckt werden. Eine solche Veranlagung verstoße insbesondere gegen das Prinzip der „Einmaligkeit der Beitragserhebung“. Immer wenn von dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ausgegangen werde, müsse auch zwingend von einem einzigen Grundstück iSd Erschließungsbeitragsrechts auszugehen sein, sodass dementsprechend auch nur eine Beitragsforderung entstehen könne. Vorliegend sei es also allenfalls denkbar gewesen, dass das Flurstück xx mit dem veranlagten Grundstück Am Brink x oder dem bestandskräftig veranlagten Grundstück Am Gillwisch x jeweils eine wirtschaftliche Einheit bilden könne, aber nicht umgekehrt. Diese Möglichkeiten habe sich die Antragsgegnerin durch die vorgenommene tatsächliche und bestandskräftige Veranlagung mit den Erschließungsbeitragsbescheiden für die Flurstücke xx und xx selbst verschlossen. Soweit die Antragsgegnerin auf den tatsächlichen Vorteil der Erreichbarkeit seines Grundstücks abstelle, genüge dies für die gesteigerten Anforderungen des Erschlossenseins und damit einer Erschließungserhebung nicht, weil der Vorteil durch die Erschließungsstraße „Am Brink“ seit längerer Zeit gegeben sei. Im Übrigen scheitere die Erschließungsbeitragsveranlagung an der Unwirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 14.12.1999. Der Einleitungssatz der Satzung verstoße gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, weil die entscheidenden Hinweise auf KAG-Bestimmungen fehlten. Die Satzung sei auch nicht ordnungsgemäß iSd § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden und könne deshalb nicht zur Grundlage der Beitragserhebung gemacht werden. Die entsprechenden Bekanntmachungen erfolgten nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin, die wiederum ihre Grundlage in § 329 LVwG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung fände. Die Satzung müsse gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG die Rechtsvorschriften angeben, welche zu ihrem Erlass berechtigten und nach Abs. 2 Nr. 1 in der Überschrift den wesentlichen Inhalt kennzeichnen. Diese Bestimmungen sprächen dafür, dass in Schleswig-Holstein individuelle Bekanntmachungssatzungen hätten erlassen werden müssen, weil die Überschrift „Hauptsatzung“ keine Hinweise darauf gebe, dass in ihr auch noch eine Bekanntmachungssatzung enthalten sei. Allein der Begriff „Veröffentlichungen“ lasse keine entsprechenden Rückschlüsse darauf zu. Im Übrigen müssten bei einer isolierten Bekanntmachungssatzung immer § 329 LVwG und § 6 BekanntVO zitiert werden, weil sich aus der Satzung für die Bürgerinnen und Bürger der einzelnen Kommunen besondere Pflichten ergäben, die mit zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden seien. Mangels eindeutiger Benennung der Rechtsgrundlagen seien die Bekanntmachungen der Satzungen im Bereich der Antragsgegnerin und damit auch die streitbefangene Erschließungsbeitragssatzung unwirksam. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.11.2019 und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid Nr. 190XXXX der Antragsgegnerin vom 24.11.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides lägen nicht vor. Das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück xx diene als Zufahrt von der Straße „Gillwisch“ auf das Flurstück xx. Im rückwärtigen Bereich dieses veranlagten Flurstücks befänden sich Garagen. Die Zufahrt zu diesen sei nur von der Straße Gillwisch möglich. Ursprünglich habe es sich um ein einheitliches Flurstück mit der Flurstücksnummer xx gehandelt. Die „künstliche Zerlegung“ in zwei grundbuchrechtlich gesondert gebuchte Flurstücke sei erfolgt, nachdem der Antragsteller mit Bescheid vom 15.08.2005 zu einem Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung veranlagt worden sei. Damit sei schon deutlich, dass der Antragsgegner durch die Grundstücksteilung versuche, seinen Beitragspflichten mit der nunmehr vorgebrachten Argumentation, das Flurstück sei nicht von der Straße „Gillwisch“ erschlossen, zu entgehen. Dies gereiche ihm als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten in grundbuchrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorteil. Das Flurstück xx sei von der der Veranlagung zugrundliegenden erstmaligen Herstellung der Straße bevorteilt. Allein über diese Straße sei die Zufahrt auf das Grundstück möglich. Der Vortrag des Antragstellers, das Grundstück werde durch die Straße Am Brink erschlossen, sei unzutreffend. Beide Grundstücke, das „Wegegrundstück“ und das streitbefangene und bebaute Grundstück seien in der Hand eines Eigentümers und damit von der Anlage Gillwisch erschlossen iSd §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB. Einer dinglichen Sicherung des Zugangsrechts bedürfe es nicht, weil die Flurstücke einheitlich genutzt würden. Eine nur „punktuelle“ Zugangsmöglichkeit liege ebenfalls nicht vor. Der Erschließungsvorteil für das streitbefangene Flurstück sei durch die gesonderte Veranlagung des Zuwegungsflurstück gerade nicht abgegolten. Eine Erstreckung des Erschließungsvorteils auf das veranlagte Grundstück liege ersichtlich nicht vor, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin sei schließlich nicht unwirksam. Sie genüge insbesondere § 66 LVwG. Das satzungsrechtliche Zitiergebot der Norm verlange, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angebe, die ihm die exekutive Rechtssetzungsbefugnis übertrage. Dies begründe eine Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage, nicht jedoch der Vorschriften, aus denen sich formelle und materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergäben. § 132 BauGB sei die verfassungsrechtlich unbedenkliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Erschließungsbeitragsatzungen durch die Gemeinden. Eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 1 KAG bedürfe es nicht. Die Erschließungsbeitragssatzung benenne vollkommen ausreichend die Ermächtigungsgrundlage nebst Hinweis auf § 4 GO und genüge damit den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Das satzungsrechtliche Zitiergebot verlange nicht stets eine absatz- oder satzgenaue Benennung der Ermächtigungsgrundlage, da Präzision kein Selbstzweck sei. Sie wäre nur dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtssetzungsbefugnisse enthalte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Erschließungsbeitragssatzung sei auch wirksam bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung sei durch Veröffentlichung in den Lübecker Nachrichten vom 23.12.1999 erfolgt. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung habe die Hauptsatzung vom 01.04.1998 in der Fassung der II. Änderungssatzung gegolten. Nach § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung würden Satzungen in den Lübecker Nachrichten bekanntgegeben. II. Der Antrag ist, nachdem die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag mit Schreiben vom 18.02.2019 abgelehnt hatte, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres bestehen hier keine Anhaltspunkte. Ernstliche Zweifel liegen nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig (nur) vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. Beschluss des OVG Schleswig vom 24.06.1998 - 2 M 7/98 - Die Gemeinde 1998, 341). Das ist hier nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage Gillwisch ist § 127 BauGB in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.12.1999 (im Folgenden EBS). Danach erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der zum Anbau bestimmten Straße, hier der Straße Gillwisch. Die Erschließungsbeitragssatzung ist wirksam. Insbesondere wurde sie durch ihren vollständigen Abdruck in den Lübecker Nachrichten am 23.12.1999 ordnungsgemäß bekanntgegeben (vgl. Anlage AG 5, Bl. 40 ff. der Gerichtsakte). Sofern sich – wie hier – der Geltungsbereich einer Satzung auf einen Teil des Landes beschränkt, genügt gemäß § 68 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) eine örtliche Bekanntmachung. Die Ausgestaltung der örtlichen Bekanntmachung ist in der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (im Folgenden: BekanntVO) geregelt. Maßgeblich ist nicht die vom Antragsteller zitierte Landesverordnung vom 14.09.2015, sondern die zum Zeitpunkt des Erlasses der Erschließungsbeitragssatzung geltende Landesverordnung vom 12.06.1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 378) in der Fassung vom 05.03.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 145). Nach § 1 Satz 1, § 2 BekanntVO erfolgen öffentlichen Bekanntmachungen durch Abdruck in der Zeitung und zwar durch einmaliges Einrücken in eine oder mehrere im Bezirk der Behörde verbreiteten Tageszeitungen oder andere regelmäßig erscheinende Zeitungen. Näheres dazu regeln die Gemeinden gemäß § 5 Abs. 1 BekanntVO durch Satzung. Eine den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BekanntVO entsprechende Regelung findet sich in der Hauptsatzung der Gemeinde vom 09.03.1998 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 01.04.1998. Die Hauptsatzung ist ebenfalls wirksam und verstößt nicht gegen das Zitiergebot aus § 66 Abs.1 Nr. 2 LVwG. Danach müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. In der Eingangsformel nennt die Hauptsatzung den § 4 der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung (GO). Dies genügt den Anforderungen an das Zitiergebot. Zweck der Vorschrift ist die Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten oder der Adressatin der Satzung. Das soll ihm bzw. ihr die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (vgl. VG Schleswig, U. v. 06.03.2019 – 4 A 115/16 – juris, Rn. 24, m.w.N.). Diesem Zweck genügt bei der Regelung eigener Angelegenheiten grundsätzlich die Bezugnahme auf § 4 GO. Einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es dagegen bei Eingriffen in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (vgl. OVG Schleswig, U. v. 18.01.2018 – 3 KN 4/14 – juris, Rn. 33; Friedersen/Stadelmannn, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum Landesverwaltungsgesetz, Stand: 02.2020, § 65, Erl. 3; § 66, Erl. 2). Die Hauptsatzung der Gemeinde greift nicht in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ein, sondern regelt die eigenen Aufgaben der Gemeinde. Die Bezeichnung der allgemeinen Rechtsgrundlage des § 4 GO ist daher erforderlich, aber auch ausreichend. Gemäß § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung werden Satzungen und Verordnungen der Gemeinde in den Lübecker Nachrichten (Gesamtausgabe) bekanntgemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die erschienene Zeitung den Satzungs- oder Verordnungstext bekanntgemacht hat. Der Text der Erschließungsbeitragssatzung wurde am 23.12.1999 in den Lübecker Nachrichten veröffentlicht und damit wirksam bekanntgemacht. Schließlich verstößt auch die Erschließungsbeitragssatzung vom 04.09.1999 nicht gegen das Zitiergebot aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Der Antragsteller verweist insoweit auf fehlende Hinweise auf §§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) und führt als Beispiel ein Muster einer Erschließungsbeitragssatzung von Herrn Wolfgang Beushausen an (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Erschließungsbeitragssatzung, F3aSH Stand: Januar 2016, Erl. 2.3), welches er jedoch zugleich als nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung in Schleswig-Holstein entsprechend bezeichnet. Die Kammer geht davon aus, dass die Nennung des § 132 BauGB und § 4 GO den Anforderungen des Zitiergebots aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG genügt. Die Normen werden der Funktion des Zitiergebotes - der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens - gerecht. Die Länder haben gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zwar die Möglichkeit, das Erschließungsbeitragsrecht selbst zu regeln. Dies ist in Schleswig-Holstein (bislang) nicht geschehen, weshalb die bisher vom Bund erlassenen erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften als Bundesrecht in Kraft bleiben. Somit ist § 132 BauGB die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Erschließungsbeitragssatzungen durch die Gemeinden. Eines Rückgriffs auf §§ 1, 2 KAG bedarf es nicht. Der Antragsteller ist für das streitgegenständliche Flurstück auch beitragspflichtig. Sein Grundstück ist durch die Anlage erschlossen iSd § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, konkret bebaubar iSd § 133 Abs. 1 BauGB und deshalb zu Recht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Der Begriff des "Erschlossenseins" ist dazu bestimmt, diejenigen Grundstücke, die von einer Erschließungsanlage einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil haben, von den Grundstücken abzugrenzen, denen ein solcher Vorteil nicht zuwächst. Dabei ist die Frage des Vorteils rein objektiv zu betrachten. Ob der jeweilige Eigentümer die Erschließung wünscht, zu nutzen gedenkt oder wegen einer anderweitig schon vorhandenen Erschließung ersichtlich kein Interesse daran hat, ist unerheblich (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 9 Rn. 14 und 15 mwN). Dies vorausgeschickt besteht der beitragsrechtliche Erschließungsvorteil in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks objektiv hergibt. Die Erschließung ist Voraussetzung für die nach dem Bebauungsrecht zulässige bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit eines Grundstückes. Durch die Herstellung einer Erschließungsanlage schafft die Gemeinde die Voraussetzungen für die zulässige Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die ihrerseits auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme der hergestellten Anlage beruht. Ein Grundstück ist deshalb durch eine Anbaustraße erschlossen iSd § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird. Erschlossen ist es nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 01.09.2004 – 9 C 15/03 – BVerwGE 121, 365 ff., in juris Rn. 17 ff.; OVG Schleswig, U. v. 10.12.2008 – 2 LB 53/07 –). Hieraus folgt, dass die Erschließung nicht gleichbedeutend ist mit einer Zugänglichkeit, sondern dass sie stets von der Erreichbarkeit der Anbaustraße je nach baulicher oder gewerblicher Nutzbarkeit des einzelnen Grundstücks abhängt. Während es in Wohngebieten i.d.R. ausreicht, dass man mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranfahren und das Grundstück von dort betreten kann, erfordert das Erschlossensein von Grundstücken im Gewerbegebiet regelmäßig ein „Herauffahrenkönnen“ (BVerwG, U. v. 17.06.1994 – 8 C 24/92 – BVerwGE 96, 116 ff., in juris Rn. 14; U. v. 27.09.2006 – 9 C 4/05 – BVerwGE 126, 378 ff., juris Rn. 22, 20). Nach diesen Maßstäben ist eine Erschließung vorliegend gegeben, obwohl das klägerische Grundstück nicht unmittelbar an der Straße Gillwisch, sondern hinter den anliegenden Flurstücken xx und xx liegt. Ausreichend ist in diesem Falle, dass das (Hinterlieger-) Grundstück des Antragstellers über diese beiden Anliegergrundstücke hinweg tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit zur Straße Gillwisch hat. Im Falle von Eigentümeridentität gilt für Hinterliegergrundstücke im Erschließungsbeitragsrecht: Gehören das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück derselben Person (Eigentümeridentität), ist das Hinterliegergrundstück durch eine Anbaustraße dann erschlossen iSd § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn tatsächlich eine Zufahrt vorhanden ist oder das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG, U. v. 15.01.1988 – 8 C 111/86 – BVerwGE 79, 1 ff = NVwZ 1988, 630 (631)). Auf eine dingliche Sicherung der Zufahrt kommt es nicht an (BVerwG, U. v. 28.03.2007 – 9 C 4/06 – BVerwGE 128, 264; U. v. 24.02.2010 – 9 C 1/09 – BVerwGE 136, 126; VG Schleswig, U. v. 23.01.2013 – 9 A 229/09 –, n.v.). So liegt es hier. Der Antragsteller ist Eigentümer des (Hinterlieger-) Grundstücks und zugleich Eigentümer der Anliegergrundstücke. Die Grundstücke werden einheitlich genutzt; dies zeigt die asphaltierte einheitliche Auffahrt, die auf allen drei Grundstücken belegen ist. Damit ist das streitgegenständliche Wohngrundstück sowohl erschlossen iSd § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch bebaubar iSd § 133 Abs. 1 BauGB. Unerheblich bleibt der Umstand, dass das Grundstück bereits durch die Straße Am Brink erschlossen ist. Im Falle der Mehrfacherschließung ist die Ersterschließung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „hinwegzudenken“, denn das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt nicht davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweiterschließung handelt, sondern beurteilt sich nach einheitlichen Kriterien (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991 – 8 C 59/89 – BVerwGE 88, 70 ff., U. v. 27.09.2006 – 9 C 4/05 – BVerwGE 126, 378 ff. m.w.N., juris Rn. 12). Eine Ermäßigung aufgrund der Mehrfacherschließung sieht die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin nicht vor, § 5 Abs. 2 lit. a) EBS. Auf die Frage, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt oder ob die Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, kommt es daher nicht mehr an. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Prinzip der „Einmaligkeit der Beitragserhebung“ vor. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelbelastung besagen, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird (Driehaus, a.a.O., § 1, Rn. 5). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Erschließungsvorteile für die Flurstücke xx und xx seien durch die bestandskräftigen Erschließungsbescheide abgegolten und könnten nicht auf das streitgegenständliche Grundstück erstreckt werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das hinterliegende Grundstück wurde aufgrund eines eigenen Erschließungsvorteils zu einem einmaligen Beitrag herangezogen. Daran ändert auch nichts, dass die Erschließung des Flurstücks xx über die anderen beiden Flurstücke läuft. Eine doppelte Berücksichtig des Erschließungsvorteils der Anliegergrundstücke findet bei der Veranlagung eines Hinterliegergrundstücks nicht statt. Weitere Bedenken gegen die Beitragserhebung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrunde legt.